Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 16.09.2024, RV/7102708/2024

Unzulässigkeit der Beschwerde und des Vorlageantrages, weil nicht vom Bescheidadressaten eingebracht (Gebührenbescheid für Fristsetzungsantrag erging an den Rechtsanwalt als Gebührenschuldner nach § 13 Abs. 3 GebG) - Wirkungen der Verfahrenshilfe

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse Rauhofer in der Rechtssache des Herrn Rechtsanwalt ***RA***, ***ADR RA***, auf Grund der von Herrn ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***RA***, ***ADR RA*** eingebrachten Beschwerde vom gegen den (kombinierten) Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung zu ***ErfNr.1***, ***StNr.1*** beschlossen:

Die Beschwerde des Herrn ***Bf1*** vom und der Vorlageantrag des Herrn ***Bf1*** vom werden gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt Österreich, Dienststelle für Sonderzuständigkeiten dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde vom gegen den im Verfahren zu ***ErfNr.1*** erlassenen Gebührenbescheid vom zu Entscheidung vor.

Im Vorlagebericht - eine Ausfertigung davon wurde auch an Rechtsanwalt ***RA*** übermittelt - führte das FA zum Sachverhalt aus wie folgt:

"Laut Befund des Bundesfinanzgerichtes vom wurde durch ***RA*** für ***Bf1*** ein Fristsetzungsantrag überreicht (Zahl: FR/7400001/2021). Die dafür anfallende Gebühr in Höhe von € 240,- wurde nicht entrichtet. Mit Schreiben vom erging durch das Bundesfinanzgericht eine diesbezügliche Zahlungsaufforderung mit dem Hinweis, dass bei Nichtentrichtung innerhalb der gesetzten Frist von 10 Tagen eine Verständigung an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel erfolgt. Der amtliche Befund über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren langte am beim Finanzamt ein.

Mit Gebührenbescheid vom erfolgte die Festsetzung der Gebühr inkl. der Erhöhung gemäß § 9 Abs 1 GebG. Der Gebührenbescheid ist an ***RA*** ergangen. In der Begründung dieses Bescheides wurde unter anderem auf die Bestimmungen des § 13 Abs 1 und 3 GebG verwiesen.

In der Eingabe vom (tituliert Beschwerde) ist als Beschwerdeführer ***Bf1*** bezeichnet worden. Dieser ist in der Beschwerde durch die ***X*** Rechtsanwälte GmbH vertreten. Zusammengefasst wird die Beschwerde damit begründet, dass Herrn ***Bf1*** Verfahrenshilfe gewährt worden sei, sodass ***Bf1*** von der Entrichtung jeglicher Gebühren befreit sei.

Die Beschwerde wurde in der Beschwerdevorentscheidung vom mit umfassender Begründung abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung ist - so wie der Gebührenbescheid vom - an ***RA*** adressiert.

Am lange beim Finanzamt Österreich der Vorlageantrag ein. Im Vorlageantrag wird als Beschwerdeführer ***Bf1*** bezeichnet, welcher durch die ***X*** Rechtsanwälte GmbH vertreten ist."

Als Beweismittel verwies das FA auf den gesamten Akteninhalt

Zur Zulässigkeit der Beschwerde bzw des Vorlageantrages erstatte das FA im Vorlagebericht nachstehende Ausführungen:

"Beschwerdeführer kann nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den er auch inhaltlich bestimmt war. Auch bei Gesamtschuldverhältnissen ist nur der in Anspruch genommene Gesamtschuldner zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde berechtigt. Wird eine Beschwerde von einem hierzu nicht legitimierten eingebracht, so ist sie gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO zurückzuweisen (vgl. , 0114).

Gegenständlich wurde der Gebührenbescheid sowie der Bescheid über eine Gebührenerhöhung unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 13 Abs 3 GebG an ***RA*** adressiert. Die Beschwerde wurde durch den in der Beschwerde vom bezeichneten Beschwerdeführer ***Bf1*** erhoben.

Da ***Bf1*** im gegenständlichen Verfahren nicht aktivlegitimiert ist (der Gebührenbescheid ist an ***RA*** erlassen worden), ist die Beschwerde gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO als nicht zulässig zurückzuweisen.

