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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 06.09.2024, RV/3100388/2024

Verspätet eingebrachter Vorlageantrag

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht beschließt durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Kraftfahrzeugsteuer 1-12/2016, Kraftfahrzeugsteuer 1-12/2017, Kraftfahrzeugsteuer 1-12/2018, Kraftfahrzeugsteuer 1-8/2019, Kraftfahrzeugsteuer 9-12/2019, Kraftfahrzeugsteuer 1-9/2020 sowie Normverbrauchsabgabe 8/2019 und vom Normverbrauchsabgabe 1/2016, Steuernummer ***BF1StNr1*** :

Der Vorlageantrag wird als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Gegen die Bescheide, mit denen die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-12/2016, 1-12/2017, 1-12/2018, 1-8/2019, 9-12/2019 sowie 1-9/2020, alle vom , und die Bescheide über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für 1/2016 vom sowie für 8/2019 vom - sämtliche Bescheide wurden am zugestellt - erhob die Beschwerdeführerin am Beschwerde (siehe Beschwerde samt dazugehöriges Kuvert).

Diese Beschwerde wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom betreffend die angeführten Bescheide als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde hinterlegt und von der Beschwerdeführerin am Freitag, dem , persönlich übernommen (siehe Übernahmebestätigung aus dem RSb Rückschein der Beschwerdevorentscheidung).

Mit Schreiben, datiert mit (Montag), stellte die Beschwerdeführerin für sämtliche Bescheide einen Vorlageantrag. Dieses Schreiben gab die Beschwerdeführerin am (Donnerstag) eingeschrieben auf (siehe Kuvert samt Einschreibvermerk). Da die Beschwerdeführerin den Vorlageantrag direkt beim Bundesfinanzgericht eingebracht hatte, wurde dieser am an das Finanzamt weitergeleitet.

Am erfolgte die Vorlage der Beschwerde durch das Finanzamt an das Bundesfinanzgericht mit dem Antrag, den Vorlageantrag als verspätet eingebracht zurückzuweisen. Eine Ausfertigung des Vorlageberichtes erging auch an die Beschwerdeführerin.

Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den in Klammern angeführten Unterlagen sowie dem vorgelegten elektronischen Akt.

Gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 Bundesabgabenordnung (BAO) kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

§ 264 Abs. 4 lit. e BAO besagt, dass§ 260 Abs. 1 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden ist.

Nach § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Diese Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegtgemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht.

Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. …

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden nach § 108 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. … Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 108 Abs. 3 BAO). Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 108 Abs. 4 BAO in die Frist nicht eingerechnet.

Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung am (Freitag) an die Beschwerdeführerin nachweislich zugestellt. Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages endete am (Montag). Der von der Beschwerdeführerin gestellte Vorlageantrag war zwar mit datiert, wurde jedoch erst am (Donnerstag) bei der Post aufgegeben und damit eingebracht.

Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen zur Verspätung und dem Nichtvorliegen eines Fristerstreckungsantrages im Vorlagebericht nicht entgegengetreten. Dem Vorlagebericht kommt insoweit auch Vorhaltscharakter zu. Die Beschwerdevorentscheidung wurde durch die Beschwerdeführerin persönlich am übernommen und die Einbringung des Vorlageantrages am ergibt sich eindeutig aus dem Einschreibvermerk auf dem dazugehörigen Kuvert.

Somit erfolgte die Einbringung des Vorlageantrages erst nach Ablauf der einmonatigen Frist und der Vorlageantrag war als verspätet zurückzuweisen.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages samt Rechtsfolgen der Nichteinhaltung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 Satz 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.3100388.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at