Parkometer Einspruch Legitimation fehlt
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele Friedbacher über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , GZ. MA67/GZ/2024, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete Frau mit Strafverfügung vom eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 an (Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 11:33 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Kagraner Platz 47, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben) und verhängte eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden.
Gegen die Strafverfügung wurde am (E-Mail) von ***Bf1*** Einspruch erhoben.
Mit Verfahrensanordnung vom wurde ***Bf1*** von der Magistratsabteilung 67 aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens eine Vollmacht vorzulegen, aus welcher das Vertretungsverhältnis zu Frau sowie die Berechtigung zur Einbringung eines Rechtsmittels im Verwaltungsstrafverfahren hervorgehe. Darüber hinaus müsse aus der dieser Vollmacht zu erkennen sein, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels bestanden habe. Sollte innerhalb der eingeräumten Frist dem Auftrag nicht entsprochen werden, so werde das Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen.
Gemäß Übernahmebestätigung RSb wurde das Schreiben vom Herrn ***Bf1*** am zugestellt (Übernahmeverhältnis: Empfänger, persönlich bekannt). Das Schreiben blieb jedoch gänzlich unbeantwortet.
Nachdem ***Bf1*** der Aufforderung binnen der zweiwöchigen Frist nicht nachkam, wies die Magistratsabteilung 67 seinen Einspruch vom gegen die an Frau am ergangene Strafverfügung mit Bescheid vom gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zurück.
Gegen den Zurückweisungsbescheid wurde von ***Bf1*** binnen der Rechtsmittelfrist (E-Mail vom ) Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Betrag von € 36,00 am , zu gleich nach Erhalt der Strafe, mit Hilfe des QR - Codes, bezahlt worden sei. Das Buchungsdatum sei auf gesetzt worden, da der ein Samstag gewesen sei. Daher ersuche er die Magistratsabteilung 67 höflichst, den Betrag in der Akte zu korrigieren und vor allem die Mahnspesen bzw. zusätzlichen Kosten, welche aufgrund dieser Strafe angefallen seien, zu stornieren.
Der Beschwerde war eine Zahlungsbestätigung ,zur besseren Kontrolle' beigelegt.
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Feststellungen:
Die im Sachverhaltsteil näher bezeichnete Strafverfügung vom erging an Frau als Beschuldigte.
Der Einspruch wurde von ***Bf1*** im eigenen Namen mit E-Mail vom eingebracht.
***Bf1*** war zur Einbringung des Einspruches nicht bevollmächtigt.
Die von der belangten Behörde abverlangte Vollmacht wurde binnen der zweiwöchigen Frist nicht vorgelegt.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 49 Abs. 1 VStG idF ab kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.
Gemäß § 32 Abs. 1 VStG idF ab ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei iSd AVG (vgl. , ). Wer Beschuldigter ist, ergibt sich aus dem Spruch der Strafverfügung oder des Straferkenntnisses (vgl. ).
Einer Person, die nach dem Spruch der Strafverfügung nicht Beschuldigte(r) des Strafverfahrens ist, fehlt die Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels (vgl. , , vgl. auch Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, RZ 799, S. 437 zu § 32 Abs. 1 VStG sowie Leitl-Staudinger, Beschwerdelegitimation 324).
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (vgl. ).
§ 13 Abs. 4 AVG lautet:
Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
Im gegenständlichen Fall wurde der Einspruch gegen die an Frau als Beschuldigte ergangene Strafverfügung von ***Bf1*** im eigenen Namen erhoben.
Dementsprechend wurde ***Bf1*** von der Magistratsabteilung 67 mit Schreiben vom zur Vorlage einer Vollmacht aufgefordert und hierfür eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens gesetzt.
***Bf1*** ist der Aufforderung der Magistratsabteilung 67 binnen der zweiwöchigen Frist nicht nachgekommen. Er hat keine Vollmacht nachgereicht.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den von ***Bf1*** erhobenen Einspruch gegen die an Frau ergangene Strafverfügung zu Recht gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 24 VStG zurückgewiesen, da die abverlangte Vollmacht nicht binnen der gesetzten zweiwöchigen Frist vorgelegt wurde.
Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. , ), das bedeutet, dass auf ein inhaltliches Vorbringen nicht eingegangen werden kann.
Das Vorbringen von ***Bf1***, da der Betrag von € 36,00 am bezahlt worden sei, ersuche er die Magistratsabteilung 67 höflichst den Betrag zu korrigieren und vor allem die Mahnspesen bzw. zusätzlichen Kosten zu stornieren, konnte aufgrund der vorher angeführten Rechtslage der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge der Zurückweisung eines Einspruches, wenn diese von einer nicht dazu legitimierten Person eingebracht worden ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es lag somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 13 Abs. 3 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 24 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 32 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 13 Abs. 4 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500442.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at