Zurücknahme der Bescheidbeschwerde hat die Einstellung des Verfahrens mittels Beschluss zur Folge (§§ 256 (1) u. 278 BAO)
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Roman Galehr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerde vom wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom wurde die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2019 von der belangten Behörde festgesetzt.
Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAOeingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt der Beschwerde teilweise stattgegeben.
Dagegen wurde mit Eingabe vom fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.
Mit weiterer Eingabe vom zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zurück.
Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären. Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es hier einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom die Beschwerde betreffend Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zurückgezogen hat, war diese mit Beschluss (§ 278 BAO) gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren daher einzustellen.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.1100107.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at