Teilwertabschreibung einer Beteiligung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch pwt pannonische Wirtschaftstreuhand - Gesellschaft m.b.H., Hauptstraße 26, 7201 Neudörfl, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom , betreffend Körperschaftsteuer 2018 und 2019, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach X1. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die ***Bf1*** (ehem. A, FN A, in der Folge Bf.) nahm in ihrer Bilanz für den , die ihrer am elektronisch eingebrachten Körperschaftsteuererklärung zugrunde lag, eine (vollständige) Teilwertabschreibung ihrer Beteiligung an der X (FN X, i.d.F. X1) i.H.v. gesamt € 402.284,99 vor.
In der Körperschaftsteuererklärung 2018 sowie der zeitgleich eingebrachten Körperschaftsteuererklärung für 2019 beantragte sie in Anwendung des § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 die steuerliche Berücksichtigung von 1/7 dieses Betrages (€ 57.469,28) für beide Jahre als Betriebsausgabe.
Mit Ersuchschreiben vom wurde der Bf. aufgetragen, die Entwertung der Beteiligung im Jahr 2018 nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wobei darauf verwiesen wurde, dass der niedrigere Teilwert einer Beteiligung ist in der Regel durch eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu ermitteln sei.
In Beantwortung des Schreibens führte die Bf. mit Eingabe vom aus, dass sie an der X1 seit 2012 zu 39% beteiligt sei, die Beteiligung um € 402.000,- erworben und 2018 außerplanmäßig auf Null abgeschrieben habe.
Die X1 habe am Datum3 Insolvenz angemeldet woraus sich die Notwendigkeit einer Teilwertabschreibung ergebe. Fraglich sei lediglich der Zeitpunkt.
Aus dem Jahresabschluss für 2018 sei ersichtlich, dass das Eigenkapital der Gesellschaft (ohne Mezzaninkapital) i.H.v. € 1.893.007,32 negativ sei.
Das negative Eigenkapital werde lediglich durch das Mezzaninkapital der Mitgesellschaftein K (51% am Stammkapital der X1, Anmerkung: die Anteile werden von B treuhändig für die K gehalten) ausgeglichen, die Fremdkapital in Höhe von € 5.762.489,23 nachrangig gestellt habe.
Die Beteiligung der Bf. an der X1 betreffe jedoch die Beteiligung am Eigenkapital im engeren Sinn, welches hoch negativ sei.
Aus der Gewinn- und Verlustrechnung sei ersichtlich, dass die Gesellschaft negative Betriebsergebnisse, beispielhaft im Jahr 2018 rund € 172.000,- erzielt habe.
Wesentlichster Vermögenswert der X1 sei die Beteiligung an der C (FN C, i.d.Folge AS) gewesen, über die zeitgleich mit der X1 Konkurs eröffnet worden sei. Die Beteiligung der X1 an der AS sei zum TT. Dezember 2018 noch mit rd. € 4,9 Mio. bewertet worden und habe das negative Eigenkapital von rd. € 1,8 Mio. noch gestützt. Eine Wertberichtigung der AS hätte ein negatives Eigenkapital von rd. € 6,8 Mio. zur Folge gehabt.
Ein Gutachten der Kanzlei KZl, das im Zuge des Insolvenzverfahrens der AS erstellt worden sei, habe deren Zahlungsunfähigkeit per TT. Dezember 2018 festgestellt.
Der Masseverwalter der X1, S habe diese Kanzlei beauftragt, auch bei der X1 den Eintritt der Insolvenz zu überprüfen, deren Gutachten werde in den nächsten Wochen erwartet.
Einer dem Schreiben beigefügten e-mail vom zwischen S und der Kanzlei KZl ist zu entnehmen, dass der Eintritt der Insolvenz der X1 per TT. Dezember 2018 nicht mehr ernsthaft bestritten werden könne.
Der Fragenbeantwortung wurde die Bilanz der X1 vom sowie ein Auszug aus der Insolvenzdatei LG Eisenstadt, das Konkursverfahren der X1 betreffend, beigefügt.
Mit Körperschaftsteuerbescheiden vom versagte das Finanzamt Österreich die steuerliche Berücksichtigung der Teilwertabschreibung und erläuterte begründend, dass eine solche idR unter Zuhilfenahme einer Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu erfolgen habe. Es sei nachzuweisen, dass die Teilwertabschreibung gerade für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr zu erfolgen habe. Da kein Fachgutachten zur Unternehmensbewertung vorliege, sei die Teilwertabschreibung nicht anzuerkennen.
Beschwerde
Die Bf. brachte mit Schreiben vom Beschwerde gegen die Körperschaftsteuerbescheide für 2018 und 2019 ein.
Die wesentlichen Vermögenswerte der X1 bestünden
- in einer Liegenschaft in D ,'Ds', sowie drei Beteiligungen,
u.zw. an der
- AS, Beteiligungsausmaß 39%;
- E (FN E, in der Folge GB), Beteiligungsausmaß 100% sowie der
- F (russischer Masterfranchisenehmer), Beteiligungsausmaß 10%.
Die Einnahmen der X1 als Holdinggesellschaft würden für die Jahre 2018 und 2019 ausschließlich auf Mieteinnahmen, einer Management-Fee und weiterverrechneten Liegenschaftskosten an die AS beruhen. Das operative Geschäft (Verkauf von V) sei von der AS betrieben worden, deren Umsätze bei rd. € 20 Mio. liegen würden.
Die Beteiligung an der GB sei für die X1 nur von untergeordneter Bedeutung gewesen und diese Beteiligung bereits im Jahr 2017 ebenso wie eine Forderung an sie vollständig abgeschrieben worden.
Auch aus der Beteiligung an dem russischen Masterfranchisenehmer F seien keine Einnahmen (Dividenden) erzielt worden.
Die Insolvenz an der X1 bereits vor dem TT. Dezember 2018 sei auf mehrere Umstände zurückzuführen.
- Einem Schreiben des Masseverwalters S (betreffend der X1) lasse sich entnehmen, dass der Sachverständige Mag. (FH) G eine Analyse der Gesellschaft vorgenommen habe und zum Schluss gekommen sei, dass die materielle Insolvenz der Schuldnerin spätestens mit TT. Dezember 2018 eingetreten sei.
Der Masseverwalter habe nicht wie zuvor beabsichtigt ein Gutachten in Auftrag gegeben, da keine anfechtungsrelevanten Tatbestände in Bezug auf die Forderung der Masse hervorgekommen seien und er daher aus Kostengründen zum Erhalt der Masse auf die Erstellung eines solchen verzichtet habe (ein entsprechendes Schreiben wurde der Beschwerde beigefügt).