Abschließend stellte das Finanzamt folgende Anträge:

Das Bundesfinanzgericht wolle die Beschwerde als unzulässig zurückweisen
in eventu,
das Bundesfinanzgericht wolle die Beschwerde als unbegründet abweisen.

Vom Bundesfinanzgericht wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die vom Finanzamt vorgelegten Aktenteile sowie in die Akte des Bundesfinanzgerichtes zu den Gz. FR/7400001/2021 und RV/7400153/2020 und VH/740003/2022.

Daraus ergibt sich folgender

Sachverhalt

Ablauf des die Gebühr auslösenden Verwaltungs,- Beschwerde- und Fristsetzungsverfahren

Mit Bescheid vom wies die Stadt Wien den Antrag des Herrn ***Bf1*** (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz Bf.) vom auf aliquote Rückzahlung der Parkometerabgabe für den Zeitraum bis aus dem Grund der temporären Aufhebung aller Kurzparkzonen in diesem Zeitraum und dem damit in Verbindung stehenden Entfall der Pflicht zur Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 6 iVm § 2 Abs. 1 lit.a und Abs. 2 Pauschalierungsverordnung iVm § 45 Abs. 4 StVO zurück.

Am stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG, welcher in der Folge durch die Stadt Wien an das Verwaltungsgericht Wien (kurz VwG Wien) übermittelt wurde.

Mit Beschluss des VwG Wien vom wurde dem Antrag auf Beigebung eines Verteidigers gemäß § 8a Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 63 ZPO stattgegeben und die Verfahrenshilfe für das gesamte Beschwerdeverfahren bewilligt. Der Bescheid enthält keinen Ausspruch auf eine Befreiung von Eingabengebühren.

Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom wurde Rechtsanwalt ***RA*** aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wien zum Vertreter des Beschwerdeführers bestellt.

Mit Schriftsatz vom brachte Herr Rechtsanwalt ***RA*** beim Magistrat der Stadt Wien für den Bf. eine Bescheidbeschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom ein, die am dem Verwaltungsgericht Wien übermittelt wurde.

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom wurde der Akt mit der Begründung, dass die Beschwerde sich gegen die Verweigerung der Rückzahlung der pauschalierten Parkometerabgabe gemäß Wr. Parkometergesetz 2006 iVm der VO des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) richte, gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet und abgetreten.

Mit Schriftsatz vom brachte Herr Rechtsanwalt ***RA*** für den Beschwerdeführerbeim Bundesfinanzgericht einen Fristsetzungsantrag gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 38 VwGG wegen der Säumigkeit des Bundesfinanzgerichtes betreffend den Bescheid der Stadt Wien vom ein.

Am legte das Bundesfinanzgericht den Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof zur GZ FR/7400001/2021 iVm RV/74000153/2020 samt den vom Verwaltungsgericht Wien übermittelten Aktenteilen vor.

Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom , GZ Fr 2021/16/0005-3 forderte dieser das Bundesfinanzgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG auf, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises der Zustellung der Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) an die antragstellende Partei vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.

Mit verfahrensleitendem Beschluss vom , RV/74000153/2020 teilte das Bundesfinanzgericht dem Bf. und der Stadt Wien gemäß § 281a BAO formlos mit, dass in Bezug auf die Beschwerde vom kein Vorlageantrag eingebracht worden sei und stellte das Verfahren ein.

Mit Schreiben vom teilte das Bundesfinanzgericht dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass weder eine Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde noch ein Vorlageantrag der beschwerdeführenden Partei vorlagen und das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht daher einzustellen und die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens davon gemäß § 281a BAO formlos in Kenntnis zu setzen waren.

Mit Beschluss vom , Fr 2021/16/0005-10 wies der Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag zurück und begründete dies damit, dass für das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung die dafür in der BAO vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sein müssten, was gegenständlich nicht der Fall sei. Solange keine Beschwerdevorentscheidung erlassen sei (und demnach auch kein wirksamer Vorlageantrag vorliegen könne), bestehe keine Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes über die ihm vorgelegte Beschwerde.

Nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Stadt Wien und Einbringung eines Vorlageantrages durch den Bf. hob das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom , RV/7100036/2022 den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom auf.

