Berücksichtigung des Teuerungsabsetzbetrages (§ 124b Z 407 EStG 1988)
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Ungericht in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf.) erzielte im Jahr 2022 nichtselbständige (Pensions-)Einkünfte. Aus der Veranlagung zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 ergab sich für die Bf. mit dem Einkommensteuerbescheid 2022 vom eine Abgabengutschrift in Höhe von 617,00 Euro, wobei das Finanzamt den Teuerungsabsetzbetrag nach § 124b Z 407 EStG 1988 in Höhe von 500,00 Euro berücksichtigte.
1.2. Nach Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2022 erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2022 vom , mit dem nunmehr der Teuerungsabsetzbetrag von 500,00 Euro aberkannt wurde. Als Begründung hat das Finanzamt dazu angegeben: "Wir mussten den Einkommensteuerbescheid hinsichtlich des bisher berücksichtigten Teuerungsabsetzbetrags korrigieren.
Grund: Sie haben von der pensionsauszahlenden Stelle eine außerordentliche Einmalzahlung erhalten, von der die Finanzverwaltung erst nachträglich Kenntnis erlangt hat. Aufgrund der nachträglichen Meldung kann der Teuerungsabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden, daher kommt es zu einer Nachforderung."
2. Die Bf. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 vom mit Schreiben vom Beschwerde. Begründend brachte die Bf. vor, da ihr der Teuerungsabsetzbetrag beim Einkommensteuerbescheid automatisch zuerkannt worden sei und sie diesen im guten Glauben ausgegeben habe, werde ersucht, die Abgabennachforderung aufzuheben, da dies nicht durch ein Verschulden der Bf. zustande gekommen sei.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 vom als unbegründet abgewiesen. Begründend hat das Finanzamt ausgeführt, Steuerpflichtigen mit geringem Einkommen und Anspruch auf den Verkehrs- oder Pensionistenabsetzbetrag stehe einmalig für das Kalenderjahr 2022 ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von bis zu 500 Euro zu. Davon ausgeschlossen seien Pensionsbezieher, die eine außerordentliche Einmalzahlung von der pensionsauszahlenden Stelle erhielten. Laut Lohnzettel sei der Bf. eine außerordentliche Einmalzahlung ausbezahlt worden, daher könne der Teuerungsabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden. Der ursprüngliche Lohnzettel der paSt sei nicht richtig ausgefüllt, darum sei mittels Einkommensteuerbescheid vom ein zu hoher Betrag ausbezahlt worden. Mit dem Einkommensteuerbescheid vom sei der Betrag von 500 Euro rückgefordert worden, da von der pensionsauszahlenden Stelle ein korrigierter Lohnzettel übermittelt worden sei. Es komme nicht auf die Verschuldensfrage an. Die Abgabennachforderung könne nicht aufgehoben werden.
4. Dagegen brachte die Bf. mit Schreiben vom einen Vorlageantrag ein. Begründend führte die Bf. aus: "… aufgrund eines Fehlers des paSt wurde der Teuerungsabsetzbetrag beim Lohnsteuerausgleich2022 automatisch berücksichtigt, ohne dass ich diesen Teuerungsabsetzbetrag aktiv beantragt habe. Da dieser Fehler fast ein Jahr nach der Auszahlung berichtigt wurde und ich aufgrund der enorm gestiegenen Kosten (Lebensmittel, Strom/Heizung usw.) diesen Betrag im guten Glauben ausgegeben habe und dies nicht durch mein Verschulden zustande kam, ersuche ich die Abgabennachforderung aufzuheben."
5. Der eingebrachte Vorlageantrag vom wurde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt (Vorlagebericht des Finanzamtes vom ).
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Die Bf. bezieht eine Pension und hat in der beim Finanzamt eingereichten Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 Sonderausgaben geltend gemacht (elektronisch eingelangt beim Finanzamt am ). Im Lohnzettel (L16) für das Kalenderjahr 2022, welcher dem Finanzamt von der pensionsauszahlenden Stelle übermittelt wurde (Übermittlungsdatum: ) ist unter der Rubrik "Außerordentliche Einmalzahlung" von den beiden vorgegeben Varianten ja/nein die zweite Variante "nein" aktiviert. Im Einkommensteuerbescheid 2022 vom hat das Finanzamt die beantragten Sonderausgaben und den Teuerungsabsetzbetrag nach § 124b Z 407 EStG 1988 in Höhe von 500,00 Euro berücksichtigt, woraus sich eine Abgabengutschrift in Höhe von 617,00 Euro ergab. In der Folge übermittelte die pensionsauszahlende Stelle dem Finanzamt einen berichtigten Lohzettel für das Kalenderjahr 2022 (Übermittlungsdatum: ), mit dem nunmehr eine "Außerordentliche Einmalzahlung" mit "ja" angeführt wurde. In der Folge hat das Finanzamt im wiederaufgenommenen Verfahren den Einkommensteuerbescheid 2022 vom erlassen, mit dem der Teuerungsabsetzbetrag nach § 124b Z 407 EStG 1988 aberkannt wurde, woraus gegenüber dem ursprünglich und nunmehr geänderten Einkommensteuerbescheid vom eine Abgabennachforderung von 500,00 Euro resultierte.
2. Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grundlage der dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Aktenlage, der ergänzenden Einsichtnahme in die elektronische Datenbank der Finanzverwaltung und den Angaben der Bf. (siehe Beschwerde und Vorlageantrag). Dieser Sachverhalt ist auch unstrittig.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
1. § 124b Z 407 EStG 1988 wurde mit BGBl. I Nr. 93/2022 (Teuerungs-Entlastungspaket) in das EStG 1988 eingefügt und lautet:
"407. Hat ein Steuerpflichtiger Anspruch auf einen der Absetzbeträge nach § 33 Abs. 5 oder 6 und hat er keine außerordentliche Einmalzahlung gemäß § 772a ASVG, § 400a GSVG, § 394a BSVG, § 95h PG 1965 und § 60 Abs. 19 BB-PG erhalten, so steht ihm für das Kalenderjahr 2022 im Wege der Einkommensteuerveranlagung ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von 500 Euro zu. Für die Berücksichtigung des Teuerungsabsetzbetrages gilt:
a) Bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu einem Einkommen von 18 200 Euro im Kalenderjahr zu und vermindert sich zwischen Einkommen von 18 200 Euro und 24 500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Der Teuerungsabsetzbetrag vermindert sich um außerordentliche Gutschriften gemäß § 398a GSVG und § 392a BSVG. Abweichend von § 33 Abs. 8 Z 2 sind für das Kalenderjahr 2022 70% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 1 550 Euro, rückzuerstatten.
b) Bei Anspruch auf einen der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 6 steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu laufenden Pensionseinkünften von 20 500 Euro im Kalenderjahr zu und vermindert sich zwischen laufenden Pensionseinkünften von 20 500 Euro und 25 500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Der Teuerungsabsetzbetrag vermindert sich um außerordentliche Gutschriften gemäß § 398a GSVG und gemäß § 392a BSVG. Abweichend von § 33 Abs. 8 Z 3 sind für das Kalenderjahr 2022 100% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, höchstens aber 1 050 Euro, rückzuerstatten. Bei Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag ist der Teuerungsabsetzbetrag zusätzlich zu den Absetzbeträgen gemäß § 66 Abs. 1 bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen. Die pensionsauszahlende Stelle hat für die Pensionsbezieher eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald wie möglich, jedoch spätestens bis durchzuführen."
Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Gemäß § 307 Abs. 1 BAO ist mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden.
2. Voraussetzung für die Zuerkennung des Teuerungsabsetzbetrages nach § 124b Z 407 EStG 1988 ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut u.a., dass der Steuerpflichtige keine außerordentliche Einmalzahlung gemäß § 772a ASVG, § 400a GSVG, § 394a BSVG, § 95h PG 1965 und § 60 Abs. 19 BB-PG erhalten hat. Nach dem von der pensionsauszahlenden Stelle übermittelten (berichtigten) Lohzettel für das Kalenderjahr 2022 (Übermittlungsdatum: ) hat die Bf. allerdings eine solche Einmalzahlung erhalten, was von der Bf. auch nicht bestritten wird. Auf dieser Grundlage hat das Finanzamt im wiederaufgenommenen Verfahren den Einkommensteuerbescheid 2022 vom erlassen, mit dem der Teuerungsabsetzbetrag nunmehr aberkannt wurde. In der Beschwerde vom , die sich ausdrücklich gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 vom richtet, wird seitens der Bf. vorgebracht, da ihr der Teuerungsabsetzbetrag beim Einkommensteuerbescheid vom automatisch zuerkannt worden sei und sie diesen im guten Glauben ausgegeben habe, werde ersucht, die Abgabennachforderung aufzuheben, da dies nicht durch ein Verschulden der Bf. zustande gekommen sei. Dazu ist nun darauf hinzuweisen, dass in § 124b Z 407 EStG 1988 klar und eindeutig geregelt ist, unter welchen in dieser Bestimmung gesetzlich angeführten Voraussetzungen einem Steuerpflichtigen im Jahr 2022 ein Teuerungsabsetzbetrag zusteht oder nicht zusteht, wobei es nach der Regelung des § 124b Z 407 EStG 1988 auf ein allfälliges "Verschulden" oder "Nichtverschulden" des Steuerpflichtigen bei der Anwendung des § 124b Z 407 EStG 1988 überhaupt nicht ankommt. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist es somit nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt nach Kenntnis darüber, dass die Bf. von der pensionsauszahlenden Stelle eine außerordentliche Einmalzahlung erhalten hat, im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2022 vom den Teuerungsabsetzbetrag nach § 124b Z 407 EStG 1988 aberkannt hat.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 124b Z 407 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 307 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.3100243.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at