- Bedeutsamstes Wirtschaftsgut der Bf. sei die Beteiligung an der AS.
Hierfür liege ein Gutachten der G & Partner Steuerberatung GmbH vor, wonach für diese Gesellschaft spätestens mit TT. Dezember 2018 materielle Zahlungsunfähigkeit vorliege.
Daraus folge, dass (eine ordnungsgemäß angemeldete Insolvenz vorausgesetzt) sämtliche Einnahmen der Bf. aus der Vermietung der Liegenschaft bzw. der Management Fee weggefallen wären.
Die materielle Insolvenz der AS wirke somit auf die materielle Insolvenz der X1 zurück, weshalb die AS der X1 auch keine weiteren Mittel für die Rückführung von Bankkrediten zur Verfügung stellen durfte.
Überschuldung
Zur finanziellen Lage der X1 führte die Bf. aus, dass eine Analyse des Eigenkapitals i.e.S. aufzeige, dass dieses bereits ab dem Jahr 2017 i.H.v. € 1,721 Mio. negativ gewesen sei und sich bis Ende 2019 auf € 2,082 Mio. erhöht habe.
Eine Überschuldung sei nur infolge des nachrangig gestellten Eigenkapitals des Haupteigentümers der X1 i.H.v. € 5,762 Mio. nicht vorgelegen, dessen Höhe aber stetig abgenommen habe.
Die von Gutachtern festgestellte Insolvenz der AS im Jahr 2018, die zur Zerschlagung dieses Unternehmens geführt habe lasse für deren Eigentümer keine Quote erwarten.
Der Beteiligungswertansatz der X1 an der AS habe im Jahr 2018 noch rund € 4.930 Mio. betragen.
Infolge der Abschreibungsverpflichtung der X1 an dieser Beteiligung ergäbe sich auch unter Berücksichtigung des nachrangigen Kapitals (Eigenkapital im weiteren Sinn) eine materielle Überschuldung der X1 i.H.v. € 1.061 Mio. per 2018, die sich im Jahr 2019 auf € 1.250 Mio. erhöht habe.
Im Zuge der Insolvenz habe sich auch die 2018 und 2019 aktivierte Beteiligung an dem russischen Masterfranchisenehmer F als nicht werthaltig dargestellt.
Zudem sei die Liegenschaft in D im Zuge der Insolvenz deutlich unter dem Buchwert veräußert worden.
Unter Einbeziehung dieser Umstände, hätte im Jahr 2018 sogar eine Überschuldung i.H.v. € 2,845 Mio. bestanden.
Eine korrekte Bewertung des Beteiligungswertansatzes der AS bei der X1 im Jahr 2018 würde somit zwangsläufig zu einem Insolvenztatbestand bei ihr führen, weshalb eine außerplanmäßige Abschreibung der Beteiligung der Bf. an der X1 erforderlich sei.
Zahlungsunfähigkeit
Die X1 sei ab dem Jahr 2018 nicht mehr in der Lage gewesen, ihren laufenden Zahlungsverbindlichkeiten nachzukommen und als zahlungsunfähig zu bewerten.
Die GuV-Rechnung habe jährlich negative Ergebnisse (2018 rd. - € 170.000,-; 2019 rd. - € 184.000,-) aufgezeigt. Der Cash flow sei in den Jahren 2017 bis 2019 ebenfalls negativ gewesen.
Ab 2017 hätte von Banken geliehenes Fremdkapital i.H.v. jeweils über € 400.000,- rückgeführt werden müssen, wobei Finanzmittelerfordernisse i.H.v. gesamt € 699.000,- (2018) bzw. € 541.000,- (2019) vorgelegen seien, die aus der laufenden Tätigkeit nicht finanziert werden konnten und der Kapitalbedarf nur dadurch, dass der Haupteigentümer die Zinsen für das Mezzaninkapital nicht eingefordert habe, gemildert worden sei.
Bis zum Beginn des Jahres 2018 hätte die X1 ihren Finanzierungsbedarf noch durch Eingänge aus ihren gegenüber der AS ausstehenden Forderungen (2016 noch mit rd. € 855.000,-) decken können. Der Abbau dieser Forderungen habe fast ausschließlich zur Finanzierung des Kapitalbedarfes der X1 gedient. 2018 sei die verbliebene Forderung mit dem Restbetrag i.H.v. € 192.000,- rückgeführt worden und die AS habe danach ihrerseits der X1 ein Darlehen i.H.v. € 113.000,- das sich im Jahr 2019 auf € 523.000,- erhöht habe, zur Deckung des Kapitalbedarfes zur Verfügung gestellt.
Nach dem vorgelegten Gutachten hätte die AS dieses Darlehen aber nicht gewähren dürfen, da sie schon ab dem Jahr 2018 insolvent gewesen sei.
Laut Bf. sei das Darlehen der AS durch den Masseverwalter erfolgreich angefochten worden und als verdeckte Einlagenrückgewähr an die X1 zurückzuführen gewesen.
Die X1 verfüge seit dem Jahr 2018 über keine Geldmittel aus der laufenden Tätigkeit und keinen Zufluss aus dem bereits getilgtem Darlehen der AS und sei somit ab dem Jahr 2018 gehindert gewesen, ihren Zahlungen nachzukommen. Fällige Verbindlichkeiten hätten nur mehr durch Rückgriff auf rechtswidrige Geldmittel der AS erfolgen können.
Zudem seien die vorgeschriebenen Zinsen des Haupteigentümers für das nachrangige Mezzaninkapital zwar grundsätzlich fällig gewesen, von diesem jedoch unter Berücksichtigung auf die finanzielle Situation der X1 nicht eingefordert worden.
Die Zahlungsfähigkeit sei nur durch diese Umstände formell aufrecht zu erhalten gewesen.
Da die X1 somit ab dem Jahr 2018 zahlungsunfähig wie auch materiell überschuldet gewesen sei, wäre eine unternehmensrechtliche Abschreibung geboten gewesen.
Der Beschwerde wurde folgende Unterlagen beigefügt:
- eine Analyse der Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz und Kapitalflussrechnung der X1;
- eine Darstellung der Entwicklung des Eigenkapitals der X1 für diesen Zeitraum;
- eine e-mail des Masseverwalters der X1, S betreffend eines beauftragten Gutachtens durch die G & Partner Steuerberatung GmbH vom an H (den Steuerberater der Bf.);
- ein Gutachten der G & Partner Steuerberatung GmbH betreffend der AS;
- Jahresabschlüsse der AS für den Stichtag sowie der GB für den .
