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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.09.2024, RV/1100259/2023

Nichtanerkennung einer pauschalen Umzugsvergütung als sonstigen Bezug im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Steurer in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2022, ***Bf-StNr***, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2022 fest, wobei ein Umzugspauschale in Höhe von 5.000,00 CHF abweichend von der eingereichten Abgabenerklärung der Tarifbesteuerung unterzogen wurde.

2. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit der Begründung, aus der angeschlossenen Lohnabrechnung sei ersichtlich, dass das Pauschale als einmalige Sonderzahlung ausbezahlt worden sei, die begünstigte Besteuerung als sonstiger Bezug beantragt.

3. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Beim strittigen Umzugspauschale handle es sich um einen Kostenersatz für Umzugskosten und nicht um einen der begünstigten Besteuerung unterliegenden sonstigen Bezug.

4. Mit Vorlageantrag wurde die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht beantragt. Beim Umzugspauschale handle es sich nicht um einen Kostenersatz für Umzugskosten, da ansonsten die entsprechenden Umzugskosten als Werbungskosten geltend gemacht worden wären, sondern um einen durch die vertragliche Festsetzung und die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen zu unterscheidenden sonstigen Bezug, der im Rahmen des Jahressechstels der begünstigten Besteuerung unterliege.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der zuvor in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer ist seit Februar 2022 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Mit Anstellungsvertrag vom wurde er von einem liechtensteinischen Unternehmen als Product Manager angestellt. Der Beginn der Tätigkeit wurde mit vereinbart. Nach Punkt 2.1 des Anstellungsvertrages erhält der Beschwerdeführer ein jährliches Gehalt, das aus einem (monatlich ausbezahlten) festen Anteil (Grundgehalt) sowie einem näher geregelten variablen Anteil besteht. Die variable Vergütung wird grundsätzlich im Februar (variable Leistungsvergütung) bzw. im März (variable Beteiligungsvergütung) des Folgejahres ausbezahlt (2.2).

Im Jänner 2022 bezog der Beschwerdeführer neben dem vereinbarten Grundgehalt einen in der Lohnabrechnung unter der Bezeichnung "Umzugspauschale Intern" ausgewiesenen Betrag in Höhe von 5.000,00 CHF, für den in der Abgabenerklärung die begünstigte Besteuerung als sonstiger Bezug geltend gemacht wurde. Eine entsprechende (vertragliche) Vereinbarung betreffend die Auszahlung dieses Pauschalbetrages wurde nicht vorgelegt.

2. Rechtliche Beurteilung

Die mit "Sonstige Bezüge" überschriebene Bestimmung des § 67 EStG 1988 lautet auszugsweise:

"(1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), beträgt die Lohnsteuer für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Abs. 2 nach Abzug der in Abs. 12 genannten Beträge


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1.
für die ersten 620 Euro
0%,
2.
für die nächsten 24 380 Euro
6%,
3.
für die nächsten 25 000 Euro
27%,
4.
für die nächsten 33 333 Euro
35,75%.

[…]"

Eine weitere Definition des Begriffes der "sonstigen Bezüge" enthält die gesetzliche Bestimmung nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen begünstigt zu besteuernde sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 nur dann vor, wenn sie sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden (vgl. ua. , mwN; zum Erfordernis der doppelten Unterscheidbarkeit weiters auch , mwN, , , und ). Sonstige Bezüge sind damit solche, die nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum geleistet werden, sondern die der Arbeitgeber neben, also zusätzlich zum laufenden Lohn bezahlt, was aus äußeren Merkmalen ersichtlich sein muss (vgl. , mwN) und dürfen daher nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum gezahlt werden, sondern müssen Leistungen aus mehreren Lohnzahlungszeiträumen abgelten (vgl. , mwN, und , mwN).

Abgesehen davon, dass im Beschwerdefall nicht erkennbar ist, auf welchem Rechtstitel (vgl. dazu Kirchmayr/Schaunig in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG24, § 67 Rz 9) die in Rede stehende Zahlung beruht, werden damit aber nicht Leistungen aus mehreren Lohnzahlungszeiträumen abgegolten, wurde doch offensichtlich eine pauschale Entschädigung im Zusammenhang mit dem erfolgten Umzug ausbezahlt. Ein der begünstigten Besteuerung unterliegender Bezug im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 liegt somit nicht vor. Dass die Voraussetzungen für eine gemäß § 26 Z 6 EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählende Umzugskostenvergütung vorlägen, hat indes auch der Beschwerdeführer nicht behauptet und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Revsion

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im Beschwerdefall strittige Frage, ob das ausbezahlte Umzugspauschale einen begünstigt zu besteuernden sonstigen Bezug im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 darstellt, wurde auf Grundlage der im Erkenntnis angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowie von nicht über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Sachverhaltsfeststellungen beurteilt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG wird durch das vorliegende Erkenntnis somit nicht berührt und ist eine (ordentliche) Revision daher nicht zulässig.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.1100259.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at