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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 24.09.2024, RV/7102876/2021

Schätzung der ausschüttungsgleichen Erträge bei Nichtmeldefonds

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Dr. Anna Radschek, die Richterin Mag. Julia Carola Cermak-Kapl MA sowie die fachkundigen Laienrichter Manfred Fiala und DI Wolfgang Weichselbraun in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch SCHWARZ KALLINGER ZWETTLER Wirtschaftsprüfung Steuerberatung GmbH, Gonzagagasse 15/2a, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2016 bis 2018 sowie die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2019, Steuernummer ***BF-StNr***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin Maria Anna Stojaspal zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Strittig im beschwerdegegenständlichen Fall ist die pauschale Besteuerung von Nichtmeldefonds gemäß § 186 Abs 2 Z 3 InvFG 2011.

1. Bescheide

Die Beschwerdeführerin verfügte in den beschwerdegegenständlichen Jahren über Wertpapier- und Fondsvermögen bei der italienischen Bank ***Bank***.

Aufgrund von im Zuge des automatischen Informationsaustausches erhaltenen Kontrollmitteilungen und in Folge eines umfangreichen Vorhalteverfahrens wurden vom Finanzamt die ausschüttungsgleichen Erträge aus dem italienischen Fondsvermögen der Beschwerdeführerin pauschal gemäß § 186 Abs 2 Z 3 InvFG 2011 in Höhe von 10 % des am Ende des Kalenderjahres festgesetzten Rücknahmepreises geschätzt, da es sich um Nichtmeldefonds handelte.

Die ausschüttungsgleichen Erträge aus den Fonds wurden auf Basis der festgesetzten Rücknahmepreise vom Finanzamt iHv EUR 27.233,64 für das Jahr 2016, iHv EUR 27.714,30 für das Jahr 2017 und iHv EUR 26.227,25 für das Jahr 2018 der Besteuerung unterzogen.

Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2016 bis 2018 wurden am erlassen. Am wurde auch der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 erlassen und darin die Einkünfte aus dem italienischen Fondsvermögen iHv EUR 28.661,27 für das Jahr 2019 geschätzt.

2. Beschwerden

Nach erfolgter Fristverlängerung brachte die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter am Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2016 bis 2018 sowie am auch gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 ein.

In den Beschwerden wurde beantragt, die Pauschalbesteuerung gemäß § 42 Abs 2 InvFG 1993 aufzuheben und stattdessen die ausschüttungsgleichen Erträge der Nichtmeldefonds in Höhe der tatsächlichen Wertsteigerung der einzelnen Fonds zum Ende des Kalenderjahres festzusetzen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die zwingende pauschale Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge der Nichtmeldefonds dem Unionsrecht widerspräche und diesbezüglich auf das VwGH-Erkenntnis vom zu Ro 2015/15/0022 verwiesen werde.

Im Anhang zur Beschwerde würden Depotaufstellungen übermittelt, aus welchen die tatsächliche Wertsteigerung ersichtlich sei, welche einer sachgerechten individuellen Schätzung der ausschüttungsgleichen Erträge zu Grunde zu legen sei.

Aufgrund dieser Berechnungen würden sich ausschüttungsgleiche Erträge der Nichtmeldefonds iHv EUR 981,10 für das Jahr 2016, EUR 6.174,12 für das Jahr 2017, EUR 6,06 für das Jahr 2018 und EUR 14.093,70 für das Jahr 2019 ergeben.

3. Beschwerdevorentscheidungen

Mit Datum vom , zugestellt am , erließ das Finanzamt abweisende Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Jahre 2016 bis 2018 und führte darin aus, dass der VwGH zwar in seinem Erkenntnis vom , Ro 2015/15/0022, festgestellt habe, dass eine zwingende und unwiderlegbare pauschale Besteuerung von Erträgen aus schwarzen Investmentfonds dem Gemeinschaftsrecht widerspreche, mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl 111/2010 sei aber die gesetzliche Differenzierung zwischen inländischen und ausländischen Fonds mit Wirkung zum aufgehoben und die Besteuerung ausländischer Fonds im Verhältnis zu Drittstaaten, von denen die notwendigen Besteuerungsgrundlagen aufgrund eines Amtshilfeabkommens eingeholt werden könnten, den inländischen Fonds gleichgestellt worden. Die aktuelle Rechtslage sei in Bezug auf die pauschale Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge von schwarzen Fonds ("Nichtmeldefonds") als unionsrechtskonform anzusehen.

