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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.09.2024, RV/3100187/2024

Foundation Course ist Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967

Beachte

Amtsrevision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2024/16/0072.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3100187/2024-RS1
Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es somit nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen. Diese der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entnehmbare Definition der Berufsausbildung trifft nur auf die Fälle zu, welche außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besonders geregelten Bereichs des Besuchs einer Einrichtung im Sinne des § 3 des Studienförderungsgesetzes (StudFG) liegen. Der Besuch einer solchen Einrichtung beginnt bei Studien mit der Zulassung zum Studium (§ 60 Abs. 4 des Universitätsgesetzes 2002 - UG). Damit ist zur Antwort auf die Frage einer Berufsausbildung eines Studienwerbers (§ 65b UG) für vor der Zulassung liegende Zeiträume eines Aufnahmeverfahrens zur Zulassungsbeschränkung (vgl. §§ 71b bis 71d UG) die erwähnte Rechtsprechung maßgeblich ( zur Vorbereitung auf den Eignungstest für das Medizinstudium).
RV/3100187/2024-RS2
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Ra 2020/16/0017 die Vorbereitung zum Eignungstest für das Medizinstudium dem Grunde nach als Berufsausbildung angesehen. In diesem Erkenntnis hat er dazu ausgesprochen, dass zur Antwort auf die Frage einer Berufsausbildung eines Studienwerbers (§ 65b UG) für vor der Zulassung liegende Zeiträume eines Aufnahmeverfahrens zur Zulassungsbeschränkung (vgl. §§ 71b bis 71d UG) die Rechtsprechung zum im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b 1. Satz FLAG 1967 maßgeblich ist. Dies muss auch für künstlerische Studien gelten. Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium an den Kunstuniversitäten (§ 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 UG) setzt die künstlerische Eignung für diese Studien voraus (§ 63 Abs. 1 Z 4 UG). Der Zugang zum Bachelorstudium Graphik- und Informationsdesign ist von einer Aufnahmeklausur abhängig, in deren Rahmen die künstlerisch-gestalterische Eignung des Interessenten geprüft wird.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Haslwanter Christina Dr. Mascher Christine, Stadtgraben 15, 6060 Hall, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Abweisung des Antrages vom auf Familienbeihilfe für das Kind ***1*** für den Zeitraum Oktober 2021 bis Juli 2022 und betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für das Kind ***1*** und der Familienbeihilfe für das Kind ***2*** für den Zeitraum September 2021 bis Februar 2022 zu Recht erkannt:

I. Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Am retournierte die Beschwerdeführerin das davor an sie gesandte Anspruchsüberprüfungsschreiben. Darin gab sie für ihre Tochter ***1*** an, die Tätigkeit des Kindes sei eine sonstige Ausbildung; die Art der Ausbildung sei "Foundation Course".

Dem Schreiben hängte sie eine Ausbildungsbestätigung des ***3*** vom an.

2. Im postalisch am beim Finanzamt eingelangten Schreiben ersuchte die Beschwerdeführerin um ehestmögliche Überweisung der Familienbeihilfe für ihre Tochter ***1*** rückwirkend ab März 2022, da diese - wie bereits im Wintersemester - im Sommersemester den Vorbereitungslehrgang für Design - Foundation Course - in ***4*** besuche und es sich dabei um eine Berufsausbildung iSd FLAG handle.

Dem Schreiben legte sie eine Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungslehrganges und eine weitere über einen Studienplatz an der ***5*** in ***4*** bei.

3. Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Familienbeihilfe vom für ihre Tochter ***1*** für den Zeitraum Oktober 2021 bis Juli 2022 mit der Begründung ab, der Vorbereitungslehrgang für Design Foundation Course, den ihre Tochter von bis in ***4*** besucht habe, stelle für sich alleine keine Berufsausbildung iSd FLAG dar, sondern diene als Vorbereitungskurs für ein nachfolgendes Studium. Ihre Tochter habe einen Studienplatz an der ***5*** im Bachelorstudium Grafik- und Informationsdesign zugesagt bekommen, dann allerdings Rechtswissenschaften studiert. Somit müsse der Anspruch auf Familienbeihilfe für den Vorbereitungslehrgang verneint werden.

4. Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ***1*** und Familienbeihilfe für ***2*** für den Zeitraum September 2021 bis Februar 2022 i.H.v. insgesamt € 1.426,20 zurück. Für ***1*** begründete es die Rückforderung wie im Abweisungsbescheid vom gleichen Tag. Für ***2*** wurde in der Begründung auf die anteilige Geschwisterstaffel hingewiesen.

5. In der Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihre Tochter habe vom bis den "Foundation Course" des ***3*** besucht. Dieser sei ein Bildungsangebot des ***3*** in Zusammenarbeit mit der ***5*** ***4***. Es handle sich um eine Vollzeitausbildung mit Anwesenheitspflicht und umfasse 20 Wochenstunden Präsenzunterricht und 20 Stunden Selbststudium/Übungsprojekte. Die im Rahmen des Kurses erstellte Präsentationsmappe gelte für die Aufnahme an Kunst- und Design-Universitäten als Aufnahmevoraussetzung. Der Abschluss des Lehrgangs befähige die Absolventen für ein Studium an Kunst- und Design- Universitäten/-fachhochschulen und einschlägigen Colleges. Weiters qualifizierte der Lehrgang für den Berufseinstieg als Assistentin in kreativwirtschaftlichen Branchen. Der Kurs werde mit einer kommissionellen Abschlussprüfung mit Beurteilung der designpraktischen Fähigkeiten anhand der vorgelegten Präsentationsmappe und Ausarbeitung eines Design-Abschlussprojekts im gewählten Fachbereich 2-D-Design abgeschlossen. Ihre Tochter habe den Kurs mit sehr gutem Erfolg abgeschlossen. Dadurch sei ihr ein Fixplatz für die gestalterischen Studiengänge an der ***5*** zugestanden und auch zugesagt worden. Ihre Tochter habe unter der Coronazeit in Wien sehr gelitten, da keinerlei soziale Kontakte möglich gewesen seien. Da sie zusehends vereinsamte, wollte sie den ihr zugesagten Studienplatz für den Herbst 2022 nicht annehmen, sondern vorerst in Tirol bleiben und ihre begonnene Ausbildung durch eine praktische Tätigkeit in einer Kreativagentur ergänzen. Der Studienplatz sei für das nächste Jahr reserviert worden. Sie habe sich für einen weiteren Kurs am ***3*** angemeldet, dieser sei jedoch abgesagt worden. Um die Zeit bis zur Möglichkeit der Ergänzung ihrer Ausbildung sinnvoll zu nutzen, habe sie das Studium der Rechtswissenschaften begonnen. Nach rechtlichen Ausführungen hielt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde fest, der Kursbesuch ihrer Tochter habe nicht der Befriedigung privater Interessen gedient, da sie ursprünglich tatsächlich beabsichtigte, ein einschlägiges Studium zu absolvieren. Dass sie sich schließlich nicht für ein künstlerisches, sondern für ein juristisches Studium entschieden habe, könne keine Begründung dafür sein, dass der Vorbereitungskurs keine Berufsausbildung darstelle, was übrigens bei einer ex-ante-Betrachtung ohnehin nicht ausschlaggebend sei. Zudem sei es ihrer Tochter möglich den ihr zugesagten Studienplatz an der ***5*** im Herbst 2023 anzutreten. Der "Foundation Course" sei daher als Berufsausbildung anzuerkennen, da er sowohl die qualitativen als auch die quantitativen Erfordernisse erfülle.

