Einstellung Säumnisbeschwerdeverfahren
Entscheidungstext
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht beschließt durch die Richterin Dr. Lisa Pucher in der Beschwerdesache ***Bf-GmbH***, ***Bf-GmbH Adr***, vertreten durch Geyer & Geyer Wirtschaftstreuhänder GmbH, Rudolf von Alt-Platz 1, 1030 Wien, über die Beschwerden der beschwerdeführenden Partei vom wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich nachfolgend angeführter Eingaben zu Steuernummer ***Bf-GmbH StNr***:
1) Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom
2) Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom
3) Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom
4) Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens vom
5) Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom
6) Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom
7) Antrag vom auf Aufhebung des Bescheides über die Festsetzung von Nebengebühren gemäß § 299 BAO vom
8) Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom
Die Säumnisbeschwerdeverfahren werden eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Die ***Bf-GmbH*** hat mit Eingabe vom gemäß § 284 Abs 1 BAO Säumnisbeschwerden erhoben.
§ 284 BAO lautet auszugsweise:
"(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
[…]
(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird."
Das Finanzamt Österreich hat über die oben angeführten Beschwerden (Punkte 1-6) und über den oben angeführten Antrag gemäß § 299 BAO (Punkt 7) am entschieden. Die Beschwerdevorentscheidungen und der Bescheid über die Aufhebung von Nebengebühren gemäß § 299 BAO wurden am zugestellt. Das Finanzamt für Großbetriebe hat über die oben angeführte Beschwerde (Punkt 8) am entschieden. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am zugestellt.
Gemäß § 284 Abs 2 BAO ist das Verfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird oder vor Einleitung des Verfahrens erlassen wurde.
Es war daher spruchgemäß zu befinden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung von Säumnisbeschwerdeverfahren unmittelbar aus § 284 Abs 2 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RS.7100210.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at