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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.09.2024, RV/6100388/2022

Steuerpflichtiger Sachbezug - Zurverfügungstellung einer Naturalwohnung

Beachte

Revision eingebracht.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Natalie Brennsteiner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Vertr1***, ***Vertr1-Adr***, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 303 BAO betreffend Einkommensteuer 2013 und die Einkommensteuer 2013, beide vom und betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 303 BAO betreffend Einkommensteuer 2014 und 2015 und die Einkommensteuer 2014 und 2015, alle vom zu Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht:

I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer brachte den Antrag für die Arbeitnehmerveranlagung betreffend die Einkommensteuer 2013 über FinanzOnline am ein. Die Einkommensteuer betreffend 2013 wurde mit Bescheid vom festgesetzt und in die Databox übermittelt.

Der Beschwerdeführer brachte den Antrag für die Arbeitnehmerveranlagung betreffend die Einkommensteuer 2014 über FinanzOnline am ein. Die Einkommensteuer betreffend 2014 wurde mit Bescheid vom festgesetzt und in die Databox übermittelt

Der Beschwerdeführer brachte den Antrag für die Arbeitnehmerveranlagung betreffend die Einkommensteuer 2015 über FinanzOnline am ein. Die Einkommensteuer betreffend 2015 wurde mit Bescheid vom festgesetzt und in die Databox übermittelt.

Die belangte Behörde nahm in weiterer Folge das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2013 gem § 303 BAO mit Bescheid vom wieder auf und erließ einen neuen Einkommensteuerbescheid.

Die Verfahren betreffend Einkommensteuer 2014 und 2015 wurde ebenfalls gem § 303 BAO mit Bescheiden vom wiederaufgenommen und neue Einkommensteuerbescheide erlassen.

Gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens für die Jahre 2013 bis 2015 sowie gegen die Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2015 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom Beschwerden ein.

Zunächst wurde die Beschwerde gegen den neuen Einkommensteuerbescheid 2013 mit Beschwerdevorentscheidung vom von der belangten Behörde abgewiesen.

Die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 wurde mit Beschwerdevorentscheidungen vom von der belangten Behörde abgewiesen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde über die Beschwerden gegen die Bescheide über die Wiederaufnahmen des Verfahrens für die Einkommensteuer 2013 vom sowie Einkommensteuer 2014 und 2015 vom insoweit entschieden, dass die Bescheide aufgehoben wurden.

Gleichzeitig wurden die Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Einkommensteuer 2013 bis 2015 vom aufgehoben und in weiterer Folge die Beschwerden gegen die Einkommensteuer 2013 bis 2015 gem § 261 BAO als gegenstandslos erklärt worden.

Somit befanden sich der Einkommensteuerbescheid 2013 vom , der Einkommensteuerbescheid 2014 vom sowie der Einkommensteuerbescheid 2015 vom wieder in Rechtsbestand.

Nunmehr beim Bundesfinanzgericht anhängiges Verfahren

Die belangte Behörde nahm mit Bescheid vom das Verfahren betreffend die Einkommensteuer 2013 gem § 303 BAO wieder auf und setzte die Einkommensteuer mit Bescheid fest.

Mit Bescheiden vom wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2014 und 2015 ebenfalls gem § 303 BAO wiederaufgenommen und die Einkommensteuer betreffend diese Jahre erneut festgesetzt.

Mit Schreiben vom brachte der rechtsfreundliche vertretene Beschwerdeführer Beschwerden gegen die Bescheide betreffend

  • Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2013 und gegen den Einkommensteuerbescheid 2013, beide ergangen am ,

  • Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2014 und gegen den Einkommensteuerbescheid 2014, beide ergangen am und

  • Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2015 und gegen den Einkommensteuerbescheid 2015, beide ergangen am ein

Die belangte Behörde wies die Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab.

Dagegen wurde mit Schreiben vom fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.

Der Akt wurde am dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Mit Beschluss vom wurde den Parteien des Verfahrens die vorläufige Würdigung des Gerichts zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

Die belangte Behörde verwies in ihrer Stellungnahme vom auf das beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren zu RV/4100493/2020 und ersuchte um Aussetzung des Verfahrens.

Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde die Stellungnahme dem Beschwerdeführer zur Kenntnis übermittelt.

Mit Schriftsatz vom nahm der Beschwerdeführer sowohl zur vorläufigen Würdigung als auch zum Schreiben der belangten Behörde Stellung.

