Familienbonus Plus und Alleinverdienerabsetzbetrag; Nachweisführung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Ungericht in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Wirtschaftstreuhänder Mag. Aleksandar Hofstätter, Johann-Strauß-Gasse 4/2/5, A-1040 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) ist kroatischer Staatsbürger und mit A. verheiratet, mit der er die beiden gemeinsamen Kinder K1 (geboren am tt.mm.2007) und K2 (geboren am tt.mm.2011) hat. Der Bf. war im Jahr 2020 in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 2 EStG 1988). Der Familienwohnsitz befindet sich in Kroatien. Beginnend mit dem Jahr 2020 erzielte der Bf. in Österreich aus seinem Dienstverhältnis zur Z. GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Bezugszeitraum 2020 laut Lohnzettel: bis ).
1.2. Mit der beim Finanzamt am eingelangten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 machte der Bf. Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von 3.672,00 Euro und für die beiden Kinder jeweils den ganzen Familienbonus Plus geltend.
1.3. In dem an den steuerlichen Vertreter zugestellten Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt den Bf. um nähere Auskünfte zu den beantragten Kosten für Familienheimfahrten und um Auskunft zu den Einkünften der Ehegattin ("Für den Fall, dass die Partnerin/der Partner keinen inländischen Wohnsitz hat, bitte um Bekanntgabe der Einkünfte der Partnerin/des Partners und Vorlage des Formulars E9").
Dieses Ergänzungsersuchen wurde per FinanzOnline-Eingabe vom mit folgendem Antworttext beantwortet: "Anbei der Grundbuchsauszug der Familienwohnung in Kroatien. Die Familie wohnt in Kroatien. Der Steuerpflichtige kommt jedes Jahr für mehrere Monate nach Österreich, um hier zu arbeiten. Er ist in Österreich in einem Hotel untergebracht, dass der ÖL Arbeitgeber bezahlt. Er hat keine Einkünfte aus Kroatien. Anbei die aktuelle Ansässigkeitsbescheinigung der kroatischen Behörden für die Gattin, die wohl auch für die Vergangenheit repräsentativ ist. Mangels Einkünften wollten die kroatischen Behörden für sie keine § 9 Erklärung ausstellen. Die Familienheimfahrten werden mit eigenem PKW zurückgelegt, für die vom Arbeitgeber keine Kosten ersetzt werden. Ein Besuch bei der Familie bedeutet somit 420,0 Euro an Kilometergeld, sodass bereits nach 9 Fahrten das Maximum erschöpft ist. Er hat das Recht auf 4 Besuche pro Monat. Er hat die Familie deutlich öfter besucht: regelmäßig 3-4 Mal pro Monat. …"
1.4. Per Datum erließ das Finanzamt an den Bf. den Einkommensteuerbescheid 2020, mit dem es die beantragten Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von 3.672,00 Euro zuerkannte. Der Familienbonus Plus wurde in Höhe der "Steuer vor Abzug der Absetzbeträge" von 1.247,45 Euro berücksichtigt.
2.1. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 vom wurde mit Schreiben vom Beschwerde erhoben und darin ausgeführt: "Wir beantragen den Familienbonus Plus für 2 Kinder und 12 Monate sowie den Alleinverdienerabsetzbetrag."
2.2. Mit Schreiben des Finanzamtes vom erging an den Bf. zu Handen seines steuerlichen Vertreters ein weiteres Ergänzungsersuchen mit folgendem Inhalt: "Sie haben den Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt - wir bitten daher um Bekanntgabe der Einkünfte der Partnerin/des Partners und Vorlage des Formulars E9." In dem per FinanOnline eingereichten Antwortschreiben vom wurde dazu angegeben: "wie dem FA bereits mehrfach mitgeteilt, ist die Ehegattin Hausfrau und hat ein Einkommen von € 0,00. die Kroatische Behörden haben ohne Angabe von Gründen, möglichenweise weil sie Hausfrau ist, die Ausstellung eines E9 Formulars verweigert."
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Als Begründung wurde dazu angegeben:
"Gerade bei Sachverhalten, welche ihren Ursprung im Ausland haben, obliegt es dem Steuerpflichtigen dafür Sorge zu tragen, dass er jene Umstände, welche seine Darstellung der Sachlage belegen, beweisen kann und tritt insofern die Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde in den Hintergrund (Beweisvorsorgepflicht).
