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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.09.2024, RV/7103415/2017

1. Werbungskosten eines Orchestermusikers 2. Fahrtkosten zwischen zwei Arbeitsstätten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde des A***B***, vertreten durch LBG Wien Steuerberatung GmbH, Boerhaavegasse 6 Tür 3, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Einkommensteuer 2014 zu Recht:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrenslauf:

Der Beschwerdeführer bezog im Streitjahr- neben anderen nicht streitgegenständlichen Einkünften -nichtselbständige Einkünfte als Musiker der Wiener Philharmoniker von der Wiener Staatsoper GmbH sowie als Universitätsprofessor von der Kunst-Universität Graz.

Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 wurden beantragte Werbungskosten nicht oder nur zum Teil berücksichtigt. Beispielsweise wurden die Fahrten nach Graz als Familienheimfahrten gewertet und Kilometergelder nicht berücksichtigt; die beantragte Absetzung für Abnutzung für Musikinstrumente um einen Privatanteil gekürzt; Musiknoten für Blechbläser mangels Nachweises nicht berücksichtigt etc.

In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer mit näherer Begründung die Anerkennung von Kilometergeldern in voller Höhe von € 5.654,88; von Taxikosten iHv € 130,20; die vollen Abschreibungen von Musikinstrumenten; die volle betriebliche Anerkennung eines Camcorders; die Anerkennung von Ausgaben für Blechbläsernoten von € 790,13; von Ausgaben für IT-Wartungsarbeiten von € 465,00 und für Software von € 248,00, sowie von berufsbedingten Kosten einer Brille von € 520,00 als Werbungskosten.

Mit Beschwerdevorentscheidung wurde der Einkommensteuerbescheid insoweit abgeändert als die Abschreibungen der Musikinstrumente und die Ausgaben für die Blechbläsernoten als Werbungskosten anerkannt wurden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht geht von nachstehendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer bezog im Streitjahr 2014 als (vollzeitbeschäftigter) Musiker der Wiener Philharmoniker von der Wiener Staatsoper GmbH, sowie als Universitätsprofessor von der Kunst-Universität Graz Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Wohnort des Beschwerdeführers ist XX*** Niederösterreich***.

Im Jahr 2014 ist der Beschwerdeführer 34-mal zur Kunst-Universität mit seinem eigenen Kraftfahrzeug nach Graz gefahren, wo er jeweils an zwei aufeinanderfolgenden Tagen unterrichtete (Fahrtenbuch).

Ausgangspunkt und Endpunkt dieser Fahrten nach Graz war jeweils die im Wiener Stadtzentrum gelegene Arbeitsstätte (Staatsoper Wien, Funkhaus Wien, Konzerthaus, Musikverein) am Dienstort bei seinem Dienstgeber Wiener Staatsoper (Wiener Philharmoniker). In den Wiener Arbeitsstätten hatte der Beschwerdeführer an diesen Tagen regelmäßig Auftritte oder Proben oder unterrichtete Studenten.

In Graz übernachtete er jeweils in einem Hotel. Fallweise ist der Beschwerdeführer an einem Tag ohne Übernachtung wieder nach Wien zurückgefahren.

Für seine Unterrichtstätigkeit verwendete er eine Videokamera (Camcorder Sony). Die Videokamera wurde ausschließlich beruflich genutzt.

Der Beschwerdeführer hat für seine beruflichen Tätigkeiten ein (VPN)-Netzwerk, einen Scanner und iTunes einrichten und warten lassen, sowie die Datensicherung beauftragt. Die beruflich genutzten PC und Laptop wurden neuinstalliert, entsprechende Software angeschafft. Das VPN nutzte der Beschwerdeführer für den Zugriff auf Dateien und Arbeiten der Kunst-Universität Graz und seiner Studenten, sowie für seine weiteren Tätigkeiten als Universitätsprofessor.

Die im Anlageverzeichnis enthaltenen Musikinstrumente werden vom Beschwerdeführer ausschließlich beruflich genutzt. Das trifft auch auf die Blechbläsernoten, die der Höhe nach durch Rechnungen belegt sind zu.

