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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.09.2024, RV/7102829/2022

Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Helga Hochrieser über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen den Bescheid vom , mit dem die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Oktober 2020 bis September 2021 zurückgefordert wurden und über die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom , mit welchem der Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab Jänner 2021, abgewiesen wurde,

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

1) Grundbetrag zur Familienbeihilfe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezog auf Grund ihres Antrages vom für ihre Tochter T., geb. 1998, ab September 2019 den Grundbetrag zur Familienbeihilfe.

Vorgelegt wurde eine Studienbestätigung der Universität Wien von T. für das Wintersemester 2019 Meldung als ordentliche Studierende des Studiums UA 033 643 Bachelorstudium Japanologie.

Mit Überprüfungsschreiben vom wurde die Bf. zur Vorlage des Studienblattes/Studienbuchblattes für das SS 2019 von T. aufgefordert.

Im Überprüfungsformular - eingelangt beim Finanzamt am - gab die Bf. an, dass T. ab Oktober 2020 das Studium Theater-, Film- und Medienwissenschaft studiere.

Auf dem Formular wurde von der Bf. angemerkt, dass ihre Tochter T. an einer hartnäckigen Depression leide und sich in psychiatrischer Behandlung mit stationären Aufenthalten in der Klinik ***/stationäre Psychotherapie befinde. Sie habe eine Behinderung von 30 % und habe daher nicht im Sommersemester 2019, sondern erst im Wintersemester 2019 studieren können. Sie habe im Herbst 2018 maturiert. Sie könne sich nicht selbst erhalten.

Dem Schreiben waren folgende Unterlagen beigefügt:

Reife- und Diplomprüfungszeugnis
Studienbestätigung der Uni Wien für das Wintersemester 2020, über die Anmeldung zum Studium Kunstgeschichte ab Oktober 2020,
Aufenthaltsbestätigungen der Klinik ***
Ärztlicher Befundbericht von Dr. G., Psychiater, vom ,
Studienzeitbestätigung vom

Studienbestätigungen Wintersemester 2019, Bachelorstudium Japanalogie
Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vom (Grad der Behinderung 30 %)

Mit Überprüfungsschreiben vom wurde die Bf. aufgefordert, einen Studienerfolgsnachweis für das Studienjahr 2019/20 von T. vorzulegen.

Es wurde kein Nachweis über erbrachte ECTS-Punkte vorgelegt.

Mit Schreiben vom wurde die Bf. aufgefordert, zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe die bereits zugesandten Datenblätter und einen Nachweis über abgelegte Prüfungen ab Studienbeginn (Oktober 2019) bis laufend vorzulegen und das Hauptstudium von T. bekanntzugeben.

Das Hauptstudium wurde nicht bekanntgegeben.

Mit Schreiben vom (Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe) wurde die Bf. in Kenntnis gesetzt, dass die Auszahlung der Familienbeihilfe für T. mit Ablauf des Anspruchsmonats September 2020 eingestellt wird.

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Bf. die für T. für den Zeitraum Oktober 2020 bis September 2021 bezogenen Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge mit der Begründung zurück, dass Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet, in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, oder ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreiben (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967) bestehe. T. studiere seit Oktober 2019 an der Universität Wien. Da weder eine Ernsthaftig- noch Zielstrebigkeit des Studiums erkennbar sei, sei die Familienbeihilfe für oben angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen und rückzufordern gewesen.

Die Bf. erhob gegen den Rückforderungsbescheid mit Schreiben vom , eingelangt beim Finanzamt am , Beschwerde und brachte vor, dass ihre Tochter T. im gegenständlichen Zeitraum auf Grund ihrer psychischen Erkrankung monatelang in der Psychiatrischen Klinik *** untergebracht und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, Univorlesungen zu besuchen und/oder Prüfungen abzulegen.

Vorgelegt wurden folgende Unterlagen:
Befundbericht Psychiater Dr. G. vom
Aufenthaltsbestätigung Klinik *** vom bis
Aufenthaltsbestätigung Klinik *** vom bis und
Aufenthaltsbestätigung Klinik *** vom bis und Patientenbriefe vom und und .

Im Jänner 2021 sei ihre Tochter zwar aus der stationären Pflege in häusliche Umgebung entlassen worden. Sie habe es aber dennoch bis heute nicht geschafft, ihren Alltag ganz ohne fremde Hilfe zu bewältigen (Beweis: Bescheid bzgl. der Kostenübernahme für eine mobile sozialpsychiatrische Betreuung nach dem Stmk. Behindertengesetz für den Zeitraum bis ).

Mit Schreiben vom wurde die Bf. aufgefordert, die überwiegende Kostentragung für ihre Tochter T. ab Oktober 2019 nachzuweisen. Die Tochter lebe seit Jänner 2019 nicht mehr in Ihrem Haushalt. Die monatlichen Kosten der Tochter seien aufzugliedern und ihre und die Beiträge des Vaters bekanntzugeben. Weiters wurde die Bf. um Bekanntgabe ersucht, ob T. regelmäßig in ihren Haushalt gewohnt und dort versorgt wurde. Sie sei seit dem WS 2019 an der Uni Wien in Japanologie und im SS20 und WS20 zusätzlich in Slawistik inskribiert.