Am , zugestellt am , erließ das Finanzamt eine gleichlautende abweisende Beschwerdevorentscheidung betreffend die Einkommensteuer 2019.

4. Vorlageanträge

Die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin beantragte am betreffend die Jahre 2016 bis 2018 sowie mit Vorlageantrag vom betreffend das Jahr 2019 die Entscheidung über die Bescheidbeschwerden durch das Verwaltungsgericht. Bezüglich Darstellung des Sachverhalts und der Argumentation sowie den Beweismitteln wurde auf die Beschwerde vom betreffend die Jahre 2016 bis 2018 verwiesen. Beantragt wurde weiters die Entscheidung durch den Senat sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

Die gegenständlichen Beschwerden wurden am (Einkommensteuer 2016 bis 2018) und am (Einkommensteuer 2019) vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und die Abweisung der Beschwerden beantragt, wobei auf die Ausführungen der Beschwerdevorentscheidungen verwiesen wurde.

Die Zuständigkeit zur Erledigung der gegenständlichen Beschwerden wurde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung durch Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses zum übertragen.

5. Mündliche Verhandlung

In der antragsgemäß durchgeführten mündlichen Verhandlung am verwiesen die Parteien auf ihr bisheriges Vorbringen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin verfügte in den beschwerdegegenständlichen Jahren über Fondsvermögen bei der italienischen Bank ***Bank***.

Es handelt sich dabei um 21 Nichtmeldefonds, bei denen kein Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge durch einen steuerlichen Vertreter erfolgt, die auf Depot Nr ***Depot*** gehalten werden.

Die Summen der letzten im jeweiligen Kalenderjahr für die Fonds festgesetzten Rücknahmepreise betrugen EUR 272.336,362 im Jahr 2016, EUR 277.142,992 im Jahr 2017, EUR 262.272,481 im Jahr 2018 und EUR 286.612,689 im Jahr 2018.

Die ausschüttungsgleichen Erträge betragen daher EUR 27.233,64 im Jahr 2016, EUR 27.714,30 im Jahr 2017, EUR 26.227,25 im Jahr 2018 und EUR 28.661,27 im Jahr 2019.

Ein den Voraussetzungen des § 186 Abs 2 Z 3 InvFG 2011 entsprechender Selbstnachweis wurde von der Beschwerdeführerin nicht erbracht.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Vorbringen der Parteien und ist auch nicht strittig.

Strittig ist ausschließlich, ob die Schätzung der ausschüttungsgleichen Erträge mit 10% des letzten im jeweiligen Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises durch das Finanzamt rechtmäßig erfolgt ist.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 27 EStG 1988 stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (Abs 2), aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Abs 3) und aus Derivaten dar (Abs 4), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 gehören. Bei Tauschvorgängen ist § 6 Z 14 sinngemäß anzuwenden.

Zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital gehören gemäß § 27 Abs 2 EStG 1988:

1. a) Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung;

b) Gleichartige Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;

c) Gleichartige Bezüge aus Genussrechten und sonstigen Finanzierungsinstrumenten sowie Bezüge aus Partizipationskapital gemäß § 8 Abs 3 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988;

d) Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Agrargemeinschaften) im Sinne des Art 12 Abs 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes;

2. Zinsen, und andere Erträgnisse aus Kapitalforderungen jeder Art, beispielsweise aus Darlehen, Anleihen, Hypotheken, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital im Sinne des VAG 2016, ausgenommen Stückzinsen;

3. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen;

4. Gewinnanteile aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter sowie aus der Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters, soweit sie nicht zur Auffüllung einer durch Verluste herabgeminderten Einlage zu verwenden sind.

§ 27a Abs. 1 EStG 1988 legt fest, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen im Fall von Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten, ausgenommen Ausgleichzahlungen und Leihgebühren gemäß § 27 Abs. 5 Z 4 EStG 1988, einem besonderen Steuersatz von 25%, unterliegen (Z1) und in allen anderen Fällen einem besonderen Steuersatz von 27,5% (Z 2).