Mit Erkenntnis des hob das erkennende Gericht die Entscheidung des auf.

Das anhängige Verfahren wurde somit fortgesetzt. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung ist beiden Parteien nachweislich zugekommen.

Am fand die beantragte mündliche Verhandlung statt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer ein Antrag auf Ermittlung der vom ehemaligen Dienstgeber getragenen Kosten (Mietzahlungen) an den Eigentümer der Wohnungen gestellt.

Mit Beschluss vom wurde die Eigentümerin der Wohnungen ***A*** ersucht, den monatlichen Mietzins für die zur Verfügung gestellte Wohnung bekannt zu geben.

Mit Schreiben vom wurden die Vorschreibungen übermittelt.

Die übermittelten Unterlagen wurden den Parteien zur Wahrung des Parteiengehörs mit Beschluss vom übermittelt.

Die belangte Behörde nahm dazu am Stellung.

Der Beschwerdefüher nahm mit Schreiben vom 21.8.Stellung und legte ergänzend die Jahresabrechnungen betreffend 2013 - 2015 von Herrn ***XY*** vor.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist Dienstnehmer des ***1*** (in weiterer Folge "***1***") im Ruhestand und bezieht als solcher Pensionsbezüge.

Vom ***1*** wurde dem Beschwerdeführer auch im Ruhestand eine Naturalwohnung im Ausmaß von 82,24m² zur Verfügung gestellt. Für die Überlassung dieser Wohnung wurden seitens des ***1*** im Jahr 2019 für die Jahre 2013 - 2015 Lohnzettel nach § 84 EStG 1988 ausgestellt.

Eigentümerin der Liegenschaft ***2***, in der sich Wohnung des Beschwerdeführers befindet, ist die ***A*** Mieterin ist das ***1***.

Diese Wohnung wird vom Beschwerdeführer ständig benützt und ist sein Hauptwohnsitz und einzige Wohnung, in der er wohnt.

Die auf diese Wohnung entfallenen Betriebskosten hat der Beschwerdeführer selbst getragen.

Aus den Jahresabrechnungen für die Zeiträume 2013 - 2015 von Herrn ***XY*** ist die Nutzfläche der Wohnung nicht ersichtlich.

Ein ausschließliches Interesse des (ehemaligen Dienstgebers) an der Zurverfügungstellung der Wohnung an den Beschwerdeführer lag und liegt nicht vor.

Die Richtwerte für Mietwohnungen für das Bundesland ***X*** haben im Zeitraum 2013 und 2014 € 7,12/m² und im Zeitraum 2015 € 7,45/m² betragen.

2. Beweiswürdigung

Dass sich der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum im Ruhestand befunden hat, ergibt sich aus den diesbezüglichen Lohnzetteln und wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt.

Der Umstand, dass die Wohnung vom Beschwerdeführer ständig benützt wird und sein Hauptwohnsitz und einzige Wohnung ist, in der er wohnt, ergibt sich aus dem ZMR.

Die vorgelegten Jahresabrechnungen betreffen nicht die beschwerdeführende Partei. Aus diesen ist eine Nutzfläche nicht ableitbar und kann deshalb auch kein Vergleich gezogen werden.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich ansonsten aus den vorgelegten Akten, insbesondere aus den Beschwerdeschriftsätzen, der Beschwerdevorentscheidung, dem Vorlageantrag, sowie dem Vorlagebericht und ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

Wiederaufnahme des Verfahrens

Gem § 303 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die gem § 305 BAO zuständige Behörde (vgl. , zur vergleichbaren Rechtslage vor dem FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013).

Tatsachen im Sinne des § 303 Abs 1 lit b BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens zu einem anderen Ergebnis als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften (vgl. ).

Zweck der Wiederaufnahme nach § 303 Abs 1 lit b BAO ist die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen (vgl. ). Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (vgl. ).

Die Wiederaufnahmebescheide wurden einerseits mit einem Verweis auf die Sachbescheide begründet.

Ein solcher Verweis ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zulässig (vgl. zB ).

Andererseits wurde angeführt, dass auf Grund eines nachträglich übermittelten Lohnzettels vom ***1*** erstmals bekannt wurde, dass Einnahmen in Form von geldwerten Vorteilen zugeflossen sind. Diese bisher nicht berücksichtigten geldwerten Vorteile (Sachbezug) würden die begünstigte Überlassung von Wohnraum durch das ***1*** betreffen. Die Höhe der bis dato noch nicht bekannten Sachbezüge seien in den zugleich ergehenden Einkommensteuerbescheiden unter Punkt "Lohnzettel und Meldungen" zu ersehen. Die Berücksichtigung dieser Umstände ergäbe anderslautende neue Einkommensteuerbescheide.