Die Zulassung (Inskription) an einer Universität und die Bestätigung über die Fortsetzung des Studiums sei als reiner Formalakt nicht geeignet eine Berufsausbildung nachzuweisen und somit den Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen.

Um die Zielstrebigkeit überprüfen zu können, seien Nachweise über den Besuch von Lehrveranstaltungen, Mitschriften, Nachweise, ob sich die Tochter zu Prüfungen im Studium Japanologie angemeldet hat und der Studienerfolgsnachweis vorzulegen.

Die Bf. gab im Antwortschreiben vom zur Frage überwiegende Kostentragung ab Oktober 2019 bekannt, dass sie sämtliche für ihre Tochter T. bezogene Familienbeihilfe gleich an sie weiterüberwiesen habe und verwies dabei auf die beiliegenden Bankbelege ab Jänner 2019 bis dato in der Anlage AJ. Obwohl sie im besagten Zeitraum als Kleinunternehmerin tätig gewesen sei, habe sie noch zusätzlich regelmäßig Geldbeträge an die Tochter überwiesen, ihre Psycho- und sonstige Therapie- und Arztkosten bezahlt (Verweis auf Beilage AJ), obwohl sie durch die Corona Pandemie mehr als die Hälfte ihrer üblichen Auftragslage verloren habe. Sie habe sich durchgehend um ihre Tochter gekümmert. Ihr Vater lebe in Graz und habe sich nie um die gemeinsame Tochter persönlich gekümmert. Es habe ein langes Unterhalts- und Obsorgeverfahren am Gericht gegeben, wo sie zum Schluss die alleinige Obsorge für beide Töchter übertragen bekommen habe. Der Vater zahle Unterhalt (Verweis auf Beilage C mit den überwiesenen Beträgen v. € 514 bzw. später € 614.-).

Aus dem Bescheid der abgewiesenen Studienbeihilfe für die Tochter als Studentin sei ersichtlich, dass sie höchstens ca. € 1500.- pro Monat verdient habe, wo sie Fixkosten und Unterstützung für die jüngere Tochter - auch studierend - v. rund 1200.- leisten habe müssen. Da sei ihr nicht viel fürs Leben übriggeblieben.

Anders als beim Vater, der laut Bescheid der abgewiesenen Studienbeihilfe netto jährlich rund € 64 600,- verdient habe, habe dieser sich aber geweigert, der Tochter mehr Unterhalt zu zahlen und die Tochter sei aufgrund ihres psychischen Zustandes nicht imstande gewesen, dagegen gerichtlich vorzugehen. So sei sie der Elternteil, der die Betreuungspflichten und Pflege der erkrankten Tochter übernehmen habe müssen (Verweis auf Beilage H).

Zwar habe ihre Tochter T. eine eigene Mietwohnung ab Jänner 2019 beziehen wollen, allerdings habe sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung tatsächlich nur 10 Tage in der Wohnung leben können. Sie habe schwere Panikattacken erlitten und habe deswegen aufgrund ihres Zustandes nicht ohne fremde Hilfe ihren Alltag bewältigen können, allein in der Mietwohnung zu leben sei ihr die ganze Zeit unzumutbar gewesen. Diese Zeit bis zu ihrem stationären Aufenthalt in der Klinik *** ab habe sie sich um die kranke Tochter gekümmert - d.h. sie habe bei ihr und nicht in der gemieteten Wohnung gewohnt. Die Mietwohnung sei nicht sofort kündbar gewesen und sie habe sämtliche Kosten der Mietwohnung für die Tochter bezahlt: Maklerprovision, Kaution, Ablöse an die Vormieterin, Miete und den Kauf für die Hausstandgründung (Verweis auf Beilage b/.). Die Ausgaben für die Wohnung der kranken Tochter hätten im besagten Zeitraum rd. € 5000.- betragen. Die Sachkosten - Rechnungen fürs Mobiliar, Fernseher und sonstigen Geräten - könne sie Wunsch noch vorlegen. Vieles habe sie der Tochter im bar gegeben, da sie damals nicht gewusst habe, dass sie später dem Finanzamt solche Beweismittel vorlegen müsse.

Ihre Tochter habe in ihrem Haushalt gelebt und sei von ihr überwiegend betreut und versorgt worden (Einkaufen, Kochen, Putzen, Wäsche waschen, Pflege, Begleitdienste usw.) Dabei seien die Kosten für Nahrung, Kleidung, Handy, Computer, Begleitung zu diversen Therapieeinrichtungen usw. und alle notwendigen Therapiemaßnahmen alleinig von ihr organisiert und getragen worden. Im Jänner 2021 sei ihre Tochter aus der stationären Pflege in häuslicher Umgebung zwar entlassen worden, habe es aber noch nicht geschafft, ihren Alltag ganz ohne Hilfe zu bestreiten. Als Beweis lege sie das Gutachten des behandelnden Psychiaters zu der besagten Zeit in Wien von Dr. G. vor. Das Gutachtengespräch habe aufgrund der nicht unter 6 Monaten Wartezeit auf einen Termin wegen Corona erst in diesem Jahr stattfinden können (Verweis auf Beilage E/.).

