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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.09.2024, RV/1100045/2017

Zurverfügungstellung eines Kraftfahrzeuges an den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer zur privaten Verwendung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Bahl Fend Bitschi Fend Steuerberatung GmbH & Co KG, Hadeldorfstraße 30, 6830 Rankweil über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des ***FA*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom , Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) und des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für das Jahr 2015 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden wie folgt abgeändert.


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Jahr
Beitragsgrundlage in €
DB in €
DZ in €
2015
971.321,6
43.709,47
3.788,15

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Im Rahmen einer bei der beschwerdeführenden GmbH (in der Folge Bf.) durchgeführten Prüfung der lohnabhängigen Abgaben der Jahre 2013 bis 2015 wurde unter anderem festgestellt, dass den beiden zu je 45 % an der Bf. beteiligten Geschäftsführern (in der Folge Gf.) Firmenfahrzeuge auch zur privaten Verwendung zur Verfügung gestellt worden sind. Laut Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom sei die Privatnutzung der Firmenfahrzeuge ebenfalls in die Bemessungsgrundlage für DB, DZ und Kommunalsteuer einzubeziehen.

Im Bescheid vom folgte das Finanzamt unter Hinweis auf den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung als Begründung und forderte folgende Abgaben nach:


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Abgabenart
Betrag in €
DB 2015
615,59
DZ 2015
53,35

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol , LVwG-2015/12/2027-5, welches mit Verweis auf , und , einen ähnlich gelagerten Sachverhalt behandelt habe und zum Ergebnis gelangte, dass es sachlich nicht gerechtfertigt erscheine, die gesamten Fahrzeugkosten als "Vergütung für Beschäftigung" anzusetzen verwiesen. Vielmehr könne hinsichtlich der Kosten der Firmenfahrzeuge nur jener Teil der Bemessungsgrundlage hinzugerechnet werden, der auf die private Nutzung dieses Fahrzeugs entfallen würde. Im gegenständlichen Fall seien die auf die Privatnutzung entfallende Kosten über die Lohnverrechnung als Bemessungsgrundlage herangezogen worden. Daher sei für die Gesellschafter-Geschäftsführer die Bemessungsgrundlage der Nachforderungen mit Null festzusetzen.

In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vertrat das Finanzamt weiterhin die Rechtsansicht, dass für die Nutzung der Firmenfahrzeuge durch die Gesellschafter-Geschäftsführer die gesamten der GmbH entstandenen Fahrzeugkosten als Bemessungsgrundlage für die Lohnnebenkosten heranzuziehen seien. Die tatsächlich entstandenen gesamten Fahrzeugkosten (betriebliche und nicht betriebliche) seien auf Basis des unternehmensrechtlichen Ansatzes als sonstige Vergütung jeder Art isd § 22 Z 2 EStG anzusetzen.

Mit fristgerecht eingebrachtem Vorlageantrag vom wurde die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (in der Folge BFG) beantragt.

Das Finanzamt legte die Beschwerden an das BFG zur Entscheidung vor und beantragte unter Hinweis auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung die Abweisung der Beschwerden.

I. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Es wird davon ausgegangen, dass die beiden während des Streitjahres wesentlich an der Bf. beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer (zu je 45 %), die ihnen zur Verfügung gestellten Fahrzeuge im streitgegenständlichen Jahr zu rund 20 % privat nutzten.

Der Bf. entstand im Jahr 2015 in Zusammenhang mit diesen Fahrzeugen ein Aufwand in Höhe von gesamt € 17.123,73.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den übereinstimmenden Ausführungen der Parteien und ist nicht strittig. In der Beilage der GPLA-Prüfung wurde für das Jahr 2015 von einem auf die private Nutzung entfallenden Anteil der gesamten Kraftfahrzeugkosten (Privatanteil) von 15 % und für die Vorjahre (2013 und 2014) von 30 % ausgegangen. Die steuerliche Vertretung bezog im Zuge der laufenden Buchhaltung einen Betrag von € 3.444,00 (somit rund 20 %) als geldwerten Vorteil in die Bemessungsgrundlage des DB und DZ ein. Für das Bundesfinanzgericht besteht kein Anhaltspunkt, diese Schätzung in Frage zu stellen bzw. davon auszugehen, dass sie nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen würde. Dies kann weder der als Bescheidbegründung dienenden Feststellung im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung entnommen werden noch wurde im weiteren Verfahren vom Finanzamt etwas Gegenteiliges vorgebracht.

2. Beweiswürdigung

Der angeführte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei. Ausgehend von den Ermittlungsergebnissen sieht das Bundesfinanzgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend geklärt an. Es liegen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht keine begründeten Zweifel vor, die durch weitere Ermittlungen zu verfolgen wären.

3. Rechtslage und rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag für die Privatnutzung des Firmenfahrzeugs durch die wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer. Die sonstigen Feststellungen im Prüfbericht vom , auf den in den angefochtenen Bescheiden verwiesen wird, blieben unbeanstandet.

3.1 Rechtlage

Gemäß § 41 Abs. 1 FLAG 1967 (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.

Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 sind Dienstnehmer u.a. alle Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1088 stehen, sowie auch an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.

Der Beitrag ist von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind u.a. Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 (§ 41 Abs. 3 FLAG 1967).

Gemäß § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25 % beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich.

Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).

Der Dienstgeberbeitrag betrug im gegenständlichen Streitzeitraum (2015) gemäß § 41 Abs. 5 FLAG 1967 4,5 % der Beitragsgrundlage, der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag betrug für die Bf. 0,39 % der Beitragsgrundlage.

3.2 Rechtliche Beurteilung

Wird dem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt, so stellt nur der auf die Privatnutzung des Fahrzeuges entfallende Anteil einen in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehenden vermögenswerten Vorteil im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 dar (vgl. ).

In diesem Sinne sind daher auch nur die auf die Privatfahrten des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers entfallenden KFZ-Kosten in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen (vgl , , oder , ).

Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass die arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuge von den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern privat genutzt wurden und beantragte die Berichtigung der bekämpften Bescheide unter Berücksichtigung des geldwerten Vorteils € 3.444,00 der gesamten angefallenen Kfz-Kosten.

Im Sinne der Rechtsprechung des ist dem Begehren der Bf. zu folgen. Für eine Erhöhung der Beitragsgrundlage für den DB und DZ verbleibt kein Raum.

Rechnerisch stellt sich das wie folgt dar:

Berechnung:


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Jahr
Beitragsgrundl.
DB
Beitragsglg lt. angef. Bescheid
DB lt. Bescheid
Differenz
2015
971.321,6
43.709,47
985.001,33
44.325,06
615,59
Jahr
Beitragsgrundl.
DZ
Beitragsglg lt. angef. Bescheid
DZ lt. Bescheid
Differenz
2015
971.321,6
3.788,15
985.001,33
3.841,50
53,35

II. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da das BFG in der zu beurteilende Rechtsfrage der Ermittlung des geldwerten Vorteiles der Überlassung eines Firmen-PKWs an den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) nicht abgewichen ist, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.1100045.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at