TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.09.2024, RV/3100230/2024

Anspruchszinsen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Ungericht in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2021, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1.1. Im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 vom hat das Finanzamt den von der Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf.) für ein Kind beantragten ganzen Familienbonus Plus antragsgemäß (in Höhe der Steuer vor Abzug der Absetzbeträge von 1.474,92 €) berücksichtigt.

1.2. Dieser Einkommensteuerbescheid 2021 vom wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom gemäß § 295a BAO abgeändert. In dem ändernden Einkommensteuerbescheid 2021 vom wurde der Familienbonus Plus nunmehr in vermindernder Höhe von 750,00 Euro zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, der Familienbonus Plus könne "nur zur Hälfte berücksichtigt werden, weil für dieses Kind die andere Hälfte des Familienbonus Plus von der/dem Unterhaltszahler/in beantragt wurde."

1.3. Am erließ das Finanzamt den nunmehr angefochtenen Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2021, mit dem Anspruchszinsen in Höhe von 50,09 Euro für die aus dem Einkommensteuerbescheid 2021 vom resultierende Nachforderung von 755,00 Euro gemäß § 205 BAO festgesetzt wurden.

2.1. Mit FinanzOnline-Eingabe vom erhob die Bf. gegen den (abändernden) Einkommensteuerbescheid 2021 vom und gegen den Anspruchszinsenbescheid 2021 vom Beschwerde.

2.2. In der Folge hat das Finanzamt über die von der Bf. erhobene Beschwerde vom gegen den (abändernden) Einkommensteuerbescheid 2021 vom mit Beschwerdevorentscheidung vom (stattgebend) entschieden, und den Familienbonus Plus in Höhe von 1.350,00 € zuerkannt, woraus gegenüber dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2021 vom eine Abgabengutschrift von 600,00 Euro resultierte.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt die Beschwerde vom gegen den Anspruchszinsenbescheid 2021 vom als unbegründet abgewiesen. Als Begründung wurde dazu angegeben:

"Gemäß § 205 Abs 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).

Nach § 205 Abs 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz.

Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen. Bemessungsgrundlage ist die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift.

Bis zu einem errechneten Zinsbetrag von € 50,00 unterbleibt eine Festsetzung (Bagatellgrenze). Das gilt sowohl für Nachforderungs- als auch für Gutschriftszinsen und soll primär der Verwaltungsökonomie dienen (§ 205 Abs. 2 zweiter Satz BAO).

Jeder Abgabenbescheid löst eine (neue) Berechnung der Anspruchszinsen aus und führt zu einem getrennten Anspruchszinsenbescheid.

Dass es in Fällen der Bagatellgrenze nicht zur vollständigen Egalisierung kommt, wurde vom Gesetzgeber im Interesse der Verfahrensökonomie in Kauf genommen, weil sich die Bagatellregelung nicht nur zu Lasten von Abgabepflichtigen, sondern je nach Fallkonstellation ebenso zu ihren Gunsten auswirken kann.

Im gegenständlichen Fall löste der Einkommensteuerbescheid 2021 vom aufgrund der Höhe der Nachforderung eine Festsetzung von Anspruchszinsen iHv € 50,09 aus.

Nach der Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom betrug die festgesetzte Gutschrift € 600,00.

Für die nun neuerlich erforderliche Berechnung der Anspruchszinsen schreibt § 205 Abs 1 BAO vor, dass diese anhand des Differenzbetrages der nun neu festgesetzten Einkommensteuer nach Gegenüberstellung mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe zu erfolgen hat.

Demnach haben wir den Differenzbetrag wie folgt verzinst:

Da die Gutschriftszinsen (€ 41,06) die Bagatellgrenze von 50 Euro nicht überschreiten, unterbleibt eine Festsetzung."

4. Dagegen brachte die Bf. einen Vorlageantrag ein (eingegangen beim Finanzamt per FinanzOnline am ).

5. Der eingebrachte Vorlageantrag vom wurde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt (Vorlagebericht des Finanzamtes vom ).

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1. Mit dem Einkommensteuerbescheid 2021 vom wurde gegenüber der Bf. eine Abgabengutschrift in Höhe von 3.216,00 Euro festgesetzt.

Mit dem Einkommensteuerbescheid 2021 vom wurde gegenüber der Bf. eine Abgabengutschrift in Höhe von 2.461,00 Euro festgesetzt.

Hinsichtlich der daraus resultierenden Nachforderung in Höhe vom 755,00 Euro (= 3.216,00 minus 2.461,00) hat das Finanzamt mit Bescheid vom Anspruchszinsen in Höhe von 50,09 Euro festgesetzt.

Mit dem Einkommensteuerbescheid 2021 vom wurde gegenüber der Bf. eine Abgabengutschrift in Höhe von 3.061,00 Euro festgesetzt.

Hinsichtlich der daraus ergebenden Abgabengutschrift in Höhe von 600,00 Euro (= 3.061,00 minus 2.461,00) hat das Finanzamt keine Anspruchszinsen (Gutschriftszinsen in Höhe von 41,06 Euro) festgesetzt (Beschwerdevorentscheidung vom ).

2. Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grundlage der dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Aktenlage und der ergänzenden Einsichtnahme in die elektronische Datenbank der Finanzverwaltung. Dieser Sachverhalt ist auch unstrittig.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Zu Spruchpunkt I.

3. § 33 Abs. 3a EStG 1988 in der für den gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 96/2020 lautet (auszugsweise):

"(3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:

1. Der Familienbonus Plus beträgt

a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,

3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:

a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:

b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:

- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder

- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.

Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.

c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.

…"

Nach § 124b Z 336 EStG 1988 kann abweichend von § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b in der Veranlagung für die Kalenderjahre 2019 bis 2021 für ein Kind, für das ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, entweder der Familienbeihilfenberechtigte oder der Steuerpflichtige, der den gesetzlichen Unterhalt im Kalenderjahr zur Gänze leistet, 90% des nach § 33 Abs. 3a Z 1 oder Z 2 zustehenden Familienbonus Plus beantragen, wenn die in dieser Regelung genannten Voraussetzungen vorliegen.

Mit BGBl. I Nr. 113/2024 wurde in § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988 folgende lit. d neu eingefügt: "d) Stellt sich für das Finanzamt nach Eintritt der Rechtskraft heraus, dass kein oder ein niedrigerer Anspruch auf den Familienbonus Plus besteht, gilt dies als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung."

4. Im vorliegenden Fall wurde der der Bf. zunächst zuerkannte ganze Familienbonus Plus mit Bescheid vom gemäß § 295a BAO auf die Hälfte von 750,00 Euro vermindert, weil für dieses Kind die andere Hälfte des Familienbonus Plus von dem Unterhaltszahler beantragt worden ist. In weiterer Folge wurde der Bf. mit der Beschwerdevorentscheidung vom der Familienbonus Plus in Höhe von 1.350,00 € (90 % von 1.500,00 Euro) zuerkannt.

5. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen vom , mit dem hinsichtlich der aus dem (ändernden) Einkommensteuerbescheid 2021 vom resultierenden Nachforderung Anspruchszinsen in Höhe von 50,09 Euro festgesetzt wurden.

6. Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).

Nach § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.

Nach § 205 Abs. 6 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Nachforderungszinsen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen,

a) als der Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen oder

b) als ein Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf dem Abgabenkonto bestanden hat.

Nach § 295a Abs. 1 BAO kann ein Bescheid auf Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.

7. Das Finanzamt hat die abweisende Beschwerdevorentscheidung zur Beschwerde gegen den Anspruchszinsenbescheid 2021 vom damit begründet, dass für die aus der Beschwerdevorentscheidung vom zur Einkommensteuer 2021 herausgegangene Gutschrift von 600,00 Euro keine Gutschriftszinsen festzusetzen seien, da Gutschriftszinsen (€ 41,06) die Bagatellgrenze von 50 Euro nicht überschreiten würden.

8. Damit hat das Finanzamt die Bestimmung des § 205 Abs. 6 lit. a BAO unberücksichtigt gelassen.

Diese Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 180/2004 in Abs. 6 des § 205 BAO eingeführt. Nach den Gesetzesmaterialien erscheint die Belastung mit Nachforderungszinsen für die Zeit vor Eintritt eines Ereignisses, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat, rechtspolitisch bedenklich. Sie soll daher auf Antrag des Abgabepflichtigen beseitigbar sein (vgl. 686 der Beilagen XXII. GP - Regierungsvorlage - Materialien, Seite 36).

Die Nichtfestsetzung bzw. Herabsetzung gem. § 205 Abs. 6 BAO liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Die 50-Euro-Grenze des § 205 Abs. 2 zweiter Satz gilt auch für die Erledigung von auf § 205 Abs. 6 gestützten Anträgen. Würde die Herabsetzung der Zinsen zu einem Betrag von unter 50 Euro führen, so hat ein Nichtfestsetzungsbescheid (allenfalls verbunden mit der Aufhebung des Zinsenbescheides) zu ergehen (vgl. Ritz/Koran, BAO-Kommentar, 7. Aufl., § 205 Rz 49f., mwN).

9. Das Finanzamt hat die Änderung des ursprünglich an die Bf. ergangenen Einkommensteuerbescheides vom im ändernden Bescheid vom auf § 295a BAO gestützt. Der VwGH hat den Antrag eines Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, auf Zuerkennung des Familienbonus Plus als rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO betreffend einen bereits an die Familienbeihilfenberechtigte ergangenen Bescheid, mit dem der Familienbonus Plus zur Gänze zuerkannt worden war, beurteilt ().

Der Antrag kann auch im Zuge eines Bescheidbeschwerdeverfahrens gestellt werden, beispielsweise in der Bescheidbeschwerde gegen den Zinsenbescheid (vgl. Ritz/Koran, BAO-Kommentar, 7. Aufl., § 205 Rz 51a, uHa , ergangen zu § 205 Abs. 6 lit. b BAO).

Mit FinanzOnline-Eingabe vom brachte die Bf. zum (mit Beschwerde vom ) angefochtenen Anspruchszinsenbescheid vom ergänzend vor, dass der Einkommensteuerbescheid 2021 auf Grund ihrer Beschwerde neu berechnet worden sei (= Beschwerdevorentscheidung vom ). Da nunmehr statt 750,00 Euro nur mehr 150,00 Euro nachzuzahlen seien, werde gebeten, auch die Zinsberechnung an diesen Betrag anzupassen. Dieses Vorbringen der Bf. bzw. die Beschwerde vom ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts als Antrag im Sinne des § 205 Abs. 6 lit. a BAO zu qualifizieren. Da die Voraussetzungen für eine antragsgemäße Erledigung im Sinne des § 206 Abs. 6 lit. a BAO im gegenständlichen Fall vorliegen, war der Anspruchszinsenbescheid 2021 vom im Rahmen dieser Beschwerdeentscheidung durch das Bundesfinanzgericht aufzuheben.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 205 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 124b Z 336 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.3100230.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at