Kein Säumniszuschlag bei rechtzeitiger Stellung eines Antrages nach § 212a BAO
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch R über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch V, Adresse über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom , Steuernummer S, über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom (Datum handschriftlich geändert auf ) setzte das Finanzamt Österreich gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf.) Säumniszuschläge in der Höhe von insgesamt 30.457,42 € fest, weil die mit den Bescheiden vom festgesetzte Körperschaftsteuer 2013 in der Höhe von 1.432.662 € und die Anspruchszinsen 2013 in der Höhe von 90.208,99 € nicht bis zum entrichtet wurden.
In der gegen die Festsetzung der Säumniszuschläge gerichteten Beschwerde vom brachte die steuerliche Vertreterin der Bf. vor, hinsichtlich der Entrichtung der Körperschaftsteuer 2013 und der Anspruchszinsen 2013 liege keine Säumnis vor. Gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2013 vom sei rechtzeitig am Beschwerde erhoben und in der Beschwerde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO gestellt worden.
Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung bewirke einen Zahlungsaufschub, sodass keine Säumnis vorliege und der Säumniszuschlag zu Unrecht festgesetzt worden sei.
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte dazu aus, im vorliegenden Fall sei der Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Körperschaftsteuer 2013 erst in der persönlich dem Finanzamt überreichten Beschwerde vom und damit nach Eintritt der Fälligkeit gestellt worden. Werde ein Aussetzungsantrag erst nach Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht, so erfahre dadurch der durch Fristablauf bereits verwirkte Säumniszuschlag keine Änderung.
Im Vorlageantrag vom führte die Vertreterin der Bf. wie folgt aus:
"Die Säumniszuschläge sind mit Bescheid vom in Höhe von € 28.653,24 für die Körperschaftssteuer 2013 und in Höhe von € 1.804,18 für die Anspruchszinsen 2013 in Summe somit € 30.457,42 festgesetzt worden.
Die Säumniszuschläge wurden festgesetzt, weil angeblich ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung betreffend die Körperschaftsteuer 2013 und die Anspruchszinsen, der in der Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2013 gestellt worden ist, erst am und damit nach Eintritt der Fälligkeit der Körperschaftsteuer 2013 und der Anspruchszinsen 2013 gestellt worden sei. Diese Feststellung in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom ist unrichtig.
Die diesbezügliche Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2013 ist nämlich bereits am durch einen Schriftsatz und einem Paket mit Beilagen der Österreichischen Post AG übergeben worden.
Die Beschwerde ist somit fristgerecht am gegen den Körperschaftsteuerbescheid und den Anspruchszinsenbescheid vom eingebracht worden.
Der Körperschaftsteuerbescheid vom Ist in unserer Kanzlei am zugestellt worden, die Frist zur Einreichung der Beschwerde gegen diesen Bescheid ist daher erst am abgelaufen, da der ein Samstag war und die Beschwerdefrist erst am darauffolgenden ersten Werktag abläuft.
Gemäß § 210 Abs. 1 BAO werden Abgaten unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgatenbescheidesfällig. § 210 Abs. 3 BAO lautet: Werden Abgaben ... an einem Samstag, Sonntag ... fällig, so gilt als Fälligkeitstag der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist.
Da somit der Abgabenbescheid (Körperschaftsteuerbescheid 2013 zu StNr S) vom am in unserer Kanzlei zugestellt worden ist, ist der auch das Datum der Bekanntgabe des Abgabenbescheides und wäre daher die Fälligkeit der Abgabe wiederum am gewesen, wenn dieser Tag nicht ein Samstag gewesen wäre. Die Fälligkeit der Abgabe ist daher erst am eingetreten.
Da sowohl das Ende der Beschwerdefrist, als auch der Tag der Fälligkeit der war, ist der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgaben gemäß § 212a BAO rechtzeitig gewesen. Es besteht daher kein Anspruch auf Festsetzung eines Säumniszuschlages!
Der rechtzeitige Aussetzungsantrag hat einbringungshemmende als auch säumniszuschlagsvermeidende Wirkung (§ 217 Abs. 4 lit. b BAO)".
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 217 Abs 1 BAO sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d leg. cit.), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.
Gemäß § 217 Abs 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 217 Abs 4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu
entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß § 212a BAO ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 BAO gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO nicht durch Ausstellung
eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung gemäß § 231 BAO ausgesetzt ist.
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub.
Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzte Satz betroffenenAbgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet nocht fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6 BAO).
Unbestritten ist, dass der Körperschaftsteuerbescheid 2013 vom am bei der zustellbevollmächtigten Vertreterin der Bf. einlangte, weshalb die einmonatige Beschwerdefrist am endete. Da der auf einen Samstag fiel, war der letztmögliche Tag zur Erhebung einer Beschwerde Montag, . Die Fälligkeit der Körperschaftsteuer und der Anspruchszinsen ist gemäß § 210 Abs. 1 BAO (ein Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides, bzw. der Samstag oder Sonntag folgende Tag) ebenfalls am eingetreten.
Nach dem Vorbringen der Bf. wurde die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2013 am durch einen Schriftsatz und einem Paket mit Beilagen der Österreichischen Post AG übergeben.
Auf dieses Vorbringen wurde von der Abgabenbehörde weder in der Beschwerdevorentscheidung vom noch in der Beschwerdevorlage vom eingegangen.
Nach den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen (Rechnung der Österreichischen Post AG vom , 16.21 Uhr, sowie der im Nachforschungsweg von der Post AG bekannt gegebenen Sendungsdetails, wonach am um 16.21 Uhr die Sendung übernommen und am um 10.35 Uhr in der Einlaufstelle des Finanzamtes übergeben wurde), wurde das Vorbringen der Bf. nachgewiesen.
Die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2013 wurde daher nach der Aktenlage fristgerecht am eingebracht.
Im Schriftsatz vom wurde die Aussetzung der Einhebung der Körperschaftsteuer 2013 und der Anspruchszinsen 2013 beantragt.
Da nach § 217 Abs. 4 lit. b BAO nach der Stellung des Aussetzungsantrages Einbringungsmaßnahmen bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen, war die Erlassung des angefochtenen Säumniszuschlagsbescheides rechtswidrg.
Der Bescheid war daher aufzuheben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Eine Revision gegen die Entscheidung ist daher nicht zulässig.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 217 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102793.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at