Diese Feststellungen gründen sich auf die angeführten Beweismittel sowie auf folgende Beweiswürdigung:

Die 34 Fahrten im Jahr 2014 zur Kunst-Universität Graz entsprechen in etwa der Anzahl von wöchentlichen Lehrveranstaltungen an einer österreichischen Universität in einem Kalenderjahr. Das vorgelegte Fahrtenbuch beinhaltet jeweils die Fahrten zum Arbeitgeber "Wiener Philharmoniker" und zur "Kunstuniversität Graz". Die Anzahl der aufgezeichneten, hier relevanten Fahrten von Wien nach Graz entspricht im Wesentlichen der vom Beschwerdeführer angegebenen, wobei allein bei 27 Fahrten laut Fahrtenbuchaufzeichnungen auch Hotelkosten angefallen sind. Die restlichen Fahrten erklären sich damit, dass der Beschwerdeführer ohne Übernachtung nach Wien zurückgefahren ist. Die Anzahl der Fahrten ist im Wesentlichen auch unstrittig.

Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Fahrtenbuch ist chronologisch geführt. Es beinhaltet, Datum, Uhrzeit, Kilometerstand am Beginn und am Ende der Fahrt, die Anzahl der Kilometer, die Fahrtstrecke, den Zweck der Fahrt, sowie gegebenenfalls Hotelkosten. Der Spalte "Zweck" der Fahrt ist jeweils zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von seiner Wohnung zum Arbeitgeber Wiener Philharmoniker und dann nach Graz gefahren ist (ebenso umgekehrt bei den Rückfahrten). Das Fahrtenbuch ist insoweit nicht lückenlos geführt, als ausschließlich die beruflich veranlassten Fahrten aufgezeichnet sind. Dazwischenliegende Fahrten sind durch die aufgezeichneten Kilometerstände gedeckt und nachvollziehbar. Die Aufzeichnungen des Fahrtenbuchs sind daher glaubwürdig und können die Feststellungen stützen.

Nach Ansicht des Finanzamtes widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer (auch aufgrund der jeweiligen Fahrtzeiten) an den angeführten Tagen die Arbeitsstätte in Wien tatsächlich aufgesucht habe (und auch tätig war) und dann zum Arbeitgeber in Graz weitergefahren sei (gleiches gelte auch für die Heimfahrt). Dies ginge auch aus den geführten Aufzeichnungen nicht hervor, da hier lediglich die Weg-/Heimfahrt zur Wohnung nicht mitberücksichtigt worden sei.

Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, allein an 24 Tagen der beantragten Fahrten habe er vor bzw nach der Fahrt nach Graz Proben abgehalten bzw Opernaufführungen zu spielen gehabt. Weiters habe er an Tagen, an denen er nach Graz gefahren, bzw von Graz gekommen sei, immer wieder einzelne Studierende in Wien in den Garderoberäumlichkeiten der Staatsoper unterrichtet. Außerdem habe der Beschwerdeführer seine Musikinstrumente (mehrere Posaunen samt diversem Zubehör und Instrumentenkoffern), Noten und Musikunterrichtsbücher zwischen der Staatsoper Wien und der Kunstuniversität Graz hin- und herzuführen gehabt.

Diese Vorbringen sind glaubwürdig. Die Tätigkeit als Musiker der Wiener Philharmoniker übt der Beschwerdeführer als Vollzeitbeschäftigung aus. Proben und Aufführungen eines renommierten Orchesters fallen regelmäßig an und richten sich wohl nicht nach dem Zeitplan eines einzelnen Musikers Das Finanzamt ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer an den Tagen an denen er in Graz unterrichtete von seinem Wohnsitz (und nicht von der Wiener Staatsoper) aus nach Graz und wieder retour gefahren ist. Demzufolge hätte der Beschwerdeführer an zumindest 68 Tagen allein in acht Monaten (4 Monate sind an Universitäten vorlesungsfrei) im Jahr 2014 nicht an Proben und Aufführungen teilnehmen können, was nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts schwer mit seiner Tätigkeit bei den Wiener Philharmoniker vereinbar gewesen wäre.
Das Unterrichten von Studenten in Einzelfällen - wie vorgebracht in den Garderoberäumlichkeiten der Staatsoper - ist ebenso glaubwürdig wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Berufsmusiker und Universitätsprofessor mehrere Musikinstrumente besitzt, diese regelmäßig an beiden Dienstorten verwendet und diese daher auch zwischen den Orten transportiert. Demgegenüber ist es unwahrscheinlich, dass er die Instrumente samt Zubehör regelmäßig von Wien an seinen Wohnort im Weinviertel mitnimmt, um diese dann anderntags nach Graz und wieder retour zu transportieren, liegt doch Wien, ohne wesentlichen Umweg auf der Strecke zwischen Graz und dem Wohnort.

