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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.09.2024, RV/7103627/2023

Voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bei divergierenden Gutachten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vertreten durch den Erwachsenenvertreter Dr. Christian Burghardt, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Am Hof 13/1/18, vom , Postaufgabe , gegen die Bescheide des Finanzamts Österreich vom , Ordnungsbegriff ***5***, mit denen der Antrag des im April 1994 geborenen Beschwerdeführers vom 1. auf Familienbeihilfe für sich selbst und 2. auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung jeweils ab März 2022 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig;

Entscheidungsgründe

Wegfall des Anspruchs auf Familienbeihilfe

Im elektronischen Beihilfeprogramm der Finanzverwaltung FABIAN ist ersichtlich, dass für den im April 1994 geborenen Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** bis Februar 2022 Familienbeihilfe bezogen und am an den Bf durch das Finanzamt eine Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe ab März 2022 erstellt worden ist.

Anträge vom

Am stellte der Bf ***1*** ***2*** durch seinen ausgewiesenen Erwachsenenvertreter folgende Anträge:

Familienbeihilfe (Beih 100-PDF)

Mit dem Formular Beih 100-PDF wurde Familienbeihilfe ab März 2022 beantragt.

Erhöhungsbetrag (Beih 3-PDF)

Mit dem Formular Beih 3-PDF wurde der Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab März 2022 gestellt. Der Bf beziehe Pflegegeld von der PVA Wien. Die Behinderung wurde nicht angegeben.

Unterlagen

Laut den den Anträgen beigefügten Unterlagen wurde der einschreitende Erwachsenenvertreter mit Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom bestellt.

Vorgelegt wurde die Geburtsurkunde und ein Auszug auf dem Geburtseintrag, wonach der Bf in Wien geboren ist; weiters ein Staatsbürgerschaftsnachweis für den Bf und, ein Melderegisterauszug.

Abweisungsbescheide

Familienbeihilfe

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt Österreich den Antrag des Bf vom auf Familienbeihilfe für sich selbst ab März 2022 ab. Begründet wurde dies wie folgt:

Der Erhöhungsbetrag wegen einer erheblichen Behinderung wird als Zuschlag zur allgemeinen Familienbeihilfe gewährt.

Da für Ihr Kind die allgemeine Familienbeihilfe nicht zusteht, kann auch der Erhöhungsbetrag nicht ausgezahlt werden.

Laut Bescheinigung des Sozialministeriumservice vom wurde ein Grad der Behinderung mit 50 % festgestellt, aber keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt.

Dieser Bescheid wurde vom Finanzamt Österreich gemäß § 265 BAO dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom zur Entscheidung vorgelegt (OZ 2).

Erhöhungsbetrag

Ebenfalls mit Bescheid vom wurde vom Finanzamt Österreich der Antrag des Bf vom auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung ab März 2022 abgewiesen:

Ihnen als volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe zu, wenn sie wegen einer erheblichen Behinderung voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sind.

Diese Voraussetzung trifft nicht zu (§ 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967).

Laut Bescheinigung des Sozialministeriumservice vom wurde ein Grad der Behinderung mit 50 % festgestellt, aber keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt.

Dieser Bescheid wurde dem Bundesfinanzgericht bislang nicht als angefochten vorgelegt.

Beschwerde

Mit Schreiben des Erwachsenenvertreters vom , zur Post gegeben am , erhob der Bf Beschwerde wie folgt:

Gegen die Bescheide vom , mit denen der Antrag vom auf 1.Gewährung der Familienbeihilfe und 2, des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung ab 03/2022 abgewiesen wurde, wird fristgerecht Beschwerde erhoben.

Die Abweisung der allgemeinen - und damit auch des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung - Familienbeihilfe erfolgte im Wesentlichen mit der Begründung, dass *lt.Bescheinigung des Sozialministeriumservice vom " zwar ein GdB von 50 % festgestellt, aber keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegen würde.

In diesem Zusammenhang wird zunächst ein wesentlicher Verfahrensmangel wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht.

Die Behörde darf nur jene Tatsachen für die Begründung ihrer Entscheidung verwenden, die dem Bf zuvor ausdrücklich vorgehalten worden sind (siehe z.B.VwGH 91/02/0142 RS3). Da sie es verabsäumt hat, dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter des Bf das Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens (Bescheinigung vom ) zur Stellungnahme zu übermitteln, wurde das Parteiengehör- nach der Jud des VwGH ein fundamentaler Grundsatz jedesrechtsstaatlichen Verfahrens - verletzt und liegt somit ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.

Daraus folgend konnte auch nicht überprüft werden, ob bzw. in wie weit sich das Leistungskalkül seit den Begutachtungen durch das Sozialministeriumservice im Februar 2019 und Jänner 2022 tatsächlich soweit gebessert hat, dass dem Bf nunmehr eine Tätigkeit auf dem 1. allgemeinen Arbeitsmarkt - ohne besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers - möglich ist.

Im Gutachten des Sozialministeriumservice vom wird das Vorliegen einer *TeilquaIifizierung als Maler und Anstreicher* erwähnt, ohne darauf einzugehen, dass der Bf lediglich im Rahmen der Betreuungsorganisation *Jugend am Werk* in einer von dieser betriebenen Werkstätte tätig ist und eine solche Tätigkeit "auf Taschengeldbasis" nicht mit einer Tätigkeit auf dem 1.allgemeinen Arbeitsmarkt vergleichbar ist.

Es wird daher beantragt, die bekämpften Bescheide aufzuheben und dem Bf die beantragten Leistungen ab 03/2022 zu gewähren, in eventu die bekämpften Bescheide aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und daran anschließend neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom entschied das Finanzamt wie folgt:

Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend der Beschwerde vom , eingelangt am von ***2*** ***1***, ***4***, ***3*** gegen den Abweisungsbescheid vom . Über die Beschwerde wird aufgrund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:

Ihre Beschwerde vom wird als unbegründet abgewiesen.

Abweisung

Begründung

Sie haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn Sie voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sind. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Bei Ihnen trifft dies nicht zu (§ 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967).

Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967: Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grade der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß § 8 Abs. 6 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde für Sie letztmalig im Gutachten des Sozialministeriumservice (kurz SMS) vom mit einem Nachuntersuchungstermin mit bescheinigt.

Daher wurde die erhöhte Familienbeihilfe für Sie auch bis 02/2022 gewährt.

Laut dem Gutachten des SMS vom (der Nachdruck des Gutachtens wurde mit versendet) wurde keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt und die Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe mit 02/2022 eingestellt.

Es erfolgte am ein Antrag auf die FB und erhöhte FB ab 03/2022.

Das mit angeforderte BSB-Gutachten wurde am erstellt, Datum der Bescheinigung mit . Es wurde eine Behinderung mit 50 % ab und keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt. Das Gutachten wurde am versendet.

Der Abweisungsbescheid für die FB und erhöhte FB wurde versendet.

Am wurde gegen diesen Abweisungsbescheid eine Beschwerde eingebracht.

In Folge dessen wurde am ein neuerliches BSB-Gutachten über das SMS angefordert.

In diesem Gutachten vom , zugesendet am , wurde eine Behinderung von 50 % ab bescheinigt. Die dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde nicht festgestellt.

Begründung It. dem Gutachten: Die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen kann nicht bestätigt werden, da keine höher gradigen psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen durch rezente FA Befunde zu objektivieren sind, welche eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt gegenwärtig nicht möglich machen.

Alle weiteren Details sind bitte dem Gutachten selbst zu entnehmen, dem Finanzamt sind keine weiteren Daten, außer den Metadaten bekannt.

Es hat sich in den Gutachten vom , vom und vom keine Änderung ergeben.

Die Voraussetzungen für die Gewährung der FB und der erhöhten FB sind nicht gegeben.

Aus den oben angeführte Gründen war Ihre Beschwerde daher abzuweisen.

Vorlageantrag

Am stellte der Bf durch seinen Erwachsenenvertreter Vorlageantrag wie folgt:

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , wurde die Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen.

Der Bf beantragt, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen im Finanzamtsakt

Folgende Gutachten bzw. Bescheinigungen des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) sind im elektronisch vorgelegten Akt des Finanzamts enthalten:

Sachverständigengutachten vom 31.1./

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 31.1./ folgendes Gutachten über den Bf:

Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)

nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)


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Name der / des Untersuchten:
Geschlecht:
***1*** ***2***
Männlich
Geburtsdatum:
***6***
Verfahrensordnungsbegriff:
***60***
Wohnhaft in:
***4***
***3***
Österreich
Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl):
RPÖ


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Rechtsgebiet:
Verfahren:
Familienlastenausgleich
Begutachtung durchgeführte am
In der Zeit
Untersuchung:

Von 11:50 bis 12:15 Uhr
In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
Dolmetsch anwesend: NEIN
Name:
Begleitperson anwesend: JA
Begleitperson erforderlich
Name: Betreuerin JAW teilbetreutes Wohnen
Nein
Name der / des Sachverständigen:
Dr. ***8*** ***9***
Fachgebiet der / des Sachverständigen:
Facharzt für Neurologie und Psychiatrie

Anamnese:

Vorgutachten

Intelligenzminderung, 50%, unterer Rahmensatz da zwar die integrative Lehre abgeschlossen werden konnte, jedoch weiterhin keine vollständige Unabhängigkeit im Alltag besteht. Die Integration am ersten Arbeitsmarkt bleibt abzuwarten

Trotz rezenten Abschluss der integrativen Lehre bleibt bei eingeschränktem psychosozialen Funktionsniveau die zukünftige Integrierbarkeit in den 1. Arbeitsmarkt abzuwarten.

Vorgutachten

Es hätte sich seit der Letztbegutachtung 2019 nichts geändert. Es bestehe derzeit kein fachärztliches Betreuungsverhältnis. Er sei arbeitslos. Er sitze den ganzen Tag zu Hause und spiele mit der Playstation. Seit dem Herbst 2018 teilbetreut über JAW, im ADL Bereich sei er selbstständig, Er führe selbstständig den Haushalt. Kleine Einkäufe seien kein Problem.