Sie sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs 5) anzuwenden ist.

Auf tatsächlich ausgeschüttete und als ausgeschüttet geltende Erträge aus Einkünften im Sinne des § 27 aus einem § 186 oder § 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 oder einem § 40 oder § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegenden Gebilde ist § 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988 anzuwenden.

§ 42 Abs 2 InvFG 1993 sah vor, dass der ausschüttungsgleiche Ertrag mit 90% des Unterschiedsbetrages zischen dem ersten und letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber mit 10 % des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises angenommen wird, wenn für ausländische Kapitalanlagefonds ein Nachweis unterbleibt.

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl 111/2010 ist die gesetzliche Differenzierung zwischen inländischen und ausländischen Fonds mit Wirkung zum aufgehoben und die Besteuerung ausländischer Fonds im Verhältnis zu Drittstaaten, von denen die notwendigen Besteuerungsgrundlagen aufgrund eines Amtshilfeabkommens eingeholt werden könnten, den inländischen Fonds gleichgestellt worden.

Gemäß § 186 Abs 1 InvFG 2011 in der im Beschwerdefall anwendbaren Fassung sind die ausgeschütteten Erträge aus Einkünften im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen eines

1. Kapitalanlagefonds, einschließlich eines Gebildes, das eine Bewilligung gemäß § 50 benötigt,

2. AIF im Sinne des AIFMG, dessen Herkunftsmitgliedstaat Österreich ist, ausgenommen AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG beim Anteilinhaber steuerpflichtige Einnahmen.

Für den Fall, dass keine tatsächliche Ausschüttung erfolgt oder nicht sämtliche Erträge ausgeschüttet werden, gelten gemäß § 186 Abs 2 Z 1 lit a InvFG 2011 die nicht ausgeschütteten Erträge aus der Überlassung von Kapital im Sinne des § 27 Abs 2 EStG 1988 sowie 60 vH des positiven Saldos aus Einkünften im Sinne des § 27 Abs 3 und 4 EStG 1988 sowie des § 27 b Abs. 3 EStG 1988 abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen eines Kapitalanlagefonds an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilrecht sich ergebenden Ausmaß nach Maßgabe der lit. b als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Werden die als ausgeschüttet geltenden Erträge später tatsächlich ausgeschüttet, sind sie steuerfrei.

§ 186 Abs 2 Z 1 lit b InvFG 2011 legt fest, dass die ausschüttungsgleichen Erträge beim Anteilinhaber unabhängig von der Art der Einkünfteermittlung zu folgenden Zeitpunkten als steuerpflichtige Einnahmen gelten:

aa) bei Auszahlung der Kapitalertragsteuer (§ 58 Abs 2) am Auszahlungstag;

bb) ansonsten zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der für die ertragsteuerliche Behandlung relevanten Daten durch die Meldestelle auf Grund einer fristgerechten Meldung;

cc) in allen anderen Fällen zu dem in Z 3 genannten Zeitpunkt.

Gemäß § 186 Abs 2 Z 2 lit a InvFG 2011 sind die aufgegliederte Zusammensetzung der Ausschüttung im Sinne des Abs 1 und der ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne der Z 1 und die zur Ermittlung der Höhe der Kapitalertragsteuer sowie der Anpassungen der Anschaffungskosten gemäß Abs. 3 erforderlichen steuerrelevanten Daten an die Meldestelle gemäß § 23 KMG 2019 durch einen steuerlichen Vertreter zu übermitteln. Die Meldestelle hat anhand dieser Daten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die steuerliche Behandlung zu ermitteln und die so ermittelten steuerlichen Werte in geeigneter Form zu veröffentlichen. § 23 Abs 1 letzter Satz KMG 2019 ist auf diese Tätigkeit der Meldestelle analog anzuwenden.

§ 186 Abs 2 Z 3 InvFG 2011 legt fest, dass wenn keine Meldung gemäß Z 2 betreffend die Ausschüttung erfolgt, die Ausschüttung zur Gänze steuerpflichtig ist. Erfolgt keine Meldung gemäß Z 2 betreffend die ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne der Z 1, sind diese in Höhe von 90 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens jedoch in Höhe von 10 vH des am Ende des Kalenderjahres festgesetzten Rücknahmepreises zu schätzen. Die auf diese Weise ermittelten ausschüttungsgleichen Erträge gelten jeweils als zum 31. Dezember eines jeden Jahres zugeflossen. Der Anteilinhaber kann die Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge oder die Steuerfreiheit der tatsächlichen Ausschüttung unter Beilage der dafür notwendigen Unterlagen nachweisen.

