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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 06.09.2024, RS/7100198/2024

Gegenstandsloserklärung und Einstellung der Säumnisbeschwerde, wenn der Bescheid nachgeholt wurde

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RS/7100198/2024-RS1
Darin, dass § 261 BAO in der Aufzählung des § 284 Abs. 7 BAO nicht enthalten ist, sieht der VwGH eine „planwidrige Lücke des Gesetzgebers“, die durch Analogie zu schließen ist ( und ).Nicht im Widerspruch mit der Gegenstandsloserklärung ist die einschlägige Lösung des Gesetzgebers für derlei Fälle gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO, demzufolge das Verfahren einzustellen ist, wenn der Bescheid nach der Säumnisbeschwerde oder vor Einleitung des Verfahrens erlassen wurde. Beide Begründungen sind im Spruch, (nach ) auch nebeneinander, zulässig.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch die UnionTAX&LAW (Felicitas Niedermann, Rechtsanwältin-DE, Obere Zelgstrasse 2, 8590 Romanshorn/TG - Schweiz) Korrespondenzbüro Österreich Donau-City-Straße 7 DC Tower/30th floor, 1220 Wien, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamts Österreich betreffend Einkommensteuer-Arbeitnehmerveranlagung 2021 beschlossen:

Die Beschwerde vom wird gemäß § 261 BAO als gegenstandslos erklärt.

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO eingestellt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Erklärung L 1 zur Arbeitnehmerveranlagung vom , die vom Bf bzw. dessen rechtlicher Vertretung postalisch an die belangte Behörde versandt wurde, wurde der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung gestellt.

Da bis zum der Bf keine Rückmeldung der belangten Behörde erhalten hatte, machte dessen Vertretung am selben Tag eine Säumnisbeschwerde an das Bundesfinanzgericht und beantragte die Entscheidung über den gegenständlichen Antrag vom .

Gemäß § 284 Abs. 2 BAO hat das Bundesfinanzgericht als Verwaltungsgericht der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.

Mit Beschluss vom 9. August 204 trug das Bundesfinanzgericht der belangten Behörde auf, bis spätestens zu entscheiden und eine Bescheidabschrift samt Zustellnachweis vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.

Am erklärte die rechtliche Vertretung des Bf per Fax, dass mit Schreiben vom Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die Arbeitnehmerveranlagung 2021 eingelegt worden sei. Zwischenzeitlich wäre der Einkommensteuerbescheid 2021 an die rechtliche Vertretung des Bf zugestellt worden. Die Säumnisbeschwerde werde für erledigt erklärt.

Da der Bf die Säumnisbeschwerde zwar für "erledigt" erklärt, diese aber nicht zurückgenommen hat, ist sie nicht gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos auf Grund der Zurücknahme zu erklären.

Trotzdem ist sie aber auf Grund von mangelnder Beschwer gegenstandslos geworden.

Gemäß § 261 iVm § 278 BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid. Das ist zwar hier nicht der Fall, weil nicht ein Bescheid an Stelle eines angefochtenen Bescheides tritt, sondern ein Bescheid erstmalig, also an Stelle eines noch nicht ergangenen Bescheides ergeht.

Die Tatsache, dass die Aufzählung des § 284 Abs. 7 BAO nicht auch § 261 BAO umfasst ist laut dem Verwaltungsgerichtshof lediglich eine "planwidrige Lücke des Gesetzgebers", die durch Analogie zu schließen ist (siehe Ritz/Koran, BAO7 mit Verweis auf und ).

Nicht im Widerspruch mit der Gegenstandsloserklärung ist die einschlägige Lösung der Einstellung des Verfahrens, die der Gesetzgeber für derlei Fälle gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO vorsieht. Demzufolge ist das Verfahren einzustellen, wenn der Bescheid nach der Säumnisbeschwerde oder vor Einleitung des Verfahrens erlassen wurde.

Beide Begründungen sind im Spruch, auch nebeneinander, zulässig (siehe dazu ).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den Einkommensteuerbescheid mittlerweile erlassen und zugestellt, daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 und Abs 9 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Die Entscheidung ist im Einklang mit der angesprochenen umfangreichen, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde.

Demzufolge ist die Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 261 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RS.7100198.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at