Daraus zitiert:

PV chefärztliche Stellungnahme, :

Hauptdiagnose: Leichtgradige Intelligenzminderung

Nebendiagnosen: Persönlichkeitsentwicklungsstörung

Das Gesamtleistungskalkül reicht für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorübergehend mehr als 6 Monate nicht aus ab Antragstellung . Eine Besserung des Gesundheitszustandes ist nicht ausgeschlossen, Teilqualifizierung als Maler

Zitat Ende

Bemerkung des Gutachters: der AW ist jetzt wieder beim AMS gemeldet, eine PVA Nachuntersuchung sei vermutlich geplant

Außenanamnese mit der begleitenden Betreuerin:

er braucht Hilfe bei der Geldverwaltung, bei Ämtern, Arztbesuchen die außerhalb der Reihe sind, größeren Einkäufen und teilweise auch in der Freizeitgestaltung

Derzeitige Beschwerden:

Die letzte Arbeit hätte er 2019 über JAW gehabt (überbetriebliche Lehre mit Teilqualifizierung), er hätte in der Werkstätte Altmannsdorf bleiben können, musste jedoch aufgrund eines Autoritätsproblems ausscheiden. Danach AMS sowie Feststellung der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit durch PVA 2020.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikation: keine

Neurologisch fachärztliche Betreuung: keine

Psychotherapie: keine

Sozialanamnese:

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Medizinisches Gutachten 10/2017

derzeit für keine Tätigkeiten einsetzbar

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Ernährungszustand:

Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

HN: stgl. unauffällig

OE: Rechtshändigkeit, Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft 5/5, MER stgl. mittellebhaft, VdA o.B., FNV zielsicher, Feinmotorik erhalten, Frontal- und Py-Zeichen negativ UE: Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft 5/5, Babinski bds. negativ, MER stgl. mittellebhaft, Schmerzen rechtes Knie, (PSR nicht geprüft) VdB o.B., KHV zielsicher

Sensibilität: stgl. unauffällig

Gesamtmobilität - Gangbild:

Stand und Gang: unauffällig

Psycho(patho)logischer Status:

AW klar, wach, ausreichend orientiert, Duktus einfach, vorbeschriebene leichte Intelligenzminderung, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, wirkt dysthym, Autoritätsproblem beschrieben, Realitätssinn eingeschränkt, Auffassung, Konzentration reduziert

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


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Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit Intelligenzminderung unterer Rahmensatz, da laut vorliegenden Befunden Intelligenzminderung leichten Grades, eine Teilqualifizierung als Maler/Anstreicher wurde übereine integrative Lehre absolviert
50

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

keine

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

keine

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten vom keine rezenten Unterlagen vorgelegt, insbesondere kein psychiatrischer oder psychologischer Testbefund, der eine maßgebliche Einschränkung der Intelligenz oder maßgebliche Persönlichkeitsstörung beschreib

GdB liegt vor seit: 04/2010

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:

GdB von 50 % vorliegend seit 04/2010 - idem zum Vorgutachten

Herr ***1*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:

es liegen keine rezenten Unterlagen vor (psychologische Testung, fachpsychiatrischer Befund), die Intelligenzminderung oder Persönlichkeitsstörung beschreiben, die derart ausgeprägt sind um Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt entgegenzusprechen

Dauerzustand

Gutachten erstellt am von Dr. ***8*** ***9***

Gutachten vidiert am von Dr. ***10*** ***11***

Diese Gutachten wurde über Ersuchen des Finanzamts vom Erwachsenenvertreter dem Finanzamt am vorgelegt.

Bescheinigungen des Sozialministeriumservice

Folgende Informationen über Bescheinigungen des Sozialministeriumservice, die nicht einmal Metadaten enthalten, wurden dem Bundesfinanzgericht vom Finanzamt vorgelegt (OZ 7):

Weitere Details sind für das Bundesfinanzgericht auch in FABIAN nicht abrufbar, die Downloadfelder sind inaktiv:

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Österreich, Dienststelle Steiermark Mitte (FA69), die Beschwerde betreffend den Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte dazu aus:

Bezughabende Normen

§ 6 Abs. 2 lit d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967), § 2 Abs. 2 lit c FLAG 1967, § 8 Abs. 5 u 6 FLAG 1967

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (Bf) ist am ***6*** geboren. Für ihn ist seit ... als gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt (siehe Beilage zum Antrag auf Familienbeihilfe). Die Erwachsenenvertretung umfasst auch die Vertretung vor Gerichten und Behörden.

Bis einschließlich 02/2022 bezog der Beschwerdeführer die erhöhte Familienbeihilfe.

Am langten die Anträge auf Zuerkennung der Familienbeihilfe (Beih100) sowie der Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung (Beih3) bei der Behörde ein. Beantragt wurde beides jeweils ab 03/2022.

Am erfolgte die Anforderung eines Sachverständigengutachtens beim Sozialministeriumsservice (kurz: SMS). Das Gutachten wurde am erstellt und attestiert einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 % seit . Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit wird verneint.

Am wies die Behörde die Anträge vom ab. Gestützt auf das Sachverständigengutachten vom wird argumentiert, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs 2 lit. d FLAG nicht erfüllt seien (fehlende voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit) und deshalb keine Familienbeihilfe zustehe.

Gegen den Abweisungsbescheid wurde am eine Beschwerde eingebracht. Darin wird die Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht. Das Gutachten vom sei dem Erwachsenenvertreter nie ausdrücklich vorgehalten worden oder zur Stellungnahme übermittelt worden. Daraus folgend sei es nicht überprüfbar gewesen, ob es dem Beschwerdeführer tatsächlich möglich sei am ersten Arbeitsmarkt tätig zu werden. Es wird beantragt die bekämpften Bescheide aufzuheben und entweder die Leistungen ab 03/2022 zu gewähren oder die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Nach der Erledigung des Finanzamtes (Abweisungsbescheid v. ) erfolgte am ein Nachdruck des Gutachtens an den Bf.

Dieses Gutachten wurde vom Beschwerdeführer mittels Vorhalt vom mit Zustellung an den Erwachsenenvertreter abverlangt. Der Vorhalt inkl. des Gutachtens vom ist am beim Finanzamt eingelangt.

Am erfolgte eine neuerliche Anforderung eines Gutachtens beim SMS.

Am wurde das neue Gutachten durch das SMS erstellt. Dieses attestiert einen GdB von50 % ab sowie eine fehlende dauernde Erwerbsunfähigkeit.

Kommentar des SMS ersichtlich im FABIAN wie folgt:

"Die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen kann nicht bestätigt werden, da keine höhergradigen psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen durch rezente FA Befunde zu objektivieren sind, welche eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt gegenwärtig nicht möglich machen."

Es erfolgte am ein Nachdruck des Gutachtens an den Bf.

Am wurde die Beschwerde vom als unbegründet abwiesen. In der Begründung wird imWesentlichen angeführt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nicht vorliegen, da laut Gutachten des SMS seit 03/2022 keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit mehr vorliege. Mehrere Gutachten (vom , vom und vom ) hätten hier keine Änderung ergeben und alle die Erwerbsfähigkeit festgestellt.

Im Gutachten vom war eine dauernde Erwerbsunfähigkeit zuletzt bescheinigt worden und ein GdB von 50 % ab , mit einer Nachuntersuchung am festgesetzt.

Aufgrund dieses Gutachten war die FB und erhöhte FB von 10/2018 - 02/2022 befristet gewährt worden. In den nachfolgenden angeführten Gutachten wurde keine dauernde Erwerbsunfähigkeit mehr bescheinigt, somit erfolgte die Einstellung sowohl der Familienbeihilfe als auch der erhöhten Familienbeihilfe mit 02/2022.

Am brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein.

Beweismittel:

Anträge vom (Beih100 und Beih3) samt Beilagen

Gutachten des SMS vom

Ergebnisse der danach ergangenen Gutachten

Stellungnahme:

Die eingebrachten Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe sowie des Erhöhungsbetrages zielen auf die Bestimmung des § 6 Abs 2 lit d FLAG ab. Auf diese Regelung gestützt kann die Familienbeihilfe für das ganze Leben zustehen (Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 8 Rz 21).

§ 6 Abs 2 lit d stellt darauf ab, dass der Vollwaise (oder einer solchen gleichgestellten Person) auf Grund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine derartige geistige oder körperliche Behinderung kann die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 6 Abs 2 lit d FLAG erfüllt.

Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt; die vom Gesetzgeber geforderte Feststellung des tatsächlichen Eintritts der Erwerbsunfähigkeit eines Antragstellers kann immer nur mit hoher Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen ( Ra 2014/16/0010; s auch 2013/16/0170, zum Zeitpunkt des Eintritts eines Behinderungsgrades von 50 %). Liegen keine Befunde vor einem bestimmten Zeitraum vor, ist es einem Gutachter nicht möglich, bereits davor eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festzustellen, sofern kein Leidenszustand vorliegt, der eindeutig eine Erwerbsfähigkeit bereits von vorneherein ausschließt ( RV/7105214/2018).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren (vgl. 2009/13/0014 und Ro 2014/16/0053, mwN).

Die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe sind im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die BF hat das 18. Lebensjahr mit 04/2012 und das 21. Lebensjahr mit 04/2015 vollendet. Über das SMS wurde eine Behinderung von 50 % ab und keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt. Es liegen 3 Gutachten mit dem gleichen Ergebnis vor (, und ), welche alle gleichlautend sind und deshalb keiner weiteren Überprüfung durch die Behörde zugänglich sind.

Da das Finanzamt laut der oben ersichtlichen Rechtsprechung zwingend an die Feststellungen des SMS gebunden ist und dieses zu keiner anderen Ansicht gekommen ist, wird die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen

Über Ersuchen des Gerichts übermittelte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diesem am folgende Gutachten betreffend den Bf:

Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten vom

Betr.: ***2*** ***1***

Vers.Nr.: ***12***

Untersuchung am: 2010-04-13 10:00 Ordination

Identität nachgewiesen durch: RP

Anamnese:

Laut KM besteht eine lang bekannte Unkonzentriertheit und Entwicklungsverzögerung. 2004 erfolgte eine stat. Aufnahme am AKH Kinderpsychiatrie, die eine Entwicklungsverzögerung ergab. SS o.B. Geburt 37 SSW 2900g. Motorische E. o.B. Sprachentwicklung verzögert. Sauber etwa altersentspr. Kindergarten von 4-7 Jahren ohne Verhaltensstörungen( siehe Brief AKH ). Derzeit besucht ***1*** eine FMS Integrationsschule zum Abschluß der Pflichtschule.

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):

Es besteht derzeit kein Therapeutisches Angebot.

Untersuchungsbefund:

Sehr stämmiger leicht adipöser junger Mann. Intern. o.b.

Status psychicus / Entwicklungsstand:

Sehr hilfreich, leicht einfach strukturiert. Antrieb leicht reduziert.

Stimmung und Befindlichkeit o.B. Orientierung etwa entsprechend der Situation gegeben. Schlaf o.B.

Relevante vorgelegte Befunde:

2004-03-31 AKH WIEN KINDERPSYCHIATRIE DR. ***13***, DR. ***14***.

Entwicklungsverzögerung. Ergotherapie, Logopädie und Erziehungsberatung wurden empfohlen.

2003-04-29 MAG. ***15*** ***16*** PSYCHOLOGIN

Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen Bindungen, Kombinierte Entwicklungsstörung.

Diagnose(n):

Entwicklungsverzögerung.

Richtsatzposition: 578 Gdb: 030% ICD: F83.0

Rahmensatzbegründung:

Rezente relevante Befunde oder ein entsprechender therapeutischer Rahmen erscheint nicht gegeben.

Gesamtgrad der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre

anhaltend.

