§ 6. Inkrafttreten und Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist anzuwenden auf
1. Investitionen, für die (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten nach dem anfallen;
2. Investitionsvorhaben, die nach dem begonnen werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
TAAAF-37617