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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 10.07.2024, RV/7103035/2020

Gegenstandsloserklärung der Beschwerde nach Zurücknahme der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2015 und Einkommensteuer 2012

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Heisinger Steuerberatung GmbH, Am Teich 12, 7301 Deutschkreutz, betreffend Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23, nunmehr Finanzamt Österreich, Dienststelle Wien 1/23 vom betreffend Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2010, Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2011, Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2012, Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2013, Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2014, Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2015 und Einkommensteuer 2012 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Die Beschwerde vom wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Bei ***Bf1 Name nach Eheschließung***, nunmehr ***Bf1*** (in der Folge kurz als "Bf." bezeichnet) wurde eine Prüfung gemäß § 99 FinStrG durchgeführt und wurde im Zuge dieser Prüfung in den Tz 2 bis Tz 5 des Betriebsprüfungsberichtes vom die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Einzelunternehmen der Bf. getroffen. Die Tz 2 enthielt unter der Überschrift "Fremdleistungen von Subfirmen - Scheinrechnungen" Ausführungen zu Schein- beziehungsweise Deckungsrechnungen, die Tz 3 enthielt unter der Überschrift "PKW Luxustangente und Privatanteil" Ausführungen zu Luxustangenten und zu Privatanteilen zweier angeschaffter Fahrzeuge, die Tz 4 enthielt Ausführungen zu nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen und die Tz 5 enthielt Ausführungen zu Privatanteilen von Telefonkosten.

Mit Bescheiden des Finanzamtes Wien 1/23 vom wurden den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend die Verfahren betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2015 und Umsatzsteuer 2010 bis 2015 wieder aufgenommen und neue Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2010 bis 2015 erlassen.

Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom Beschwerde eingebracht. In dieser Beschwerde wurde eine Direktvorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (gemäß
§ 262 Abs. 2 BAO), eine Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat (gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO) und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (gemäß § 272 Abs. 1 Z 1 BAO) beantragt.

Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung 1005 zur Erledigung zugewiesen.

Am wurde durch das Bundesfinanzgericht an die Bf. ein Beschluss mit folgendem Inhalt übermittelt:

"(…) Die Beschwerdeführerin (Bf.) wird ersucht, die unter den Punkten 1.), 2.) und 3.) gestellten Fragen binnen eine Frist von

3 Wochen

ab Einlangen dieses Beschlusses zu beantworten.

Der belangten Behörde wird die die Möglichkeit eingeräumt, zu den in den Punkten 1.) bis 3.) gemachten Ausführungen binnen eine Frist von

3 Wochen

im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine Stellungnahme abzugeben.

Seitens der Betriebsprüfung wurden im Betriebsprüfungsbericht vom unter den TZ2 bis TZ5 Feststellungen getroffen. Die seitens der belangten Behörde erlassenen Bescheide wurden seitens der Bf. ausschließlich in Ansehung der TZ2 des Betriebsprüfungsberichts bekämpft. Die Feststellungen in den TZ3 bis TZ5 sind von der Bf. demnach nicht bekämpft worden. Dementsprechend wurde seitens der Bf. auch keine Aussetzung der Einhebung betreffend die aus den TZ3 bis TZ5 sich errechnenden, nicht strittigen Abgabennachforderungen beantragt (z.B. ESt 2012).

In der Beschwerde hat die Bf. insbesondere die Wiederaufnahmebescheide zu den Einkommensteuerbescheiden 2010 bis 2015 und den Einkommensteuerbescheid 2012 bekämpft.

1.) Nach vorläufiger Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts vermögen die Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht unter der TZ3 "PKW Luxustangente und Privatanteil", der TZ4 "Nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen" und TZ5 "Telefonkosten Privatanteil" für sich genommen (also auch ohne Berücksichtigung der Feststellungen in der TZ2) die Wiederaufnahmen betreffend die Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2015 zu tragen.

Angesichts der Tatsache,
- dass die Bf. die Feststellungen in den TZ3 bis TZ5 im Betriebsprüfungsbericht nicht bekämpft hat und
- dass in der Folge hinsichtlich der durch das Finanzamt vorgeschriebenen (sich aus den TZ3 bis TZ5 sich errechnenden) Einkommensteuern seitens der Bf. keine Aussetzung der Einhebung beantragt worden ist,

wird die Bf. ersucht bekanntzugeben, ob die Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2015 aufrechterhalten werden.