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

erstellt am 2010-04-13 von ***17*** ***18***

Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde

zugestimmt am 2010-04-14

Leitender Arzt: ***19*** ***20***

Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten vom 14./15.2013

Betr.: ***2*** ***1***

Vers.Nr.: ***12***

Untersuchung am: 2013-07-10 15:09 Im Bundessozialamt Wien

Identität nachgewiesen durch: Pass

Anamnese:

Entw.verzögerung im Rahmen stat. DU KJNP/AKH 2004 festgestellt. Ausbildung:

Sonderschule, seit 9/2011 in integrativer Lehre von JaW für Maler/Anstreicher.

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):

keine Medikation; keine Therapien

Untersuchungsbefund:

unauffällig

Status psychicus / Entwicklungsstand:

lebt bei der Mutter, Analphabet, Rechenschwäche, kein Freundeskreis, Antrieb leicht reduziert, verbringt meiste Zeit daheim, depressiv verstimmt, nicht motiviert Schreiben zu lernen, kleine Einkäufe selbständig möglich, in ADLs unselbständig

Relevante vorgelegte Befunde:

2013-05-15 JAW

seit h.o. in Beschäftigungstherapie

Diagnose(n):

Entwicklungsverzögerung

Richtsatzposition: 030103 Gdb: 050% ICD: F79.0

Rahmensatzbegründung:

Unterer Rahmensatz, da integrative Ausbildung erforderlich.

Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.

Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2010-04-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

seit 16.Lj. (4/2010) - Änderung zum VGA von 4/2010.

erstellt am 2013-07-14 von ***21*** ***22***

Facharzt für Neurologie und Psychiatrie

zugestimmt am 2013-07-15

Leitender Arzt: ***19*** ***20***

Sachverständigengutachten vom 24./

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 24./ folgendes Gutachten über den Bf:

Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)

nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)


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Name der / des Untersuchten:
Geschlecht:
***1*** ***2***
Männlich
Geburtsdatum:
***6***
Verfahrensordnungsbegriff:
***23***
Wohnhaft in:
...
Österreich
Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl):
Rp


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet:
Verfahren:
Familienlastenausgleich
Begutachtung durchgeführte am
In der Zeit
Untersuchung:

Von 11:45 bis 12:01 Uhr
In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
Dolmetsch anwesend: NEIN
Name:
Begleitperson anwesend: JA
Begleitperson erforderlich
Name: ***24*** ***2*** (Mutter)
Nein
Name der / des Sachverständigen:
Dr.in ***22*** ***21***
Fachgebiet der / des Sachverständigen:
Neurologie

Anamnese:

Lt. VGA von 7/2013 50% GdB mit Diagnose Entwicklungsverzögerung.

Entwicklungsverzögerung im Rahmen stationärer Durchuntersuchung KJP/AKH 2004 festgestellt.

Derzeitige Beschwerden:

subjektiv werden keine Beschwerden angegeben

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

keine Medikation, keine FÄ-Betreuung , keine Psychotherapie

Sozialanamnese:

Ausbildung: Sonderschule (S-Lehrplan?), 9/2011- ca. 9/2013 in integrativer Maler/Anstreicher-Lehre bei JaW, nun Fortsetzung geplant.

Lebt bei der Mutter; teilbetreutes Wohnen geplant.

Nicht besachwaltet; kein PG-Bezug.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

keine rezenten Befunde vorhanden

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

o.B.

Ernährungszustand:

o.B.

Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

o.B.

Gesamtmobilität - Gangbild:

o.B.

Psycho(patho)logischer Status:

sehr reduzierte schulische Fertigkeiten, verbringt meiste Zeit daheim, kein Freundeskreis, kleine Einkäufe selbständig möglich, in ADLs relativ unselbständig, Freundin vorhanden, euthym.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


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Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
Gdb %
1
IntelligenzminderungUnterer Rahmensatz, da integrative Ausbildung möglich.
50

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu Vorgutachten:

keine Änderung gegenüber dem VGA von 7/2013

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:

☒ ja ☐ nein

GdB liegt vor seit: 04/2010

Herr ***1*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA

Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.

Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:

Erwerbsunfähigkeit (idem zu VGA), da eingeschränkte kognitive Fähigkeiten vorhanden.

Dauerzustand
☒ Nachuntersuchung: 11/2017

Anmerkung hins. Nachuntersuchung:

Nachuntersuchung mit rezenten Befunden zwecks Kontrolle der Unterhaltsfähigkeit erforderlich da Besserung möglich.

Gutachten erstellt am von Dr.in ***22*** ***21***

Gutachten vidiert am von Dr. ***25*** ***26***

Sachverständigengutachten vom

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 14.5.2018folgendes Gutachten über den Bf:

Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)

nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name der / des Untersuchten:
Geschlecht:
***1*** ***2***
Männlich
Geburtsdatum:
***6***
Verfahrensordnungsbegriff:
***27***
Wohnhaft in:
...
Österreich
Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl):
Reisepass


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Rechtsgebiet:
Verfahren:
Familienlastenausgleich
Begutachtung durchgeführte am
In der Zeit
Untersuchung:

Von 10:00 bis 10:15 Uhr
In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
Dolmetsch anwesend: NEIN
Name:
Begleitperson anwesend: JA
Begleitperson erforderlich
Name: Onkel ***2*** ***28*** und Mutter ***24*** ***2***
Nein
Name der / des Sachverständigen:
Dr. ***29*** ***30*** ***31*** ***32*** ***33***
Fachgebiet der / des Sachverständigen:
Allgemeinmedizin

Anamnese:

Die letzte Begutachtung erfolgte 2016-11, mit Anerkennung von 50% GdB für die Diagnose Intelligenzminderung.

Schwangerschaft und Geburt unauffällig, keine Operationen

2004 erfolgte eine stat. Aufnahme am AKH Kinderpsychiatrie, die eine Entwicklungsverzögerung ergab.

Derzeitige Beschwerden:

Die Anamnese wird mit dem AW durchgeführt, gibt keine Beschwerden an.

Lt. Eltern könne er sich nicht richtig ausdrücken, er sei mit der Schrift, Sprache und Rechnen zurückgeblieben.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

keine Medikation, keine FÄ-Betreuung, keine Psychotherapie

Sozialanamnese:

wohnt zusammen mit einem jüngeren Bruder und Schwester bei der Mutter (Mutter in Pension, Vater Dachdecker, kein Kontakt ) FMS Integrationsschule zum Abschluß der Pflichtschule, seit 9/2011 in integrativer Lehre von JaW für Maler/Anstreicher Abschluß 42018. Jetzt beim AMS gemeldet, sei in Krankenstand wegen Schulterverletzung beim Fußballspielen. Wolle dann als Maler arbeiten. Besachwaltet für finanzielle Angelegenheit. kein PG. Mit Freunden immer Computer und Fußballspielen.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

keine aktuellen Befunde

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

24 jähriger junger Mann in gutem Allgemeinzustand

Ernährungszustand:

gut

Größe: 170,00 cm Gewicht: 82,00 kg Blutdruck: 120/80

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Caput: HNAP frei, Rachen bland, Lichtreaktion unauffällig

Collum: Halsorgane unauffällig

Thorax: symmetrisch, Cor HT rein, rhythmisch, n.f.

Pulmo: VA, sonorer KS

Abdomen: BD im TN, Hepar am RB, keine pathologischen Resistenzen tastbar

WS: im Lot, FBA: 5 cm, altersentsprechend frei beweglich

Extremitäten: keine Ödeme, altersentsprechend frei beweglich,

Haut: unauffällig

Gesamtmobilität - Gangbild:

unauffällig, Zehen- Fersengang gut möglich, Einbeinstand beidseits frei

Psycho(patho)logischer Status:

einfach strukturiert , gut kontaktfähig, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb unauffällig , Stimmung ausgeglichen.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Es ist kein Grad der Behinderung zu ermitteln.

Begründung:

Derzeit keine einschätzungsrelevantes Leiden objektivierbar bzw. Befunddokumentiert

Die KM wurde darauf aufmerksam gemacht, das mit der Vorlage aktueller Befunde ein Einspruch erhoben werden kann

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Behinderungsrelevantes psychisches Leiden ist durch diesbezügliche ärztliche Befundberichte nicht mehr belegt.

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:

☒ ja ☐ nein

GdB liegt vor seit: 05/2018

Herr ***1*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:

kein Leiden dokumentiert, das eine Erwerbsunfähigkeit bedingt

☒ Dauerzustand

Gutachten erstellt am von Dr. ***29*** ***30*** ***31*** ***32*** ***33***

Gutachten vidiert am von Dr. ***29*** ***34*** ***35***

Sachverständigengutachten vom 22./

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 22./ folgendes Gutachten über den Bf:

Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)

nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name der / des Untersuchten:
Geschlecht:
***1*** ***2***
Männlich
Geburtsdatum:
***6***
Verfahrensordnungsbegriff:
***36***
Wohnhaft in:
***4***
***3***
Österreich
Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl):
Reisepass ...


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet:
Verfahren:
Familienlastenausgleich
Begutachtung durchgeführte am
In der Zeit
Untersuchung:

Von 10:00 bis 10:30
In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
Dolmetsch anwesend: NEIN
Name:
Begleitperson anwesend: NEIN
Begleitperson erforderlich
Name:
Nein
Name der / des Sachverständigen:
Dr.in ***37*** ***38*** ***39***
Fachgebiet der / des Sachverständigen:
Psychiatrie

Anamnese:

Vorgutachten vom 11/2016 (Dr. ***22*** ***21***) mit Anerkennung von einem GdB von 50 v.H. für die Diagnose Intelligenzminderung. Im Folgegutachten von 05/2018 (Dr. ***33***): kein GdB zu ermitteln, da kein einschätzungsrelevantes Leiden objektivierbar bzw. in Befunden dokumentiert.

Bis Frühjahr 2018 integrative Lehre von Jugend am Werk zum Maler und Anstreicher absolviert. Lehrabschlussprüfung im April 2018 bestanden. Nach Lehrabschluss noch keinen Job gefunden, derzeit am AMS gemeldet.

Derzeitige Beschwerden:

Es werden keine subjektiven Beschwerden angegeben. Der Antragsteller berichtet, dass er seit Nov. 2018 erstmalig selbstständig in einer eigenen Gemeindewohnung leben würde. Zuvor im Familienverband. Dzt. Betreuung durch Jugend am Werk (teilbetreutes Wohnen). Die Haushaltsführung mache ihm keine Schwierigkeiten, es ist jedoch erhebbar, dassEinschränkungen in der Handlungsplanung, insbesondere beim Einhalten von Terminen und Fristen, bestehen.

U.a. berichtet der Antragsteller bis vor kurzem durch einen "Job Coach" betreut worden zu sein. Da er sich bei diesem jedoch nicht mehr gemeldet habe, sei die Betreuung ausgelaufen. Die eigenständige Jobsuche habe sich im vergangen Jahr als schwierig gestaltet.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Keine regelmäßige FÄ Betreuung.

Keine Psychotherapie.

