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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.09.2024, RV/7500360/2024

Rechtswidrigkeit des Zustellvorganges behauptet, da Verständigung über Hinterlegung nicht in der Abgabeneinrichtung eingelegt gewesen sein soll

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Stanek in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006, in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl: MA67/246700519953/2024, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 365,00 auf € 180,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 87 Stunden auf 36 Stunden herabgesetzt wird.

Dementsprechend wird auch der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG auf € 18,00 herabgesetzt.

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/246700519953/2024, hat der Magistrat der Stadt Wien, als belangte Behörde dem Beschwerdeführer (Bf.) angelastet, er habe als Zulassungsbesitzer des Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 14:24 Uhr in 1030 Wien, Henneberggasse 2 und 4, gestanden sei, nicht entsprochen.

Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am am Sitz der anfragenden Behörde in 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, verwirklicht worden.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 365,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen und 15 Stunden verhängt.
Ferner habe der Bf. gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 einen Betrag von € 36,50, das seien 10% der Strafe, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 401,50.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Aufgrund der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Schreiben vom wurden Sie gemäß § 2 des (Wiener) Parkometergesetzes 2006 als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung der Anfrage Auskunft darüber zu erteilen, wem Sie das mehrspurige Kraftfahrzeug am um 14:24 Uhr überlassen gehabt haben, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 3., Henneberggasse 2 und 4, gestanden ist.

Dieser Verpflichtung sind Sie jedoch trotz Zustellung am nicht nachgekommen.

Innerhalb der zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt, weshalb Ihnen mittels Strafverfügung die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet wurde.

Im Einspruch gaben Sie an, dass die Lenkererhebung per Post nie bei Ihnen eingelangt wäre. Es hätte nie zu dieser Strafanzeige kommen dürfen, da Ihre Lebensgefährtin (***2*** ***3***) aufgrund einer Krankheit körperlich stark beeinträchtigt wäre und im Besitz eines Behindertenparkausweises wäre. Die Hinterlegung einer Kopie würden Sie bestreiten und übermittelten Sie den Ausweis als Beilage zum Einspruch. Ihre Freundin würde sich aufgrund ihrer Behinderung stark diskriminiert fühlen. Da nach mehrmaligen Telefonaten bis dato keine Lösung gefunden werden konnte, wäre die Angelegenheit nun für Sie erledigt.

Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben.

Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

§ 2 Abs. 2 leg. cit. zufolge ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom , am in der Abgabeeinrichtung in 1108 Wien hinterlegt, da Ihnen das Schriftstück nicht übergeben werden konnte und lag ab zur Abholung bereit.

Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am . Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt. Nach Ende der Abholfrist wurde das Dokument mit dem Vermerk "nicht behoben" an die Behörde retourniert.

Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.

Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Eine Abwesenheit von Ihrer Abgabestelle wurde von Ihnen nicht vorgebracht.

Bei dem Zustellnachweis (Postrückschein) im Sinne des § 22 Zustellgesetz handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die gegenteilige Behauptung entsprechend zu begründen ist und geeignete Beweise anzuführen sind, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen vermögen. Derartige Beweise wurden von Ihnen jedoch nicht vorgebracht. Auf Grund der Aktenlage ist somit nicht erkennbar, dass der Zustellvorgang nicht gesetzesgemäß erfolgt wäre.

Die Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft ist eine gesetzliche Frist und somit nicht erstreckbar. Die Nennung eines möglichen Fahrzeuglenkers nachdem bereits eine Strafe wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft ausgesprochen wurde, kann nicht als ordnungsgemäße Erteilung der Lenkerauskunft anerkannt werden. Die nachträgliche Bekanntgabe des möglichen Fahrzeuglenkers setzt somit gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht außer Kraft.

Innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen wurde kein Lenker bekannt gegeben, somit haben Sie der Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.

Weiters ist Ihrem Einspruchsvorbringen entgegenzuhalten, dass diese Angaben bezüglich des Grunddeliktes nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens sind. Im gegenständlichen Verfahren wird die Nichterteilung der Lenkerauskunft behandelt.

Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.

Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Gemäß § 4 Abs. 2 des Parkometergesetzes 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 Euro zu bestrafen.

§ 19 Abs. 1 VStG zufolge sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu € 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

Mit e-mail vom erhob der Beschwerde und führte begründen aus:

" … mit diesem Schreiben möchte ich gegen die Strafverfügung MA67/246700519953/2024 Einspruch erheben. Vorab schildere ich Ihnen den Vorgang des Geschehens.
Am war ich mit meiner Lebensgefährtin
***2*** ***3*** in Wien unterwegs. Meine Lebensgefährtin ist aufgrund einer schweren Erkrankung im Besitz eines Behindertenparkausweises. Diesen haben wir auch am beim Parken im Auto sichtbar und ordnungsgemäß hinter der Windschutzscheibe im Auto hinterlassen.
Als wir zum Auto zurückkehrten mussten wir bedauerlicher Weise feststellen, dass sich auf dem Auto eine Anzeigeverständigung der Stadt Wien befand. Begründet wurde dieser laut Magistrat Wien mit "Manipulierter Parkausweis". Da dies jedoch nicht der Fall ist und meine Lebensgefährtin im Besitz eines Behindertenausweises ist, riefen wir am selben Abend (20:15 Uhr) bei der Polizei in Wien an und schilderten unser Anliegen. Jedoch verwiesen sie uns zum Magistrat Wien, Abteilung 67-Parkraumüberwachung.
Am darauffolgenden Tag riefen wir beim Magistrat an und es wurde uns gesagt das wir auf einen Brief warten sollen und dann reagieren können. Dies zeigt, das wir schon vor der Strafverfügung die Eigeninitiative ergriffen haben, um bei der Richtigstellung eines Fehlers Seitens des Magistrates mitzuwirken und dies frühzeitig zu klären. Dieser besagte Brief kam aber bis dato nie an bzw. wurde uns kein Hinterlegungsnachweis zugestellt. Laut dem österreichischen Gesetzbuch gilt: Unterlaufen im Zustellverfahren Mängel, so gilt die Zustellung mit dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Eine bloße Kenntnis des Inhalts, ohne dass der Empfänger die Sendung tatsächlich erhalten hat, reicht nicht aus.Hat der Empfänger ohne sein Verschulden nicht von der Zustellung erfahren (z.B. ging die Benachrichtigung von der Hinterlegung verloren oder der Ersatzempfänger hat ihm nicht ausgerichtet, dass eine Sendung gekommen ist) und dadurch eine Prozesshandlung versäumt, kann er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Da mir dieses Schreiben nicht zugestellt werden konnte habe ich unfreiwillig gegen § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, idgF verstossen, dies habe ich auch mehrmals dem Magistrat geschildert.
Am wurde mir diese Strafverfügung zugestellt. Daraufhin folgten einige Telefonate mit dem Magistrat (Abt.67). Wie auch dem letzten Einspruch zu entnehmen ist, fühlte sich meine Lebensgefährtin stark diskriminiert aufgrund der Aussagen die ein Mitarbeiter dieser Abteilung ihr gegenüber am Telefon tätigte(Gedächtnisprotokoll : Möglicherweise ist die Behinderung nicht mehr vorhanden) . Leider konnte uns seitens des Magistrates Wien in diesem Fall nicht weiter geholfen werden. Zu diesem Einspruch und zu der Tatsächlichen Anzeigenverständigung hätte es aufgrund eines menschlichen bzw. technischen Versagens niemals kommen sollen, denn wenn der Behindertenparkausweis schon vor Austeilung des Strafverfügens wie von uns angeboten geprüft worden wäre, wäre es hier nie soweit gekommen."

Nach Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung für den und Ladung des Bf. als Partei sowie des Zustellorgans als Zeuge, teilte der Bf. dem Gericht in einer e-mail mit, aus beruflichen Gründen nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu können.