- Ein e-mail vom von S an H, indem er erklärt, dass er mit dem von ihm beigezogenen Mag. (FH) G die wirtschaftliche Lage X1 analysiert und eingehend erörtert hat. Da keine Anfechtungspunkte hervorgekommen seien, habe er zur Vermeidung der damit verbundenen Kosten von der Beauftragung und Finalisierung seiner Erhebungen (die zu einer förmlichen Begutachtung geführt hätten) Abstand genommen.
Mag. (FH) G habe darauf hingewiesen, dass die X1 im Jahr 2018 mit einem aus der laufenden Geschäftstätigkeit nicht darstellbaren Finanzierungsaufwand konfrontiert gewesen und mit TT. Dezember 2018 die Zahlungsunfähigkeit und die materielle Insolvenz der X1 eingetreten sei.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom und einer dazu gesondert ergangenen Begründung vom wurde die Beschwerde gegen die Körperschaftsteuerbescheide der Jahre 2018 und 2019 als unbegründet abgewiesen.
Nach Darstellung des Verfahrensganges unter z.T. wörtlicher Zitierung der Beschwerdeschrift erläutert die Behörde unter Anführung umfangreicher Judikaturverweise, dass eine Teilwertabschreibung an einer Beteiligung in der Regel durch eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu erfolgen habe, wobei die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen sei.
Bei der Ermittlung des Teilwertes einer Beteiligung sei neben dem Substanz- und dem Ertragswert auch die funktionelle Bedeutung der Beteiligung für das beteiligte Unternehmen zu beachten.
Eine Kapitalgesellschaft erlösche nicht mit deren Auflösung, sondern mit der Vollbeendigung und somit erst dann, wenn kein Abwicklungsbedarf mehr bestehe.
Eine Überprüfung der von der Bf. vorgenommenen Bewertung an der X1 sei nicht möglich gewesen, da diese nicht auf wissenschaftlich anerkannten Methoden beruhe.
Es sei lediglich festgestellt worden, dass ein massiv negatives Eigenkapital vorgelegen sei, die materielle Zahlungsunfähigkeit der materiellen Insolvenz der AS geschuldet war und in den Jahren 2018 und 2019 negative Ergebnisse nach Steuern erzielt worden seien.
Die von der Bf. vorgelegten Dokumente hätten eine Teilwertabschreibung nicht dartun können. Die Dokumente würden lediglich den Eintritt der Insolvenz der AS belegen, an welcher die Bf. bloß mittelbar beteiligt gewesen sei. Wie sich diese auf den Beteiligungswert der X1 auswirke, sei aus den vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehbar hervorgekommen.
Daten für die Untenehmensbewertung müssten objektiv und reproduzierbar sein. Im vorliegenden Fall würden keine Berechnungen und Planungsdaten vorliegen, der gesunkene Teilwert sei nicht einmal glaubhaft gemacht worden. Ein Nachweis nach wissenschaftlich anerkannten Methoden sei nicht erbracht worden. Selbst die Eröffnung des Konkursverfahrens über die X1, die nachweislich erst im Jahr 2020 beschlossen worden sei, rechtfertige keine Teilwertabschreibung ().
Der Bf. sei es nicht gelungen, eine dauerhafte Wertminderung ihrer Beteiligung zum TT. Dezember 2018 darzulegen. Das erst im Jahr 2020 eröffnete Konkursverfahren über die X1 sei bis dato noch nicht abgeschlossen.
Erst mit Abwicklung der Gesellschaft und Löschung im Firmenbuch bestehe das Wirtschaftsgut ,Beteiligung' nicht mehr und sei dieses daher noch im Betriebsvermögen auszuweisen.
Vorlageantrag
Die Bf. beantragte mit Eingabe vom die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Wiederholend erläutert sie, dass sie eine 39%ige Beteiligung an der X1, ihrem einzig wesentlichen Vermögensgegenstand besitze. Einnahmen erziele sie im Wesentlichen aus einem Handelsvertretervertrag (der Vermittlung von Produkten und Dienstleistungen für die AS).
Die Geschäftstätigkeit der Bf. habe mit den Konkursen der X1 und AS geendet, ihre Erlöse seien im Jahr 2020 auf € rd. 22.000,- im Vergleich zu den Vorjahren (2019 rd. € 127.000,-, 2018 rd. 112.000,-) zurückgegangen.
Da die Beteiligung an der X1 das einzige Asset der Bf. darstelle, liege ein funktioneller Zusammenhang mit anderen Vermögensgegenständen nicht vor.
Es gebe keinen positiven funktionalen Zusammenhang, wohl aber einen ursächlichen Zusammenhang mit dem operativ laufenden Vermittlungsgeschäft, dem durch die Insolvenz der X1 und ihrer 100%igen Beteiligung an der AS die Geschäftsgrundlage entzogen worden sei.
Den wesentlichen Vermögensgegenständen der X1 vor Insolvenz mit Ende des Jahres 2019 würden sich wie folgt darstellen:
Liegenschaft D Buchwert 1.585.000,-
100% Beteiligung AS Buchwert 4.930.000,-
Beteiligung I Buchwert 1,-
Beteiligung GB Buchwert 1,-
Beteiligung russischer Masterfranchisenehmer F Buchwert 1.350.000,-
Gesamt 7.865.002,-
Diesen Aktiva stünden folgende Verbindlichkeiten gegenüber:
Bankverbindlichkeiten Buchwert rd. 2.744.000,-
Lieferantenverbindlichkeiten Buchwert rd. 25.000,-
Verbindlichkeiten Gesellschafter (AS) Buchwert rd. 1.466.000,-
Summe Verbindlichkeiten 4.235.000,-
Nachrangiges Darlehen K 5.762.000,-
Summe Gesamtverbindlichkeiten 9.997.000,-
Daraus ergebe sich per eine Überschuldung i.H.v. € 2.082 Mio.
Ebenso ergebe sich für das Jahr 2018 eine Überschuldung i.H.v. € 1,893 Mio. (Vermögen € 7,922 Mio., Fremdkapital € 4,053 Mio., nachrangiges Eigenkapital € 5,762 Mio.)
Die X1 habe im wesentlichen Einkünfte aus zwei Einkunftsquellen erzielt:
- Einnahmen aus der Vermietung der Liegenschaft an die AS (Mieteinnahmen rd. € 70.000,-/Jahr;
- Einnahmen aus einem Managementvertrag mit der AS i. H.v. rd. € 92.500,-/Jahr.
Zudem seien der AS rd. € 88.000,- Betriebskosten verrechnet worden, die sich als durchlaufende Posten darstellen würden.