Keine Medikation.

Sozialanamnese:

Seit Herbst 2018 in teilbetreutem Wohnen von Jugend am Werk nach Auszug aus dem Familienverband. 09/2011-Frühjahr 2018 integrative Lehre von Jugend am Werk zum Maler und Anstreicher. Integrative Lehre abgeschlossen. Derzeit beim AMS gemeldet. Für finanzielle Angelegenheiten, Vertretung vor Gerichten, Behörden/Sozialversicherungsträgern und Vertretung bei Rechtsgeschäften besachwaltet.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Klin. psych. Befund (Mag. ***25*** ***40***) : Schlussfolgerndes logisches Denken sowie motorische Koordination unterdurchschnittlich. Grundstimmung und Bedürfnis nach Halt und Sicherheit werden sichtbar. Eigenwilliger Zugang zur Welt und fehlende Anpassungsbereitschaft werden dokumentierbar.

Diagnosen: Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten, leichte Intelligenzminderung.

FÄ neurologischer Befundbericht (Dr. ***41*** ***42***) vom :

Diagnosen: Intelligenzminderung, Anpassungsstörung, Zustand nach Entwicklungsverzögerung, Soziophobie.

Derzeit keine medikamentöse Therapie erforderlich.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

altersentsprechend

Ernährungszustand:

Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

grobklinisch unauffällig

Gesamtmobilität - Gangbild:

grobklinisch unauffällig

Psycho(patho)logischer Status:

Wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert. Konzentration und Mnestik reduziert. Auffassung reduziert. Ductus kohärent und zum Ziel führend bei unauffälligem Tempo. Keine produktiv-psychotische Symptomatik fassbar. Affekt unauffällig. Keine depressive Symptomatik. Stimmungslage ausgeglichen. Keine psychomotorische Unruhe. Keine Impulskontrollstörung. Handlungsplanung eingeschränkt. Keine Ängste, keine Zwänge. Im Verhalten angepasst. Keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung fassbar.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


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Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Intelligenzminderung Unterer Rahmensatz da zwar die integrative Lehre abgeschlossen werden konnte, jedoch weiterhin keine vollständige Unabhängigkeit im Alltag besteht. Die Integration am ersten Arbeitsmarkt bleibt abzuwarten.
50

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

-

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

keine

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Im Rahmen der Beurteilung des Längsschnittverlaufes der Erkrankung sowie der zusätzlich eingebrachten Befunde kann ein GdB von 50 v.H. neuerlich bestätigt werden.

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:

☒ ja ☐ nein

GdB liegt vor seit: 04/2010

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:

Idem zum Gutachten von Dr. ***21***.

Herr ***1*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA

Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.

Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:

Trotz rezentem Abschluss der Integrativen Lehre, bleibt - bei eingeschränktem psychosozialen Funktionsniveau - die zukünftige Integrierbarkeit in den 1. Arbeitsmarkt bleibt abzuwarten.

☐ Dauerzustand

☒ Nachuntersuchung: in drei Jahren

Anmerkung hins. Nachuntersuchung:

Verlaufskontrolle, da Verbesserung des Anpassungsniveaus und Integration am 1. Arbeitsmarkt möglich.

Gutachten erstellt am von Dr.in ***37*** ***38*** ***39***

Gutachten vidiert am von Dr. ***43*** ***44***

Sachverständigengutachten vom 27./

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 27./ folgendes Gutachten über den Bf:

Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)

nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)


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Name der / des Untersuchten:
Geschlecht:
***1*** ***2***
Männlich
Geburtsdatum:
***6***
Verfahrensordnungsbegriff:
***45***
Wohnhaft in:
***4***
***3***
Österreich
Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl):
E Card Mit LB ***12***.


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Rechtsgebiet:
Verfahren:
Familienlastenausgleich
Begutachtung durchgeführte am
In der Zeit
Untersuchung:

Von 09:25 bis 09:50
In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
Dolmetsch anwesend: NEIN
Name:
Begleitperson anwesend: JA
Begleitperson erforderlich
Name: Frau ***46*** ***47***
Nein
Name der / des Sachverständigen:
Dr.in ***48*** ***49***- ***50***
Fachgebiet der / des Sachverständigen:
Neurologie

Anamnese:

Intelligenzminderung

Die letzte Begutachtung erfolgte am mit Anerkennung von 50 % GdB

Dauerzustand für die Diagnose "Intelligenzminderung" mit Nachuntersuchung in 3 Jahren.

Derzeitige Beschwerden:

Der AW kommt gehend ohne Hilfsmittel in Begleitung der Betreuerin (JaW) .

Es gehe ihm gut, er hätte keine Beschwerden.

Es hätte sich seit der Letztbegutachtung 2019 nichts geändert. Es bestehe derzeit kein fachärztliches Betreuungsverhältnis.

Er sei arbeitslos. Er sitze den ganzen Tag zu Hause und spiele mit der Playstation.

Er wohne seit dem Herbst 2018 teilbetreut (über JaW), dies sei befristet bis Februar 2024.

Im ADL Bereich sei er selbstständig. Er führe selbstständig den Haushalt. Kleine Einkäufe seien kein Problem. Er hätte nicht so viele Freunde.

Ausbildung:

Er hätte im April 2018 die Teilqualifizierung zum Maler und Anstreicher (über JaW) absolviert und wäre einige Monate beim AMS gewesen. Warum er abgemeldet sei, wisse er bzw. wisse auch seine Betreuerin nicht. Aktuell wolle er nicht beim AMS gemeldet sein, da dies zu stressig wäre und er keine Bewerbungen schreiben wolle.

Er sei besachwaltert, PG beziehe er nicht.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Behandlungen: keine

Medikamente: keine

Hilfsmittel: keine

Sozialanamnese:

Ledig, wohne alleine teilbetreut im 2. Stock mit Lift: Beruf: Teilqualifizierung Maler und Anstreicher

Nik: 20 Z/T

Alk: 0

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Mitgebrachter Befund

Wohnen plus, Jugend am Werk,

Betreuungsvertrag

Stufe 2 im Rahmen des Teilbetreuten Wohnens

in der eigenen Wohnung

Nachgereichte Befunde

AMS

Gemäß § 33 Abs.2 in Verbindung mit den §§ 38, 7, 24 Abs.1 und 8 Abs.1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AIVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, wird die Notstandshilfe mangels Arbeitsfähigkeit ab dem nachstehend angeführten Tag eingestellt:

PV Chefärzt. Stellungnahme,

Hauptdiagnose:

Leichtgradige Intelligenzminderung

Nebendiagnosen: Persönlichkeitsentwicklungsstörung

Berufsschutz liegt nicht vor.

Das Gesamtleistungskalkül reicht für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorübergehend mehr als 6 Monate nicht aus ab Antragstellung .

Eine Besserung des Gesundheitszustandes ist nicht ausgeschlossen.

Teilqualifizierung als Maler

derzeit Jugend am Werk, Besachwaltung - bei Aggressionsdurchbrüchen

Maßnahme: Fortsetzen der Tagesstruktur bei Jugend am Werk

PV Ärzt. Gutachten, Dr. B. ***51***,

Diagnosen in deutscher Sprache: (Maßgeblich für die Minderung der Erwerbsfähigkeit)

a) Hauptdiagnose:

Leichtgr. Intelligenzminderung

b) Nebendiagnosen:

Persönlichkeitsentwicklungsstörung

Intern präsentiert sich der Kunde cardiorespiratorisch kompensiert und stabil.

Beim Kunden besteht eine leichtgr. Intelligenzminderung sowie eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung und eine soziale Phobie. Der Kunde wird von Mitarbeitern vom Jugend am Werk begleitet. Der Kunde ist besachwaltet und im teilbetreutem Wohnen. Teilqualifizierung als Maler und Anstreicher wurde mit Problemen (Aggressionsdurchbrüche) abgeschlossen.

Derzeit besteht keine Arbeitsfähigkeit. Eine Tagesstruktur mit Jugend am Werk wird befürwortet.

BBRZ, Arbeitsmed. Sachverständigengutachten, Dr. ***52***,

Tätigkeiten, die zurzeit gesundheitlich möglich sind: keine

BBRZ; Arbeitsmedizisches Sachverständigengutachten, , Dr. ***42***, FA für Neurologie und Psychiatrie

…aus medizinischer Sicht ist Herr .... zum jetzigen Zeitpunkt am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht einsetzbar.

…Im Rahmen einer entsprechenden Maßnahme sind rein körperliche leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Sitze, Stehen und Gehen zumutbar…

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Gut

Ernährungszustand:

Spur Adipös

Größe: 178,00 cm Gewicht: 85,00 kg Blutdruck:

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Neurologischer Status gemäß COVID-19 Regelung:

wach, voll orientiert, kein Meningismus

Caput: HN unauffällig.

OE: Rechtshändigkeit, Trophik unauffällig, Tonus unauffällig, grobe Kraft proximal und distal 5/5, Vorhalteversuch der Arme: unauffällig, Finger-Nase-Versuch: keine Ataxie, MER (RPR, BSR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Eudiadochokinese beidseits, Pyramidenzeichen negativ.

UE: Trophik unauffällig, Tonus seitengleich unauffällig, grobe Kraft proximal und distal 5/5, Positionsversuch der Beine: unauffällig, Knie-Hacke-Versuch: keine Ataxie, MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenzeichen negativ.

Sensibilität: intakte Angabe. Sprache: unauffällig

Romberg: unauffällig

Unterberger: unauffällig

Fersen- und Zehengang: unauffällig.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Mobilitätsstatus: Gangbild: sicher ohne Hilfsmittel, Standvermögen: sicher, prompter Lagewechsel

Psycho(patho)logischer Status:

wach, zeitlich ausreichend orientiert (Jänner 2022), in den übrigen Qualitäten orientiert, Duktus kohärent, Denkziel wird erreicht, Aufmerksamkeit Spur vermindert, kognitive Defizite, Affekt unauffällig, Stimmungslage ausgeglichen, Antrieb unauffällig, Konzentration gering reduziert, keine produktive Symptomatik, zeitweise Schlafstörungen

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


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Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Intelligenzminderung Unterer Rahmensatz, da laut Befund 2020 leichtgradigen Ausmaßes. Teilqualifizierung als Maler/Anstreicher. Persönlichkeitsentwicklungsstörung im Rahmensatz inkludiert, Erwachsenenvertretung.
50

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

-

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

-

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Verglichen mit dem Vorgutachten von 02/2019: Leiden 1 wird unverändert übernommen.

GdB liegt vor seit: 04/2010

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:

Rückwirkende Anerkennung gemäß Vorgutachten

Herr ***1*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:

Es liegt kein Leiden welches eine Erwerbsunfähigkeit begründet vor, eine Teilqualifizierung als Maler und Anstreicher ist vorliegend.