In der Folge wies der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom den Antrag des Bf. auf aliquote Rückzahlung der Parkometerabgabe vom ab.

Am brachte der Bf. einen Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom ein.

Mit Beschluss des wurde dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe des Bf vom für das Beschwerdeverfahren betreffend Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Antrag auf aliquote Rückzahlung der Parkometerabgabe stattgegeben. Auch der bezieht sich - ebenso wie der Verfahrenshilfebeschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom - nur auf das Beschwerdeverfahren, nicht aber auf ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend Fristsetzung und es enthält keinen Ausspruch über eine Befreiung von Eingabengebühren, zumal eine solche Befreiung vom Bf. auch nicht beantragt wurde.

Ablauf des Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren betreffend die Eingabengebühr

Dem am beim BFG durch Herrn ***RA*** als Verfahrenshelfer für den Bf. eingebrachte Fristsetzungsantrag wurde kein Beleg über die Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 24a Z 4 VwGG angeschlossen.

Es wurde beim VwGH kein Antrag auf Befreiung des Fristsetzungsantrages von der Eingabengebühr nach § 24a VwGG eingebracht und erfolgte somit auch keine Bewilligung der Verfahrenshilfe hinsichtlich der Eingabengebühr für den Fristsetzungsantrag durch den VwGH.

Mit Schreiben vom forderte das BFG die ***X*** Rechtsanwälte GmbH auf die Entrichtung der Eingabengebühr innerhalb einer Frist von 10 Tagen nachzuweisen und kündigte an, dass bei Nichtentrichtung eine Verständigung an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel (kurz Finanzamt) erfolgen wird.

Da innerhalb der gesetzten Frist kein Nachweis über die Entrichtung beim BFG einlangte nahm das BFG einen amtlichen Befund über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren auf, der am beim Finanzamt einlangte.

Bis zur Erlassung des Gebührenbescheides durch das FA am wurde die Eingabengebühr nach § 24a VwGG iHv € 240,00 für den Fristsetzungsantrag nicht an das FA entrichtet.

Der (kombinierte) Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom ist an Herrn Rechtsanwalt ***RA*** adressiert. Der Beschwerdeführe ***Bf1*** wird nur im Betreff des Bescheides genannt. Die Begründung enthält den Hinweis, dass nach § 13 Abs. 3 GebG zur Entrichtung der festen Gebühren zur ungeteilten Hand mit den im § 13 Abs. 1 GebG genannten Personen verpflichtet ist, wer im Namen eines anderen Eingaben oder Beilagen überreicht oder gebührenpflichtige amtliche Ausfertigungen oder Protokolle oder Amtshandlungen veranlasst. Auch dadurch wird deutlich, dass das Finanzamt ***RA*** und nicht Herrn ***Bf1*** als Gebührenschuldner in Anspruch nahm und ***RA*** daher der Bescheidadressat ist.

Die Beschwerde vom nennt als Beschwerdeführer Herrn ***Bf1*** und wird die ***X*** Rechtsanwälte GmbH im Rubrum als Vertreter genannt. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Der Beschwerde angeschlossen wurden der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom , ***GZ*** sowie der Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom und wurde darauf vom Bf. abgeleitet, dass der Fristsetzungsantrag von der Eingabengebühr befreit sei.

Von Herrn ***RA*** persönlich wurde keine Beschwerde gegen den Gebührenbescheid vom eingebracht.

Am erließ das FA eine an ***RA*** adressierte Beschwerdevorentscheidung mit folgendem Inhalt:

"Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung bezüglich der Beschwerde vom von ***RA***, ***ADR RA*** gegen den Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung - Eingabe beim Bundesfinanzgericht für ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, außerordentliche Revision, GZ FR/7400001/2021 - vom .

Über die Beschwerde wird auf Grund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:

Ihre Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung:

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom , ***GZ*** wurde dem Antrag des verfahrensgegenständlichen Beschwerdeführers auf Beigebung eines Verteidigers gemäß § 8a VwGVG stattgegeben und die Verfahrenshilfe für das gesamte Beschwerdeverfahren bewilligt.

Aufgrund diese Beschlusses des VGW ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass er von der Entrichtung jeglicher Gebühren befreit sei und dass jegliche Festsetzung von Gebühren rechtswidrig sei.