Die berufliche Nutzung der Videokamera ist aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers abgeleitet, dass er die Videokamera für Videoaufnahmen und Videostudien der Studenten in Graz verwendet. Dass die Nutzung ausschließlich beruflich erfolgt, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer glaubhaft vorgebracht und mit einer unbedenklichen Bestätigung seines Dienstgebers Kunst-Universität Graz nachgewiesen hat, dass die Videokamera permanent in Graz auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ortsfest eingesetzt wird und den Studierenden im Unterrichtsraum zur Verfügung steht.

Ebenso glaubhaft ist das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Ausgaben für und der beruflichen Nutzung eines Netzwerkes (VPN), eines Scanners, von iTunes und für die Datensicherung, sowie Neuinstallationen von PC und Laptop (zusammen € 465,00), samt entsprechender Software (€ 248,00). Demnach habe der Beschwerdeführer Programme für administrative Tätigkeiten, das Netzwerk für die gesamten Vorbereitungen für den Dienstgeber Kunst-Universität Graz und für den Kontakt, Arbeiten, Prüfungen und Austausch (insbesondere auch von Unterlagen) mit den Studenten genutzt. Für diese Ausgaben liegen vier Rechnungen eines Dienstleisters in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik (T***U***), bzw eine Rechnung der Firma McShark für Software vor. Die Rechnungen sind dem Grunde und der Höhe nach nachvollziehbar und unbedenklich.

Im Übrigen ist der Sachverhalt unstrittig.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 16 EStG sind Werbungskosten eines Arbeitnehmers Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.

Für Fahrten zwischen zwei oder mehreren Mittelpunkten der Tätigkeit stehen Fahrtkosten (zB in Höhe des Kilometergeldes) zu (vgl ). Die Fahrten von der Wohnung zu jener Arbeitsstätte, an der der Arbeitnehmer langfristig (in der Regel im Kalenderjahr) im Durchschnitt am häufigsten tätig wird (Hauptarbeitsstätte) und die Fahrten von der Hauptarbeitsstätte zurück zur Wohnung sind mit dem Verkehrsabsetzbetrag und einem allfälligen Pendlerpauschale sowie dem Pendlereuro abgegolten.

Für Fahrten von der Hauptarbeitsstätte zu einer weiteren Arbeitsstätte und zurück zur Hauptarbeitsstätte stehen grundsätzlich Fahrtkosten zu. Werden an einem Tag zwei oder mehrere Arbeitsstätten angefahren, so stehen Fahrtkosten nur für jene Strecke zu, die die Strecke Wohnung-Hauptarbeitsstätte-Wohnung übersteigt.

Wird auf der Fahrt zwischen den beiden Arbeitsstätten die Wohnung aufgesucht, stehen keine tatsächlichen Fahrtkosten zu.

Im Beschwerdefall liegen zwei Dienstverhältnisse unterschiedlicher Arbeitgeber vor. Für die steuerliche Beurteilung von Fahrten zwischen diesen zwei Dienststellen sind die obigen Ausführungen betreffend zwei Arbeitsstätten analog anzuwenden.

Das bedeutet, dass die Fahrtkosten zwischen den beiden Dienststellen des Beschwerdeführers (Wien bzw Graz) steuerlich dem Grunde nach anzuerkennen sind.

Erfolgen Fahrten (ausgenommen die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) mit dem eigenen Kraftfahrzeug, so können entweder die tatsächlichen Kosten oder das amtliche Kilometergeld als Werbungskosten berücksichtigt werden. Voraussetzung ist die Führung eines Fahrtenbuches oder vergleichbarer Aufzeichnungen, aus denen zumindest das Datum, die Dauer, der Beginn und das Ende, die Anzahl der gefahrenen Kilometer, das Ziel und der Zweck jeder einzelnen Fahrt hervorgehen. Nicht berufliche Fahrten brauchen nicht aufgezeichnet werden ().

