Haftung für Wassergebühren gemäß § 25 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R.*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über deren Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Wiener Wasser, Fachgruppe Gebühren, MA31, vom betreffend Haftung für Wassergebühren gemäß § 25 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz (WVG, LGBI. für Wien Nr. 10/1960- in der geltenden Fassung), Abgabenkonto ***xxxx**, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf. genannt) gemäß § 25 Abs. 1 WVG, als neue Wasserabnehmerin des Betriebswasseranschlusses in ***BO1*** zur Haftung des auf dem Konto ***xxxx** für den Zeitraum vom bis bestehenden Rückstands an Wassergebühren der ***X-GmbH*** in Liquidation (vormals: ***X-GmbH***) im Betrag von EUR 5.423,51 und Nebengebühren in Höhe von EUR 10,89, somit insgesamt EUR 5.434,40, herangezogen und gemäß § 224 Bundesabgabenordnung (BAO) aufgefordert, diesen Betrag binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß § 25 Abs. 1 WVG bei jedem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin gemäß § 7 Abs. 1 WVG der neue Abnehmer bzw. die neue Abnehmerin neben dem bzw. der früheren für alle Rückstände an Gebühren, Kosten und Zuschlägen, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor dem Wechsel liegenden Kalenderjahres aufgelaufen seien und die Abnahmestelle beträfen, auf die sich der Wechsel beziehe, hafte.
Mit Schreiben vom habe die Bf. den in ***BO1*** befindlichen Wasseranschluss samt Wasserzähler als neue Wasserabnehmerin per übernommen.
Die Einbringung der angeführten Abgabenschuldigkeit an Wassergebühren zuzüglich Nebengebühren im Gesamtbetrag von EUR 5.434,40, die aus den in Kopie beiliegenden Gebührenbescheiden vom und resultiere, sei bei der bisherigen Wasserabnehmerin, der ***X-GmbH*** in Liquidation (vormals: ***X-GmbH***), nicht möglich, zumal laut Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ***Datum1***, Aktenzeichen ***1***, das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet und die Firma mittlerweile gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht worden sei.
Der Rückstand an Wassergebühren setzte sich wie folgt zusammen:
An dieser Stelle werde angemerkt, dass mit den erfolgen Zahlungen primär die ältesten Schulden abgedeckt werden müssten.
Aus diesem Wassergebührenrückstand in der Höhe von insgesamt EUR 5.423,51 zuzüglich der ebenfalls nicht bezahlten Nebengebühren in der Höhe von EUR 10,89 (Säumniszuschlag für die Fälligkeit ) ergebe sich der Gesamtrückstand in der Höhe von EUR 5.434,40.
In der dagegen mit Mail vom eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt, dass sie nicht verpflichtet und nicht in der Lage sei, die Schulden von den Vorgängern zu zahlen.
Bei Übernahme der Wäscherei sei der Bf. mitgeteilt worden, dass keine Schulden bestünden.
Die Firma ***X-GmbH*** sei bis zur Übernahme verpflichtet, alle ihre Schulden zu bezahlen oder zu begleichen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass gemäß § 25 Abs. 1 WVG bei jedem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin gemäß § 7 Abs. 1 WVG der neue Abnehmer bzw. die neue Abnehmerin neben dem bzw. der früheren für alle Rückstände an Gebühren, Kosten und Zuschlägen hafte, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor dem Wechsel liegenden Kalenderjahres aufgelaufen seien und die Abnahmestelle beträfen, auf die sich der Wechsel beziehe.
Dass diese Haftung auch Nebengebühren umfasse, ergebe sich sowohl aus der vorangeführten Bestimmung, als auch aus § 7 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO), wonach sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche (§ 3 Abs. 1 und 2) erstreckten.