Zum Studium der Tochter im WS 2019 - Japanologie und Slawistik im SS20 und WS 20 gebe sie Folgendes bekannt:

"Ab dem WS 2019 hat T. E. sämtliche Vorlesungen und Übungen an der Universität besucht, hat sich für Prüfungen angemeldet und auch vorbereitet und gelernt. Aber sie konnte keine Prüfungen positiv absolvieren und die Leistungsnachweise für den zielstrebigen Studium erbringen, da sie psychisch krank war /siehe Beilage E und Beilage G/.

Leider sich viele der Mitschriften aus dem Besuch von Lehrveranstaltungen /handschriftliche Notizen und Skripten/ aus dieser Zeit bei der Übersiedlung der Tochter nach Graz weggeworfen worden, da sie aus dem Jahr 2019/2020 stammten, ganze Kartons gefüllt haben und man nicht vor vorne rein wusste, dass man sie im Jahr 2022 als Beweismittel brauchen würde. Ich kann diese Leistungen aus der Studienzeit der Tochter inkl. Vorbereitungen für die Prüfungen falls erforderlich jederzeit bezeugen, da sie bei mir gelernt hat. Falls Sie noch Zeugen aus dem Besuch der Tochter an der Uni brauchen, bitte, geben Sie Bescheid, damit eventuell Zeugen kontaktiert werden können."

Rückforderungsbescheid vom betreffend den Zeitraum September 2019 bis September 2020

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Bf. die für T. für den Zeitraum September 2019 bis September 2020 bezogenen Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge mit folgender Begründung zurück:

"Sachverhalt:
Matura am bestanden
Meldung beim AMS als arbeitssuchend
Arztbest. Dr. G. vom :
Psychiatrische Behandlung von bis und von bis
Aufenthalte in der Klinik *** von 09.06. - , 11.09. - und von - .
BSB-Gutachten vom GdB 30 % ab
BSB-Gutachten vom GdB 50 % und dauernde Erwerbsunfähigkeit ab

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.

Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.

Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochen-stunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, ...

Bei der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Tochter aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage gewesen wäre, Prüfungen abzulegen.

Ab dem WS 2019/20 studierte das Kind das Bakk. "Japanologie" an der UNI Wien Sie hat sich zu den STEOP-Prüfungen Einführung in die Japanologie am (4 ECTS) und Einführung in die japanische Sprache (11 ECTS) angemeldet. Beide Prüfungen wurden mit der Note 5 beurteilt.

Sie hat sich auch zu SUE Japanisch Praxis 1 (Gruppe 3) angemeldet - darüber liegen keine Unterlagen vor.

Ab dem SS 2020 inskribierte sie zusätzlich das Bakk. "Slawistik" und trat am zur STEOP-Prüfung Grundlagen der Slawistik (5 ECTS) an und wurde mit der Note 5 beurteilt.

Lt. Angaben wurde der Prüfungstermin VO Grundlagen der Slawistik am wegen Corona abgesagt. Zu diesem Zeitpunkt waren noch keine Corona-Regelungen in Kraft getreten! Außerdem war sie erst seit März 2020 im Studium Slawistik inskribiert und hatte keine Vorkenntnisse. Inskription in diesem Studium waren 2 Semester.

Es wurden nie positive ECTS-Punkte erlangt. Ab dem WS 2020/21 wurden nur noch wahllos Studienrichtungen inskribiert. Auch das Bakk. "Theater-, Film-, und Medienwissenschaft" wurde inskribiert.

Die Abmeldung von allen Studienrichtungen erfolgte am automatisch durch die UNI Wien.

Durch die bereits längere Zeit vor Studienbeginn bekannte psychische Erkrankung, die ab zu einem Grad der Behinderung von 30% führte, ist es erstaunlich, dass sich das Kind zu sehr schweren exotischen Studienrichtungen entschlossen hat. Es scheint so, dass ein aktives Studium nie gewollt war. Es wurden auch keine zusammenpassenden Studienrichtungen inskribiert. Es wurden nur Prüfungsantritte probiert, die alle "negativ" waren um Familienbeihilfe für das 1. Studienjahr zu lukrieren. Die Studienunterlagen zu "Japanologie" sind sehr dürftig und nur aus Vorlesungsunterlagen kopiert. Es wird von keinem gewollten Studium ausgegangen. Ab gibt es keine Anmeldungen zu Prüfungen mehr. Zum Studium "Slowistik" liegen keine Unterlagen (Mitschriften) vor.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde der Bf. vom gegen den Rückforderungsbescheid vom (Rückforderungszeitraum Oktober 2020 bis September 2021) ab und verwies zur Begründung auf den Rückforderungsbescheid vom , in dem zusammenfassend festgestellt werde, dass das 1. Studienjahr von T. nur pro forma inskribiert und keine tatsächlichen Prüfungsabsichten vorgelegen seien. Im Übrigen bestünde kein Anspruch auf Familienbeihilfe für das 2. Studienjahr, da im 1. Studienjahr keine 16 ECTS-Punkte erreicht worden seien.