Mit Ersuchen um Ergänzung vom wurden Sie daher aufgefordert, die entsprechenden Unterlagen (Nachweis über die Einkünfte Ihrer Gattin-Formular E 9) bezüglich dem geltend gemachten Alleinverdienerabsetzbetrag nachzureichen.
Es wäre Aufgabe des Steuerpflichtigen gewesen, durch Vorlage geeigneter Aufzeichnungen beziehungsweise von Belegen die geltend gemachten Aufwendungen nachzuweisen.
Da Sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen sind, wird im Rahmen der freien Beweiswürdigung auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen, dass ein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht gegeben ist bzw mangels Vorlage entsprechender Nachweise nicht beurteilt werden kann.
…"
4. In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom wurde seitens des steuerlichen Vertreters begründend vorgebracht:
"1. Es besteht eine aufrechte Ehe. Die Gattin ist Hausfrau u lebt in Kroatien.
2. Es stehen daher Alleinverdienerabsetzbetrag zu, dessen Zuerkennung wir begehren,
3. Unser Mandant hat sich um die Erwirkung eines E 9 Formulars bemüht, und die kroatischane Behörden haben deren Ausstellung ohne Angabe von Gründen verweigert. Er wird sich noch einmal um deren Vorlage bemühen.
4. Es geht aber im Prinzip um eine Sachverhaltsfrage: entweder ist die Gattin Hausfrau oder nicht. Das E9 Formular ist nicht die einzige Form, um diesen Sachverhalt zu hinterfragen. Das Beharren des FA auf der Vorlage dieses Dokumentes als einzige Form der Beweisführung ist schikanös und nicht sachgerecht."
Weitergehend wurde im Vorlageantrag unter Pkt. 5 die rechtswidrige Indexierung des Familienbonus Plus und des Alleinverdienerabsetzbetrages eingewendet.
5. Der eingebrachte Vorlageantrag vom wurde vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt (Vorlagebericht des Finanzamtes vom ). Im Vorlagebericht hat das Finanzamt unter Sacherhalt und Stellungnahme angegeben: "Sachverhalt: Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist strittig, ob der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass für 2 Kinder Familienbeihilfe bezogen werde und somit unter anderem der Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt werde. Im Vorlageantrag wird weiters vorgebracht, dass die Gattin Hausfrau sei und in Kroatien lebe - die Ausstellung des Formulars E 9 sei von den kroatischen Behörden allerdings ohne Angaben von Gründen verweigert worden und das Formular E 9 stelle nicht die einzige Form der Beweisführung dar.
…
Stellungnahme: Es wird auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Ergänzend wird bemerkt, dass laut dem der Familienbeihilfenstelle vorgelegten Formular E 411 die Gattin in Kroatien sehr wohl eine Beschäftigung ausübt."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1.1. Der Bf. ist kroatischer Staatsbürger und mit A. verheiratet, mit der er die beiden gemeinsamen Kinder K1 (geboren am tt.mm.2007) und K2 (geboren am tt.mm.2011) hat. Die Ehegattin und die Kinder wohnen in Kroatien bzw. befindet sich der Familienwohnsitz in Kroatien (per Adresse: ***Bf1-Adr***). Beginnend mit dem Jahr 2020 erzielte der Bf. in Österreich aus seinem Dienstverhältnis zur Z. GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Bezugszeitraum 2020 laut Lohnzettel: bis ).
1.2. Mit der beim Finanzamt am eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 machte der Bf. Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von 3.672,00 Euro und für die beiden Kinder jeweils den ganzen Familienbonus Plus geltend. Im Einkommensteuerbescheid 2020 vom wurden die Aufwendungen für Familienheimfahrten antragsgemäß zuerkannt und der beantragte Familienbonus Plus in Höhe von 1.247,45 € berücksichtigt, was der tarifmäßigen Einkommensteuer vor Abzug der Absetzbeträge (1.247,45 €) entspricht. Mit der Beschwerde vom beantragte der Bf. den Alleinverdienerabsetzbetrag.