Der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid, die Ausbildungsbestätigung des ***3*** vom , den Ausbildungsvertrag zwischen dem ***3*** und der Tochter der Beschwerdeführerin vom 28./, die Anmeldung zweites Semester/Schwerpunktwahl der Tochter vom , ein Abschlusszeugnis des ***3*** vom , ein Prüfungsergebnis des ***3*** vom , eine Teilnahmebestätigung des ***3***, ein Schreiben der ***5*** über die Aufnahme BA Grafik- und Informationsdesign vom mit entsprechendem Ausbildungsvertrag, Mailverkehr mit der ***5*** von Mitte August 2022, eine Anmeldebestätigung des ***6*** vom sowie Mail über die Absage des Kurses des ***6*** vom bei.

6. In der Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, für den Monat September 2021 liege kein Abweisungsbescheid vor, weshalb auch keine Rückforderung verlangt werden könne und der Rückforderungsbescheid hinsichtlich des Monats September 2021 jedenfalls aufzuheben sei. Betreffend den Zeitraum Oktober 2021 bis Juli 2022 wiederholte die Beschwerdeführerin die Vorbringen, die sie in der Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid angeführt hatte, und legte zusätzlich zu den der Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid beigelegten Unterlagen auch noch den angefochtenen Rückforderungsbescheid bei.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt beide Beschwerden als unbegründet ab und führte aus, die Tochter der Beschwerdeführerin habe im Oktober 2019 das 18. Lebensjahr vollendet und im Juni 2020 die Matura erfolgreich bestanden. Von bis habe sie ein freiwilliges soziales Jahr absolviert; bis zu diesem Zeitpunkt sei der Anspruch auf Familienbeihilfe unstrittig. Vom bis habe die Tochter der Beschwerdeführerin den "Foundation Course" des ***3*** erfolgreich absolviert. Die dort erstellte Präsentationsmappe gelte als Aufnahmevoraussetzung für Kunst- und Design-Universitäten, weshalb die Tochter einen Studienplatz für das Bachelorstudium Grafik- und Informationsdesign im Wintersemester 2022/2023 erhalten habe. Sie habe im Wintersemester 2022/2023 schließlich das Diplomstudium Rechtswissenschaften begonnen, nachdem sie in einer Kreativagentur Praxis sammeln wollte und ein geplanter Kurs am ***3*** nicht zustande gekommen sei. Der "Foundation Course" am ***3*** vermittle Grundkenntnisse für ein Designstudium bzw. für Berufe der Kreativwirtschaft. Er ermögliche es den Teilnehmern zu beurteilen, ob sie für die Beschäftigung in der Kreativwirtschaft ausreichend interessiert seien bzw. die notwendigen persönlichen Voraussetzungen und Vorkenntnisse besitzen. Während des Kurses werde ein Portfolio bzw. eine Arbeitsmappe erstellt, welche Voraussetzung für die Aufnahme an Kunst- und Designuniversitäten sei. Der Besuch von allgemeinen - nicht auf Berufsausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen und/oder dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienten, könne nicht als Berufsausbildung iSd FLAG gewertet werden. Der Besuch und die Absolvierung des "Foundation Course" stelle keine Berufsausbildung iSd FLAG dar, da Ziel des Kurses sei, grundlegende gestalterische Kenntnisse zu erlangen und eine umfassende Bewerbungsmappe (Portfolio) zu erarbeiten, der Kurs zur Vorbereitung und Aufnahme für ein Design-Studium diene und nach dem Abschluss grundsätzlich keine Berufsausübung möglich sei. Das zunächst angestrebte Studium sei zudem aus freien Stücken nicht zum nächstmöglichen Termin angetreten, sondern stattdessen mit dem Studium der Rechtswissenschaften begonnen worden, für welches der "Foundation Course" keine Zulassungsvoraussetzung sei. Dieses Studium werde auch zielstrebig betrieben. Nachdem für sich alleine betrachtet der "Foundation Course" keine Berufsausbildung iSd FLAG darstelle, bestehe für den Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Auch die Möglichkeit des Studienbeginns an der ***5*** im Wintersemester 2023/2024 vermöge keinen Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen, weil damit nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen worden sei.