Die Bf. bringt im Vorlageantrag vom (Direktvorlage an das Bundesfinanzgericht) - Abweisung der Beschwerde der Bf. vom gegen den Rückforderungsbescheid vom (Rückforderungszeitraum Oktober 2020 bis September 2021) - Folgendes vor:

"Ich beantrage hier fristgerecht, dass gegen die Beschwerdevorentscheidung v. diese Beschwerde (Anm BFG: Beschwerde der Bf. vom gegen den Rückforderungsbescheid vom (Rückforderungszeitraum Oktober 2020 bis September 2021), die Beschwerden v. (Anm. BFG: = Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom betreffend den Zeitraum Oktober 2020 bis September 2021) und (Anm.: BFG: = Rückforderungsbescheid vom betreffend den Zeitraum Oktober 2020 bis September 2021) sowie die gesamte Inhalt der betreffenden Akte vom Finanzamt OÖ (…) dem BFG vorzulegen (Vorlageantrag).

Zur Frage der Zustellung der Beschwerde Vorentscheidung halte hier fest, dass ich mir aktiv den Bescheid v. bei einem vorher ausgemachten persönlichen Termin beim Finanzamt Wien am /der frühersten mir telefonisch zugeteilte Termin/ geholt habe, obwohl ich Nachrichten über Finanzonline empfange.

Am konnte ich nur eine Buchungsmitteilung Nr. 1/2022, datiert mit , erhalten.

Daraufhin habe ich mit dem für meinen Fall zuständigen Finanzamt OÖ mit Frau X. telefoniert und so über die Beschwerdevorentscheidung v. erfahren.

Ich halte hier fest, dass mir keinerlei Bescheide per Post /weder normal noch eingeschrieben/zugestellt wurden.

Dadurch beantrage mit dem o.a. Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht samt Akte vorzulegen um die einmonatige Frist /die Frist beginnt lt. Aussage v. Finanzamt Wien Mitte beim Termin am um 14.40h Schalter 4 ab zu laufen/ zu wahren und ersuche das Gericht die Umstände der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung zu klären, eventuell eine Fristverlängerung zu gewähren und darüber zu entscheiden.

Begründung:
In der Begründung der Rückforderung wird meiner Tochter mangelhafte Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit beim Studium wie bereits bei dem früheren Bescheid v. zum Vorwurf gemacht. Sie habe keine Leistungsnachweise erbracht und daher die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen. Noch mehr wird ihr unterstellt, dass sie nur Prüfungsantritte probiert hat um die Familienbeihilfe zu lukrieren. Ab dem WS 2019 hat T. E. sämtliche Vorlesungen und Übungen an der Universität besucht, hat sich für Prüfungen angemeldet und auch vorbereitet und gelernt. Die Studienunterlagen wurden im Bescheid als dürftig beschrieben bzw. Vorlesungsunterlagen kopiert. Dagegen erhebe ich als Mutter Einspruch, da ich die ganze Studienzeit bis zur Übersiedlung nach Graz' im Frühjahr 2021 begleitet und unterstützt habe.

Es ist Tatsache, dass die Unterlagen zum Studium als Beweis erst im April 2022 verlangt wurden /siehe das Schreiben Fr. K. v. - Ersuchen um Vorlage v. Unterlagen/. Zu diesem Zeitpunkt im Zuge der Übersiedlung der Tochter nach Graz und Räumung der Wohnung in Wien wurden die meisten Studienunterlagen auf Papier bereits entsorgt, da man nicht wusste, dass diese ca. ein Jahr später als Beweis dem Finanzamt vorzulegen sind. Richtig ist, dass im gegenständlichen Zeitraum T. E. aufgrund ihrer psychischen Erkrankung /im Folge auch nach einer längeren Wartezeit stationär in der Psychiatrischen Klinik *** war - siehe Bestätigungen der Klinik und ärztliches Gutachten Dr. G. beigelegt/ nicht in der Lage war zielstrebig zu studieren und /oder Prüfungen abzulegen und einen Studienerfolg zu zeigen. Ich kann diese Leistungen aus der Studienzeit der Tochter inkl. Vorbereitungen für die Prüfungen falls erforderlich jederzeit bezeugen, da sie bei mir gelernt hat. Falls Sie noch Zeugen aus dem Besuch der Tochter an der Uni brauchen, bitte, geben Sie Bescheid, damit eventuell Zeugen kontaktiert werden können…

2) Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen psychischer Erkrankung von T. - eingelangt beim Finanzamt am

Am langte beim Finanzamt ein Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen psychischer Erkrankung von T. samt Befunden etc. ein.