Den Einnahmen stünden schwerpunktmäßig folgende Ausgaben gegenüber:
- Abschreibung i.H.v. rd. € 49.000,-;
- Kosten der Management Fees samt laufenden Kosten i.H.v. rd. € 45.000,-;
- Zinsbelastung für Fremdkapital i.H.v. rd. € 252.000,-,
woraus 2018 ein Verlust i.H.v. rd. € 170.000,- und 2019 von rd. € 184.000,- resultiert habe.
Am TT. April 2020 sei das Konkursverfahren über die X1 und die AS eröffnet worden.
Da die Jahresabschlüsse der Bf. für 2018 und 2019 am eingereicht worden seien, sei dies in Kenntnis der die Insolvenz beider Gesellschaften erfolgt.
Beigefügt wurde dem Vorlageantrag eine Berechnung des operativen cash flow, des jährlichen Kapitaltilgungserfordernisses sowie des daraus resultierenden Kapitalbedarfes (Werte gerundet):
Tabelle in neuem Fenster öffnen
2017 | 2018 | 2019 | |
€ | € | € | |
operativer cash flow | -107.000 | -123.000 | -140.000 |
Kapitaltilgungserfordernis | -430.000 | -576.000 | -401.000 |
Kapitalbedarf | -537.000 | -699.000 | -541.000 |
Der Kapitalbedarf habe nur dadurch finanziert werden können, dass eine bis 2017 bestehende Forderung der X1 an die AS eingezogen worden sei (2017 i.H.v. rd. € 693.000,- bzw. 2018 Restforderung rd. € 192.000,- bzw. dass die AS der X1 ihrerseits ein Darlehen 2018 rd. € 113.000,- 2019 rd. € 523.000,- zur Verfügung gestellt habe.
Weiters sei der Rahmenkredit bei der Sparkasse Ulm 2018 einmalig um € 151.000,- ausgeweitet und die von der K vorgeschriebenen Zinsen i.H.v. € 173.000,- (2018) bzw. € 174.000,- (2019) gestundet und damit nicht zahlungswirksam geworden.
Die X1 sei daher ohne Rückgriff auf die Finanzmittel der AS spätestens im Jahr 2018 zahlungsunfähig gewesen.
Zudem wurden dem Vorlageantrag Planungsrechnungen der X1 (Plan GuV, Plan Bilanz, Plan Kapitalflussrechnung) beigefügt, die die voraussichtlichen Einnahmen, Ausgaben und Kapitaltilgungen aufzeigen würden.
Daraus ergäbe sich, dass die Jahresergebnisse allesamt negativ und Gewinnausschüttungen nicht zu erwarten seien.
Geschuldet sei dieser Umstand der vorliegenden Einnahmenstruktur bei einem gleichzeitig vorliegenden hohen Finanzierungsaufwand.
Die jährliche Liquiditätsunterdeckung stelle sich für die Folgejahre wie folgt dar:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr | € |
2020 | -428.000 |
2021 | -482.000 |
2022 | -378.000 |
2023 | -217.000 |
2024 | -218.000 |
2025 | -220.000 |
2026 | -221.000 |
2027 | -222.222 |
Eine Finanzierung sei nur durch eine weitere Darlehensgewährung der AS bzw. der Zinsstundung des nachrangigen Mezzaninkapitals möglich gewesen. Die Finanzierung zeige die mangelnde Werthaltigkeit der Beteiligung auf, würden die Gesamtverbindlichkeiten doch von 2018 i.H.v. € 8.160 Mio. auf € 10.535 Mio. ansteigen.
Daraus folge, dass auch ohne Anwendung wissenschaftlicher Methoden infolge fortgesetzter Verluste bzw. Liquiditätsunterdeckung, die durch die laufende Geschäftsgebarung nicht zu finanzieren sei, nur ein Ertragswert i.H.v. € 0,- resultieren könne, da die gängigen Unternehmenswertgutachten (u.a. das Fachgutachten KFS BW1) von einem künftig erwartbaren cash flow ausgehen würden und ein solcher gegenständlich durch Diskontierung des negativen cash flow zu keinem positiven Ertragswert führen könne.
Die X1 sei daher ohne die Darlehensgewährung ihrer Tochtergesellschaft im Jahr 2018 zahlungsunfähig gewesen.
Da die Insolvenz der X1 nach Darstellung der Behörde keinen Grund für eine Beteiligungswertabschreibung darstelle, habe die Bf. auch eine Planrechnung für diesen Fall erstellt.
Daraus sei ersichtlich, dass die Insolvenz der AS einen maßgeblichen Einfluss auf die X1 gehabt habe, da diese keine Liquiditätszuschüsse bzw. Darlehenshingaben (schon aufgrund der verbotenen Eigenkapitalrückgewähr) habe leisten können.
Im Fall der Einstellung des Betriebes würden die Mieteinnahmen i.H.v. jährlich € 90tsd. ebenso wegfallen wie die Zahlung der management Fees durch die AS. Als Einkunftsmöglichkeit würde bloß die Verwertung/Vermietung des Grundstücks verbleiben.
Der cash flow bzw. die Liquiditätslücke sei in diesem Szenario noch höher als bei der Bewertung nach going concern Regeln.
Aus einem, dem Vorlageantrag beigefügten Status der X1 vom würden sich Auswirkungen der Verwertungsschritte des Masseverwalters zeigen.
Dem dort ausgewiesenen Vermögen der Gesellschaft i.H.v. rd. € 480tsd. würden Verbindlichkeiten i.H.v. € 3.397.196,88 gegenüberstehen, sodaß die Gläubiger eine Quote von rd. 14% erwarten könnten.
Zudem sei auf das nachrangige Darlehen der K i.H.v. € 5.762.489,23 zu verweisen, wobei diese aufgrund der nicht nachrangig gestellten Forderungen der übrigen Gläubiger wohl keine Quote erhalten würde.
In dem Vermögensstatus des Masseverwalters der X1 seien laufende Wertentwicklungen der vorhandenen Aktiva berücksichtigt worden:
- Die Liegenschaft D sei Anfang Juli 2020 zu einem Kaufpreis i.H.v. € 1,2 Mio veräußert worden, was zu einem Veräußerungsverlust i.H.v. € 335.920,- geführt habe.
- Die Beteiligung an der Rs (Buchwert € 1,-) sei zu einem Kaufpreis i.H.v. € 2.400,- veräußert worden.
- Die Beteiligung an der I sei zwischenzeitig durch Liquidierung dieser Gesellschaft untergegangen. Die Gesellschaft sei seit einigen Jahren nicht mehr operativ tätig und ebenfalls überschuldet gewesen (Anm: eine Bilanz zum Stichtag die die Angaben der Bf. stützt, wurde dem Vorlageantrag beigelegt).