8. Im Vorlageantrag vom , in dem die Beschwerdeführerin sowohl die Beschwerde betreffend den Abweisungsbescheid als auch die Beschwerde betreffend den Rückforderungsbescheid anführte, betonte sie nochmals, dass der im Streitzeitraum absolvierte, der Prüfungsvorbereitung für die Aufnahme an der ***5*** dienende Kurs eine Berufsausbildung darstelle. Auch schade es wegen der gebotenen ex-ante-Betrachtung nicht, dass ihre Tochter das angestrebte Studium noch nicht eingeschlagen habe.

9. Mit Vorlagebericht vom beantragte das Finanzamt die Abweisung der Beschwerden.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

1. Die Tochter der Beschwerdeführerin ***1*** ist im Oktober 2001 geboren.

Für den Zeitraum September 2021 bis Februar 2022 bezog die Beschwerdeführerin Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ihre Töchter ***1*** und ***2*** (siehe Datenbank der Finanzverwaltung FABIAN).

2. Die Matura bestand die Tochter ***1*** im Juni 2020; in der Zeit von Dezember 2020 bis August 2021 absolvierte sie ein freiwilliges Sozialjahr (siehe Datenbank der Finanzverwaltung FABIAN).

Von bis absolvierte sie das 1. Semester des Foundation Course am ***3*** in ***4*** (siehe Ausbildungsbestätigung des ***3*** ***4*** vom ). Von bis besuchte sie das 2. Semester dieses Kurses (siehe Ausbildungsbestätigung des ***3*** ***4*** vom ). Die Abschlussprüfung hat die Tochter der Beschwerdeführerin mit sehr gutem Erfolg abgelegt; Prüfungsinhalt war Portfoliopräsentation und Arbeiten aus Zeichnen und Illustration, Grafikdesign und Typo, Layout und Werbung, druckgraphische Prozesse sowie Informationsdesign (siehe Bestätigung des ***3*** vom ).

Seit dem Wintersemester 2022/2023 studiert die Tochter der Beschwerdeführerin Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (siehe Datenbank der Finanzverwaltung FABIAN).

3. Der Foundation Course am ***3*** in ***4*** dauert 2 Semester (jeweils 15 Unterrichtswochen und 3 Prüfungswochen). Die Art der Ausbildung ist eine Vollzeitausbildung mit Anwesenheitspflicht; davon sind 20 Wochenstunden Präsenzunterricht und 20 Stunden Selbststudium/Übungsprojekte. Nach dem 1. Semester findet eine Zwischenprüfung statt. Bei der kommissionellen Abschlussprüfung werden die designpraktischen Fähigkeiten anhand der vorgelegten Präsentationsmappe und Ausarbeitung eines Design-Abschlussprojekts im gewählten Fachbereich (2D/3D- Design) sowie die designtheoretische Qualifikation durch Ausarbeitung einer Arbeit anhand einer vorgegebenen kunst- bzw. designorientierten Aufgabenstellung beurteilt. Die Ausbildung beinhaltet fachspezifische, theoretische und praktische Unterrichtsinhalte, die im Rahmen eines verbindlich geregelten Ausbildungsplanes mit aufbauenden Übungen und im Wege eines feststehenden Lehrplanes abgehalten werden. Die Ausbildung wird im ***3*** geführt und in Kooperation mit der ***5*** angeboten. Mit sehr gutem/gutem Abschluss steht den Absolventinnen/Absolventen ein Fixplatz in den gestalterischen Studiengängen zu. Bei einem Abschluss mit Erfolg ist eine auf Teilbereiche eingeschränkte Aufnahmeklausur positiv zu absolvieren. Die Benotung der Abschlussprüfung wird von einem durch den Studiendekan nominierten wissenschaftlichen Mitarbeiter der ***5*** aus dem Bereich Kunst- und Kulturwissenschaften durchgeführt (siehe Ausbildungsbestätigung des ***3*** vom und Pkt. 4 der Zulassungsordnung Fakultät Gestaltung der ***5*** vom , https://www.***5***.ac.at/fileadmin/Downloads/STATUTEN_***5***/***5***_Statuten_und_Ordnungen.pdf, abgefragt am ).