In Beantwortung dieser e-mail teilte das Bundesfinanzgericht dem Bf. mit, dass das Fernbleiben einer vom Bundesfinanzgericht geladenen Person gemäß § 19 AVG nur im Fall von Krankheit, Behinderung oder sonstigen begründeten Hindernissen entschuldigt, aber normale Berufsausübung kein Verhinderungsgrund sei. Unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme es darauf an, dass ein "begründetes Hindernis" im Sinn des § 19 Abs. 3 AVG zu konkretisieren und unter Angabe von Bescheinigungsmitteln darzulegen sei. Sollte die Triftigkeit des Nichterscheinens zu dieser Verhandlung für das Bundesfinanzgericht weiterhin unüberprüfbar bleiben, so sei vom unentschuldigten Fernbleiben zur Beschwerdeverhandlung im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG auszugehen und erweise sich die Durchführung der Beschwerdeverhandlung in Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei als zulässig.

Da der Bf. mangels eines triftigen Grundes zur Vertagung unentschuldigt nicht erschienen ist und die belangte Behörde auf die Teilnahme an der Verhandlung vorab verzichtet hat, wurde die mündliche Verhandlung in Abwesenheit beider Parteien am durchgeführt.

Zum Beweisthema "Hinterlegungsanzeige bzw Benachrichtigung der Hinterlegung" führte das als Zeuge befragte Zustellorgan aus, seit nunmehr 25 Jahren im Zustelldienst der Österreichischen Postverwaltung zu stehen. Er habe an der Adresse des Bf. Partei nur auf Grund von Überstunden wegen Urlaubsvertretung bzw. Krankenstand eines Kollegen zu tun gehabt. Der Zustellvorgang für hybride RSB-Briefe laufe so ab, dass bereits nach Übernahme der Briefe an der Zustellbasis den Barcode der hybriden Rückscheine auf dem dienstlichen Computer (MDE) eingescannt und die Benachrichtigung der Hinterlegung ausgedruckt werde. An der Zustelladresse werde zunächst an der betreffenden Wohnung geläutet, um festzustellen, ob der Betroffene anwesend sei, sodann werde eine Minute abgewartet, ob die Tür geöffnet werde. In der Zwischenzeit werde die bereits vorbereitete und ausgedruckte Zustellbenachrichtigung handschriftlich ausgefüllt und der Barcode des Schriftstückes mit dem Vermerk "Hinterlegung" in den dienstlichen Computer (MDE) eingescannt. Die Verständigung zur Hinterlegung werde in das entsprechende Hausbrieffach eingelegt. Über Vorhalt des im Akt aufliegenden verfahrensgegenständlichen hybriden RSb erkennt der Zeuge seine eigene Handschrift wieder und betont ausdrücklich so sorgfältig wie möglich zu arbeiten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Mit Schreiben vom , Zahl: MA67/246700288479/2024, wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem sie als Zulassungsbesitzerin das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** überlassen gehabt habe, sodass es am um 14:24 Uhr in 1030 Wien, Henneberggasse 2 und 4, gestanden sei.

Nachdem das Zustellorgan den Bf. am persönlich nicht antraf, hinterlegte es in der Abgabeneinrichtung des Bf. eine Verständigung über die Hinterlegung, vermerkte auf dem hybriden Rückschein den als Beginn der Abholfrist und hinterlegte das Schriftstück beim Postamt.

Dass die Verständigung ordnungsgemäß in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt worden ist, bestätigte der Zusteller bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme. Außerdem legte er den Zustellvorgang ausführlich dar, er versicherte glaubhaft seit ca. 25 Jahren im Zustelldienst tätig zu sein und so sorgfältig wie möglich zu arbeiten. Das Bundesfinanzgericht ging im Hinblick auf diese Aussage von einer ordnungsgemäßen Durchführung und Dokumentation des Zustellvorganges aus. Am Wahrheitsgehalt dieser unter Wahrheitspflicht gemachten Aussage bestehen für das Bundesfinanzgericht keine Zweifel. Der Darstellung, wonach die beschwerdeführende Partei eine Hinterlegungsanzeige nicht erhalten habe, folgte das Bundesfinanzgericht nicht, zumal sie auch durch keine Beweisanbote untermauert worden ist.

