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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.09.2024, RV/2100419/2024

Fehlende Studienerfolgsnachweise, Studienabbruch, Rückforderung der Familienbeihilfe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 10/2022 bis 11/2023, betreffend den Sohn ***1***, SVNR ***2***, SVNR Bf. ***3***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Aufgrund der Meldung seitens der **Uni**, dass der Sohn der Beschwerdeführerin (Bf.) sein Studium abgebrochen habe, wurden im Wege eines Vorhalts Prüfungsnachweise bis zum Abbruch des Studiums abverlangt. Die Bf. gab an, keinen Kontakt zu ihrem Sohn zu haben, weshalb sie keine Unterlagen zu Studien- bzw. Prüfungsaktivitäten vorlegen könne.
Daraufhin wurde die Familienbeihilfe für den Zeitraum 10/2022 bis 11/2023 mit Bescheid vom zurückgefordert, da ab dem WS 2022 seitens der Universität keinerlei Prüfungsergebnisse mehr übermittelt wurden und dem Finanzamt auch sonst keine Nachweise der Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit (nach eigenen Angaben der Bf.) ab diesem Zeitpunkt vorgelegt werden konnten.
In der Beschwerde vom führte die Bf. begründend aus:
"Im März 2023 bekam ich von Ihnen die Mitteilung, dass Sie den weiteren Anspruch auf Familienbeihilfe überprüft und genehmigt haben.
So nahm ich im guten Glauben an und gehe davon aus, dass diese mir zumindest bis Juli 2023, also bis zum angeblichen Abbruch des Studiums, laut Ihrer Überprüfung auch zugestanden hat.

Da ich selbst nichts von einem Studienabbruch gewusst habe, und ***1*** persönlich sehr interessiert war an seinem Studium, konnte ich Ihnen das auch nicht mitteilen.
Ich konnte leider immer noch keinen Kontakt zu meinem Sohn herstellen aber ich gehe sehr sicher davon aus, dass er sein Studium ernsthaft betrieben hat.
Anhang
Da
***1*** schon mehrere Prüfungen erfolgreich absolviert hat (auch ***5***) und sein Ziel ***4*** im Anschluss seines derzeitigen Studiums zu studieren, möglichst rasch erreichen wollte, gehe ich davon aus, dass er sein Studium ernsthaft betrieben hat.
Ich bitte Sie dies auch zu berücksichtigen
!"

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde abgewiesen:
"Begründung
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 steht die Familienbeihilfe für ein volljähriges Kind während einer Berufsausbildung bzw. fortbildung zu.
Ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht bei einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung. Dies liegt vor, wenn das Kind die volle Zeit dafür verwendet und in angemessener Zeit zu Prüfungen antritt.
Laut eigener Angaben können keine abgelegten Prüfungen ab dem Wintersemester 2022/23 nachgewiesen werden. Da somit für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine ernsthafte und zielstrebige Ausbildung angenommen werden konnte, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass gemäß
§ 26 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe rückzuzahlen ist.
Dies gilt gemäß
§ 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) auch für den zu Unrecht bezogenen Kinderabsetzbetrag.
Die im
§ 26 FLAG 1967 geregelte Rückzahlungsverpflichtung ist so weitgehend, dass sie auf subjektive Momente wie Verschulden und Gutgläubigkeit keine Rücksicht nimmt und die von der Finanzverwaltung zu Unrecht ausbezahlten Familienbeihilfenbeträge auch dann zurückzuzahlen sind, wenn der Überbezug ausschließlich auf eine Fehlleistung der Abgabenbehörde zurückzuführen ist."

Mit brachte die Bf. einen Vorlageantrag ein ohne weitere Begründung.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Sohn der Bf. ist am TT.7.2000 geboren.
Er hat am die Reifeprüfung an der ***6*** abgelegt.
Ab dem Wintersemester (WS) 2020/21 hat er mit dem Bachelorstudium (***7*** und ***8***) an der Universität ***9*** begonnen.
An Studienerfolgsnachweisen ist aus der Datenübermittlung seitens der Universität ***9*** an die Familiendatenbank des Finanzamtes ersichtlich:
Für das WS 2020/21: 17 ECTS
für das SS 2021: 30,5 ECTS
für das WS 2021/22: 28 ECTS
für das SS 2022: 9 ECTS
Ab dem WS 2022/2023 sind keinerlei Prüfungsergebnisse ersichtlich, mit ist die Zulassung zum Studium erloschen.
Seit hat der Sohn einen Hauptwohnsitz in ***10*** begründet.