Die Besteuerung von Investmentfonds ist im Einkommenssteuergesetz nicht geregelt, die steuerlichen Bestimmungen in §§ 186 InvFG 2011 ff sind zwingend anzuwenden. Dabei sind sowohl die steuerliche Bemessungsgrundlage als auch der Steuersatz von inländischen Investmentfonds jener von ausländischen Investmentfonds gleichgestellt. Auch eine grundsätzliche Gleichstellung mit anderen Anlageformen liegt vor (Jakom/Marschner EStG17, § 27 Rz 91).

Unterschieden wird zwischen Meldefonds, bei denen die steuerlichen Bemessungsgrundlagen sowie die Höhe der Kapitalertragsteuer durch einen steuerlichen Vertreter gemeldet werden, auf der einen und Nichtmeldefonds, bei welchen kein Nachweis durch einen steuerlichen Vertreter erfolgt auf der anderen Seite. Bei Letzteren ist die steuerliche Bemessungsgrundlage der ausschüttungsgleichen Erträge mit 90 % des positiven Unterschiedsbetrages zwischen dem letzten und dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens jedoch 10 % des letzten Rücknahmepreises zu schätzen (Jakom/Marschner EStG17, § 27 Rz 98).

Alternativ kann der Anteilsinhaber bei einem Nichtmeldefonds einen Selbstnachweis erbringen und dadurch die Bemessungsgrundlagen nachweisen. Nach der Judikatur der Verwaltungs-gerichtshofes folgt aus der Systematik des Investmentfondsgesetzes 2011, dass der Anteilsinhaber die Art der Erträge und der Aufwendungen offenzulegen hat. § 186 Abs 2 Z 2 InvFG 2011 bestimmt, dass die Ausschüttungen und die ausschüttungsgleichen Erträge unter Anschluss der notwendigen Unterlagen nachzuweisen sind. Sofern die angeführten Nachweise nicht im Wege eines steuerlichen Vertreters erbracht werden, kann der Anteilseigner gemäß § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 die Besteuerungsgrundlagen in gleichartiger Form nachweisen. Der Anteilinhaber hat im Zuge des Selbstnachweises demnach dieselben steuerrelevanten Daten zu berechnen und nachzuweisen, wie ein steuerlicher Vertreter; eine vereinfachte Berechnung ist nicht vorgesehen (vgl. , Ra 2021/15/0085).

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom , G 49/04 ua, ausgesprochen, dass eine Verletzung des Gleichheitsrechtes durch Schätzung der Erträge thesaurierender und nicht-thesaurierender Fonds nach derselben Methode sowie durch die formal gleichartigen Nachweisanforderungen bei inländischen und ausländischen Fonds in Hinblick auf das (damals im Gesetz verankerte) Erfordernis der Bestellung eines inländischen Vertreters durch einen ausländischen Fonds vorlag.

In seinem Erkenntnis führte der Verfassungsgerichtshof weiter aus, dass gegen die ersten beiden Sätze des § 40 Abs. 2 Z 2 leg cit nach Aufhebung des § 42 Abs. 2 leg. cit. keine verfassungsrechtlichen Bedenken mehr bestünden. Diese Sätze seien so zu verstehen, dass dann, wenn der Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge durch einen steuerlichen Vertreter nicht geführt werde, diese nach allgemeinen Grundsätzen zu schätzen seien. Das würde nach Aufhebung des § 42 Abs. 2 leg. cit. für inländische und ausländische Kapitalanlagefonds gleichermaßen gelten.