Das Finanzamt wies den Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe mit Bescheid vom mit der Begründung ab, dass Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, wenn ein Kind voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sei. Die Erwerbsunfähigkeit müsse vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Bei T. sei das nicht der Fall (§ 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967).

Lt. BSB-Bescheinigung vom sei bei der Tochter T. die dauernde Erwerbsunfähigkeit erst ab (nach dem 21. Lj.) bestätigt worden bzw. lag eine (richtig wohl: keine) Berufsausbildung vor.

Das Finanzamt legte dem Bescheid vom das Gutachten von Dr.in Dok1, Fachärztin für Psychiatrie, vom zu Grunde, welches im Zuge des von T. eingebrachten Eigenantrages auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe erstellt wurde und wie folgt lautet:

"Anamnese:
Sie war 2020 bis Juli 2021 im Otto Wagner Spital in einer psychotherapeutischen Station, da es ihr so schlecht ging. Seit 2014 hatte sie immer wieder psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungen, es passte aber nie, sie habe viele Medikamente probiert, es half aber nicht so gut.

Derzeitige Beschwerden:
Es gehe ihr weiterhin noch nicht gut, sie habe wieder eine schlechtere Phase. Dzt sei sie weiter in Behandlung im PSZ, das helfe ihr ein wenig. Sie schlafe schlecht, habe wenig Appetit und auch oft keinen Antrieb und keine Energie. Alkohol trinke sie seit dem Berufstraining nicht mehr.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Wellbutrin, Gerolamic, Stabion

Sozialanamnese:
Sie macht dzt über das AMS ein Arbeitstraining seit 11/2021 bei Pro Mente im Digitaldruckbereich. Sie lebt alleine in einer Wohnung. Das Studium habe sie abgebrochen, weil es ihr so schlecht ging.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2021-09-06 Arztbrf GFSG: rez depressive Störung, ggw remittiert unter Therapie, episodisch paroxysmale Angst derzeit remittiert

2020-09-02 Arztbrief Klinik ***, stat 12.8.-: rez depressive Störung ggw mittelgradige Episode, psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Panikstörung, Va Persönlichkeitsstörung passiv-aggressiv

2021-01-08 Klinik *** Arztbrief: rez depressive Störung ggw mittelgradige Episode, psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Panikstörung

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: …

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Eine eingehende neurologische Untersuchung wurde nicht durchgeführt, offensichtliche Paresen liegen nicht vor.

Frau T. E. ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA

Dies besteht seit: 01/2021

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:

Derzeit besteht trotz Therapie keine ausreichende Belastbarkeit und auch keine Konkurrenzfähigkeit am AAM.

□ Dauerzustand

X Nachuntersuchung: in 3 Jahren

Anmerkung hins. Nachuntersuchung:

Die Prognose bleibt unter Fortsetzung der Therapien abzuwarten.

Die Bf. erhob gleichzeitig mit dem Vorlageantrag vom (Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom - Rückforderungszeitraum Oktober 2020 bis September 2021; weiter oben bereits wiedergegeben) Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes vom , mit welchem der Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab Juli 2021 abgewiesen wurde.

"Weiters erhebe ich Einspruch gegen das BSB Gutachten v. mit GdB 30% ab , welcher in der Zeit des Klinikaufenthaltes meiner Tochter nach einer Untersuchung v. ca. 15 Minuten erfolgte und danach v. OÄ Dr. H. beanstandet wurde /Beschwerde v. /.

Ich ersuche mir den Inhalt des BSB Gutachtens v. über die GdB v. 50% und dauernde Erwerbsunfähigkeit ab zu übermitteln, da mir diese Unterlage mit der Aushändigung des Bescheids v. am Schalter verwehrt wurde, obwohl dieses Gutachten als Beweis der Begründung der Beschwerdevorentscheidung angeführt wurde. Daher ist die Begründung dieser Beschwerde vorbehaltlich zu verstehen um die Berufungsfrist zu wahren und mir die Möglichkeit zu geben, diese Beschwerde nach Erhalt des Gutachtens zu ergänzen.

Da ich meine kranke Tochter diese ganze Zeit betreut und begleitet habe kann ich nicht verstehen, dass ihr erst mit die dauernde Erwerbsunfähigkeit und nicht früher beschienen wurde /siehe Gutachten d. behandelnden Psychiaters Dr. G. v. /,

Ich erhebe auch Einspruch gegen die Behauptungen in der Begründung, dass meine Tochter schon vor Studienbeginn psychisch erkrankt war und sich trotzdem zu "sehr schweren exotischen Studienrichtungen entschlossen hat" und "ein aktives Studium nie gewollt war".

Ab gab es keine Anmeldungen zur Prüfungen, da meine Tochter sehr schwer psychisch krank war und ich habe sie persönlich bis zum Klinikaufenthaltsantritt am gepflegt…"

Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Das Finanzamt hat die Familienbeihilfe (Grundbetrag) für T. von September 2019 bis September 2021 rückgefordert.

Strittig ist

1) die Rückforderung von Familienbeihilfe (Grundbetrag) für den Zeitraum Oktober 2020 bis September 2021 und

2) die Abweisung des Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab Jänner 2021.

