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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.09.2024, RV/7500403/2024

Parkometer- verspäteter Einspruch

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/GZ1/2023, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde bestätigt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) mit Strafverfügung vom , GZ. MA67/GZ1/2023, an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 09:47 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1150 Wien, Sechshauser Straße 49, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 60,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Die Zustellung der Strafverfügung erfolgte gemäß § 26 Zustellgesetz (Zustellung ohne Zustellnachweis) am .

Der Bf. erhob am mit E-Mail Einspruch.

Dieser hatte folgenden Inhalt:

"Betreff:

MA67/GZ1/2023

MA67/GZ2/2023

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Bezug auf Ihr Schreiben möchte ich Ihnen mitteilen, dass mein ehemaliger Mitarbeiter, ***1*** (geboren am ***2***), das Fahrzeug mit dem Kennzeichen 123 bis einschließlich gefahren hat. Er ist somit für alle bisher nicht beglichenen Parkstrafen verantwortlich.

Ich, ***Bf1***, bin lediglich Fahrzeugbesitzer und habe das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt weder gefahren noch abgestellt.

Mit freundlichen Grüßen,

***Bf1***"

Mit Verspätungsvorhalt vom wurde der Bf. von der Magistratsabteilung 67 in Kenntnis gesetzt, dass der Einspruch nach der Aktenlage als verspätet eingebracht erscheine.

Am sei die Strafverfügung dem Zustellprozess übergeben worden und beginne die 3-tägige Zustellfrist analog zu § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustellG).

Das Rechtsmittel des Bf. sei jedoch erst am , somit nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist mittels E-Mail eingebracht worden.

Der Bf. werde in diesem Zusammenhang ersucht, bekannt zu geben, ob er zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung nicht nur vorübergehend von der Abgabestelle abwesend gewesen sei und insbesondere durch eine Reise, einen Urlaub oder einen Krankenhausaufenthalt gehindert gewesen sei, von der Zustellung Kenntnis zu nehmen.

Sollte dies der Fall gewesen sein werde er aufgefordert, binnen zwei Wochen gerechnet ab Zustellung des Schreibens, entsprechende Bescheinigungsmittel, wie eine Aufenthaltsbestätigung, Hotelrechnung, Reiseticket und dergleichen, vorzulegen.

Widrigenfalls wäre von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung auszugehen und der Einspruch wegen Verspätung zurückzuweisen.

Der Verspätungsvorhalt wurde dem Bf. nach einem Zustellversuch am durch Hinterlegung bei der Post-Geschäftsstelle "Post" am (= 1. Tag der Abholfrist) zugestellt und die Verständigung über die Hinterlegung am in die Abgabeeinrichtung eingelegt.

Der Verspätungsvorhalt wurde am übernommen, die Übernahme laut Übernahmebestätigung RSb vom Empfänger mit Unterschrift bestätigt.

Der Bf. beließ den Verspätungsvorhalt gänzlich unbeantwortet.

In der Folge wies der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, den Einspruch des Bf. vom gegen die Strafverfügung vom mit Bescheid vom unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) mit der Begründung zurück, dass die Strafverfügung am dem Zustellprozess übergeben worden sei und beginne die 3-tägige Zustellfrist analog zu § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustellG).

Gemäß § 26 Abs. 1 ZustG werde, wenn die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet worden sei, das Dokument zugestellt, indem es in "die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2)" eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen werde.

Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gelte die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Im Zweifel habe die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen.

Die Zustellung werde nicht bewirkt, wenn sich ergebe, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, doch werde die Zustellung mit dem der Rückkehr an der Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Der Einspruch sei trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung am per E-Mail, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist, eingebracht worden.

Mit Vorhalt der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels vom sei dem Bf. Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden. Von dieser Möglichkeit habe er jedoch keinen Gebrauch gemacht.

Es habe sich im Zuge des Verfahrens somit nicht ergeben, dass der Bf. vom Zustellvorgang wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen habe können und sei das Vorliegen eines Zustellmangels sohin ebenso nicht anzunehmen gewesen.

Sohin könne der Einspruch nur als verspätet eingebracht betrachtet werden.