2.) Die Bf. hat in ihrer Beschwerde ausschließlich die Feststellungen betreffend die TZ2 des Betriebsprüfungsberichts bekämpft. In Ansehung des Jahres 2012 sind unter der TZ2 des Betriebsprüfungsberichtes keine Feststellungen enthalten (Bericht: "2012: 0,00 Keine Rechnungen von Subfirmen").

Angesichts der Tatsache,

- dass die Bf. die Feststellungen in den TZ3 bis TZ5 im Betriebsprüfungsbericht nicht bekämpft hat und
- dass die Bf. hinsichtlich der Einkommensteuer 2012 keine Aussetzung der Einhebung beantragt hat,

wird die Bf. ersucht bekanntzugeben, ob die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 aufrechterhalten wird.

3.) Für den Fall, dass die Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2015 und Einkommensteuer 2012 nicht aufrechterhalten werden sollten, wird die Bf. ersucht bekanntzugeben, ob die Bf. hinsichtlich dieser Bescheide den Antrag auf eine mündliche Verhandlung und eine Entscheidung durch den gesamten Senat aufrechterhält oder diese Anträge zurücknimmt.

Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.

Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.

Gemäß § 279 Abs. 1 2. Satz BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Im vorliegenden Beschwerdefall dürfte nach der vorläufigen Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts die Höhe der Einkommensteuer 2012 tatsächlich nicht strittig sein und vermögen nach der vorläufigen Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts die im Betriebsprüfungsbericht dargelegten TZ3 bis TZ5 die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2010 bis 2015 zu rechtfertigen, weswegen durch das Bundesfinanzgericht entsprechende Erhebungen durchzuführen und an die Bf. die unter den Punkten 1.) bis 3.) angeführten Fragen zu richten waren. (…)"

Mit Eingabe vom zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde vom gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2010, Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2011, Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2012, Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2013, Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2014, Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2015 und Einkommensteuer 2012 zurück.

Gleichzeitig zog die Bf. auch die beantragte mündliche Verhandlung und die Entscheidung durch den gesamten Senat betreffend alle ursprünglich mit Beschwerde vom angefochtenen Bescheide, somit auch hinsichtlich der Bescheide betreffend Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2010, Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2011, Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2012, Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2013, Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2014, Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2015 und Einkommensteuer 2012 zurück.

Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.

Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 09. Juli die Beschwerde betreffend die angefochtenen Bescheide betreffend Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2010, Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2011, Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2012, Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2013, Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2014, Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2015 und Einkommensteuer 2012 zurückgezogen hat, war diese Beschwerde gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.

Da die Bf. auch ihre Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Senat und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgewogen hat, konnte schon aus diesem Grund die Durchführung einer mündlichen Verhandlung einerseits und die Entscheidung durch den gesamten Senat andererseits unterbleiben. Darüber hinaus hätte gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 iVm Abs. 5 BAO im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden können.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am

Begründung

Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.

Gemäß § 279 Abs. 1 2. Satz BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Im vorliegenden Beschwerdefall dürfte nach der vorläufigen Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts die Höhe der Einkommensteuer 2012 tatsächlich nicht strittig sein und vermögen nach der vorläufigen Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts die im Betriebsprüfungsbericht dargelegten TZ3 bis TZ5 die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2010 bis 2015 zu rechtfertigen, weswegen durch das Bundesfinanzgericht entsprechende Erhebungen durchzuführen und an die Bf. die unter den Punkten 1.) bis 3.) angeführten Fragen zu richten waren. (…)"

Mit Eingabe vom zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde vom gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2010, Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2011, Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2012, Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2013, Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2014, Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2015 und Einkommensteuer 2012 zurück.

Gleichzeitig zog die Bf. auch die beantragte mündliche Verhandlung und die Entscheidung durch den gesamten Senat betreffend alle ursprünglich mit Beschwerde vom angefochtenen Bescheide, somit auch hinsichtlich der Bescheide betreffend Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2010, Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2011, Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2012, Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2013, Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2014, Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2015 und Einkommensteuer 2012 zurück.

Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.

Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 09. Juli die Beschwerde betreffend die angefochtenen Bescheide betreffend Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2010, Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2011, Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2012, Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2013, Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2014, Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2015 und Einkommensteuer 2012 zurückgezogen hat, war diese Beschwerde gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.

Da die Bf. auch ihre Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Senat und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgewogen hat, konnte schon aus diesem Grund die Durchführung einer mündlichen Verhandlung einerseits und die Entscheidung durch den gesamten Senat andererseits unterbleiben. Darüber hinaus hätte gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 iVm Abs. 5 BAO im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden können.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 265 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103035.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at