Ab 10/2022 bis 11/2023 wurde die Familienbeihilfe zurückgefordert, da von keinem aufrechten Studium mehr auszugehen war.
Die Bf. konnte trotz Aufforderung im Rahmen eines Anspruchsüberprüfungsverfahrens seitens des Finanzamtes keinerlei Nachweise für ein aufrechtes Studium des Sohnes im beschwerdegegenständlichen Zeitraum vorlegen, dies auch nicht während des gesamten Rechtsmittelverfahrens.
Sie hat keinen Kontakt mehr zum Sohn.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, den Angaben der Bf. und den elektronischen Meldungen der Universität ***9*** zu den Studiendaten, welche aus der Datenbank FABIAN ersichtlich sind.

3. Rechtliche Beurteilung

§ 2 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 28/2020:

(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd für längstens drei Monate,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,

(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", ABl. Nr. L 347 vom S. 50.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. … … …

§ 26 FLAG 1967:

(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro [61,80 ab 01/2023] für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Nach der Judikatur des VwGH ist die Frage, ob von einem "Kind" eine Berufsausbildung absolviert wird, eine Tatfrage, welche die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl. ; ).

Die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten ().

Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele ) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

Für das Bachelorstudium ***7*** und ***8*** hat der Sohn Studienerfolgsnachweise bis zum Sommersemester (SS) 2022 erbracht.
Ab dem WS 2022/23 sind keinerlei Studienaktivitäten aus der Studiendatei ersichtlich bzw. konnte die Bf. auch keinerlei Nachweise vorlegen, die auf ein aufrechtes Studium des Sohnes ab dem WS 2022/23 hinweisen würden, trotz mehrfacher Aufforderung seitens des Finanzamtes und Fristerstreckung. Die Bf. hat keinen Kontakt mehr zum Sohn.

Wenn über die Aufnahme als ordentlicher Hörer hinaus von vorneherein keinerlei Aktivität in Richtung eines Studiums gesetzt wird, liegt auch noch keine Berufsausbildung vor (-RS3). Genausowenig kann die bloße Fortsetzungsmeldung zum Studium ohne jegliche erkennbare studiumsrelevante Bemühungen
Berufsausbildung sein.

Dem Vorlagebericht kommt wie etwa einer Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zu (vgl. ; ; ; ). Hält der Beschwerdeführer, dem der Vorlagebericht zuzustellen ist (§ 265 Abs. 4 BAO), diesen für unzutreffend, wird er sich zeitgerecht dazu zu äußern haben. Eine derartige Äußerung ist nicht erfolgt.
Ebensowenig zu den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung (BVE) (vgl. zum Vorhaltscharakter einer BVE beispielsweise mwN).

Der Sohn hat auch seinen Hauptwohnsitz mit nach ***10*** verlegt, was als weiteres Indiz gewertet wird, dass das Studium in ***9*** abgebrochen wurde.
Mangels irgendeines Nachweises betreffend eines aufrechten Studiums ab dem WS 2022/23 und des Fehlens von zu übermittelnden Prüfungen seitens der Universität kann auch das BFG in freier Beweiswürdigung nicht erkennen, dass der Sohn im beschwerdegegenständlichen Zeitraum noch studiert hätte.
Die dahingehend geäußerten Vermutungen der Bf., die keine diesbezüglichen Nachweise vorlegen konnte und auch keinen Kontakt zum Sohn mehr hat, vermögen den Umstand eines aufrechten Studiums nicht zu stützen.

Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen

Dass das Finanzamt die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag weiter auszahlte und eine dahingehende Mitteilung an die Bf. versendete, steht einer Rückforderung nicht entgegen.

Wie der VwGH judiziert, normiert § 26 Abs. 1 FLAG 1967 eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl. mit Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung wie Erkenntnisse ).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH steht es der Rückforderung auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden wäre (vgl. ).
Vgl. zur umfangreichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch die ausführlichen Hinweise von Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 26 Rz 12 ff mwN.

Aufgrund der sich aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergebenden objektiven Erstattungspflicht besteht für die Abgabenbehörde insofern kein Vollzugsspielraum. Nach der genannten Gesetzesstelle hat vielmehr derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. zB ; und und ; ).

Die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen erfolgte somit zu Recht.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung berücksichtigt die ständige Rechtsprechung des VwGH sowie beruht auf der Klärung von Sachverhaltsfragen, eine ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100419.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at