Einkommensgrenze bei Mehrkindzuschlag
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Abweisung des Antrags vom auf Erstattung des Mehrkindzuschlages auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, SV-Nr. Nr., zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom wies das zuständige Finanzamt den Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) vom auf Erstattung des Mehrkindzuschlages auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2022 ab. Begründet wurde dies damit, dass das (Familien)Einkommen des Bf. den für den Mehrkindzuschlag maßgeblichen Grenzbetrag (€ 55.000,00) übersteigen würde.
Dagegen erhob der Bf. Beschwerde mit der Begründung, dass sein Jahreseinkommen für das Jahr 2022 Euro 34.675,28 betragen würde und er um Neuberechnung ersuche.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wurde festgestellt, dass das geamte Familieneinkommen im Jahr 2022 bei € 66.768,89 liegen würde (Einkommen des Bf. zuzüglich Einkünfte aus privater Gundstücksveräußerung und Lohneinkünfte der Gattin des Bf.)
Dagegen brachte der Bf. am (über FinanzOnline) einen Vorlageantrag ein, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass es einen Fehler gebe, nämlich habe seine Frau im Jahr 2022 einen Monat bei Firma Teilzeit gearbeitet und ihr Einkommen sei für einen Monat ca. 1.000 Euro gewesen. Sie habe kein Grundstück. Sie sei Hausfrau gewesen. Er ersuchte neuerlich um Neuberechnung.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Streitgegenständlich ist die Höhe des zu versteuernden Einkommens für das maßgebliche Jahr festzustellen, da dies eine Vorfrage iSd § 116 BAO im Verfahren betreffend Mehrkindzuschlag ist.
Der Bf. beantragte den Mehrkindzuschlag für 2023, es sind daher die Einkommensverhältnisse des Jahres 2022 heranzuziehen.
Der Bf. war im Kalenderjahr 2022 mit Ehegattin verheiratet und das Ehepaar wohnte während des gesamten Kalenderjahres 2022 an der gemeinsamen Wohnadresse Adr..
Der Bf. bezog im Kalenderjahr 2022 ein zu versteuerndes Einkommen iHv 34.675,28 Euro bzw. seine Ehegattin laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid ein zu versteuerndes Einkommen iHv 383,87 Euro. Dazu kommen (laut vom Finanzamt vorgelegter IMMO-ESt-Auskunft betreffend das Jahr 2022) Einkünfte der Ehefrau des Bf. gemäß § 30 Abs. 3 EStG in Höhe von 31.577,74 Euro (private Grundstücks/Immobilien-veräußerung, Vertragsdatum , KG 23434).
2. Beweiswürdigung
Obige Sachverhaltsfeststellung ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus Abfragen aus dem Abgabeninformationssystem und dem Zentralen Melderegister des maßgeblichen Jahres.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Nach § 9a FLAG 1967 ist der Anspruch auf Mehrkindzuschlag abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt wird.
Der Mehrkindzuschlag steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten 55 000 € nicht übersteigt. Das Einkommen des Ehegatten oder Lebensgefährten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Mehrkindzuschlag beantragt wird, mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
Das Unterschreiten des zu versteuernden Einkommens gemäß § 33 Abs 1 EStG 1988 ist daher laut § 9a FLAG 1967 - neben Erfüllung der übrigen Tatbestandsmerkmale - materiell-rechtliche Voraussetzung, damit der Mehrkindzuschlag zu bewilligen ist.
§ 9a FLAG 1967 verweist hinsichtlich des zu versteuernden Einkommens auf § 33 Abs. 1 EStG.
Dieser umfasst nur Tarifeinkünfte.
Im Kommentar zum Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967, "Gamlitzer Kommentar") heißt es zur Einkommensgrenze:
"Durch den Verweis auf § 33 Abs. 1 EstG 1988 sind alle Einkünfte, die nicht zum Tarif zu versteuern sind, bei der Berechnung auszuscheiden." (vgl. Kuprian in Lenneis/Wanke (Hrsg), FKAG, 2. Auflage, § 9a, Rz 5)
Für einen Antrag auf Gewährung eines Mehrkindzuschlages für 2023 sind die maßgeblichen Einkommensverhältnisse des Jahres 2022 zu Grunde zu legen.
Der Mehrkindzuschlag ist gemäß § 9b FLAG 1967 für jedes Kalenderjahr gesondert bei dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt zu beantragen.
Nach dem (von der belangten Behörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegten) Einkommensteuerbescheid 2022 vom beträgt das nach dem Tarif gemäß § 33 Abs 1 EStG 1988 zu besteuernde Einkommen des Bf. 34.675,28 Euro. Das - nach dem Tarif gemäß § 33 Abs 1 EStG 1988 zu besteuernde - Einkommen der Ehegattin des Bf. für 2022 (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) beträgt laut Einkommensteuerbescheid vom 383.87 Euro. Die Einkünfte der Ehefrau des Bf. im Jahr 2022 gemäß § 30 Abs. 3 EStG 1988 betragen 31.577,74 Euro. Diese Einkünfte sind jedoch (nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts) nicht in das Einkommen gemäß § 33 Abs. 1 EStG, auf das in § 9a FLAG verwiesen wird, einzubeziehen, da dieses nur Tarifeinkünfte umfasst.
Daraus ergibt sich ein Gesamtbetrag von 35.059,15 Euro (Familieneinkommen gemäß § 33 Abs. 1 EStG im Jahr 2022).
Der in § 9a Abs 1 FLAG 1967 normierte Grenzbetrag (55.000 Euro) für das zu versteuernde Einkommen ist daher - im für die Gewährung des Mehrkindzuschlags gemäß § 9a Abs. 1 FLAG maßgebenden Jahr 2022 - nicht überschritten worden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im verfahrensgegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf den insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut stützt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 9b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 9a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102608.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at