Gesetzliche Grundlagen:

Berufsausbildung:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. … Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

Rechtliche Beurteilung:

Berufsausbildung:

Bei Besuch einer in § 3 StudFG 1992 genannten Einrichtung (zB hier Universität Wien) ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn die im zweiten bis letzten Satz des § 2 Abs 1 lit b FLAG näher festgelegten Voraussetzungen vorliegen.

Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.

Nach einem (im Regelfall dem ersten) Studienjahr ist einmalig der Studienerfolg nachzuweisen. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird.

Der Studienerfolgsnachweis ist erbracht, wenn im betriebenen Studium Prüfungen im erforderlichen Ausmaß positiv beurteilt wurden (vgl Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 2, III. Einzelne Tatbestände für volljährige Kinder (Abs 1 lit b - l) [Rz 69]).

Ernsthaft und zielstrebig betriebene Berufsausbildung

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation. Das Ablegen von Prüfungen, die in einem Hochschulstudium nach der jeweiligen Studienordnung vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil des Studiums und damit der Berufsausbildung selbst. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Hiezu muss vielmehr das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen bzw. Vorprüfungen zu manifestieren hat. Zwar ist nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend, das anspruchsvermittelnde Kind muss aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zu erfüllen (, , 2003/13/0157, , ).

Die jedem Studenten eingeräumte und auch vom Gesetzgeber in den Materialien zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 311/1992 (Änderung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG) erwähnte akademische Freiheit, ein Studium und den Studienfortgang völlig frei zu bestimmen, bedeutet zwar einerseits nicht, dass detaillierte Nachweise zu erbringen wären, ob und wie in einem bestimmten Monat studiert wird. Andererseits kann diese akademische Freiheit aber nicht dahingehend aufgefasst werden, dass eine Berufsausbildung iSd FLAG durch den Besuch einer in § 3 StudFG genannten Einrichtung auch dann vorliegt, wenn tatsächlich keine Aktivitäten in Richtung eines Studiums gesetzt werden, die die Annahme einer Berufsausbildung iSd FLAG rechtfertigen (vgl. , ).

Krankheitsbedingte Studienbehinderung

Zufolge der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 wird die Studienzeit durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, wie zB durch eine Krankheit, verlängert. Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Wenn die Behinderung pro Semester mindestens drei Monate lang ununterbrochen angedauert hat, kann eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester (bzw bei längerer Dauer um mehrere Semester) erfolgen.

Die Art des Beweismittels einer krankheitsbedingten Studienbehinderung ist im Gesetz nicht festgelegt, die für eine Verlängerung der Studienzeit respektive des Nachweiszeitraumes maßgeblichen Umstände sind daher durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen.

Zur Norm des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass die Unterbrechung der Ausbildung durch die Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich ist. Hierzu würden beispielsweise Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, oder Urlaube und Schulferien, gehören ().

Durch die Einführung der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967 wollte der Gesetzgeber den erschwerten Ausbildungs- bzw. Studienbedingungen für behinderte Kinder Rechnung tragen (ErlRV zu BGBl 201/1996, 72 BlgNR 20. GP 295). Er hat damit auch zum Ausdruck gebracht, dass bei der Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen einer Berufsausbildung eines behinderten Kindes jedenfalls ein Maßstab anzulegen ist, der sich zwar an der Beurteilung dieses Umstandes nach dem Grundtatbestand des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 - wie in der Rechtsprechung dargestellt - zu orientieren hat, darüber hinaus aber auch die für behinderte Kinder mit einem Studium verbundenen Schwierigkeiten zu berücksichtigen sind. Dabei hatte der Gesetzgeber wohl auch häufigere Unterbrechungen der Berufsausbildung etwa wegen Krankheit im Auge (Vgl. ).

Weiters erkannte der VwGH zu Krankheiten während der Berufsausbildung Folgendes:

:

"Der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges sind für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich."

Dieser bereits vorher entstandene Anspruch ist allerdings bereits vor dem unabwendbaren Ereignis (Krankheit) erloschen.

Aus dem Wortlaut der hier maßgeblichen Bestimmungen des § 2 Abs 1 lit b FLAG ergibt sich, dass ein Studium an einer im § 3 Studienförderungsgesetz genannten Einrichtung eine eigene Berufsausbildung darstellt. Daraus folgt, dass ein Verlängerungstatbestand im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG nur dann vorliegen kann, wenn es durch ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" (somit zB auch durch eine Krankheit) zu einer Unterbrechung dieser Berufsausbildung (vgl in diesem Zusammenhang auch Zl 90/14/0108 sowie 98/15/0001 vom ) kommt. Demnach muss dieses "Ereignis" während einer Berufsausbildung eintreten. Dadurch, dass aber davor schon kein Familienbeihilfenanspruch bestand, weil eben gerade eine Berufsausbildung gemäß FLAG mangels Zielstrebigkeit nicht vorgelegen hat, kann die Krankheit per Definition auch keine Berufsausbildung iSd FLAG unterbrechen.