Der Beschwerdeführer verkennt, dass die bezughabende Verfahrenshilfebewilligung des Verwaltungsgerichtes Wien vom , ***GZ*** gemäß § 8a VwGVG erfolgt ist und "nur" für das Beschwerdeverfahren bewilligt wurde.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Gewährung der Verfahrenshilfe immer nur auf eine konkrete Partei und immer nur auf ein bestimmtes verwaltungsgerichtliches Verfahren bezieht (vgl. ).

Die bewilligte Verfahrenshilfe erstreckt sich jedenfalls nicht auch auf ein anschließendes Revisions- oder VfGH-Beschwerdeverfahren ( und ).

Dies ergibt sich auch eindeutig aus der gesetzlichen Anordnung der Verfahrenshilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in § 61 VwGG.

Die mit Bescheid des Finanzamtes Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten, vom , ***ErfNr.1*** festgesetzte Gebühr betreffen eine Eingabe gemäß § 24a "VwGG, konkret einen Fristsetzungsantrag zur GZ FR/7400001/2021, erfolgte sohin zu Recht.

In § 61 VwGG ist ausdrücklich die Verfahrenshilfe für Fristsetzungsanträge vor dem Verwaltungsgerichtshof geregelt. Ein diesbezüglicher bewilligender Verfahrenshilfebeschluss für das Fristsetzungsverfahren vor dem VwGH liegt nicht vor. Der vom Beschwerdeführer genannte Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien, mit welchem die Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt wurde, umfasst das Beschwerdeverfahren vor dem VwG, aber jedenfalls nicht das Fristsetzungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die für dieses Fristsetzungsverfahren mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid festgesetzte Eingabegebühr erfolgte sohin zu Recht.

Obwohl mit verfahrensgegenständlicher Beschwerde der Bescheid über eine Gebührenerhöhung nicht ausdrücklich angefochten wurde, wird festgehalten, dass auch dieser Bescheid über eine Gebührenerhöhung aufgrund dessen, dass der Gebührenbescheid zu Recht erging, gemäß § 9 Abs 1 GebG rechtmäßig ist.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden

Im Vorlageantrag vom wird -- ebenso wie in der Beschwerde -ausdrücklich Herr ***Bf1*** (vertreten durch die ***X*** Rechtsanwälte GmbH) und nicht Herrn ***RA*** als Beschwerdeführer bezeichnet. Das im Vorlageantrag von einer Beschwerde des ***Bf1*** ausgegangen wird, zeigt sich auch an der Einleitung des Vorlageantrages mit folgenden Worten:

"Dem Beschwerdeführer wurde zu Händen seiner Verfahrenshelferin die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten vom , ***Erfassungsnummer 1***, ***Steuernummer 1***, (kurz: Beschwerdevorentscheidung) am postalisch zugestellt."

Diese Ausführungen entsprechen insofern nicht dem tatsächlichen Geschehensablauf, wurde doch die Beschwerdevorentscheidung - ebenso wie der Bescheid - nicht dem "Beschwerdeführer" (= ***Bf1***) zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertretung zugestellt, sondern erfolgte die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung mit der Post an Herrn Rechtsanwalt ***RA*** persönlich.

Ein Vorlageantrag des Herrn ***RA*** liegt nicht vor.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Aktenteilen sowie den eingesehenen Akten des BFG.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt ist, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Nach § 246 Abs. 2 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen Feststellungsbescheide und Grundsteuermeßbescheide ferner jeder befugt, gegen den diese Bescheide gemäß § 191 Abs. 3, 4 und 5, und gemäß § 194 Abs. 5 wirken.

Weiters sieht die Bundesabgabenordnung noch eine Rechtsmittellegitimation für Bescheidbeschwerden gegen Abgabenbescheide für nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige (§ 248 BAO) und für Adressaten eines Beschlagnahmebescheides (§ 225 Abs. 1 BAO) vor.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinbigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt idR durch Zustellung.

Nach der Judikatur ist der Adressat namentlich zu nennen (vgl. ) und gehört das Adressfeld zum Bescheidspruch (vgl. zB /00179.