Nach der Aktenlage stehe fest und werde von der Bf. auch nicht bestritten, dass sie den gegenständlichen Wasseranschluss samt Wasserzähler in ***BO1*** als neue Wasserabnehmerin per übernommen habe. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Inanspruchnahme der Bf. entspreche somit nicht nur dem Grunde nach, sondern auch wegen der Bedachtnahme auf die zeitliche Begrenzung der Haftung den vorangeführten Bestimmungen. Die maßgeblichen Gebührenbescheide seien der Bf. als Beilage zum angefochtenen Haftungsbescheid übermittelt und die Zusammensetzung des Rückstandes ausführlich dargestellt worden.
Zu ihrem Vorbringen wonach ihr gesagt worden wäre, dass die Wäscherei keine Schulden habe, werde festgehalten, dass die Bf. auch jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, im Zuge der Übernahme des Wasseranschlusses allfällige, ihre Haftung auslösende Gebührenrückstände durch Anfrage bei der Abgabenbehörde festzustellen und anlässlich der Begründung jener Rechtsbeziehung, die sie zur nachfolgenden Wasserabnehmerin werden gelassen habe, wirtschaftlich in Abschlag zu bringen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in VfSIg. 6903/1972). Dass sie sich auf die mündliche Auskunft verlassen habe, ist zwar menschlich nachvollziehbar, zeuge jedoch leider nicht von einem reifen Unternehmergeist. Allfällige daraus resultierende weitere Schritte seien auf privatrechtlichem Wege zu klären.
Abgesehen vom Wortlaut des § 25 Abs. 1 WVG, aus welchem sich die Haftungsgrundlage eindeutig ergebe, übersehe die Bf. bei ihrer Argumentation, dass eine Haftung die Schuld eines Anderen voraussetze - es handle sich hierbei also um das "Einstehen müssen" für eine fremde Abgabenschuld (und nicht für die Eigene). Der Haftenden gegenüber werde die Abgabe nicht festgesetzt, sondern sie werde lediglich zur Zahlung einer bereits festgesetzten und fälligen Abgabenschuld mit besonderem Bescheid (Haftungsbescheid) herangezogen. Der Haftungsbescheid wirke hierbei insoweit konstitutiv, als erst durch die Erlassung die Haftende zur Gesamtschuldnerin werde (vgl. ZI. 89/16/0009).
Darüber hinaus habe die Abgabenbehörde mit dem vorliegenden Haftungsbescheid nicht von einer Inanspruchnahme des Primärschuldners, der ***X-GmbH*** in Liquidation (vormals: ***X-GmbH***), abgesehen, sondern zusätzlich zu deren weiterhin möglichen Inanspruchnahme die Bf. zu einer gesamtschuldnerischen (Mit-)Haftung (vgl. den Wortlaut "neben") herangezogen. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle festgehalten, dass die Bf. ohnedies lediglich für den Zeitraum vom bis hinsichtlich der Wasserbezugsgebühren inkl. deren Nebengebühren zur Haftung herangezogen worden sei. Die bestehenden Rückstände an Abwassergebühren seien beim Schuldner der Grundsteuer haftbar gemacht worden, für den das Wasserversorgungsgesetz allerdings keine Haftung vorsehe.
Die Ermessensentscheidung, die Bf. zur Haftung heranzuziehen, sei nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen (vgl. § 20 BAO). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Parteien" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung von "öffentliches Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Bei der vorliegenden Ermessensentscheidung seien daher nicht nur das öffentliche Interesse an einem gesicherten und zeitnahen Abgabenaufkommen und die Einbringlichkeit der Abgabenschuld, sondern auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Haftungspflichtigen in Betracht zu ziehen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme werde vor allem dann gesprochen werden können, wenn die Abgabenschuld von dem Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden könne. Rechtsvoraussetzung für die Heranziehung der Haftenden sei somit, dass die Abgabenschuldigkeiten bei den Primärschuldnern nicht hereingebracht werden könnten (vgl. ZI. 2003/17/0132).
Wie bereits im angefochtenen Haftungsbescheid ausgeführt, sei die Einbringung bei der ***X-GmbH*** in Liquidation nicht möglich, zumal laut Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ***Datum1***, Aktenzeichen ***1***, das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet und die Firma mittlerweile gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht worden sei.