1.3. Die Ehegattin des Bf. erzielte im Jahr 2020 in Kroatien (steuerpflichtige) Einkünfte. Über die Höhe der von der Ehegattin im Jahr 2020 erzielten Einkünfte brachte der Bf. keine Nachweise bei.
2. Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grundlage der dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Aktenlage und der ergänzenden Einsichtnahme in die elektronische Datenbank der Finanzverwaltung. Die beruflichen und persönlichen Verhältnisse des Bf. betreffend Familienstand, Kinder und Familienwohnsitz in Kroatien ergeben sich aus der beim Finanzamt gegebenen Aktenlage und den Angaben des Bf. (vgl. Antwortschreiben des Bf. vom samt Beilagen, vgl. Pkt. I.1.3.). Dass der Bf. regelmäßig Fahrten von Österreich zum Familienwohnsitz getätigt hat, erscheint dem Bundesfinanzgericht (wie auch dem Finanzamt) durchaus glaubhaft. Was die Höhe der von der Ehegattin des Bf. erzielten Einkünfte angeht, hat der Bf. dazu im Antwortschreiben vom angegeben: "wie dem FA bereits mehrfach mitgeteilt, ist die Ehegattin Hausfrau und hat ein Einkommen von € 0,00. die Kroatische Behörden haben ohne Angabe von Gründen, möglichenweise weil sie Hausfrau ist, die Ausstellung eines E9 Formulars verweigert." Damit in Widerspruch steht allerdings die amtliche Betätigung des "für Familienleistungen zuständigen Trägers des Wohnorts" der Ehegattin. Mit dem Formular E 411, behördlich ausgestellt mit Datum , wird von der kroatischen Behörde (Stampiglie: "Hrvatski Zavod ZA Mirovinsko Osiguranje") bescheinigt, dass die Ehegattin in Kroatien keinen Anspruch auf Familienleistungen hat (da kein Antrag gestellt wurde) und weitergehend auch ausdrücklich bescheinigt, dass die Ehegattin während der Zeit vom " bis LAUFEND" eine berufliche Tätigkeit bei einem namentlich angeführten Dienstgeber ausgeübt hat. Für das Bundesfinanzgericht bestehen keine Anhaltspunkte, die Richtigkeit dieser Bescheinigung anzuzweifeln. Damit ist die Behauptung des Bf., die Ehegattin sei Hausfrau und erzielte Einkünfte in Höhe von 0,00 Euro, widerlegt.
2. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung
Strittig zwischen dem Finanzamt und dem Bf. ist, ob dem Bf. der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht und die Höhe des zu berücksichtigenden Familienbonus-Plus.
3. a) Alleinverdienerabsetzbetrag
§ 33 Abs. 4 EStG 1988 in der für den vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise:
"(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:
1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. …"
4. Nach § 33 Abs. 4 EStG 1988 ist u.a. gesetzliche Voraussetzung für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt.
Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.
Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben auf Verlangen der Abgabenbehörde die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Nach § 167 Abs. 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Nach § 167 Abs. 2 BAO hat im übrigen die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
5. Das Finanzamt hat die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages in der Beschwerdevorentscheidung versagt, da vom Bf. keine Nachweise ("Nachweis über die Einkünfte Ihrer Gattin-Formular E 9") über die Höhe der Einkünfte der in Kroatien wohnhaften Ehegattin beigebracht wurden.
Sachverhaltsmäßig wurde der vom Finanzamt angeforderte Nachweis über die Höhe der von der Ehegattin des Bf. erzielten Einkünfte mittels "Bescheinigung EU/EWR der ausländischen Steuerbehörde zur Einkommensteuererklärung für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)" (E 9) nicht beigebracht. Dazu wurde vom Bf. im Antwortschreiben vom (zum Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom ) angegeben, dass die kroatischen Behörden mangels Einkünften der Ehegattin für sie "keine § 9 Erklärung ausstellen" wollten. Eine schriftliche Bestätigung der kroatischen Steuerbehörde, dass bzw. aus welchen Gründen eine solche Bestätigung nicht ausgestellt werde, wurde vom Bf. nicht beigebracht. Im Übrigen hat der Bf. auch sonst keine anderen Nachweise über die Einkünfte der Ehegattin beigebracht (zB Bezugs- bzw. Lohnnachweise).