Wie sich im gegenständlichen Feld aus dem Adressfeld des Bescheides vom ergibt, wurde der Bescheid vom Finanzamt an Herrn Rechtsanwalt ***RA*** gerichtet und hat der Bescheid auch nur gegenüber ihn als Bescheidadressaten die genannten Wirkungen entfaltet. Nur dieser ist, da keiner der Voraussetzungen für eine Erweiterung des Kreises der Beschwerdebefugten nach § 246 Abs. 2 BAO, § 248 BAO oder § 225 Abs. 1 BAO vorliegen - aktiv legitimiert gegen diesen Bescheid eine Bescheidbeschwerde einzubringen.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Parteienvertreter, der eine Beschwerde gegen einen Bescheid einbringt, dies im Namen jener Person tut, die zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist. Wenn der Parteienvertreter zweifelsfrei namens einer nicht legitimierten Person tätig wird, erübrigt sich eine Klarstellung und die Beschwerde ist ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen (vgl. ).

Der Betreff eines Schreibens enthält regelmäßig einen Hinweis auf die Angelegenheit, die Gegenstand des Schreibens ist. Dies kann in verschiedener Weise, insbesondere durch Bezugnahme auf ein Schriftstück oder durch die Bezeichnung einer (Rechts-)Sache oder einer Person oder durch Kombination solcher Bezeichnungen erfolgen. Der Betreff eines Schreibens kann auch Aufschluss darüber geben, wem das Schreiben zuzurechnen ist. Dies vor allem dann, wenn das Schreiben von einem Parteienvertreter stammt, der es namens der von ihm vertretenen Partei einbringt, ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, in wessen Namen er dabei handelt. Eine solche Zurechnungsfunktion kommt jedoch dem Betreff eines Schreibens nur dann zu, wenn das Schreiben auch seinem Inhalt nach keinen Zweifel darüber aufkommen lässt, dass im Betreff der Name des Einschreiters bzw jener Person aufscheint, für die eingeschritten wird. Diese Einschränkung ist deswegen geboten, weil im Betreff auch der Name einer Person aufscheinen kann, der geeignet erscheint, die (Rechts)Sache zu bezeichnen, ohne eine Aussage über den Einschreiter zu treffen. Als Beispiel sei der Name einer Person angeführt, die zwar einen bestimmten Anspruch vermittelt, selbst aber nicht anspruchsberechtigt ist. Ist es mit Rücksicht auf den Inhalt eines Schriftstückes, das von einer Steuerberatungsgesellschaft eingebracht wurde zweifelhaft, ob das Schriftstück der im Betreff genannten Gesellschaft zuzurechnen ist, so hat die Abgabenbehörde klarzustellen, in wessen Namen die Steuerberatungsgesellschaft tatsächlich tätig wurde. Dies schon deswegen, weil grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Parteienvertreter, der eine Berufung gegen einen Bescheid einbringt bzw einzubringen beabsichtigt, dies im Namen jener Personen tut, die zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Nur wenn der Parteienvertreter ausdrücklich bzw eindeutig namens einer nicht legitimierten Person tätig wird, erübrigt sich eine derartige Klarstellung und die Berufung ist ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen. (vgl. ).

Im gegenständlichen Fall enthalten die Beschwerde und der Vorlageantrag ausdrücklich die Erklärung, dass ***Bf1*** der Beschwerdeführer ist und dieser durch die ***X*** Rechtsanwälte GmbH vertreten wird. Den Schriftsätzen ist keinerlei Hinweis zu entnehmen, dass das Rechtsmittel durch Herrn ***RA*** persönlich ergriffen wird. Es bestehen daher keine Zweifel, wem das Rechtsmittel zuzurechnen ist.

Nach der Rechtslage vor dem war eine Berufung, die von einem hiezu nicht Legitimierten eingebracht worden war, gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO (idF vor BGBl. I Nr. 14/2013) mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. ua. ).

Nunmehr sieht § 260 Abs. 1 BAO vor, dass eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§262) oder mit Beschluss (278) zurückzuweisen ist, wenn sie

a) nicht zulässig oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Die als Vertreter des Herr ***Bf1*** gegen den an ***RA*** (als Gebührenschuldner nach § 13 Abs. 3 GebG) ergangenen (kombinierten) Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom eingebrachte Bescheidbeschwerde vom ist daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen, weil sie von einem nicht aktiv Legitimierten eingebracht wurde.