☒ Dauerzustand

Gutachten erstellt am von Dr.in ***48*** ***49***-***50***

Gutachten vidiert am von Dr. ***53*** ***54***

Sachverständigengutachten vom 31.1./

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 31.1./ folgendes Gutachten über den Bf:

Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)

nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name der / des Untersuchten:
Geschlecht:
***1*** ***2***
Männlich
Geburtsdatum:
***6***
Verfahrensordnungsbegriff:
***60***
Wohnhaft in:
***4***
***3***
Österreich
Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl):
RPÖ


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet:
Verfahren:
Familienlastenausgleich
Begutachtung durchgeführte am
In der Zeit
Untersuchung:

Von 11:50 bis 12:15 Uhr
In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
Dolmetsch anwesend: NEIN
Name:
Begleitperson anwesend: JA
Begleitperson erforderlich
Name: Betreuerin JAW teilbetreutes Wohnen
Nein
Name der / des Sachverständigen:
Dr. ***8*** ***9***
Fachgebiet der / des Sachverständigen:
Facharzt für Neurologie und Psychiatrie

Anamnese:

Vorgutachten

Intelligenzminderung, 50%, unterer Rahmensatz da zwar die integrative Lehre abgeschlossen werden konnte, jedoch weiterhin keine vollständige Unabhängigkeit im Alltag besteht. Die Integration am ersten Arbeitsmarkt bleibt abzuwarten

Trotz rezenten Abschluss der integrativen Lehre bleibt bei eingeschränktem psychosozialen Funktionsniveau die zukünftige Integrierbarkeit in den 1. Arbeitsmarkt abzuwarten.

Vorgutachten

Es hätte sich seit der Letztbegutachtung 2019 nichts geändert. Es bestehe derzeit kein fachärztliches Betreuungsverhältnis. Er sei arbeitslos. Er sitze den ganzen Tag zu Hause und spiele mit der Playstation. Seit dem Herbst 2018 teilbetreut über JAW, im ADL Bereich sei er selbstständig, Er führe selbstständig den Haushalt. Kleine Einkäufe seien kein Problem.

Daraus zitiert:

PV chefärztliche Stellungnahme, :

Hauptdiagnose: Leichtgradige Intelligenzminderung

Nebendiagnosen: Persönlichkeitsentwicklungsstörung

Das Gesamtleistungskalkül reicht für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorübergehend mehr als 6 Monate nicht aus ab Antragstellung . Eine Besserung des Gesundheitszustandes ist nicht ausgeschlossen, Teilqualifizierung als Maler

Zitat Ende

Bemerkung des Gutachters: der AW ist jetzt wieder beim AMS gemeldet, eine PVA Nachuntersuchung sei vermutlich geplant

Außenanamnese mit der begleitenden Betreuerin:

er braucht Hilfe bei der Geldverwaltung, bei Ämtern, Arztbesuchen die außerhalb der Reihe sind, größeren Einkäufen und teilweise auch in der Freizeitgestaltung

Derzeitige Beschwerden:

Die letzte Arbeit hätte er 2019 über JAW gehabt (überbetriebliche Lehre mit Teilqualifizierung), er hätte in der Werkstätte Altmannsdorf bleiben können, musste jedoch aufgrund eines Autoritätsproblems ausscheiden. Danach AMS sowie Feststellung der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit durch PVA 2020.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikation: keine

Neurologisch fachärztliche Betreuung: keine

Psychotherapie: keine

Sozialanamnese:

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Medizinisches Gutachten 10/2017

derzeit für keine Tätigkeiten einsetzbar

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Ernährungszustand:

Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

HN: stgl. unauffällig

OE: Rechtshändigkeit, Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft 5/5, MER stgl. mittellebhaft, VdA o.B., FNV zielsicher, Feinmotorik erhalten, Frontal- und Py-Zeichen negativ UE: Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft 5/5, Babinski bds. negativ, MER stgl. mittellebhaft, Schmerzen rechtes Knie, (PSR nicht geprüft) VdB o.B., KHV zielsicher

Sensibilität: stgl. unauffällig

Gesamtmobilität - Gangbild:

Stand und Gang: unauffällig

Psycho(patho)logischer Status:

AW klar, wach, ausreichend orientiert, Duktus einfach, vorbeschriebene leichte Intelligenzminderung, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, wirkt dysthym, Autoritätsproblem beschrieben, Realitätssinn eingeschränkt, Auffassung, Konzentration reduziert

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit Intelligenzminderung unterer Rahmensatz, da laut vorliegenden Befunden Intelligenzminderung leichten Grades, eine Teilqualifizierung als Maler/Anstreicher wurde über eine integrative Lehre absolviert
50

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

keine

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

keine

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten vom keine rezenten Unterlagen vorgelegt, insbesondere kein psychiatrischer oder psychologischer Testbefund, der eine maßgebliche Einschränkung der Intelligenz oder maßgebliche Persönlichkeitsstörung beschreib

GdB liegt vor seit: 04/2010

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:

GdB von 50 % vorliegend seit 04/2010 - idem zum Vorgutachten

Herr ***1*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:

es liegen keine rezenten Unterlagen vor (psychologische Testung, fachpsychiatrischer Befund), die Intelligenzminderung oder Persönlichkeitsstörung beschreiben, die derart ausgeprägt sind um Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt entgegenzusprechen

☒ Dauerzustand

Gutachten erstellt am von Dr. ***8*** ***9***

Gutachten vidiert am von Dr. ***10*** ***11***

Sachverständigengutachten vom

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am folgendes Gutachten über den Bf:

Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)

nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name der / des Untersuchten:
Geschlecht:
***1*** ***2***
Männlich
Geburtsdatum:
***6***
Verfahrensordnungsbegriff:
***55***
Wohnhaft in:
***4***
***3***
Österreich
Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl):
Ecard


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Rechtsgebiet:
Verfahren:
Familienlastenausgleich
Begutachtung durchgeführte am
In der Zeit
Untersuchung:

Von 08:00 bis 08:15 Uhr
In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
Dolmetsch anwesend: NEIN
Name:
Begleitperson anwesend: JA
Begleitperson erforderlich
Name: ***29*** ***56*** FS
Nein
Name der / des Sachverständigen:
Dr. ***57*** ***58***
Fachgebiet der / des Sachverständigen:
Facharzt für Neurologie und Psychiatrie

Anamnese:

VGA 1/23 GdB 50% ,Beschwerde, dass Unfähigkeit, sich den Unterhalt zu verschaffen gegeben sei. Es besteht eine Intelligenzminderung, HS Abschluss , Berufsvorbereitungslehrgang , Teilqualifizierung bei JAW , seit 3a sei er arbeitslos

Derzeitige Beschwerden:

er könne nicht gut schreiben , er vergesse viel

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

keine

Sozialanamnese:

lebt in eigener Wohnung ( 1/ Monat Betreuung, durch JAW ), AMS , kein Pflegegeld , Erwachsenvertretung

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

kein FA Befund

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Ernährungszustand:

Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt.

An den oberen Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar.

Die Koordination ist intakt.

An den unteren Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen,

Fersen/ Zehenspitzen/ Einbeinstand bds. möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar.

Die Koordination ist intakt.

Die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ.

Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben.

Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig

Gesamtmobilität - Gangbild:

Psycho(patho)logischer Status:

Zeitlich, örtlich zur Person ausreichend orientiert, Auffassung etwas reduziert, Antrieb ausreichend, keine Stimmung euthym, keine Ein- und Durchschlafstörung, nicht produktiv, nicht suizidal eingeengt

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


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Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Intelligenzminderung mit maßgeblichen sozialen AnpassungsstörungenUnterer Rahmensatz, da Teilselbständigkeit im Alltag gegeben
50

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Im Vergleich zum VGA keine Änderung , es werden wieder keine rezenten FA Befunde mit psychopathologischem Fachstatus beigebracht. Es liegt auch wieder keine rezente psychopathologische Testung vor, die eine Unfähigkeit, sich den Unterhalt selbständig zu verschaffen, bestätigen würde.

GdB liegt vor seit: 04/2010

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:

siehe VGA

Herr ***1*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:

Die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen kann nicht bestätigt werden, da keine höher gradigen psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen durch rezente FA Befunde zu objektivieren sind, welche eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt gegenwärtig nicht möglich machen.

☒ Dauerzustand

Gutachten erstellt am von Dr. ***57*** ***58***

Gutachten vidiert am von Dr. ***43*** ***44***

Beschluss vom

Am fasste das Gericht den Beschluss:

I. Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden der bisherige Verfahrensgang und die vom Bundesfinanzgericht beigeschafften Gutachten des Sozialministeriumservice zur Kenntnis gebracht. Die Parteien mögen sich dazu bis äußern.

II. Der Bf wird aufgefordert, bis darzulegen, aus welchen Gründen die in den Gutachten vom 27./, 31.1./ und vertretene Auffassung, es seien keine höher gradigen psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen zu objektivieren, welche eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt gegenwärtig nicht möglich machen, und es könne daher keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor, unzutreffend sein soll, und dazu entsprechende Beweismittel vorzulegen.

III. Der Bf möge bis angeben, wie hoch seine monatlichen Lebenshaltungskosten sind und womit der Unterhalt des Bf finanziert wird.

IV. Die belangte Behörde möge bis darlegen, hinsichtlich welchen Bescheides oder hinsichtlich welcherBescheide die Beschwerdevorentscheidung vom ergangen ist. Sollte die Beschwerdevorentscheidung beide am ausgefertigten Abweisungsbescheide betreffen, möge angegeben werden, aus welchen Gründen nur die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe (Grundbetrag) und nicht auch gegen den Abweisungsbescheid betreffend Erhöhungsbetrag gemäß § 265 BAO dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom zur Entscheidung vorgelegt worden ist; gegebenenfalls wäre die diesbezügliche Vorlage nachzuholen.

Begründend wurde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs ausgeführt:

Rechtsgrundlagen

§ 6 FLAG 1967 lautet:

§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder

b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran, wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder

c) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, oder

d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, oder

(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

h) sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

i) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

j) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

k) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.

(3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,

d) Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden.

e) Pauschalentschädigungen gemäß § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 34b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 des Wehrgesetzes 2001 gewährt werden.

(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.

(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).

(6) § 6 Abs. 5 gilt nicht für Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden.

(7) Die Anspruchsdauer nach Abs. 2 lit. a bis c und lit. f bis i verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a) für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,

b) für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,

c) für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,

d) für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.

§ 8 FLAG 1967 lautet:

§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.

(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich

(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

3. ab

a) 114 € (Anm. 1) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,

b) 121,9 € (Anm. 2) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,

c) 141,5 € (Anm. 3) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,

d) 165,1 € (Anm. 4) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.

(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind

(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

3. ab , wenn sie

a) für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 € (Anm. 5),

b) für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 € (Anm. 6),

c) für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 € (Anm. 7),

d) für fünf Kinder gewährt wird, um 32 € (Anm. 8),

e) für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 € (Anm. 9),

f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 € (Anm. 10).

(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,

(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

3. ab um 155,9 € (Anm. 11).

(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.

(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.

(6a) Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.