Es stehe somit fest, dass die verfahrensgegenständlichen Abgabenrückstände bei der Primärschuldnerin nicht ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden könnten. Dass die Bf. durch die Geltendmachung der Haftung in ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen unverhältnismäßig beeinträchtigt würde, sei dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen, zumal die Haftungsinanspruchnahme nur eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage sei, durch die alle Abgabenschuldner in gleicher Weise erfasst würden. Die Geltendmachung der Haftung entspreche somit den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit und die Abgabenbehörde würde bei Abstandnahme von der Haftung ihres Abgabenanspruchs verlustig gehen. Wenn somit das öffentliche Interesse an einem gesicherten Abgabenaufkommen nur durch Geltendmachung einer Haftung gewahrt werden könne, könne in der Heranziehung der Bf. eine nicht gesetzeskonforme Anwendung des vom Gesetz vorgegebenen Ermessensrahmens nicht erkannt werden.
Der Vollständigkeit halber werde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach mit der Verfassungsmäßigkeit jener Bestimmungen beschäftigt und ausgesprochen habe, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Einbringlichkeit von Wassergebühren in jeder Beziehung eine sachliche Rechtfertigung für die Begründung von persönlichen Haftungen biete (vgl. sowie vom , G 94, 95/88). Dies insbesondere auch deshalb, da der nachfolgende Wasserabnehmer die Möglichkeit hätte, seine Haftung auslösende Gebührenrückstände durch Anfrage an die Abgabenbehörde festzustellen und anlässlich der Begründung jener Rechtsbeziehung, die ihn zum nachfolgenden Wasserabnehmer werden lasse, wirtschaftlich in Anschlag zu bringen.
Dagegen brachte die Bf. am einen Vorlageantrag ein und führte aus, dass nach einem ausführlichen Gespräch mit ihrer namentlich genannten Mitarbeiterin der Antrag gestellt werde, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorzulegen, da die Bf. mit der Beschwerdevorentscheidung nicht einverstanden sei.
Auch wenn die belangte Behörde ausführlich ihre rechtlichen Möglichkeiten dargelegt habe, sei es in Wahrheit schwer nachvollziehbar, weshalb die Bf. als ein kleines Unternehmen in dieser Sache belangt werde, da sie durch sehr großen persönlichen Einsatz unseren Betrieb halbwegs erfolgreich führe. Die Übernahme der Schulden ihres wirtschaftlich gescheiterten Vorgängers in diesem Mietobjekt sei auch für die Bf. existenzbedrohend.
Im Grunde wäre es richtig, dem Eigentümer bzw. der Hausverwaltung die Abgabenschuld anzulasten, da sie ja über die Verhältnisse des Vormieters genau im Bilde gewesen seien. Dass diese Information bei der Weitergabe des Mietobjekts möglichst verschwiegen werde, verstehe sich von selbst, weil das Hauptinteresse der Hausverwaltung ja einem neuen Mietabschluss gelte.
Auch wenn die Stadt Wien laut ihren Ausführungen juristisch ermächtigt sei, die Schulden des Vormieters auf diese Weise einzutreiben, könnte die Bf. nur um Verständnis unserer Situation bitten und ersuche, das Recht in diesem Fall anders auszulegen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Rechtsgrundlagen
Wesentliche Rechtsvorschriften:
Wasserversorgungsgesetz (WVG), LGBI. für Wien Nr. 10/1960:
§ 7 Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin
(1) Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes ist jeder bzw. jede, der oder die über eine selbstständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt, und zwar
a) der Hauseigentümer bzw. die Hauseigentümerin für die über den Wasserzähler seines bzw. ihres Hauses bezogene Wassermenge,
b) der Bauherr bzw. die Bauherrin für Bauzwecke,
c) der bzw. die Nutzungsberechtigte von unbebauten Grundstücken,
d) der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin,
e) der sonstige Wasserbezieher bzw. die sonstige Wasserbezieherin.