Wie festgestellt hat der Beschwerdeführer ein dementsprechendes Fahrtenbuch vorgelegt.

Es stehen dem Beschwerdeführer daher für diese Fahrten Fahrtkosten in Höhe des Kilometergeldes zu.

Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2014 mit seinem eigenen Kraftfahrzeug insgesamt 34mal von seiner Wiener Dienststelle (Staatsoper Wien, Funkhaus Wien, Konzerthaus, Musikverein) an seine Grazer Dienststelle und retour gefahren. Die Strecke beträgt in eine Richtung ca 200 Kilometer (Routenplaner), in Summe ergibt das somit ca 13.600 Kilometer (34 x 2 x 200). Das Kilometergeld für 13.600 Kilometer beträgt € 5.712.

Die Fahrtkosten werden daher im beantragten Ausmaß mit € 5.654,88 als Werbungskosten berücksichtigt.

Gemäß § 16 Abs 1 Z 7 EStG sind Werbungskosten auch Ausgaben für Arbeitsmittel. Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die überwiegend zur Ausübung einer Berufstätigkeit verwendet werden.

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Computers einschließlich des Zubehörs (zB Disketten, Drucker, Modem, Scanner) sind Werbungskosten, soweit eine berufliche Verwendung eindeutig feststeht (kein Aufteilungsverbot). Die IT-Wartungsarbeiten (Ausgaben iHv € 465,00) sind, wie festgestellt ebenso wie die Software (Ausgaben iHv € 248,00) ausschließlich beruflich veranlasst und daher Werbungskosten.

Wie festgestellt wird die Videokamera ebenso ausschließlich beruflich verwendet, die Abschreibung für Abnutzung stellt daher Werbungskosten dar. Das Gleiche gilt für die Ausgaben für Musikinstrumente. Ein Privatanteil ist demzufolge nicht in Abzug zu bringen. Die Abschreibung für Abnutzung erhöht sich daher um € 394,47 (wie in der Beschwerdevorentscheidung). Die Musiknoten (Blechbläsernoten) wurden mittels vorgelegter Rechnungen nachgewiesen und stellen daher in voller Höhe (€ 790,13) Werbungskosten dar.

Der Beschwerdeführer beantragte die Berücksichtigung von Taxikosten iHv € 130,20 als Werbungskosten. Diese Kosten würden nach den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde in Graz vereinzelt anfallen, wenn der Unterricht bis spät Abends stattgefunden habe und der Beschwerdeführer aus Ermüdungsgründen nicht mehr mit dem Auto von der Universität in das Hotel gefahren sei. Bei diesen Fahrten handelt es sich um Arbeitswege (Fahrten zwischen Arbeitsplatz, Kunst-Uni Graz und Wohnung iwS (Hotel)). Die Ausgaben sind mit dem Verkehrsabsetzbetrag pauschal abgegolten und können nicht gesondert als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Brillen haben, soweit es sich nicht um solche handelt, denen Schutzfunktion gegenüber speziellen Gefahren einer bestimmten beruflichen Tätigkeit zukommt, regelmäßig die Funktion als medizinisches Hilfsmittel, sodass für die Anschaffung von Brillen getätigte Auslagen als Aufwendungen zur Kompensation körperlicher Behinderungen oder Mängel anzusehen sind, die stets auch die allgemeine Lebensführung betreffen und damit nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG nicht abziehbar sind ( zu einem Orchestermitglied der Wiener Staatsoper und die dort zitierten Erkenntnisse ; ).

Aufwendungen für Heilbehelfe sind Krankheitskosten, die als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG (mit Selbstbehalt) abzugsfähig sind. Bei dem Einkommen des Beschwerdeführers übersteigt der Selbstbehalt gemäß § 34 Abs 4 EStG jedenfalls die Ausgaben für die Brille iHv € 520,00.


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Werbungskosten laut angefochtenem Bescheid
8.204,43
Kilometergelder
5.654,88
Noten
790,13
AfA Musikinstrumente
394,47
IT-Wartungsarbeiten
465,00
Software
248,00
AfA Videokamera
200,00
Werbungskosten laut Bundesfinanzgericht
15.956,91

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.

Die Beschwerde erweist sich somit zum Teil als berechtigt. Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 279 Abs 1 BAO abzuändern.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103415.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at