Der Bf. erhob gegen den Zurückweisungsbescheid binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom ) und brachte das Folgende vor:

"Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit möchte ich zur Kenntnis bringen, dass ich bis dato keine Zustellung einer Strafverfügung mit dem Aktenzeichen MA67/GZ1/2023 mittels eingeschriebenem Brief erhalten habe. Es ist festzuhalten, dass die einzige von mir erteilte Lenkerauskunft im Zusammenhang mit einer separaten Strafverfügung steht, nämlich der unter dem Aktenzeichen MA67/GZ2/2023, die mir per eingeschriebenem Brief übermittelt wurde. Des Weiteren muss ich unterstreichen, dass eine Strafverfügung datiert auf den zu keiner Zeit mein Büro erreicht hat. Die einzig vorliegende behördliche Benachrichtigung war eine Anonymverfügung vom , auf welche ich in gebotener Form am geantwortet habe. Vor dem Hintergrund der dargelegten Umstände fordere ich eine Wiederholung der Zustellung für die erwähnte Strafverfügung vom , Aktenzeichen MA67/GZ1/2023-Diesmal bitte per EINSCHREIBEN!!! Dies ist notwendig, um eine korrekte Lenkerauskunft zu ermöglichen, da erwiesenermaßen nicht ich, sondern ein Mitarbeiter meines Unternehmens das Fahrzeug zur besagten Zeit geführt hat. Hierfür kann ich die Aufzeichnungen des im Fahrzeug verbauten GPS-Systems als Beweismittel vorlegen. Ich bitte um eine Bestätigung der erfolgten erneuten Zustellung und bedanke mich im Voraus für Ihre geschätzte Unterstützung in dieser Sache. Hochachtungsvoll".

Der Beschwerde war der Einspruch vom beigelegt.

Mit Vorlagebericht vom 9.August 2024 (eingelangt beim BFG am ) legte der Magistrat der Stadt Wien die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt:

Dem Bf. wurde die Strafverfügung vom gemäß § 26 Zustellgesetz (Zustellung ohne Zustellnachweis) am zugestellt.

Der Bf. erhob bezugnehmend auf die GZs MA67/GZ1/2023 und MA67/GZ2/2023 (letzere nicht verfahrensgegenständlich) am Einspruch gegen die Strafverfügung.

Der Verspätungsvorhalt vom wurde am durch Hinterlegung zugestellt und nachweislich am durch den Bf. übernommen. Der Verspätungsvorhalt blieb durch den Bf. unbeantwortet.

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den Einspruch vom gegen die Strafverfügung vom als verspätet zurück.

Beweiswürdigung:

Der Bf. macht in seiner Beschwerde einen Zustellmangel betreffend die Zustellung der Strafverfügung geltend und bringt vor, dass er die Strafverfügung nicht mittels eingeschriebenem Brief erhalten habe.

Da die Strafverfügung am ohne Zustellnachweis an den Bf. übersendet wurde, forderte die belangte Behörde den Bf. - nachdem der gegen die Strafverfügung erhobene Einspruch verspätet erschien - mit Verspätungsvorhalt vom auf, bekanntzugeben, ob er zum Zeitpunkt der Zustellung nicht nur vorübergehend von der Abgabestelle abwesend gewesen sei und dies entsprechend zu belegen. Dass dieser Verspätungsvorhalt vom Bf. am übernommen wurde (und damit die Zustellung per rechtswirksam erfolgte), ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis RSb. Entgegenstehendes wurde vom Bf. auch nicht behauptet, es blieb der Verspätungsvorhalt von ihm unbeantwortet.

Wenn der Bf. in seiner Beschwerde ausführt, dass er die Strafverfügung vom bis dato nicht mittels eingeschriebenem Brief erhalten habe, so ist dies insofern korrekt, als die Strafverfügung ohne Zustellnachweis übersandt wurde.

Wenn der Bf. ausführt, dass eine Strafverfügung vom zu keiner Zeit sein Büro erreicht habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Strafverfügung ebenso wie der Verspätungsvorhalt und der Zurückweisungsbescheid an die (laut Zentralem Melderegister) Hauptwohnsitzadresse des Bf. übersendet wurde. Dass diese Adresse nicht korrekt wäre, wurde vom Bf. weder behauptet noch wäre es nachvollziehbar, da die beiden letzteren Schriftstücke der belangten Behörde den Bf. an dieser Adresse (nachweislich) erreichten.