- Die Beteiligung an der AS sei infolge Insolvenzeröffnung von der X1 auf € 1,- abgeschrieben worden, das Unternehmen durch den Masseverwalter nach Insolvenzeröffnung geschlossen und nur mehr laufende Geschäfte abgewickelt worden.
Durch die Insolvenzeröffnung habe man bei Erstellung der Bilanz vom going concern Prinzip abgehen müssen, was in einer massiven Überschuldung der Gesellschaft i.H.v. € 6 Mio. gemündet habe.
Aus einem Schreiben des Masserverwalters gehe hervor, dass die voraussichtliche Quote im Insolvenzverfahren maximal 20% für die unbesicherten Forderungen der Gläubiger betrage und somit ihre Gesellschafter keinen Liquidationserlös für ihre Anteile erhalten würden.
- Zur Beteiligung der X1 an dem russischen Masterfranchisenehmer F erläutert die Bf., dass die Verwertung durch den Masseverwalter noch im Gange sei, im Status jedoch mit maximal 10% der Anschaffungskosten als werthaltig erachtet geworden sei. Eine endgültige Entscheidung über die Höhe des Verkaufserlöses stehe noch aus. Aus einer beigefügten Aufstellung der letzten bekannten Zahlen für das Jahr 2017 gehe hervor, dass die Gesellschaft eine Überschuldung i.H.v. 306 Mio. Rubel ausweise. Aufgrund der aktuellen politischen Situation sei fraglich, ob eine Verwertung stattfinden könne.
Da zunächst die Gläubiger der X1 i.H.v. rd. € 2,8 Mio. bedient werden müssten und danach das nachrangige Eigenkapital der K, sei eine Zuteilung eines verbleibenden Verwertungserlöses an die Eigentümer in keiner Weise realistisch.
Die aufgezeigte Substanzbewertung der X1 mache deutlich, dass der Substanzwert aus Sicht der Bf. nur Null sein könne und die Teilwertabschreibung gerechtfertigt sei.
Fraglich bleibe bloß, ob eine Teilwertabschreibung an der Beteiligung an der X1 bereits im Jahr 2018 gerechtfertigt gewesen sei, wofür nach der Rechtsprechung eine erhebliche und dauerhafte Wertminderung in diesem Jahr eingetreten sein müsse.
Dabei seien die tatsächlichen Verhältnisse am Bilanzstichtag zugrunde zu legen, werterhellende Umstände seien zu berücksichtigen.
Aus einem mail des Masseverwalters S vom an die steuerliche Vertretung der Bf. gehe hervor, dass der mit der Erstellung des Gutachtens betreffend der AS betraute Sachverständige zum Schluss gekommen sei, dass eine Insolvenz der X1 bereits mit TT. Dezember 2018 eingetreten ist.
Diese Einschätzung decke sich mit den übermittelten Unterlagen lt. (vorgelegten) Ist- und Planungsrechnungen, in denen eine Unterdeckung an Liquidität und die Unfinanzierbarkeit derselben ohne Rückgriffe auf die AS, die aber eine verbotene Einlagenrückgewähr darstellen würden, festgestellt worden sei.
Dies gehe auch aus einem Gutachten der Kanzlei G & Partner Steuerberatung GmbH betreffend der AS hervor, in dem die Zahlungsunfähigkeit dieser Gesellschaft per TT. Dezember 2018 festgestellt worden sei, somit bereits 2018 die Unzulässigkeit der Zurverfügungstellung von Geldern an die X1, weshalb diese im selben Jahr zahlungsunfähig gewesen sei.
Bei zeitgerechter Anmeldung der Insolvenz seien die damit verbundenen Folgen bereits im Jahr 2018 eingetreten, was die Abschreibung auf den Beteiligungswert als werterhellende Tatsache rechtfertige.
Die Insolvenz der beiden Gesellschaften sei in die Bewertung des Beteiligungsansatzes der Bf. eingeflossen.
Dem Vorlageantrag wurden folgende Unterlagen beigelegt:
- Jahresabschlüsse der Bf. mit Werten zum -2021;
- Jahresabschlüsse der X1 mit Werten zum -2019;
- Daten zum Steuerakt der Bf. für 2018 und 2019;
- Vergleichende Bilanz, GuV und Kapitalflussrechnung der X1 für 2016-2019;
- Planbilanz-, -GuV, und Kapitalflussrechnung der X1 für 2020-2027 unter einem going concern Blickwinkel;
- Kredittilgungspläne der X1 für Fremdkapital ab 2020;
- Planbilanz- und -GuV der X1 für 2020-2027 unter Einbeziehung der Insolvenz der AS;
- Jahresabschluss der X1 mit Werten zum bzw. ;
- Jahresabschluss der I zum ;
- Jahresabschluss der AS mit Werten für 2018 und 2019;
- ein consolidated balance sheet C1 für 2016 und 2017;
- eine e-mail von Klaus L (Kzlei Beck & Partner Rechtsanwälte) vom , wonach die Quote der AS infolge eines Verfahrens gegen den ehemaligen Abschlussprüfer noch nicht abgeschlossen ist, die Quote aber in keinem Fall über 20% liegen wird;
- eine e-mail von S an H vom , wonach Mag. (FH) G mangels Anfechtungspunkten und zur Vermeidung des Kostenaufwandes nicht mit der Erstellung eines Gutachtens zur X1 beauftragt worden war, Mag. (FH) G als Sachverständiger (der AS) zum Ergebnis gelangt sei, dass die X1 in wirtschaftlicher Hinsicht nicht in der Lage gewesen sei, das Verrechnungskonto ,in absehbarer Zeit zurückzuführen, sodaß mit TT.12.2018 auch die Zahlungsunfähigkeit und sohin die materielle Insolvenz der Schuldnerin eingetreten war.'
- Ein Gutachten der G & Partner Steuerberatung GmbH zur AS vom , wonach die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft spätestens mit TT. Dezember 2018 eintrat.
Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde dem BFG vorgelegt. Die Amtsbeauftragte erläuterte darin, dass weder die Ausführungen des Vorlageantrages noch die beigelegten Unterlagen geeignet gewesen seien, die Entwertung der Beteiligung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Der zugrundeliegende Teilwert sei durch eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu ermitteln.
Zum angeführten Ertragswert i.H.v. € 0,- sei zu bemerken, dass dieser aus Sicht der Behörde nicht nachvollziehbar sei.
Zwar habe die Bf. eine Plan-GuV sowie Bilanz vorgelegt, jedoch nicht, zu welchem Zeitpunkt und welchem Zweck und von wem die Planung erstellt und genehmigt worden sei und welche Verbindlichkeiten sei habe. Die wesentlichen wertbeeinflussenden Annahmen seien nicht preisgegeben worden.