In dem von der Beschwerdeführerin zur Begründung der Beschwerde herangezogenen Erkenntnis vom , Ro 2015/15/0022, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass § 42 Abs 2 InvFG 1993 (in der dort anwendbaren Fassung) bei Unterbleiben eines Nachweises nur betreffend ausländische Kapitalanlagefonds eine Pauschalbesteuerung vorsehe und diese Bestimmung nicht analog (zu Lasten des Abgabepflichtigen) auch betreffend inländische Kapitalanlagefonds angewandt werden könne, da eine Regelungslücke nicht vorliege. Die Gefahr, dass bei Misslingen eines gleichartigen Nachweises eine Pauschalbesteuerung erfolge, könne geeignet sein, in Österreich ansässige Abgabepflichtige von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten. Es liege daher eine Beschränkung des Kapitalverkehrs vor.

Jedoch weist der Verwaltungsgerichtshof auch explizit auf die nunmehr betreffend die Beschwerdeführerin anwendbare neue Rechtslage hin ("vgl hingegen § 40 Abs. 2 Z 3 InvFG in der im vorliegenden Verfahren noch nicht anwendbaren Fassung BGBl. I Nr. 111/2010: Pauschalbesteuerung sowohl betreffend ausländische als auch inländische Kapitalanlagefonds"), mit welcher die gleichen Voraussetzungen für inländische und ausländische Investmentfonds geschaffen wurden und die ausschüttungsgleichen Erträge bei nicht erfolgtem Selbstnachweis nach denselben Kriterien zu schätzen sind.

Nicht zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof auch in dem oa Erkenntnis vom , Ra 2021/15/0085, betreffend die Voraussetzungen eines zu erbringenden Selbstnachweises ausgesprochen, dass dieser den Meldungen des steuerlichen Vertreters bei einem Meldefonds zu entsprechen habe, aber keinerlei Bedenken im Hinblick auf die Verfassungs- oder Unionsrechtswidrigkeit der geltenden Rechtslage geäußert.

Nach Auffassung des VfGH ( ua) ist auch die gesetzliche Schätzungsmethode nicht verfassungswidrig, sofern die gesetzliche Vermutung über die Ertragskraft des Investmentfonds widerlegbar gestaltet ist, um eine Besteuerung nach der tatsächlichen Leistungsfähigkeit zu ermöglichen.

Auch nach der Ansicht der Verwaltungsgerichtshofes ist aus dem Umstand, dass ein qualifizierter Nachweis verlangt werde, kein Verstoß gegen die Freiheit des Kapitalverkehrs ableitbar sei, weil das InvFG einen solchen Nachweis für in- und ausländische Kapitalanlagefonds vorsehe (vgl. ).

Auch aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes ist der höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgend aus der geltenden Gesetzeslage keine Unionsrechts- oder Verfassungswidrigkeit ableitbar, da die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Nichtmeldung der ausschüttungsgleichen Erträge für in- und ausländische Fonds gesetzlich gleich gestaltet sind.

Der von der Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihres Beschwerdevorbringens vorgebrachte Verweis auf das Erkenntnis des , geht insofern ins Leere, als dieses Judikat zur alten Rechtslage gemäß dem Investmentfondsgesetz 1993 erging und nicht zu der ab dem und somit auch im beschwerdegegenständlichen Fall anzuwendenden Rechtslage gemäß dem Investmentfondsgesetz 2011.

Aus der Systematik des InvFG 2011 folgt, dass der Anteilinhaber die Art der Erträge und der Aufwendungen offenzulegen hat. Eine Saldierung zu Nettoerträgen, reicht nicht aus, weil nicht nachvollziehbar ist, wie die unter "Thesaurierung" ausgewiesenen Erträge ermittelt worden sind. Folglich kann auch nicht nachvollzogen werden, um welche Ertragsarten es sich handelt (Dividenden, Zinsen, Substanzgewinne etc.) und wie eine etwaige Aufwands- oder Verlustverrechnung erfolgt ist (vgl. ).

Diesen Voraussetzung entsprechende für einen gelungenen Selbstnachweis erforderliche Unterlagen wurden von der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht übermittelt.

Die pauschale Schätzung mit 10 % des letzten Rücknahmepreises des jeweiligen Kalenderjahres entspricht den gesetzlichen Vorschriften.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Solch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Das Erkenntnis folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur, insbesondere . Die Schätzung der ausschüttungsgleichen Erträge ergibt sich bereits aus dem Gesetzestext und gilt für in- und ausländische Investmentfonds gleichermaßen, sodass spruchgemäß zu entscheiden und die Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 186 Abs. 1 InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011
§ 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102876.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at