§ 17 Wasserabgabe
(1) Die Abgabe von Wasser aus den öffentlichen Wasserversorgungsanlagen der Stadt Wien darf nur auf Grund einer schriftlichen Anmeldung des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin (§ 7 Abs. 1) unter Vorlage der für den Wasserbezug und die Gebührenpflicht maßgebenden Unterlagen erfolgen. Änderungen in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin, in der Art des Wasserbezuges sowie das Ende des Wasserbezuges sind dem Magistrat binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
§ 23 Fälligkeit der Gebühren und Kosten
(1) Die Wasserbezugsgebühr wird nach Wahl der Behörde jährlich, vierteljährlich oder monatlich ermittelt und unter Bedachtnahme auf die vorgeschriebenen Teilzahlungen (Abs. 3) festgesetzt. Im Falle der jährlichen Ermittlung hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin vierteljährliche Teilzahlungen jeweils bis zur nächstfolgenden Festsetzung (Abs. 3) zu leisten.
(2) Bei jährlicher Ermittlung werden die Teilzahlungen der Wasserbezugsgebühr am 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober eines jeden Jahres fällig. Bei jährlicher und vierteljährlicher Ermittlung wird die Wasserbezugsgebühr am 15. des auf die Zustellung des Gebührenbescheides folgenden Monates und bei monatlicher Ermittlung zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
(3) Die Höhe der Teilzahlungen nach Abs. 1 wird von der Behörde auf Grund des durchschnittlichen Verbrauches im vorangegangenen Bezugszeitraum vorläufig (§ 200 BAO) festgesetzt. Bei wesentlicher Änderung der für die Wasserbezugsmenge maßgeblichen Umstände kann die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen die Höhe dieser Teilzahlungsbeträge entsprechend abändern.
(4) Die Wasserzählergebühr ist eine Jahresgebühr. Sie wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages bei jährlicher Ermittlung zugleich mit den Teilzahlungen, bei vierteljährlicher Ermittlung zugleich mit dieser und bei monatlicher Ermittlung zugleich mit der für die Monate Jänner, April, Juli und Oktober festgesetzten Wasserbezugsgebühr fällig.
(5) In Fällen vorübergehender oder periodisch wiederkehrender Wasserabnahme ist bei der Anmeldung eine Vorauszahlung in der Höhe der mutmaßlich auflaufenden Gebühr zu leisten. Eine allfällige Mehrgebühr ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides zu entrichten.
(6) Die übrigen Gebühren, Kosten und Zuschläge werden zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
§ 25 Haftung für Gebührenrückstände:
(1) Bei jedem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin gemäß § 7 Abs. 1 haftet der neue Abnehmer bzw. die neue Abnehmerin neben dem bzw. der früheren für alle Rückstände an Gebühren, Kosten und Zuschlägen, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor dem Wechsel liegenden Kalenderjahres aufgelaufen sind und die Abnahmestelle betreffen, auf die sich der Wechsel bezieht.
(2) Bei jedem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin und beim Ende des Wasserbezuges haftet der bisherige Wasserabnehmer bzw. die bisherige Wasserabnehmerin für alle Gebühren, Kosten und Zuschläge, die zwischen dem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin oder dem Ende des Wasserbezuges und dem Zeitpunkt, in dem er seiner bzw. sie ihrer Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 1 nachgekommen ist, aufgelaufen sind.
Bundesabgabenordnung (BAO)
§ 7 lautet:
(1) Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs. 1) zu Gesamtschuldnern.
(2) Persönliche Haftungen (Abs. 1) erstrecken sich auch auf Nebenansprüche (§ 3 Abs. 1 und 2).
Geltendmachung von Haftungen
§ 224 BAO lautet:
(1) Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
(2) Die Bestimmungen des Einkommensteuerrechtes über die Geltendmachung der Haftung für Steuerabzugsbeträge bleiben unberührt.