In der Begründung hat sich die belangte Behörde nicht nur darauf gestützt, dass ein neuer Lohnzettel vorgelegen ist. Vielmehr wurde in den diesbezüglichen Wiederaufnahmebescheiden ausgeführt, dass nach Erlassung der Einkommensteuerbescheide steuerpflichtige Bezüge seitens des ***1*** mittels Lohnzettelübermittlung bekannt gegeben wurden und die Bekanntgabe dieser steuerpflichtigen Bezüge (Einkünfte) neue Tatsachen für die belangte Behörde darstellen.

Damit geht aus den ergangenen Wiederaufnahmebescheiden im Zusammenhang mit der Begründung der neuen Sachbescheide Einkommensteuer 2013 bis 2014 mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass die belangte Behörde als Wiederaufnahmegrund das Hervorkommen von bis dato nicht berücksichtigter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als neue Tatsache bezeichnet hat.

Der Umstand, dass vom ***1*** als ehemaligem Dienstgeber "steuerpflichtige Bezüge ... mittels Lohnzettelübermittlung bekanntgegeben" worden sind und die Existenz dieser weiteren Bezüge stellen neue Tatsachen im Sinn des § 303 Abs 1 lit b BAO dar (vgl. ).

Die Beschwerde war somit hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 303 BAO betreffend Einkommensteuer 2013 bis 2015 abzuweisen.

Einkommensteuer 2013 bis 2015

Gem § 24 Abs 1 Gehaltsgesetz 1956 hat ein Beamter, dem neben seinem Monatsbezug Sachleistungen gewährt werden, dafür eine angemessene Vergütung zu leisten, .... Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Bund erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird allgemein von der Bundesregierung durch Verordnung oder im Einzelfall vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport festgesetzt.

Gem § 24a Abs 1 Gehaltsgesetz 1956 hat der Beamte für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach § 80 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.

Gem § 24a Abs 2 Z 1 lit a Gehaltsgesetz 1956 ist Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung bei vom Bund gemieteten Wohnungen der Hauptmietzins, den der Bund zu leisten hat. Die Grundvergütung beträgt für Beamte des Dienststandes für Naturalwohnungen 75% der Bemessungsgrundlage. Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden (§ 24a Abs 3 Z 1 lit a).

Für die Beurteilung der Frage, ob ein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorliegt, sind folgende einkommensteuerlichen Regelungen von Bedeutung:

Gem § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.

Gem § 15 Abs 1 EStG 1988 liegen Einnahmen ua vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs 3 Z 4 EStG 1988 zufließen.

§ 15 Abs 2 Z 1 EStG 1988 bestimmt, dass geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen sind.

Daraus folgt, dass die Zurverfügungstellung einer Wohnung durch den Dienstgeber bzw. den ehemaligen Dienstgeber zu einem steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis führen kann. Es kann ausgeschlossen werden, dass das ***1*** der Beschwerdeführer den Wohnraum auch bei Nichtbestehen eines Beschäftigungsverhältnisses überlassen hätte und weiter überlassen würde. Dem Beschwerdeführer stand im streitgegenständlichen Zeitraum auch keine weitere Wohnung zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses zur Verfügung. Die Wohnung wurde auch nicht nach seinem Pensionsantritt am freien Markt zur Vermietung angeboten.

Eine Dienstwohnung stellt nur dann keinen geldwerten Vorteil und daher auch keine Einnahme im Sinne des § 15 EStG 1988 dar, wenn der Arbeitnehmer sie ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers in Anspruch nimmt (vgl. zB ; , 2003/08/0030). Der Beschwerdeführer befindet sich bereits seit dem Jahr 2006 im Ruhestand. Aufgrund dieses Umstandes ist nicht davon auszugehen, dass er in den Beschwerdejahren die Naturalwohnung im ausschließlichen Interesse des Dienstgebers benützt hat.

Gem § 15 Abs 2 Z 2 EStG 1988 wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Höhe geldwerter Vorteile mit Verordnung festzulegen. Die Bewertung bestimmter Sachbezüge wird durch die hierzu ergangene Sachbezugswerteverordnung idF BGBl II 468/2008 geregelt.