Aus der Insolvenzdatei der X1 geht hervor, dass die Schlussverteilung des Vermögens mit Beschluss des LG Eisenstadt vom Datum genehmigt wurde und die ausgeschüttete Quote Ys% betrug.
Die Aufhebung des Konkurses gemäß § 139 IO erfolgte mit Beschluss des Gerichtes vom Datum1.
Mit Schreiben vom ersuchte das Bundesfinanzgericht das LG Eisenstadt um Übermittlung des Insolvenzaktes der X1.
In diesem findet sich eine detaillierte Stellungnahme der G & Partner Steuerberatung GmbH ,zum Eintritt der materiellen Insolvenz' der X1 vom Datum2, in der nach eingehender Analyse der wirtschaftlichen Lage die Ansicht vertreten wird, dass die Zahlungsunfähigkeit der X1 spätestens mit TT. Dezember 2018 eintrat und vom Eintritt der Überschuldung ebenfalls mit TT. Dezember 2018 auszugehen war.
Der Behörde wurde die im Insolvenzakt aufliegende Stellungnahme betreffend der X1 mit Schreiben vom übermittelt.
In ihrem Antwortschreiben vom erklärt die Behörde, dass den Feststellungen des gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen Y in seiner Stellungnahme vom Datum2 keine weiteren Einwendungen entgegengehalten würden.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtliche Grundlagen
Wirtschaftsgüter des nicht abnutzbaren Anlagevermögens und des Umlaufvermögens sind gemäß § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden.
Gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 idF BGBl. 201/1996 sind abzugsfähige Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a EStG 1988) im betreffenden Wirtschaftsjahr und den nachfolgenden sechs Wirtschaftsjahren zu je einem Siebentel zu berücksichtigen, soweit nicht eine der in dieser Bestimmung genannten Ausnahmen zur Anwendung kommt.
Das Bundesfinanzgericht legt dem Erkenntnis folgenden Sachverhalt zu Grunde:
Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant und im Folgenden nicht eigens darauf eingegangen wird - unstrittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt, dem Parteienvorbringen sowie aus Abfragen des Gerichtes im Firmenbuch, der Insolvenzdatei sowie in den Insolvenzakt der X1 vom LG Eisenstadt, Gz. AZ1.
Die Bf. war zu 39% an der X1 beteiligt. Weitere Beteiligte waren J mit 10% und die K mit 51%.
Die X1 war ihrerseits zu 100% an der AS, zu 100% an der GB und zu 10% an dem russischen Masterfranchisenehmer F beteiligt.
Eine weitere Beteiligung bestand an der I (FN I).
Die Bf. nahm in der Bilanz zum eine Teilwertabschreibung an ihrer Beteiligung an der X1 i.H.v. € 402.284,99 (Wertansatz zuvor € 402.285,-) vor und beantragte in der Steuererklärung (Abgabe ) eine außerplanmäßige Abschreibung dieses Betrages mit Siebentelbeträgen (€ 57.469,28 pro Jahr) beginnend mit 2018.
Über das Vermögen der X1 sowie der AS wurde am Datum3 Konkurs eröffnet.
Die Schlussverteilung des Vermögens der X1 erfolgte am Datum mit einer Quote von Ys%. Der Konkurs wurde am Datum1 gemäß § 139 IO aufgehoben.
Fraglich ist, ob die Bf. zur Vornahme einer vollständigen Teilwertabschreibung ihrer Beteiligung an der X1 mit berechtigt war.
Gemäß Achatz/Kirchmayr, KStG § 12 Rz. 223 wird der Teilwert einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ,durch den Substanzwert, den Ertragswert und den funktionalen (strategischen) Wert der Beteiligung bestimmt ( 90/13/0228, 0229; , 92/13/0081). Der Substanzwert entspricht dem Buchwert der Wirtschaftsgüter zzgl stiller Reserven abzüglich stiller Lasten. Der Ertragswert stellt den Barwert der zukünftig erwarteten Erträge der Gesellschaft dar. Der funktionale Wert bringt den besonderen Wert der Beteiligung für das Unternehmen zum Ausdruck (zB Beherrschung des Marktes, Rationalisierungs- und Synergieeffekte etc; vgl dazu Kauba, Teilwertabschreibung, 48 mwN). Der Teilwert ergibt sich aus dem Zusammenspiel der drei genannten Faktoren.'
Maßgebend sind die Verhältnisse zum Bilanzstichtag, wobei die zu diesem Stichtag erwarteten Erträge entscheidend sind.
Der Teilwert einer Beteiligung, für welche kein Börsekurs verfügbar ist, ist auf Basis von anerkannten wissenschaftlichen Methoden der Unternehmensbewertung zu ermitteln (; , 93/13/0181; , 97/15/0112; , 2006/15/0186). Das Fachgutachten der KWT (KFS BW 1) sieht zentral folgende zwei Methoden zur Ermittlung des Unternehmenswertes vor: Das Ertragswertverfahren und das DCF-Verfahren (vgl. Achatz/Kirchmayr, KStG § 12 Rz. 225).
Die Behörde verweist in ihren abweisenden Begründungen (Bescheid, Beschwerdevorentscheidung) jeweils auf den Umstand, dass die Bf. kein Fachgutachten zur Unternehmensbewertung vorgelegt hat, die vorgelegten Dokumente nur den Eintritt der Insolvenz der AS belegen und sich auch aus den im Zuge des Vorlageantrages beigebrachten Unterlagen (u.a. Planungsrechnungen, Rückzahlungspläne für Kredite bei Banken) für sie nicht nachvollziehbar ergibt, welche wertbeeinflussenden Annahmen die Bf. getroffen hat.
In seiner Entscheidung vom , Ra 2018/15/0109 hat der VwGH ausgeführt, dass aus seiner Rechtsprechung nicht das Erfordernis einer vollumfänglichen Anwendung des Fachgutachtens KFS/BW1 abgeleitet werden kann und der gesunkene Teilwert einer Beteiligung vom Steuerpflichtigen zwar glaubhaft gemacht, aber nicht bewiesen werden muss.
Die Bf. führt ihrerseits in ihrer Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag eine Vielzahl von Argumenten unter Vorlage von Unterlagen an, aus denen sie den per vorliegenden, vollständigen Wertverlust ihrer Beteiligung an der X1 ableitet.
Zudem wurden von externer Seite erstellte Unterlagen (meist mailverkehr) beigebracht, bzw. im Insolvenzakt der X1 eine ,Stellungnahme zum Eintritt der materiellen Insolvenz' der G & Partner Steuerberatung GmbH vom Datum2 vorgefunden.