(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den August dieses Kalenderjahres um 100 € (Anm. 12).

(9) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den September 2020 um eine Einmalzahlung von 360 € für jedes Kind. Der Aufwand für die Auszahlung dieser Einmalzahlung im September 2020 ist aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu tragen.

(10) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den August 2022 um eine Einmalzahlung von 180 Euro für jedes Kind.

§ 10 FLAG 1967 lautet:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

§ 13 FLAG 1967 lautet:

§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag

Erhöhungsbetrag setzt Anspruch auf den Grundbetrag voraus

Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung besteht nur, wenn auch Anspruch auf den Grundbetrag besteht ().

Erhöhte Familienbeihilfe

Besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) gemäß § 2 Abs. 1 lit. a, b, d, e, g, i, j, k oder l FLAG 1967 oder gemäß § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a, b, c, f, h, i, j oder k FLAG 1967, steht gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 dem Bezieher der Familienbeihilfe ein Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zu, wenn das Kind erheblich behindert ist. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) aus anderen Gründen als zufolge einer Behinderung des Kindes, in der Regel wegen Minderjährigkeit oder wegen einer Berufsausbildung. Hingegen ist Anspruchsvoraussetzung für Familienbeihilfe (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag) gemäß § 2 Abs. 1 lit. c oder h FLAG 1967 oder gemäß § 6 Abs. 2 lit. d oder g FLAG 1967 entweder eine behinderungsbedingte voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit (§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967) oder eine erhebliche Behinderung (§ 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. g FLAG 1967).

Behinderung

Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.

Diese Definition der Behinderung entspricht grundsätzlich jener in § 3 BEinstG, wonach eine Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen ist, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren, wobei auch hier als nicht nur vorübergehend ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten gilt. Zur Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie RL 2000/78/EG hat der EuGH judiziert, dass der Begriff "Behinderung" im Sinne der RL 2000/78/EG dahin auszulegen ist, dass er einen Zustand einschließt, der durch eine ärztlich diagnostizierte heilbare oder unheilbare Krankheit verursacht wird, wenn diese Krankheit eine Einschränkung mit sich bringt, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können, und wenn diese Einschränkung von langer Dauer ist (vgl. , 337/11 Ring und Werge). Eine "Funktionsbeeinträchtigung" bzw. eine "Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen ist eine Einschränkung jener Funktionen, die bei einem gesunden Gleichaltrigen in der Regel vorhanden sind (vgl. zu § 3 BEinstG). Nicht jede Funktionsbeeinträchtigung ist allerdings auch eine Behinderung. Zusätzlich ist nach dem BEinstG erforderlich, dass die Auswirkung der Beeinträchtigung die Teilhabe des Betroffenen am Arbeitsleben erschweren kann (vgl. ; OGH 28.90.2021, 9 ObA 45/21i). Bei dieser Beurteilung ist auf den abstrakten Arbeitsmarkt abzustellen (vgl. ).

Das BEinstG ist auch für den Bereich des FLAG 1967 von Bedeutung, da gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 für die Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem FLAG 1967 § 14 Abs. 3 BEinstG ("Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.") und die dazu ergangene Einschätzungsverordnung anzuwenden sind.

Voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 und § 6 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, und zwar auf erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967, für Kinder, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden. Selbsterhaltungsfähigkeit ist gegeben, wenn das Kind sämtliche Unterhaltsbedürfnisse im Rahmen der bestimmten konkreten Lebensverhältnisse aus eigenen Kräften zu finanzieren imstande ist, und zwar auch außerhalb des elterlichen Haushalts. Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind nur dann, wenn es - auf sich allein gestellt - mit seinen Einkünften alle Lebensbedürfnisse, also auch den (allenfalls fiktiven) Geldaufwand zur Erlangung notwendiger Pflege- und Erziehungsleistungen, decken könnte (vgl. ).

"Sich selbst den Unterhalt zu verschaffen" bedeutet, dass das Kind grundsätzlich auf dem "Ersten Arbeitsmarkt", also dem regulären Arbeitsmarkt, vermittelbar ist und so imstande ist, sich selbst ohne Zuwendungen anderer und ohne staatliche Zuschüsse zu erhalten (vgl. ). Eine bloße Beschäftigungsmöglichkeit in einer "geschützten Behindertenwerkstätte" führt nicht zu einer Selbsterhaltungsfähigkeit, da sich das Kind in diesem Fall den Unterhalt nicht selbst verschafft, sondern durch staatlich oder karitativ finanzierte Einrichtungen alimentiert wird. Würde eine Person etwa nur bei Vorliegen von im Wesentlichen karitativen Motiven eines Arbeitsgebers oder zu therapeutischen Zwecken beschäftigt werden, ohne dass der Arbeitgeber realistischerweise eine Arbeitsleistung erwarten könnte und würde der Beschäftigte dabei lediglich eine Art Taschengeld erhalten, reicht dies noch nicht aus, um von der Selbsterhaltungsfähigkeit dieser Person auszugehen (vgl. ; ).

Der Nachweis der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit ist gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 grundsätzlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu führen. Auch eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit infolge einer psychischen Erkrankung vermittelt einen Familienbeihilfeanspruch (vgl. ; ; ). Besteht keine vor dem 21. (bei Berufsausbildung: 25.) Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, steht sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG 2. A. § 8 Rz 19).

Erkrankung mit variierendem Verlauf

Eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einen Grad von mindestens 50 v. H. bzw. eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Aber erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche (bei i.W. unter 21jährigen, im Fall der sich in Berufsausbildung befunden habenden unter 25jährigen) einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist bzw. (bei i.W. über 21jährigen bzw. im Fall der sich in Berufsausbildung befunden habenden unter 25jährigen) eine damit verbundene voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, ist - ab diesem Zeitpunkt - der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt (vgl. ). Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht bzw. die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht (vgl. ; ; ; ).

Nachweisführung

§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt zur Lösung der Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Nachweisführung durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (früher: Bundessozialamt, jetzt: Sozialministeriumservice). Diese Bescheinigung hat gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen. Die Beweisregelung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 geht als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen des § 166 BAO betreffend Beweismittel und des § 177 BAO betreffend den Sachverständigenbeweis grundsätzlich vor (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 8 Rz 12 m w.N.), schließt deren ergänzende Anwendung aber nicht aus (vgl. ).

Bei der Antwort auf die Frage, ob das Kind erheblich behindert war bzw. ist oder dauernd außerstande war bzw. ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten grundsätzlich gebunden. Sie hat diese aber zu prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. ; , , und die bei Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung daher grundsätzlich von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen (vgl. ). Dem um die Erstattung des Gutachtens ersuchten Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kommt aber die Befugnis zur Entscheidung (Zuerkennung oder Abweisung) über den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe nicht zu (vgl. ). Diese Entscheidung hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht auf Grund des Gutachtens oder der Gutachten sowie der sonstigen Beweismittel (§§ 166, 167 BAO) zu treffen.

Inhaltliche Anforderungen an Gutachten des Sozialministeriumservice

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa , m.w N.) muss ein Sachverständigengutachten, das von einer Behörde - oder einem Verwaltungsgericht (vgl. , m.w.N.) - der jeweiligen Entscheidung zu Grunde gelegt wird, einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten sowie ausreichend begründet sein (vgl. ). Die aus dem Befund abgeleiteten fachlichen Schlüsse (Gutachten im engeren Sinn) sind in nachvollziehbarer Weise darzustellen (vgl. etwa ). Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten benötigt, das Gutachten im engeren Sinn (vgl. , m.w.N.).

Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele ).

Die Behörde hat - im Rahmen ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes (§ 115 BAO) - ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und ist dabei auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen (vgl. etwa oder , m.w.N). Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen (vgl. etwa ). Es ist nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Behörden des Verwaltungsverfahrens verpflichtet sind, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa , m.w.N.). Dies setzt voraus, dass sich Behörde vor Erlassung ihrer Entscheidung Kenntnis vom gesamten Inhalt des jeweiligen Gutachtens verschafft.

Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens

Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. , m.w.N.; , m.w.N.). Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden. Die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen (vgl. ; ; jeweils m.w.N). Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit diesen - der Sachverhaltsfrage zuzurechnenden - Einwendungen auseinanderzusetzen (vgl. , m.w.N.; ).

Keine unbedingte Bindung an Bescheinigungen des Sozialministeriumservice

Es besteht nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu § 8 Abs. 6 FLAG 1967 keine unbedingte Bindung an die Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, in jedem Fall der Beihilfenbehörde (dem Verwaltungsgericht). Eine Gutachtensergänzung oder ein neues Gutachten stellen Beweismittel dar.

Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, solche Gutachten in jedem Fall seiner Entscheidung über den geltend gemachten Familienbeihilfenanspruch zugrunde zu legen (vgl. ). Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes , kann von solchen Gutachten nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" auch abgegangen werden. In ständiger Rechtsprechung wird diese Ansicht auch vom Verwaltungsgerichtshof vertreten (vgl. ; ; ; ). Das Bundesfinanzgericht ist daher nicht in jedem Fall an die Gutachten des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice) gebunden, sondern kann von diesen nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung auch abgehen und hat dies gegebenenfalls auch zu tun (vgl. ; ).

Keine Beweisregeln in der Bundesabgabenordnung

Im gegenständliche Verfahren ist gemäß § 2 lit. a BAO die Bundesabgabenordnung anzuwenden. Die Bundesabgabenordnung kennt in ihren Bestimmungen über das Ermittlungsverfahren keine gesetzlichen Beweisregeln, insbesondere keine Regelung, dass die Feststellung des Eintritts einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 ausschließlich davon abhängt, ob eine zeitnah zum Eintritt erstattete ärztliche Bestätigung vorliegt (vgl. ). Nach § 166 BAO kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist. Die Behörde (und das Verwaltungsgericht) hat gemäß § 167 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht (vgl. ). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. ; ; ; ; u.v.a.m.).

Die Beweiswürdigung ist nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut oder den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen. Ob die Beweiswürdigung materiell richtig ist, daher, ob sie mit der objektiven Wahrheit übereinstimmt, entzieht sich dagegen der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof. Dieser prüft die Beweiswürdigung somit nur auf ihre Schlüssigkeit (vgl. ; ; ; ; ; u.v.a.m.).

Zu Spruchpunkt I

Der Bf hat angegeben, verschiedene Gutachten des Sozialministeriumservice nicht erhalten zu haben. Daher sind ihm diese im Wege der Darstellung im Verfahrensgang zur Kenntnis zu bringen. Sollten Einwendungen gegen die Schlüssigkeit der Gutachten bestehen, mögen diese begründet bis zu dem im Spruch genannten Zeitpunkt erfolgen.