Im ersten und im zweiten Semester sind jeweils 270 Trainingseinheiten á 50 Minuten zu absolvieren (siehe Lehrplan Foundation Course). In der Eingangsphase werden Grundkenntnisse in den Bereichen Zeichnen und Darstellungstechnik, Druckgrafik, Typografie und Computergrafik sowie Raum- und 3-D-Design vermittelt. Arbeitsaufträge und Projekte führen an die Grundfertigkeiten des Designs heran. Im zweiten Semester erfolgt die Spezialisierung für den 2-dimensionalen, den 3-dimensionalen oder den digitalen Schwerpunkt (siehe Lehrplan Foundation Course und https://www.***5***.ac.at/studium/foundation-course, abgefragt am ).

Zielgruppe des Foundation Course sind Personen, die keine einschlägige Schule besucht haben, aber künstlerisch begabt sind oder bereits einschlägig gearbeitet haben (siehe https://www.ausbildungskompass.at/ausbildungen/101252-vorbereitungslehrgang-foundation-course/, abgefragt am , und https://www.***5***.ac.at/studium/foundation-course/zugangsvoraussetzungen, abgefragt am ).

4. Voraussetzung zum Bachelorstudium Grafik- und Informationsdesign an der ***5***, einer Privatuniversität, ist unter anderem die Absolvierung einer Aufnahmeklausur, in deren Rahmen die künstlerisch-gestalterische Eignung des Interessenten geprüft wird. Bei der Aufnahmeklausur ist ein Portfolio mit 15 bis 20 Arbeiten (Serien gelten als eine Arbeit) vorzulegen (siehe https://www.***5***.ac.at/studium/bachelor-studiengaenge/grafik-informationsdesign/fast-facts-zulassung; abgefragt am ).

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

1. Ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt darf nur dann ergehen, wenn der Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung ein auf die Setzung dieses Verwaltungsaktes gerichteter Antrag vorliegt (vgl ). Wird ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ohne Vorliegen eines entsprechenden Parteiantrages erlassen, ist er rechtswidrig (vgl ).

Im vorliegenden Beschwerdefall liegt im Verwaltungsakt ein Antrag der Beschwerdeführerin auf, mit welchem unzweideutig die Gewährung der Familienbeihilfe betreffend die ältere Tochter der Beschwerdeführerin ***1*** ab März 2022 beantragt wurde.

Wenn das Finanzamt auf Grund dieses Antrages nun einen Bescheid erlässt, mit welchem es über einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für ***1*** von Oktober 2021 bis Juli 2022 (abweisend) abspricht, erfolgte dadurch eine Erledigung über den gestellten Antrag hinaus; somit wurde über den Antrag hinsichtlich des Zeitraumes März bis Juli 2022 zu Recht abgesprochen, für die Monate Oktober 2021 bis Februar 2022 ging der Abweisungsbescheid aber über den Antrag hinaus. Ein Abspruch über einen Anspruch auf Familienbeihilfe, dem kein Antrag zu Grunde liegt, ist, wie sich aus obiger Rechtsprechung ergibt, rechtswidrig und hat aus diesem Grund zur Aufhebung des ohne Rechtsgrundlage erlassenen Bescheides zu führen (vgl mwN).

Somit ist der Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe für die Tochter ***1*** für den Zeitraum Oktober 2021 bis Februar 2022 schon aus diesem Grund aufzuheben.

2. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" enthält das Gesetz nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Zur Berufsausbildung gehört aber zweifellos die allgemein bildende Schulausbildung. Ziel einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, welche die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl. mwN).

Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es somit nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. etwa ; ; ; und ). Diese der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entnehmbare Definition der Berufsausbildung trifft nur auf die Fälle zu, welche außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besonders geregelten Bereichs des Besuchs einer Einrichtung im Sinne des § 3 des Studienförderungsgesetzes (StudFG) liegen (vgl. ; ; und ). Der Besuch einer solchen Einrichtung beginnt bei Studien mit der Zulassung zum Studium (§ 60 Abs. 4 des Universitätsgesetzes 2002 - UG). Damit ist zur Antwort auf die Frage einer Berufsausbildung eines Studienwerbers (§ 65b UG) für vor der Zulassung liegende Zeiträume eines Aufnahmeverfahrens zur Zulassungsbeschränkung (vgl. §§ 71b bis 71d UG) die erwähnte Rechtsprechung maßgeblich ( zur Vorbereitung auf den Eignungstest für das Medizinstudium).

Selbst wenn für bestimmte Ausbildungsrichtungen oder Zweige eine gesetzliche Regelung vorhanden ist, kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet (vgl. etwa und zum Besuch einer Maturaschule; zur Studienberechtigung). Der Besuch von im allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist (). Die oben angeführten, von der Judikatur geforderten Voraussetzungen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG können aber auch dann vorliegen, wenn ein Kind die Externistenreifeprüfung ablegen will und sich tatsächlich und zielstrebig auf die Ablegung der Reifeprüfung vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Reifeprüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den von der Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt (nochmals ).

Die volle Zeit des Kindes wird nach herrschender Lehre dann in Anspruch genommen, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden gegeben ist (vgl. Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 2 Rz 40).

Der besuchte Kurs muss für sich gesehen geeignet sein, die Grundlage für die Ausübung eines Berufes zu schaffen. Mitentscheidend für das Vorliegen einer Berufsausbildung ist aber auch, ob der Besuch von Veranstaltungen erfolgt, die im allgemeinen auf Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag eine Ausbildung auch stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon - aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet - keine Berufsausbildung darstellen ().

3. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 gebührt die Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird.

4. Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Die Frage, ob für einen bestimmten Anspruchszeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. und die darin angeführte Judikatur) anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum ist der Monat.

Die Beurteilung des Anspruchs auf Familienbeihilfe hat - mit wenigen, hier nicht anwendbaren Ausnahmen - ex-ante zu erfolgen und ist etwa eine spätere tatsächliche Ausübung eines Berufes für die Beurteilung einer Tätigkeit als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 unerheblich ().

5. Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

6. Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden.

7. Die Tochter der Beschwerdeführerin besuchte im Zeitraum von Oktober 2021 bis Juli 2022 unstrittig einen sogenannten Foundation Course am ***3*** in ***4***, der Grundkenntnisse für ein Designstudium bzw. für Berufe der Kreativwirtschaft wie z.B. Grafik­ oder Mediendesigner und Produkt- oder Innenraumdesigner vermittelt. Der Kurs ermöglicht es den Teilnehmern, zu beurteilen, ob sie für eine Beschäftigung in der Kreativwirtschaft ausreichend interessiert sind bzw. die notwendigen persönlichen Voraussetzungen und Vorkenntnisse besitzen. Im Rahmen des Kurses wird ein Portfolio bzw. eine Arbeitsmappe erstellt. Eine derartige Mappe ist Voraussetzung für die Aufnahme an Kunst- und Designuniversitäten. Wird der Foundation Course mit gutem oder sehr gutem Erfolg absolviert, erhält der Teilnehmer einen Fixplatz an der ***5***. In diesem Fall ist keine Aufnahmeklausur erforderlich. Wird der Foundation Course mit Erfolg bestanden, muss die Aufnahmeklausur in eingeschränkten Teilbereichen positiv beurteilt werden.