Analyse der vorgelegten Unterlagen
Wirtschaftliche Lage der X1
In der Bilanz der Bf. zum wird als Anlagevermögen die Beteiligung an der X1 i.H.v. € 0,01 (nach Beteiligungswertabschreibung i.H.v. € 402.284,99) ausgewiesen, weiteres Anlagevermögen ist nicht vorhanden.
Dass mit der Beteiligung der Bf. an der X1 Synergieeffekte verbunden gewesen wären, die sich dann ergeben würden, wenn der Verbund zweier oder mehrerer Unternehmen zu höheren Ertragserwartungen als die isolierte Betrachtung einzelner Unternehmen führt, ist daher auszuschließen.
Die Bilanzen der X1 weisen als Sachanlage ein Grundstück ,Ds' i.H.v. € 1.634.539,86, sowie als Finanzanlagen Beteiligungen an der AS, der CS sowie der I auf, die mit Ausnahme der Beteiligung an der AS zum (Wertansatz € 4.930.120,58) bereits zum mit einem Restwert (jeweils € 1,-) aufscheinen.
Der Bilanzverlust der X1 betrug im Jahr 2018 € 2.928.008,32.
Im Geschäftsjahr 2018 wurde ein positives Betriebsergebnis i.H.v. € 91.246,78 ausgewiesen, das durch Kreditrückzahlungen i.H.v. € 262.396,24 maßgeblich geschmälert wurde und zu einem Jahresfehlbetrag i.H.v. € 172.114,46 führte.
Wie die Bf. in der Beschwerde anführte, lukrierte die X1 ihre Einnahmen ausschließlich aus der AS, u.zw. aus Mieterlösen ihrer Liegenschaft, einer Management Fee für übernommene Geschäftsführungstätigkeiten der AS sowie an diese weiterverrechnete Liegenschaftskosten. Die von der Bf. vorgelegten Unterlagen (Bilanz, GuV der X1 vom (mit Werten auch vom )) stützen diese Darstellung.
Die Bf. hat bereits in der Beschwerde u.a. cash flow Berechnungen für die X1 betreffend der Jahre 2016 bis 2019 vorgelegt, die vom BFG stichprobenweise überprüft wurden und sich als stichhaltig erweisen.
Im Ergebnis führten sie ab dem Jahr 2017 einen negativen cash flow.
Von der Behörde in der Beschwerdevorentscheidung monierte Planungsrechnungen wurden mit dem Vorlageantrag nachgereicht.
Die Prognoserechnungen gehen einerseits von einer going concern Prämisse und andererseits vom Insolvenzszenario der AS aus.
Im Zuge der Plan GuV wurden von Seiten der Bf. sich sukzessive (geringfügig) erhöhende Einnahmen angesetzt. Die aus der Planungsrechnung resultierenden negativen Jahresergebnisse (für die Jahre 2020-2027) sind allesamt auf Fremdkapitalzinsen (Verluste zwischen € 124 tsd. (2020) und € 117 tsd. (2027) zurückzuführen.
Die korrespondierenden Plan Kapitalflussrechnungen ergeben unter Berücksichtigung der erforderlichen Kredittilgungen (tabellarische Kredittilgungspläne wurden vorgelegt) in jedem Jahr bedeutende Finanzierungslücken (zwischen € 217 tsd. (2023) und € 482 tsd. (2021)).
In der Planungsrechnung mit Insolvenzszenario der AS ging die Bf. von einer Weiterverwertung der Liegenschaft (Vermietung) aus, Management Fees gegenüber der Untergesellschaft wurden nicht mehr berücksichtigt, wodurch sich die Plan Jahresergebnisse (im Vergleich zu den Planwerten bei Weiterbetrieb der AS) weiter verschlechterten.
Die Plankapitalflussrechnung führt unter Berücksichtigung weitgehend gleichbleibender Verhältnisse, eine Annahme, der angesichts mangelnder operativer Tätigkeit der X1 (sie verfügt über keine Dienstnehmer) zu folgen ist, für jedes Jahr (2020-2027) zu einem negativen cash-flow.
Da beim Ertragswertverfahren nach KFS/BW 1 Pkt 4.3. der Unternehmenswert durch Diskontierung der den Unternehmenseignern zufließenden finanziellen Überschüsse erzielt wird, führt eine Bewertung der negativen Zahlenreihe unabhängig vom anzuwendenden Zinssatz zu einem negativen Unternehmenswert.
Dies auch angesichts der finanziellen Struktur der X1, negatives Eigenkapital per i.H.v. € 1.893.007,30, nachrangiges Mezzaninkapital i.Hv. rd. € 5.762.489,23 und Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten i.H.v. € 2.636.314,43, die eine Verbesserung der Ertragslage nicht erwarten ließen.
Externe Unterlagen
- In Beantwortung eines Ergänzungsersuchens der Behörde erläutert die Bf. mit Eingabe vom , dass der Masseverwalter der X1, S die Kanzlei KZl, die im Zuge des Konkurses der AS ein Gutachten erstellte beauftragt hat, den Eintritt der materiellen Insolvenz der X1 zu überprüfen.
Diese Darstellung steht im Einklang mit den Ausführungen des Masseverwalters in seinem Bericht an das LG Eisenstadt vom , wonach er ,den Sachverständigen Mag. (FH) G um gutachterliche Feststellung des Zeitpunktes des Eintritts der materiellen Insolvenz…ersucht.'
In Ergänzung wurde eine mail von S vom an Mag. (FH) G sowie B vorgelegt, nach der die Ausführungen von Mag. (FH) G völlig schlüssig sind und er mit dessen Einschätzung konform geht, wonach die Feststellung der Überschuldung mit spätestens TT. Dezember 2018 stimmig ist und nicht mehr ernsthaft bestritten werden kann.
- Aus einer mail vom von S an den steuerlichen Vertreter der Bf. geht hervor, dass er mit Mag. (FH) G die wirtschaftliche Lage der X1 analysiert und eingehend erörtert hat. Da u.a. keine Anfechtungsansprüche hervorgekommen sind, nahm er zur Vermeidung des damit verbundenen Kostenaufwandes von der Beauftragung von Mag. (FH) G zur förmlichen Begutachtung der X1 Abstand.
Mag. (FH) G hat demnach darauf hingewiesen, dass die AS Zahlungen an die X1 leistete (Saldo € 12.895,70, € 635.610,03) und diese nicht in der Lage war, diese in absehbarer Zukunft rückzuführen, weshalb mit TT. Dezember 2018 die Zahlungsunfähigkeit sowie die materielle Insolvenz der X1 eingetreten war.