Auch der Vorlageantrag erweist sich als unzulässig:

Gemäß § 264 Abs. 2 BAO ist zur Stellung eines Vorlageantrages ist der Beschwerdeführer und ferner jeder befugt, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

Die Adressierung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte ausdrücklich an Herrn ***RA***. Nur dieser wird im Adressfeld der Erledigung genannt und ist auch aus dem Inhalt der Beschwerdevorentscheidung deutlich zu entnehmen, dass das Finanzamt die Beschwerde Herrn ***RA*** als Beschwerdeführer zugerechnet hat. Die Beschwerdevorentscheidung kann daher nur gegenüber Herrn ***RA***, nicht aber gegenüber dem Bf., Rechtwirkungen entfalten.

Der nunmehrige Vorlageantrag wurde hingen vom Bf. (vertreten durch die ***X*** Rechtsanwälte GmbH) eingebracht. Der Vorlageantrag lässt seinem Inhalt nach keinen Zweifel darüber aufkommen, wem der Vorlageantrag zuzurechnen ist. Da an den Bf. keine wirksame Beschwerdevorentscheidung ergangen ist, war sein Vorlageantrag als unzulässig zurückzuweisen.

Auf Vorlageanträge ist gemäß § 264 Abs. 4 BAO u.a. § 260 Abs. 1 BAO sinngemäß anzuwenden.

Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht.

Wird ein Vorlageantrag von einem hierzu nicht Legitimierten eingebracht, so ist dieser gemäß § 260 Abs. 1 BAO zurückzuweisen (vgl. ).

Gemäß § 274 Abs. 3 Z. 1 BAO kann ungeachtet eines Antrages iSd § 274 Abs. 1 Z. 1 BAO von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260).

Aus Gründen der Verwaltungsökonomie wird von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen und wird der Zurückweisungsbeschluss ohne Setzung weiterer Verfahrensschritte erlassen. Die Unzulässigkeit der Beschwerde und des Vorlageantrages vom Finanzamt im Vorlagebericht aufgezeigt und damit das Parteiengehör gewahrt. Weder der Bf. noch Herr ***RA***, dem eine Ausfertigung des Vorlageberichtes vom FA zugestellt wurde, haben eine Äußerung zum Vorlagebericht beim BFG eingebracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Nur zur Information wird darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des Finanzamtes über die Gebührenpflicht des Fristsetzungsantrages nach Ansicht der erkennenden Richterin zutreffend sind. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren entfaltete keine Wirkungen im Verfahren betreffend Fristsetzung. Eine Befreiung des Fristsetzungsantrages von der Eingabengebühr nach § 24a VwGG hätte einen Antrag auf Verfahrenshilfe nach § 61 VwGG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO an den VwGH vorausgesetzt. Selbst bei Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages bestünde Gebührenfreiheit nur dann, wenn die Verfahrenshilfe auch tatsächlich bewilligt worden wäre, stellt § 64 Abs. 3 ZPO doch auf die bewilligte, nicht auf die beantragte Verfahrenshilfe ab (vgl. ). Im vorliegenden Fall ergibt sich weder aus den Schriftsätzen des Bf. noch liegt sonst ein Hinweis dafür vor, dass das für die Entscheidung über den Fristsetzungsantrag zuständige Gericht (hier der Verwaltungsgerichtshof) eine die Eingabengebühr umfassende Verfahrenshilfe bewilligt hätte.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Entscheidungswesentlich war hier die Lösung der Tatfragen, an wen der angefochtene Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung gerichtet waren und von wem die Beschwerde und der Vorlageantrag eingebracht wurden. Dass ein von einem hiezu nicht Legitimierten eingebrachtes Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist, entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua. ). Eine vertretbare Auslegung eines Schriftstückes oder einer Parteierklärung wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG auf. Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall würde nur dann zu einer grundsätzlichen Rechtsfrage führen, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (vgl etwa ; zur Auslegung des Inhaltes einer Beschwerde , jeweils mwN).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 246 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102708.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at