8. Der von der Tochter der Beschwerdeführerin besuchte Kurs diente der Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung für das von ihr zum damaligen Zeitpunkt angestrebte Bachelorstudium Grafik- und Informationsdesign. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Ra 2020/16/0017 die Vorbereitung zum Eignungstest für das Medizinstudium den Grunde nach als Berufsausbildung angesehen. In diesem Erkenntnis hat er dazu ausgesprochen, dass zur Antwort auf die Frage einer Berufsausbildung eines Studienwerbers (§ 65b UG) für vor der Zulassung liegende Zeiträume eines Aufnahmeverfahrens zur Zulassungsbeschränkung (vgl. §§ 71b bis 71d UG) die Rechtsprechung zum im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b 1. Satz FLAG 1967 maßgeblich ist. Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten. Zwar handelt es sich im hier vorliegenden Fall nicht um ein besonders stark nachgefragtes Studium wie es beispielsweise das Medizinstudium ist. Allerdings setzt auch die Zulassung zu einem ordentlichen Studium an den Kunstuniversitäten (§ 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 UG) die künstlerische Eignung für diese Studien voraus (§ 63 Abs. 1 Z 4 UG). Auch die ***5*** macht den Zugang zum Bachelorstudium Graphik- und Informationsdesign von einer Aufnahmeklausur abhängig (vgl. § 12 Privathochschulgesetz iVm Pkt. 2 und 4 der Zulassungsordnung Fakultät Gestaltung der ***5*** vom ).

Angesichts der Absolvierung des Foundation Course und der vorgelegten Bestätigung über die mit sehr gutem Erfolg abgelegte Abschlussprüfung vom ist das von der Rechtsprechung geforderte Bemühen um einen Ausbildungserfolg zweifelsfrei gegeben.

Was den zeitlichen Umfang des Kursbesuches betrifft, ist davon auszugehen, dass er die volle Zeit der Tochter der Beschwerdeführerin in Anspruch nimmt. Zählt man den 20 Wochenstunden, die der von ihr absolvierte Kurs umfasste, die persönliche Erarbeitungszeit für die Werkstücke der Präsentationsmappe hinzu, so wird im Streitfall zweifellos eine wöchentliche Beanspruchung von mindestens 30 Stunden erreicht.

Die Vorbereitung auf die Aufnahmeklausur an der ***5*** in Form des Vorbereitungslehrganges Foundation Course am ***3*** kann somit - im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des VwGH - dem Grunde nach als Berufsausbildung angesehen werden. Wenn das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung daher ausführt, der Foundation Course diene der Vorbereitung und Aufnahme für ein Design-Studium, so ist dies zutreffend. Daraus zu schließen, dessen Absolvierung stelle keine Berufsausbildung iSd FLAG dar, kann aus den angeführten Gründen nicht nachvollzogen werden.

Dass Absolvierende aus dem Foundation Kurs, die mit sehr gut oder gut beurteilt werden, aufgrund der zwischen dem ***3*** und der ***5*** bestehenden Kooperationsvereinbarung gleichzeitig die Aufnahmevoraussetzungen an der ***5*** erfüllen und einen Fixplatz an der Universität bekommen, ohne ein weiteres Aufnahmeverfahren an der Universität durchlaufen zu müssen, schadet bei der Beurteilung des Foundation Course als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 nicht.

Die Absolvierung des Lehrganges ist zwar keine gesetzliche Voraussetzung für weitere gestalterische Studiengänge, nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes aber wohl eine unabdingbare (sieht man von wenigen Ausnahmetalenten ab), wenn man berücksichtigt, dass Schulabgänger/Maturanten ohne gesonderte Vorkenntnisse wohl geringe Chancen auf einen Studienplatz an einer Kunstuniversität, bei der die Vorlage einer einschlägigen Arbeitsmappe Voraussetzung ist, hätten.