- Im Verfahren betreffend die Insolvenz der AS wurde, die Kanzlei KZl am vom do. Masseverwalter Dr. L beauftragt, ein Gutachten u.a. zur Feststellung des Eintritts der materiellen Insolvenz zu erstellen.
Aus diesem, von der Bf. vorgelegten Gutachten vom geht hervor, dass die AS spätestens zum TT. Dezember 2018 zahlungsunfähig war und sich die Deckungslücke zu diesem Stichtag auf € 670.083,87 belief.
Die Bewertung der AS stellt den Befund eines sachverständigen Gutachters dar, im Zuge dessen er sich auch mit der X1 befasste und wie in dem oben erwähnten e-mails zum Ausdruck gebracht zu dem Ergebnis kam, dass auch die X1 mit TT. Dezember 2018 zahlungsunfähig war.
Das Gutachten wurde soweit ersichtlich unter Beachtung höchstgerichtlicher Judikate sowie Grundlagen des Fachgutachtens der KdWT erstellt und lässt keinen Raum für Zweifel, dass die von der Bf. vorgenommene Teilwertabschreibung an ihrer Beteiligung an der X1 im Jahr 2018 zu recht erfolgte.
- Nach einem mail der Kanzlei Beck + Partner Rechtsanwälte vom wird die voraussichtliche Verteilungsquote, mit der Forderungen gegenüber der AS bedient werden in keinem Fall über 20% liegen und ist eine Wertberichtigung von an die AS gerichteten Forderungen in diesem Ausmaß statthaft.
- Im Insolvenzakt der X1 findet sich wie bereits dargelegt eine ,Stellungnahme zum Eintritt der materiellen Insolvenz' der G & Partner Steuerberatung GmbH vom Datum2, die vom Masseverwalter S am in Auftrag gegeben worden war.
Diese umfangreiche (15 Seiten) und überaus detaillierte Stellungnahme entspricht in ihrem Aufbau dem von der Bf. vorgelegten Gutachten derselben Kanzlei vom bezüglich der AS und stellt unter Punkt 4 ,Gutachten - Beantwortung der Fragestellungen' unmissverständlich fest, dass die Zahlungsunfähigkeit der X1 spätestens mit TT. Dezember 2018 eintrat, da bereits zu diesem Zeitpunkt hohe fällige Verbindlichkeiten bestanden, denen keine ausreichenden liquiden Mittel gegenüberstanden.
Aufgrund der bilanziellen Darstellung ist mit dem Eintritt der Überschuldung ebenfalls mit Stichtag TT. Dezember 2018 auszugehen.
Erstellt wurde die Stellungnahme von Mag. (FH) G, einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen. Der einzige auszumachende Unterschied zu dem Gutachten der AS besteht darin, dass jenes der X1 von ihm in der vorgefundenen Fassung nicht unterzeichnet wurde und ihm somit nicht der Status eines formell ordnungsgemäßen Gutachtens zukam.
Zu der, noch im Vorlagebericht der Behörde vertretenen Rechtsansicht ist einleitend auszuführen, dass ihr die im Insolvenzakt der X1 aufliegende, oben erwähnte Stellungnahme zum Zeitpunkt der Vorlage an das BFG nicht bekannt war.
Wenn die Behörde in ihrer Begründung zur Ablehnung der Teilwertabschreibung in den Bescheiden bzw. dem Vorlageantrag darauf verwiesen hat, dass keine Unternehmensbewertung der X1 nach wissenschaftlichen Methoden, insbesondere unter Beachtung der im Fachgutachtens KFS/BW 1 dargelegten Methoden vorgelegt wurde, sie nicht zur amtswegigen Ermittlung eines niedrigeren Teilwertes verpflichtet ist und ihr gegenständlich eine Überprüfung der vorgenommenen Bewertung nicht möglich war, da nicht überprüfbar war, wie sich die materielle Insolvenz der AS auf den Beteiligungswert der X1 auswirkte und zudem keinerlei Planungsrechnungen vorgelegt wurden (lt. BVE), bzw. die mit Vorlageantrag beigebrachten Planungsrechnungen im Vorlagebericht insoweit beanstandet wurden, als darin nicht dargelegt wurde, ,zu welchem Zeitpunkt, zu welchem Zweck und von wem die Planung erstellt und genehmigt wurde und welche Verbindlichkeiten sie hat' bzw. weder ,wesentliche wertbeeinflussende Annahmen preisgegeben noch Nachweise bzw. Argumente vorgebracht' wurden, hat die Behörde damit zu erkennen gegeben, dass sie sich ungeachtet dessen mit den vorgelegten umfangreichen Unterlagen der Bf., die die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der X1 betreffen, insbesondere aber auch mit der Einschätzung des Gutachters der AS zur Frage der Insolvenz der X1 sowie des Masseverwalters der X1 (dargelegt in mehreren e-mails) nicht näher auseinandergesetzt und einer Bewertung zugeführt hat.
Die vorgelegten Unterlagen weisen ebenso wie die im Rahmen der freien Beweiswürdigung § 167 BAO einer kritischen Bewertung zu unterziehende Stellungnahme des Sachverständigen vom Datum2 unzweifelhaft darauf hin, dass die von der Bf. vorgenommene Teilwertabschreibung an der X1 mit zu Recht erfolgt ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen: | ||
Beteiligungswert X1 | € | |
Wertansatz lt. Behörde | 402.285,00 | |
Wertansatz lt. BFG | 0,01 | |
Unterschiedsbetrag | 402.284,99 | |
davon 1/7 lt. § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 | 57.469,28 | |
€ | € | |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. FA | 96.903,88 | 110.354,37 |
Teilwertabschreibung | -57.469,28 | -57.469,28 |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. BFG | 39.434,60 | 52.885,09 |
Körperschaftsteuer 2018 | ||
€ | ||
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 39.434,60 | |
Gesamtbetrag Einkünfte | 39.434,60 | |
Einkommen | 39.434,60 | |
Körperschaftsteuer 25% | 9.858,65 | |
Rundung § 39 Abs. 3 EStG 1988 | 0,35 | |
festgesetzte Körperschaftsteuer | 9.859,00 | |
Körperschaftsteuer 2019 | ||
€ | ||
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 52.885,09 | |
Gesamtbetrag Einkünfte | 52.885,09 | |
Einkommen | 52.885,09 | |
Körperschaftsteuer 25% | 13.221,27 | |
Rundung § 39 Abs. 3 EStG 1988 | -0,27 | |
festgesetzte Körperschaftsteuer | 13.221,00 |
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis erging in Anwendung der Judikatur des VwGH (insbes. Ra 2018/15/0109) weshalb eine Revision als nicht zulässig zu erklären war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102800.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at