Zu Spruchpunkt II

Laut Gutachten vom 22./ wurde vom Bf im Jahr 2018 die Lehrabschlussprüfung bestanden, er verfügt somit seit diesem Jahr über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Wie diesem Gutachten sowie den Folgegutachten zu entnehmen ist, ist der Bf seither weder einem Beruf nachgegangen noch hat er sich ernstlich bemüht, einen Beruf auszuüben. Nach sämtlichen Gutachten befand sich der Bf niemals in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung oder unterzog sich einer Therapie. Zuletzt wurde laut Gutachten vom 27./ im Jahr 2020 eine fehlende Arbeitsfähigkeit festgestellt, eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde vom Sozialministerium zuletzt im Gutachten vom 22./ bescheinigt. Aktuelle Befunde, aus denen sich eine fortdauernde Erwerbsunfähigkeit ergeben könnte, wurden nicht vorgelegt.

Der Bf ist daher aufzufordern darzulegen, aus welchen Gründen die in den Gutachten vom 27./, 31.1./ und vertretene Auffassung, es seien keine höher gradigen psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen zu objektivieren, welche eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt gegenwärtig nicht möglich machen, und es könne daher keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor, unzutreffend sein soll, und dazu entsprechende Beweismittel vorzulegen.

Zu Spruchpunkt III

Da bislang nicht feststeht, wie hoch die monatlichen Lebenshaltungskosten des Bf sind und womit der Unterhalt des Bf finanziert wird, ist der Bf gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 zu entsprechenden Angaben aufzufordern.

Zu Spruchpunkt IV

Mit Datum hat das Finanzamt zwei Abweisungsbescheide ausgefertigt, einen betreffend Familienbeihilfe (Grundbetrag) und einen betreffend Erhöhungsbetrag.

Gegen beide Abweisungsbescheide wurde am Beschwerde erhoben. Die Beschwerdevorentscheidung vom entschied über die Beschwerde vom , eingelangt , "gegen den Abweisungsbescheid vom " (Einzahl).

Der Vorlageantrag vom beantragt die Vorlage der Beschwerde. Am wurde dem Bundesfinanzgericht vom Finanzamt als angefochtener Bescheid (OZ 2 des elektronisch übermittelten Finanzamtsakts) nur jener betreffend Familienbeihilfe (Grundbetrag) vorgelegt, der Bescheid betreffend Erhöhungsbetrag war im Finanzamtsakt nicht einmal enthalten.

Die belangte Behörde ist daher aufzufordern darzulegen, hinsichtlich welchen Bescheides oder hinsichtlich welcher Bescheide die Beschwerdevorentscheidung vom ergangen ist. Sollte die Beschwerdevorentscheidung beide am ausgefertigten Abweisungsbescheide betreffen, möge angegeben werden, aus welchen Gründen nur die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe und nicht auch gegen den Abweisungsbescheid betreffend Erhöhungsbetrag gemäß § 265 BAO dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom zur Entscheidung vorgelegt worden ist; gegebenenfalls wäre die diesbezügliche Vorlage (mit einer gesonderten Vorlage im elektronischen Verfahren unter Hinweis auf das gegenständliche Verfahren) nachzuholen. Sollte die Beschwerdevorentscheidung nur den Grundbetrag betreffen, ist anzugeben, warum bislang betreffend den Erhöhungsbetrag nicht entschieden worden ist.

Belehrung und Hinweise

Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Sie können erst in der Revision oder Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden (§ 25a Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, § 88a Abs. 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953).

Die vom Gericht gesetzte Frist kann von diesem über rechtzeitigen, begründeten Antrag verlängert werden.

Äußerung des Finanzamts vom

Das Finanzamt gab am folgende Äußerung ab:

Das Bundesfinanzgericht hat dem Finanzamt Österreich, als belangte Behörde, mit Beschluss vom aufgetragen, sich zum Verfahren mit der GZ. RV/7103627/2023 zu äußern.

Der Beschluss war in den Punkten I. und IV. an die Behörde gerichtet.

I. Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden der bisherige Verfahrensgang und die vom Bundesfinanzgericht beigeschafften Gutachten des Sozialministeriumservice zur Kenntnis gebracht. Die Parteien mögen sich dazu bis äußern.

Dem Verfahrensgang ist nichts hinzuzufügen.

Zu den beigeschafften Gutachten wird vorgebracht, dass alle verfahrensgegenständlichen Sachverständigengutachten (alle nach dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom ) übereinstimmend einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 % sowie das Fehlen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit feststellen.

Das Sachverständigengutachten vom 31.1./ verneinte eine dauernde Erwerbsunfähigkeit und äußerte sich dazu wie folgt:

"es liegen keine rezenten Unterlagen vor (psychologische Testung, fachpsychiatrischer Befund), die Intelligenzminderung oder Persönlichkeitsstörung beschreiben, die derart ausgeprägt sind um Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt entgegenzusprechen"

Das Sachverständigengutachten vom verneinte ebenfalls eine dauernde Erwerbsunfähigkeit und äußerte sich dazu folgendermaßen:

"Die Unfähigkeit sich selbst den Unterhaltzu verschaffen kann nicht bestätigt werden, da keine höher gradigen psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen durch rezente FA Befunde zu objektivieren sind, welche eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt gegenwärtig nicht möglich machen."

Auch das vor dem gegenständlichen Verfahren ergangene Sachverständigengutachten vom 27./ verneint eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit und führt aus:

Es liegt kein Leiden welches eine Erwerbsunfähigkeit begründet vor, eine Teilqualifizierung als Maler und Anstreicher ist vorliegend."

Da in den Sachverständigengutachten übereinstimmend ein GdB von 50 % festgestellt wird und die dauernde Erwerbsunfähigkeit immer mit der gleichen Begründung verneint wird, kann kein Widerspruch in den verschiedenen Sachverständigengutachten erkannt werden. Die verfahrensgegenständlichen Gutachten sind auch in sich schlüssig und vollständig.

IV. Die belangte Behörde möge bis darlegen, hinsichtlich welchen Bescheides oder hinsichtlich welcherBescheide die Beschwerdevorentscheidung vom ergangen ist. Sollte die Beschwerdevorentscheidung beide am ausgefertigten Abweisungsbescheide betreffen, möge angegeben werden, aus welchen Gründen nur die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe (Grundbetrag) und nicht auch gegen den Abweisungsbescheid betreffend Erhöhungsbetrag gemäß § 265 BAO dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom zur Entscheidung vorgelegt worden ist; gegebenenfalls wäre die diesbezügliche Vorlage nachzuholen.

Zur Beschwerdevorentscheidung bringt die Behörde vor:

Die Beschwerdevorentscheidung vom enthält im Spruch die Wendung "gegen den Abweisungsbescheid vom ". An diesem Tag sind zwei Abweisungsbescheide ergangen, weshalb der Spruch nicht eindeutig ist.

In Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH (etwa VwGH 99/13/0219) ist die Begründung bei der Auslegung des Spruchs heranzuziehen. In der Begründung steht:

"Die Voraussetzungen für die Gewährung der FB und der erhöhten FB sind nicht gegeben."

Die Beschwerdevorentscheidung umfasst somit nach Ansicht der Behörde beide am ergangenen Abweisungsbescheide, da diese Absicht aus der Begründung hervorgeht.

Zur Vorlage der Beschwerde bringt die Behörde vor:

Die Beschwerde der Partei vom , eingelangt am , enthält folgenden Satz:

" Gegen die Bescheide vom , mit denen der Antrag vom auf 1. Gewährung der Familienbeihilfe und 2. Des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung ab 03/22 abgewiesen wurde, wird fristgerecht Beschwerde erhoben."

Die Beschwerde vom , eingelangt am , richtet sich somit in einem Schriftstück gegen beide Bescheide. Es wurden somit beide Beschwerden, vereint in einem Schriftstück, vorgelegt.

Allerdings wurde von der Behörde übersehen, beide angefochtenen Bescheide vorzulegen. Vorgelegt wurde bisher nur der Abweisungsbescheid betreffend den Grundbetrag. Der Abweisungsbescheid vom betreffend den Erhöhungsbetrag wird im Zuge der Äußerung ebenfalls vorgelegt.

Äußerung des Bf vom

Der Bf gab durch seinen Erwachsenenvertreter mit Schreiben vom folgende Äußerung ab:

In Erledigung der Aufforderung vom , wird Folgendes ausgeführt:

Zu Pkt.I und II.:

Im Sachverständigengutachten des BASB Landesstelle Wien vom 24./ wird nebeneinem GdB von 50% festgestellt, dass die Unfähigkeit des Bf, sich selbst den Unterhalt zuverschaffen, vor dem 18. bzw. 21 Lj. eingetreten ist.

Die Ausführungen in den Gutachten des BASB vom 27./, 31.1/ und lassen bei gleicher Diagnose nicht erkennen, wie sich das Leistungskalkül derartgebessert haben soll, dass der Bf eine regelmäßige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarktohne besonderes Entgegenkommen des AG ausüben könnte.

Hinzu kommt, dass die PVA Landesstelle Wien den Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspensionvom mit Bescheid vom mit der Begründung abgelehnt hat,dass beim Bf originäre Invalidität gem.§ 255 (7) ASVG vorliege, er somit bereits vor dererstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge vonKrankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner geistigen Kräfte außer Stande war,einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen (Bescheid anbei).

Der in den jeweiligen Gutachten des BASB Landesstelle Wien angeführte Hinweis darauf,dass der Bf in einer Werkstätte von "Jugend am Werk" im Rahmen der Behindertenhilfe eineTeilqualifizierung als Maler und Anstreicher erworben habe, ist mit einer Tätigkeit auf dem 1.(allgemeinen) Arbeitsmarkt nicht vergleichbar (wobei angemerkt sei, dass der Bf selbst beiJAW nicht "einorderbar" war).

Zu Pkt.HI.

Der Bf bezieht von der MA 40 Sozialzentrum ***59*** Mindestsicherung (DLU/GDW976,66 + Mietbeihilfe 89,89 + Behindertenzuschlag 208,05) (Bescheid anbei).

Dem Bf werden am 1.j.M und 10.j.M. jeweils 220.- als "Lebensbedarf" überwiesen.

Außertourliche Kosten, wie z.B.zuletzt am 300.-für einen Urlaub, werden gesondertüberwiesen.

Ein auszugsweiser Kontendruck des Mündelgeldkontos liegt bei ( bis dato).

Beigefügt waren:

Der Bescheid der PVA Landesstelle Wien vom , wonach der Antrag vom auf Gewährung einer Invaliditätspension abgelehnt wurde. Die Begründung dazu lautet:

"Anspruch auf Invaliditätspension besteht auch, wenn der Pensionswerber

1. bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen,

2. dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat.

Das auf Grund Ihres Antrages durchgeführte Verfahren hat ergeben, dass Sie nichterforderliche Mindestanzahl von 120 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben.

Der Antrag auf Invaliditätspension ist daher abzulehnen.

Das durchgeführte Verfahren ergab auf Grund der ärztlichen Gutachten zusammenfassend folgende maßgebliche Diagnose:

Leichtgradige Intelligenzminderung

Das Gutachten war nicht beigefügt.