Der enge inhaltliche Zusammenhang zwischen der designspezifischen Fachausbildung am ***3*** einerseits und dem Studium an der ***5*** andererseits zeigt sich aber auch dadurch, dass die Abschlussprüfungen am ***3*** durch eine Prüfungskommission abgenommen werden, die auch mit wissenschaftlichen Mitarbeitern der ***5*** besetzt ist.

Die Tochter der Beschwerdeführerin hat den Foundation Course besucht und die Abschlussprüfung mit sehr gutem Erfolg bestanden, weshalb sie das Aufnahmeverfahren an der ***5*** positiv bestanden und für das Studienjahr 2022/2023 einen Studienplatz erhalten hat.

Dass oder weshalb sie den Studienplatz letztendlich bis dato nicht angenommen hat, schadet nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht für die Beurteilung des Foundation Course als Berufsausbildung. Das Abbrechen einer Berufsausbildung kann von vornherein niemals mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Nichts anderes kann im hier zu entscheidenden Fall gelten, in dem die Tochter der Beschwerdeführerin den ihr angebotenen Studienplatz (bisher) nicht angenommen hat und in eine andere Berufsausbildung (Studium der Rechtswissenschaften) gewechselt ist. In solchen Fällen bleibt dem Auszubildenden in der Regel das durch die Ausbildung erweiterte Wissen, das von ihm unter Umständen lediglich privat genutzt werden kann ().

Entscheidend ist daher bloß, dass im jeweiligen anspruchsbegründenden Zeitraum die Berufsausbildung ernstlich und nachhaltig betrieben wird. Zweifel daran wurden aber weder von der Beschwerdeführerin noch vom Finanzamt geäußert.

Vielmehr steht fest, dass die Tochter der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt (während des Kurses und zumindest bis in den Herbst 2022 hinein) ernsthaft und zielstrebig auf ein Designstudium hingearbeitet hat, was daran zu erkennen ist, dass sie den Foundation Course mit sehr gutem Erfolg abgeschlossen hat. Zudem ist die gegenständliche Ausbildung, welche nach Art und Dauer die volle bzw. überwiegende Zeit der Teilnehmer beansprucht (vgl. ), als Teil ihrer bis Juli 2022 betriebenen Berufsausbildung (vgl. ) anzusehen.

Wenn das Finanzamt der Ansicht ist, Ziel des Kurses sei es, grundlegende gestalterische Kenntnisse zu erlangen und eine umfassende Bewerbungsmappe zu erarbeiten, und der Kurs diene der Vorbereitung und Aufnahme für ein Design-Studium, so ist dem zuzustimmen. Zutreffend ist auch, dass nach dem Abschluss des Foundation Course grundsätzlich keine Berufsausübung möglich ist, jedoch übersieht das Finanzamt dabei, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits bei einer Vorbereitung auf eine Aufnahmeprüfung von einer Berufsausbildung ausgegangen ist (vgl. ; ); dass nach Abschluss dieser Vorbereitung eine Berufsausübung möglich sein muss, hat er in diesem Fällen hingegen nicht gefordert.

Somit ist die Rückforderung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2021 bis Februar 2022 und die Abweisung des Antrages für den Zeitraum März 2022 bis Juli 2022 zu Unrecht erfolgt.

9. Bis August 2021 absolvierte die Tochter der Beschwerdeführerin ein freiwilliges Sozialjahr. Im Oktober 2021 hat sie dann den Foundation Course begonnen.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 gebührt die Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Freiwilligen Dienstes und dem Beginn der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Freiwilligen Dienstes begonnen wird.

Da die Tochter der Beschwerdeführerin mit Oktober 2021 zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Freiwilligen Dienstes mit einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 begonnen hat, gebührt für sie Familienbeihilfe auch für September 2021. Die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für September 2021 erfolgte daher nicht zu Recht und war somit aufzuheben.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt und die zugrunde liegenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des VwGH und das Gesetz ausreichend beantwortet sind.

Innsbruck, am

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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.3100187.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at