Auch eine teleologische Auslegung der Verlängerungsbestimmungen im § 2 Abs 1 lit b FLAG führt zu keinem anderen Ergebnis, da dies dazu führen würde, dass durch eine Krankheit während eines Studiums ein Familienbeihilfenanspruch entstehen kann, obwohl davor mangels Erbringung eines Leistungsnachweises keiner bestanden hat. Die Verlängerungsbestimmung sollte aber jenen Anspruch nur verlängern können, nicht entstehen lassen.

:

Von einer bloßen Unterbrechung des tatsächlichen Ausbildungsvorganges im Zusammenhang mit der Gewährung der Familienbeihilfe kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die Ausbildung nach ihrem Abbruch nicht wieder aufgenommen wird. Das bloße Aufrechterhalten eines Berufswunsches ist der tatsächlichen Ausbildung nicht gleichzuhalten (vgl. , ).

:

Bei einer mehrjährigen krankheitsbedingten Unterbrechung der tatsächlichen Berufsausbildung bleibt der Familienbeihilfenanspruch nicht bestehen, weil die Berufsausbildung nicht mehr aufrecht ist (Verweis auf ).

Ist ein zwingender Zusammenhang zwischen der Krankheit einerseits und der behaupteten Studienbehinderung andererseits für den medizinischen Laien nicht erkennbar, bleibt die Beurteilung, ob die Krankheit nach Art und Ausmaß ihres Auftretens geeignet ist, zu einer Studienbehinderung zuführen, ebenso einem Arzt vorbehalten wie die Diagnose der Krankheit selbst. Eine schlüssige ärztliche Bestätigung ist erforderlich ().

Es muss dargelegt werden, durch welche konkrete Krankheit und zu welchen konkreten Zeiten das Kind derart beeinträchtigt gewesen war, dass es am Studium verhindert gewesen wäre ().

Beweiswürdigung:

Aus dem elektronischen Familienbeihilfenakt ergibt sich, dass T. im Wintersemester 2019/20 (Beginn: Oktober 2019) mit dem Studium Japanalogie begann. Im WS 2019 ist T. in Japanologie zu STEOP Modulprüfungen "Einführung in die Japanologie" am und "Einführung in die jap. Sprache" am angetreten. Beide Prüfungen wurden mit der Note 5 beurteilt. Für das 1. Studienjahr wurde kein Studienerfolgsnachweis (0 ECTS-Punkte) erbracht. Danach ist T. in dieser Studienrichtung zu keinen Prüfungen mehr angetreten.

Es erfolgte auch eine Anmeldung zu SUE Japanisch Praxis 1 (Gruppe 3), worüber keine Unterlagen vorgelegt wurden.

Ab März 2020 (Sommersemester 2020) war T. zusätzlich im Studium Slawistik inskribiert. Sie meldete sich am zur Prüfung "Grundlage der Slawistik" an, welche lt. Angaben der Bf. Covid-19-bedingt abgesagt wurde. Zu dieser Zeit gab es aber noch keine Covid-19-Beschränkungen. Am trat sie zur STEOP Modulprüfung Grundlage der Slawistik (5 ECTS) an. Die Prüfungen wurden mit Note 5 beurteilt. Für Slawistik gibt es keine Mitschriften oder UNI-Unterlagen. Es wurden nie positive ECTS-Punkte erlangt.

Ab dem WS 2020/21 wurden nur noch wahllos Studienrichtungen inskribiert so auch zB das Bakk. "Theater-, Film-, und Medienwissenschaft".

Die Abmeldung von allen Studienrichtungen erfolgte am automatisch durch die UNI Wien.

Der Vorhalt um Bekanntgabe des Hauptstudiums wurde von der Bf. nicht beantwortet.

Ob von einem "Kind" eine Berufsausbildung absolviert wird, ist eine Tatfrage, welche die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl. , ).

Die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten ().

Die Bf. bringt unter Hinweis auf die von ihr beigebrachten Befunde vor, dass T. im gegenständlichen Zeitraum aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, zielstrebig zu studieren und /oder Prüfungen abzulegen und einen Studienerfolg zu zeigen.

T. sei zwischen der Reifeprüfung und dem Studienbeginn bereits psychisch krank und in Behandlung gewesen. Das belege die Bestätigung vom von Dr. G., wonach T. vom bis und vom bis in Behandlung war. Am sei T. stationär in der Klinik *** bis aufgenommen worden. Stationäre Aufenthalte vom bis und vom bis wären gefolgt.

Diese Glaubhaftmachung ist der Bf. nicht gelungen. Die von der Bf. vorgelegten Bestätigungen über Krankenhausaufenthalte und der ärztliche Befundbericht von Dr. G. vom stellen keinen Nachweis, über eine ununterbrochene dreimonatige Studienbehinderung im Zeitraum Oktober 2020 bis September 2021 dar.

Bei einer mehrjährigen krankheitsbedingten Unterbrechung der tatsächlichen Berufsausbildung bleibt der Familienbeihilfenanspruch aber nicht bestehen, weil die Berufsausbildung nicht mehr aufrecht ist.