Auch aus dem im Verfahrensakt aufliegenden Zustellnachweis (AS 14f) ergibt sich, dass das Auskunftsbegehren der belangten Behörde vom , Zahl: MA67/246700288479/2024, bei der Post Geschäftsstelle 1108 hinterlegt und ab dem zur Abholung bereitgehalten wurde, nachdem die Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung der beschwerdeführenden Partei eingelegt worden war.

Somit geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG von der Rechtmäßigkeit der Zustellung durch Hinterlegung und erstmaliger Bereithaltung zur Abholung am aus.

§ 17 Zustellgesetz normiert:
"(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

Das Risiko des Beschädigens oder Entfernens der gehörigen Verständigung trifft den Empfänger; auch bei deren Entfernung aus einem beschädigten Hausbrieffach; oder wenn die Hinterlegungsanzeige versteckt wurde; es ist daher ohne Bedeutung für den wirksamen Zustellvorgang, ob die Verständigung noch vorhanden oder auffindbar ist, wenn der Empfänger zurückkehrt. Der redliche Empfänger ist - wenn eine wirksame Zustellung vorliegt - durch die Möglichkeit der Wiedereinsetzung geschützt, wenn deren Voraussetzungen vorliegen (vgl. Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 17 ZustG Rz 27).

Die Rechtswirksamkeit eines Zustellvorgangs ist nicht davon abhängig, dass dieser dem Empfänger auch zur Kenntnis gelangt. Im Hinblick auf § 17 Abs. 4 Zustellgesetz hat weder eine Beschädigung noch die Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch andere Personen Einfluss auf die Gültigkeit der Zustellung. Darin kann allenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung liegen; die Unwirksamkeit der Zustellung kann daraus aber nicht abgeleitet werden (vgl. , mwN).

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. , mwN).

Die Frist zur Auskunftserteilung - Beantwortung der dem Bf. zugestellten Lenkererhebung - begann daher am und endete mit Ablauf des .

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zu § 1a Wiener Parkometergesetz, LGBl. Nr. 47/1974 in der Fassung LGBl. Nr. 24/1987, der inhaltlich gleichen Vorgängerregelung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, ausgesprochen hat, ist es Sinn und Zweck dieser Bestimmung, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 1a Abs. 1 Wiener Parkometergesetz erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. , mwN).

Die beschwerdeführende Partei hat dem Auskunftsersuchen der belangten Behörde nicht entsprochen und somit den objektiven Tatbestand des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verwirklicht.

§ 5 VStG normiert:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."

Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein Ungehorsamsdelikt. Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 AVG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl. , und die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte höchstgerichtliche Judikatur).

Die beschwerdeführende Partei brachte keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

§ 19 VStG normiert:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in erheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der raschen Ermittlung einer Person, die im Verdacht steht, eine Hinterziehung der Parkometerabgabe begangen zu haben, wurde doch keine Auskunft erteilt und somit eine Strafverfolgung vereitelt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat erweist sich daher als hoch.

Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der beschwerdeführenden Partei zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die beschwerdeführende Partei eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig sind, kommt der beschwerdeführenden Partei der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation der beschwerdeführenden Partei besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe ist die verhängte Geldstrafe angesichts des bis € 365,00 reichenden Strafrahmens auf € 180,00, und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabzusetzen.

Eine weitere Strafherabsetzung kommt aus spezial- und insbesondere generalpräventiven Gründen nicht in Betracht.

Wegen des hohen Unrechtsgehaltes der Tat und des Gedankens der Generalprävention ist eine Ausschöpfung des Strafrahmens im Ausmaß von beinahe der Hälfte der Höchststrafe nach der höchstgerichtlichen Judikatur auch bei Ersttätern gerechtfertigt (vgl. ).

Kostenentscheidung

Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, war er von € 36,50 auf den Beitrag von € 18,00 herabzusetzen.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Wegen der teilweisen Stattgabe war kein Verfahrenskostenbeitrag hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Art. 133 B-VG normiert:

"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]"

§ 25a VwGG normiert:

"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."

Weil nach § 4 Abs. 2 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. , mwN).

Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sondern dessen Judikaturlinie folgt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500360.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at