Der Bf. hat zu den Einkünften seiner Ehegattin auch angegeben, "wie dem FA bereits mehrfach mitgeteilt, ist die Ehegattin Hausfrau und hat ein Einkommen von € 0,00" (Antwortschreiben vom zum Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom ).
Dazu hat das Finanzamt im Vorlagebericht vom ergänzend bemerkt, "dass laut dem der Familienbeihilfenstelle vorgelegten Formular E 411 die Gattin in Kroatien sehr wohl eine Beschäftigung ausübt." Zu dieser Feststellung des Finanzamtes im Vorlagebericht, der auch an den Bf. übermittelt wurde, hat sich der Bf. in der Folge nicht geäußert.
Zu dem in den vorliegenden Akten einliegenden Formular E 411 ist seitens des Bundesfinanzgerichts festzustellen, dass im Zusammenhang mit der Gewährung der Familienbeihilfe seitens des Bf. dem Finanzamt eine Bescheinigung mittels Formular E 411 vorgelegt wurde, wonach die Ehegattin in Kroatien keinen Anspruch auf Familienleistungen habe (Formular E 411; per Datum ). In dieser Bestätigung wird von der kroatischen Behörde auch ausdrücklich bestätigt, dass die Ehegattin während der Zeit vom " bis LAUFEND" eine berufliche Tätigkeit bei einem namentlich angeführten Dienstgeber ausgeübt hat. Damit ist die gegenteilige Behauptung des Bf., dass die Ehegattin (im Jahr 2020) ein Einkommen von 0,00 Euro erzielt habe, widerlegt.
6. Ein Sachverhalt ist glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, der vermutete Sachverhalt habe von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich (vgl. Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 138, Rz 5, uHa ). Die Glaubhaftmachung setzt die schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Abgabepflichtigen voraus (vgl. Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 138, Rz 6, uHa ).
Aus den gegeben sachverhaltsmäßigen Feststellungen ergibt sich für das Bundesfinanzgericht, dass der Bf. keine Nachweise über die Höhe der Einkünfte seiner Ehegattin und keine Bestätigung der kroatischen Behörde, wonach diese die laut Vorbringen des Bf. beantragte Bestätigung der Einkünfte der Ehegattin nicht vornehmen wollte, beigebracht hat. Weitergehend ist auch die Behauptung des Bf., seine Ehegattin habe ein Einkommen von 0,00 Euro, widerlegt, und wurde abweichend von der Behauptung des Bf. durch die kroatische Behörde eine berufliche Tätigkeit der Ehegattin bescheinigt.
Das Bundesfinanzgericht gelangt daher zur Ansicht, dass eine der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages, nämlich dass die Ehegattin des Bf. im Jahr 2020 Einkünfte von höchstens 6.000 Euro erzielte, vom Bf. weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht wurde und somit auch nicht anzunehmen ist.
Der vom Bf. beanspruchte Alleinverdienerabsertzbetrag war somit nicht zuzuerkennen.
b) Familienbonus Plus
7. Was den Einwand im Vorlageantrag der rechtswidrigen Indexierung des Familienbonus Plus angeht, hat der EuGH in seinem Urteil vom , C-328/20, ausgesprochen, dass die ab geltende Indexierung der familienbezogenen Absetzbeträge (Familienbonus Plus, Kindermehrbetrag, Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrag) für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufgehalten haben oder aufhalten, nicht dem EU-Recht entspricht.
8. Allerdings ergeben sich aus diesem EuGH-Urteil hinsichtlich der im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2020 vom festgesetzten Einkommensteuer keine Änderungen. Dies deshalb, da § 33 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 bestimmt, dass der Familienbonus Plus insoweit nicht abzuziehen ist, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt.
Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2020 ist angeführt, dass die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 ("Steuer vor Abzug der Absetzbeträge") 1.247,45 € beträgt. Von diesem Betrag wurde der Familienbonus Plus in Höhe von 1.247,45 € abgezogen. Ein weitergehender Abzug ist auch bei Außerachtlassung der unionswidrigen Indexierung bzw. Zuerkennung des Familienbonus Plus in Höhe von 125 Euro bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, nach § 33 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 ausgeschlossen.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid war daher auch in diesem Punkt nicht abzuändern.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
3. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.3100131.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at