Dies ist hier angesichts des vorliegenden Sachverhaltes offensichtlich der Fall.

Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe

Aus dem Familienbeihilfenakt von T. ergibt sich folgender Sachverhalt:

T. hat am die Zuerkennung der Familienbeihilfe und die Gewährung des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung für sich ab Juni 2020 beantragt. Der Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom ab Juli 2020 abgewiesen, da T. im Gutachten des SMS vom wegen ihrer Erkrankung (rezidivierender depressiver Störungen und Panikstörung) ein Grad der Behinderung von 30% und keine Erwerbsunfähigkeit bescheinigt wurde.

Die Beschwerde von T. wurde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen, da T. im Gutachten vom eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ab Jänner 2021 bescheinigt wurde und nach Ansicht des Finanzamtes keine Berufsausbildung vorgelegen ist.

T. stellte einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht.

Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerde von T. mit Erkenntnis vom , GZ. RV/2100584/2022, mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen für einen Eigenantrag fehlen würden. Abgesehen davon lägen die Voraussetzungen für den Erhöhungsbetrag nicht vor, weil keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr bescheinigt worden sei.

Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe:

Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 steht Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 8 Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.

§ 8 Abs. 5 FLAG 1967:

Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.

§ 8 Abs. 6 FLAG 1967:

Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.

Gemäß § 2 Abs 1 lit. c FLAG 1967 besteht Anspruch für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Die Norm des § 8 FLAG 1967 bestimmt in ihren Abs. 3 bis 6, unter welchen Bedingungen der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zusteht.

Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 sowie jene des § 6 Abs. 2 lit. d leg. cit. (bezüglich des Eigenanspruches) regeln weiters, unter welchen Voraussetzungen bei Behinderungen der Grundbetrag an Familienbeihilfe gewährt werden kann.

Dieser steht für volljährige Kinder zu, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Dabei ist bei volljährigen Kindern, denen nicht schon aus anderen Gründen als aus dem Titel der Behinderung der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht, der Grad der Behinderung ohne jede Bedeutung, und würde er auch 100 % betragen (s auch ; ).

Besteht keine vor dem 21. (25.) Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, steht sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu (Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 8, II. Erhebliche Behinderung [Rz 10 - 35]).

Der Grad der Behinderung und die Feststellung, ob bzw. ab wann eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt, ist gemäß den Bestimmungen des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Das nach dieser Bestimmung abzuführende qualifizierte Nachweisverfahren hat Feststellungen über die Art und das Ausmaß des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (vgl. , ) und bildet die Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe zusteht.

Das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht sind an die auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens ausgestellten Bescheinigungen des SMS gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie vollständig, nachvollziehbar und schlüssig sind (vgl. ; ; , VwGH 2009/16/0310). Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen (vgl. ).

Im Gutachten des SMS vom wurde bei T. der Behinderungsgrad mit 30% ab September 2020 festgesetzt. Eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde nicht bescheinigt.

Im Gutachten vom wurde T. ein Grad der Behinderung von 50% und eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ab Jänner 2021 bescheinigt.

Auf eine vor dem 21. Lebensjahr eingetretene voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit konnte auf Grund der von der Bf. vorgelegten Befunde offensichtlich nicht geschlossen werden.

Das Bundesfinanzgericht erachtet das Gutachten vom als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar.

Offensichtlich hat bei T. die Erkrankung erst ab Jänner 2021 zu einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit geführt.

Zusammenfassung:

Der Anspruch auf den Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 setzt den Anspruch auf den Grundbetrag voraus (vgl. , vgl. weiters ).

Im vorliegenden Fall stand der Bf. wegen fehlender Berufsausbildung der Grundbetrag zur Familienbeihilfe nicht zu. Somit stand auch der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe nicht zu.

Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden.

Es kommt dabei nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa ; ), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. ; ). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG, § 26 Rz 13 zitierte Rechtsprechung). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. , ).

Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. ).

Unzulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ob ein Kind eine Berufsausbildung (ernsthaft und zielstrebig) absolviert, ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine Tatfrage, welche in freier Beweiswürdigung zu beantworten ist. Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich. Betreffend das Bestehen der Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge folgt das BFG der einheitlichen und dargestellten Rechtsprechung des VwGH (vgl. zB ). Die Voraussetzungen des Verlängerungstatbestandes gem. § 15 FLAG ergeben sich aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.

Die Lösung der Frage, unter welcher Voraussetzung der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zusteht, ergibt sich aus den bezughabenden Gesetzesbestimmungen. Bei der Frage, ob bzw. ab wann ein bestimmter Grad der Behinderung vorliegt, handelt es sich um eine Tatfrage und ist das BFG an die vom Sozialministeriumservice erstellten Gutachten gebunden, sofern diese schlüssig sind. Da sohin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen war, ist eine Revision nicht zulässig.

Wien, am

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Materie
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FLAG
betroffene Normen
Verweise





























ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102829.2022

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