(3) Die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anläßlich der Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß Abs. 1 ist nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig.
2. Zur Beschwerde:
Die Abgabenbehörde hat schon zutreffend darauf verwiesen, dass es nach dem WVG auf den Zeitpunkt des Wechsels in der Person des Wasserabnehmers ankommt und der neue Abnehmer neben dem früheren für alle Rückstände an Gebühren, Kosten und Zuschlägen haftet, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor dem Wechsel liegenden Kalenderjahres aufgelaufen sind und die Abnahmestelle betreffen, auf die sich der Wechsel bezieht (§ 25 Abs. 1 WVG).
Aus dieser Bestimmungen folgt, dass für das WVG der Zeitpunkt des Wechsels des Wasserabnehmers ausschlaggebend ist.
Nach der Aktenlage steht unbestritten fest, dass die Bf. den Wasseranschluss samt Wasserzähler der gegenständlichen Liegenschaft in Wien mit Stichtag als neue Wasserabnehmerin und damit Gebührenschuldnerin übernommen hat.
Primärschuldnerin der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten ist die ***X-GmbH***, die am ***Datum2*** gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht wurde. Zuvor erging am der Beschluss des Handelsgerichtes Wien über die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens.
Auf Grund der Aktenlage steht somit fest, dass die verfahrensgegenständlichen Abgabenrückstände bei der Primärschuldnerin nicht eingebracht werden können.
Im vorliegenden Beschwerdefall war keine Verschuldensprüfung wie etwa bei einer Haftung nach § 9 BAO vorzunehmen. Die Haftung basiert allein auf der Tatsache, wer Wasserabnehmer nach dem WVG im betroffenen Jahr bei der Übernahme war.
Die beschwerdeführende Partei haftet demnach für die rückständigen Gebührenbeträge samt Nebengebühren, die seit dem Beginn des dem Wechsel in der Person vorangegangenen Kalenderjahres fällig geworden sind nach dem WVG, somit für die Wasserbezugsgebühren für den Zeitraum vom bis , welche ihr mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschrieben worden waren.
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist ().
Zum Vorbringen, die Abgabenbehörde hätte sich zuerst an den Eigentümer bzw. an die Hausverwaltung als Haftende wenden müssen, da sie "über die Verhältnisse der Vormieterin genau im Bild" gewesen seien und die Information bei Weitergabe des Mietobjektes möglichst verschwiegen werde, weil das Hauptinteresse der Hausverwaltung dem neuen Mietabschluss gelte, ist darauf hinzuweisen, dass es diesbezüglich an jeglicher gesetzlichen Grundlage im § 25 WVG fehlt.
Mit etwaigen Ansprüchen aus privatrechtlichen Vereinbarungen wird die beschwerdeführende Partei auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Der Vollständigkeit halber wird auf den Vorlagebericht vom der belangten Behörde verwiesen, wonach der Liegenschaftseigentümer nach den Bestimmungen des § 23 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes (KKG) für die Abwassergebührenrückstände als Haftender herangezogen wurde.
Mit dem Vorbringen, dass die Geltendmachung der Haftung für die Bf. existenzbedrohend sei, wird weder dargetan, dass die belangte Behörde ihr Ermessen nicht dem Gesetz entsprechend geübt hätte, zumal auch der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht aufgezeigt hat, dass die Haftung wegen ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geltend gemacht werden dürfe (vgl. ), noch aufgezeigt, dass die belangte Behörde ihr Ermessen nicht dem Gesetz entsprechend geübt hätte. Auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen, wonach eine Vermögenslosigkeit oder das Fehlen von Einkünften des Haftungspflichtigen in keinem Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung steht (vgl. etwa , ), zumal es eine allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit auch nicht ausschließt, dass künftig neu hervorkommendes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (vgl. , , und die dort zitierte Rechtsprechung).
Ein Ermessensmissbrauch liegt nicht vor.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH.
Wien, am
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 7 Abs. 1 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960 § 25 Abs. 1 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7400085.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at