Der Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom betreffend Zuerkennung von Mindestsicherung (Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarf € 976,66, Mietbeihilfe € 89,89, Zuschlag für Behindertenpassinhaber € 208,05 unter Berücksichtigung von Notstandshilfe AMS € 5,78 tgl.).+ und ein Kontoumsatzauszug.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der im April 1994 geborene Beschwerdeführer litt in seiner Kindheit an Entwicklungsverzögerungen, die mit 9 Jahren von einer Psychologin diagnostiziert wurden. Er wurde mit 10 Jahren in der Kinderpsychiatrie des AKH vorübergehend stationär aufgenommen, wobei Ergotherapie, Logopädie und Erziehungsberatung empfohlen wurde. Der Pflichtschulabschluss erfolgte an einer FMS Integrationsschule (Sonderschule). Im April 2018 (mit 24 Jahren) wurde die Lehrabschlussprüfung als Maler und Anstreicher im Rahmen einer integrativen Lehre bei Jugend am Werk, die im September 2011 begonnen wurde, bestanden. Arbeitsmedizinische Sachverständigengutachten vom und vom stellen fest, dass dem Bf derzeit keine Tätigkeiten gesundheitlich möglich seien. Im Herbst 2018 wurde eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten sowie eine leichte Intelligenzminderung und eine Sozialphobie diagnostiziert. Nach dem Lehrabschluss war der Bf zwar arbeitslos gemeldet, fand aber keine Arbeit. Im Jahr 2020 wurde vom Arbeitsmarktservice die Notstandshilfe mangels Arbeitsfähigkeit gemäß § 33 Abs. 2 AlVG eingestellt. Laut ärztlichem Gutachten der PVA vom und chefärztlicher Stellungnahme der PVA vom reiche das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorübergehend mehr als sechs Monate nicht aus, wobei eine Besserung des Gesundheitszustands nicht ausgeschlossen sei. Eine Psychotherapie oder eine entsprechende Medikation erfolgte nie. Der Bf lebte zunächst bei seiner Mutter, dann in einer eigenen Wohnung im teilbetreuten Wohnen. Er hat einen Erwachsenenvertreter. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt von der Mindestsicherung, ein Antrag auf Invaliditätspension wurde zufolge fehlender Versicherungszeiten durch Erwerbstätigkeit mit Bescheid vom Jänner 2020 gemäß § 254 ASVG, § 255 Abs. 7 ASVG abgelehnt.

Ein erstes Gutachten des Sozialministeriumservice vom 13./ bescheinigte keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit, weitere vom 14./ und 24./25.11.20216 unter Hinweis auf erforderliche Nachuntersuchungen, da eine Besserung möglich sei, schon, da eingeschränkte kognitive Fähigkeiten vorhanden seien. Dagegen wurde mit Gutachten vom kein Grad der Behinderung und keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt, da ein behinderungsrelevantes psychisches Leiden durch diesbezügliche ärztliche Befundberichte nicht mehr belegt sei. Ein weiteres Gutachten vom 22./ stellte einen GdB von 50% wegen Intelligenzminderung fest, wobei die Integration am ersten Arbeitsmarkt abzuwarten sei. In diesem Gutachten wurde bescheinigt, dass der Bf voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wobei diese Unfähigkeit bereits vor vollendetem 18. Lebens jahr eingetreten sei. Trotz rezentem Abschluss der Integrativen Lehre, bleibe - bei eingeschränktem psychosozialen Funktionsniveau - die zukünftige Integrierbarkeit in den ersten Arbeitsmarkt abzuwarten. Eine Verbesserung des Anpassungsniveaus und die Integration am ersten Arbeitsmarkt sei jedoch einer Verlaufskontrolle zu unterziehen. Mit Gutachten vom 27./ wurde der GdB von 50% zwar bestätigt, aber unter Hinweis auf die "Teilqualifizierung als Maler und Anstreicher" eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit verneint. Das Gutachten vom 31.1./ bestätigt den GdB von 50% seit April 2010 (16. Lebensjahr), sieht aber ebenfalls keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit, da keine rezenten Unterlagen vorlägen, die eine "Intelligenzminderung oder Persönlichkeitsstörung beschreiben, die derart ausgeprägt sind, um Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt entgegenzusprechen". Diesen Auffassungen folgt auch das Gutachten vom .

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere auch aus den verschiedenen Gutachten des Sozialministeriums. Sie sind unstrittig.

Rechtsgrundlagen

Siehe Beschluss vom

Verfahrensrechtliches

Das Finanzamt hat im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht klargestellt, dass mit der Beschwerdevorentscheidung vom über die Beschwerde betreffend Grundbetrag und über die Beschwerde betreffend Erhöhungsbetrag entschieden worden ist und die Vorlage an das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gegen beide Bescheide betrifft.

Rechtsausführungen zu Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag

Siehe Beschluss vom

Widersprüchliche Gutachten

Wie im Beschluss vom ausgeführt, müssen Gutachten des Sozialministeriumservice den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen und dürfen sich insbesondere nicht widersprechen oder sich auf bloße Behauptungen beschränken. Das Bundesfinanzgericht ist an unschlüssige oder widersprüchliche Gutachten nicht gebunden und hat gegebenenfalls von diesen abzugehen.

Wie im Sachverhalt festgehalten ist, ist beim Bf seit seiner Jugend eine Intelligenzminderung und eine Sozialphobie diagnostiziert. Er besuchte eine Sonderschule und benötigte für die bei Jugend am Werk erfolgte Maler- und Anstreicherlehre (Lehrberuf nunmehr Maler und Beschichtungstechniker) statt der vorgesehenen drei Jahre sieben Jahre. Er fand nach erfolgter Lehrabschlussprüfung niemals eine Arbeit. Die Pensionsversicherungsanstalt hat bescheidmäßig festgestellt, dass der Bf gemäß § 255 Abs. 7 ASVG niemals fähig war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Das Sozialministeriumservice hat bereits in den Gutachten vom 14./ und 24./25.11.20216 eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt und dies mit Gutachten vom 22./ bestätigt. Es bleibe laut letzterem trotz Lehrabschluss die zukünftige Integrierbarkeit in den ersten Arbeitsmarkt abzuwarten. Obwohl der Bf seit seinem verzögerten Lehrabschluss niemals am Arbeitsmarkt integriert war und mit Bescheid vom von der PVA festgestellt wurde, dass der Bf niemals fähig war, einer regulären Erwerbstätigkeit nachzugehen, wurde im Gutachten vom 27./28.2022 unter Hinweis auf die "Teilqualifizierung als Maler und Anstreicher" eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit verneint. Die Gutachten vom 31.1/ und beschränken sich darauf, auf fehlende rezente Unterlagen zu verweisen, die eine "Intelligenzminderung oder Persönlichkeitsstörung beschreiben, die derart ausgeprägt sind, um Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt entgegenzusprechen".

Der Bf ist mit seinem Vorbringen im Recht, dass die Ausführungen in den Gutachten des Sozialministeriumservice vom 27./, 31.1/ und bei gleicher Diagnose wie in den Gutachten vom 14./, 24./25.11.20216 und 22./ nicht erkennen lassen, wie sich das Leistungskalkül derart gebessert haben soll, dass der Bf eine regelmäßige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne besonderes Entgegenkommen des Arbeitgeber ausüben könnte. Trotz Lehrabschluss hatte das Gutachten vom 22./ Zweifel an einer Integrierbarkeit am Arbeitsmarkt, während das Gutachten vom 27./ unter Hinweis auf diesen Lehrabschluss trotz dem Bescheid der PVA vom und trotz fehlender Erwerbstätigkeit bei gleicher Diagnose eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit verneint. Was die Gutachten vom 31.1/ und betrifft, ist für das Gericht nicht ersichtlich, warum sich die bescheinigten Behinderungen derart gebessert haben sollten, dass trotz niemaliger Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nunmehr Erwerbsfähigkeit gegeben sein soll.

Das Bundesfinanzgericht folgt daher dem Gutachten des Sozialministeriumservice vom 22./, dass trotz Lehrabschluss bei den bestehenden Behinderungen eine voraussichtliche Erwerbsfähigkeit nur dann gegeben wäre, wenn eine über Arbeitsversuche (die hier nicht einmal gegeben sind) hinausgehende Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt dokumentiert wäre. Da dies nicht der Fall war, sondern der Bf schon vor seiner Volljährigkeit voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig war, ist auch weiterhin von einer voraussichtlichen Erwerbsunfähigkeit auszugehen.

Voraussichtliche Erwerbsunfähigkeit

Der Bf ist daher gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 i.V.m. § 6 Abs. 5 FLAG 1967 voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen; sollte ihm gemäß dieser Bestimmung Familienbeihilfe zustehen, stünde ihm auch der Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 zu.

Mindestsicherung, aber eigener Haushalt

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 i.V.m. § 6 Abs. 5 FLAG 1967 bestünde dann kein Familienbeihilfeanspruch, wenn Unterhalt des Bf zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird und dieser keinen eigenständigen Haushalt führt. Da der Bf seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus der Mindestsicherung durch die öffentliche Hand finanziert, wird sein Unterhalt (einschließlich des behinderungsbedingten Mehraufwands) zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen. Allerdings führt der Bf einen eigenständigen Haushalt, sodass diese Einschränkung hier nicht greift. Dass der Bf im Rahmen des teilbetreuten Wohnens hierbei Unterstützung erfährt, ändert nichts daran (vgl. ; ; ).

Stattgabe

Die angefochtenen Bescheide vom (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag jeweils ab März 2022) sind daher rechtswidrig (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) und gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben.

Das FLAG 1967 kennt keine bescheidmäßige Zuerkennung von Familienbeihilfe. Gleiches gilt für den gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlenden Kinderabsetzbetrag. Steht Familienbeihilfe zu, ist diese gemäß § 11 FLAG 1967 vom Finanzamt auszuzahlen und darüber vom Finanzamt gemäß § 12 FLAG 1967 eine Mitteilung auszustellen. Diese Mitteilung ist nicht rechtskraftfähig. Nur wenn einem Antrag auf Familienbeihilfe nicht oder nicht zur Gänze stattzugeben ist, ist hinsichtlich des (monatsbezogenen) Abspruchs über die Abweisung gemäß § 13 Satz 2 FLAG 1967 ein Bescheid (Abweisungsbescheid) auszufertigen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 3 m.w.N.; u.v.a.). Hebt das Bundesfinanzgericht einen gemäß § 13 FLAG 1967 ergangenen Abweisungsbescheid auf, weil Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) auszuzahlen ist, ist das Finanzamt gemäß § 25 Abs. 1 BFGG und § 282 BAO verpflichtet, im gegenständlichen Fall mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die Auszahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags (allenfalls: des Unterschiedsbetrags zu einer ausländischen Familienleistung) vorzunehmen (vgl. ).

Revisionsnichtzulassung

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Teil der Beweiswürdigung. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. ; , m.w.N.).

Wien, am

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ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103627.2023

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