Wenn der Bf. vermeint, dass sein Schreiben vom eine Anonymverfügung vom betroffen habe, so ist erscheint dies dem Gericht insofern unglaubwürdig, als auf eine Anonymverfügung nicht zwei Monate später mit einem Schreiben geantwortet wird, sondern eine Anonymverfügung entweder bezahlt wird oder bei Nichtbezahlung - wie aus dem Hinweis in der Anonymverfügung ersichtlich - nach Ablauf der vierwöchigen Frist ein ordentliches Strafverfahren eingeleitet wird. Ein schriftlicher Einspruch gegen eine Anonymverfügung ist nicht vorgesehen, weshalb nicht nachvollzogen werden kann, warum der Bf. auf die Anonymverfügung "in gebotener Form" mit Schreiben vom reagieren hätte sollen. Das Gericht geht davon aus, dass ihm die Strafverfügung vom sehr wohl zugegangen ist.

Für das Bundesfinanzgericht haben sich im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht keine Hinweise auf etwaige Zustellmängel ergeben.

Vor diesem Hintergrund geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung von der Zustellung der Strafverfügung am aus.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:

Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bei Zurückweisung eines Einspruches wegen Verspätung beschränkt sich ausschließlich auf die Frage, ob der Einspruch innerhalb der Frist des § 49 Abs. 1 VStG eingebracht wurde.

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Diese Frist ist nicht verlängerbar (vgl. ; Raschauer, Wessely, Verwaltungsstrafgesetz, Kommentar, Rz 5 zu § 49 VStG², Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahren Rz 864).

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch die Benennung dem Tag entspricht, an dem das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat.

Für die Frage des Beginns der Frist ist entscheidend, wann die behördliche Erledigung gegenüber dem Bescheidadressaten ergangen ist, hier die Strafverfügung vom .

Gemäß § 62 Abs. 1 AVG iVm § 24 VStG und § 17 VwGVG können Bescheide sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Die Zustellung schriftlicher Bescheide regelt das Zustellgesetz.

Gemäß § 26 Abs. 1 ZustG wird, wenn die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet worden sei, das Dokument zugestellt, indem es in "die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2)" eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Im Zweifel habe die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) hat die Behörde, wenn sie das Risiko der Aufhebung des Bescheides wegen unterlaufener Zustellmängel nicht tragen möchte, zwei Möglichkeiten: entweder sie prüft vor dem Ausspruch der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet von Amts wegen (§ 39 Abs. 2 AVG) ob ein Zustellmangel unterlaufen ist oder sie hält dem Rechtsmittelwerber die Verspätung seines Rechtsmittels vor (vgl zB , ).

In Entsprechung dieser Judikatur hat die Behörde den Bf. mit Verspätungsvorhalt vom über das der Aktenlage nach verspätet eingebrachte Rechtsmittel in Kenntnis gesetzt und ihn für den Fall einer nicht nur vorübergehenden Ortsabwesenheit von der Abgabestelle zum Zustellzeitpunkt der Strafverfügung ersucht, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens entsprechende Nachweise vorzulegen.

Diesen Vorhalt beließ der Bf. (trotz persönlicher Übernahme) unbeantwortet.

Wie den obigen Feststellungen zu entnehmen ist, machte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahrenslauf eine Ortsabwesenheit nicht geltend. Ein Zustellmangel hinsichtlich der Zustellung der Strafverfügung kann nicht erkannt werden. Der in der Beschwerde (erstmals) vorgebrachte Nichterhalt der Strafverfügung erscheint dem Gericht als Schutzbehauptung.

Die Magistratsabteilung 67 konnte sohin von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung am (Dienstag) ausgehen.

Die zweiwöchige gesetzliche Einspruchsfrist begann daher am Dienstag den zu laufen und endete am Dienstag, den .

Der am per E-Mail eingebrachte Einspruch erweist sich somit als verspätet und wurde daher von der belangten Behörde zu Recht mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen.

Das Bundesfinanzgericht kann daher auf das materielle Vorbringen des Bf. (wonach sein ehemaliger Mitarbeiter bis einschließlich das Fahrzeug gefahren habe,) nicht eingehen (vgl. , ).

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision nur zulässig, wenn das Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, weil sich die Frist zur Erhebung eines Einspruches und die Rechtsfolgen der Versäumung dieser Frist unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 32 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 62 Abs. 1 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 24 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 17 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 26 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 26 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise




ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500403.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at