§ 2 Abs 1 der Sachbezugswerteverordnung bestimmt einleitend, dass ein steuerlicher Sachbezug in der Überlassung einer Wohnung an den Dienstnehmer durch den Dienstgeber (bzw. an den ehemaligen Dienstnehmer) dann vorliegt, wenn dem Dienstnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt wird.

Ob eine solche kostenlose bzw. verbilligte Überlassung von Wohnraum gegeben ist bzw. die Höhe des anzusetzenden Sachbezuges wird danach ermittelt, welcher monatliche Quadratmeterwert sich aus dem jeweils am 31. Oktober des Vorjahres geltenden Richtwert gemäß § 5 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2008, bezogen auf das Wohnflächenausmaß gemäß Abs. 5 der SachbzeugswerteVO ergibt. Weiters bestimmt § 2 Abs 1 der SachbezugswerteVO, dass Kostenbeiträge des Arbeitnehmers den Sachbezugswert vermindern.

§ 2 Abs 6 Sachbezugswerteverordnung bestimmt schließlich, dass im Falle dass die Betriebskosten vom Arbeitnehmer getragen werden, von den Quadratmeterwerten ein Abschlag von 25% vorzunehmen ist. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu.

Die ***A*** ist Eigentümerin der Wohnung in der ***Bf1-Adr***. Diese wurde vom ***1*** angemietet und dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt. Im strittigen Zeitraum bestand zwischen dem Beschwerdeführer und der Wohnungseigentümerin kein Mietverhältnis.

Gem § 2 Abs 7 Sachbezugswerteverordnung sind bei einer vom Arbeitgeber gemieteten Wohnung die Quadratmeterwerte gem Abs 1 und 3 der um 25% gekürzten tatsächlichen Miete (samt Betriebskosten, exklusive Heizungskosten) einschließlich der vom Arbeitgeber getragenen Betriebskosten gegenüberzustellen; der höhere Wert bildet den Sachbezug.

Unter Zugrundelegung der Nutzfläche der vom Beschwerdeführer bewohnten Naturalwohnung von 82,24 m2 wurde ein monatlicher Wert von € 585,55 für 2013 und 2014 und € 612,69 für 2015 errechnet.

Dieser Wert ist, da der Beschwerdeführer die Betriebskosten bezahlt, um 25% zu kürzen. Somit ergibt sich ein Wert von monatlich € 439,16 für 2013 und 2014 und monatlich € 459,52 für 2015.

Bei den Berechnungen der Sachbezugswerte unter Anwendung der Gegenüberstellung nach der sogenannten Richtwertmethode und der sogenannten Vergleichswertmethode (vom Dienstgeber bezahlte Miete inkl. Betriebskosten vermindert um die Betriebskosten abzüglich 25% vom Zwischenergebnis) ergibt der höhere Wert den maßgeblichen Sachbezug. Berücksichtigt wird, dass die Betriebskosten und Heizkosten vom Beschwerdeführer getragen wurden.

Rechnet man aus den Vorschreibungen für das Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von 702,88 m2 den Betrag für eine Wohnung in der Größe von 82,24 m2 heraus, ergeben sich geringere Werte als unter Anwendung der Richtwertmethode. Somit sind gemäß § 2 Abs. 7 Sachbezugswerteverordnung letzter Satz die Werte für 2013 und 2014 von monatlich € 439,16 und für 2015 von monatlich € 459,52 anzusetzen.

Stellt man nun im konkreten Fall die Beträge gegenüber, verbleibt ein Mehrbetrag, der als Sachbezug iSd EStG anzusetzen ist.

Bezüglich der Höhe des angesetzten Sachbezuges ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in der Begründung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide, der Beschwerdevorentscheidung und dem Vorlagebericht detailliert die Berechnung dargestellt hat. Auch das Bundesfinanzgericht kann keine Unrichtigkeit erkennen.

Soweit von der rechtsfreundlichen Vertretung vorgebracht wird, dass kein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegen würde, ist auf die Entscheidung des zu verweisen, wonach der Pflichtveranlagungstatbestand erfüllt ist.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind und darüber hinaus die vorliegende Entscheidung von der bestehenden und einhelligen Rechtsprechung des VwGH nicht abweicht, liegt kein Grund vor, eine (ordentliche) Revision zuzulassen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 2 Abs. 6 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
§ 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5 RichtWG, Richtwertgesetz, BGBl. Nr. 800/1993
§ 2 Abs. 7 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
§ 2 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
Verweise






ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.6100388.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at