Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 19.09.2024, RV/7102856/2023

Zurücknahme eines Vorlageantrages

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht beschließt durch die Richterin Dr. Lisa Pucher in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf Adr***, vertreten durch Mag. Robert Charvát, Liechtensteinstraße 12/2/6, 1090 Wien, betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , mit dem das Zahlungserleichterungsansuchen vom abgewiesen wurde, zu Steuernummer ***Bf StNr***:

Der Vorlageantrag wird gemäß § 256 Abs 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs 4 lit d BAO als gegenstandslos erklärt.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

§ 256 Abs 3 BAO regelt: "Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären."

Gemäß § 264 Abs 4 lit d BAO ist § 256 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom den Vorlageantrag betreffend den hier angefochtenen Bescheid zurückgenommen hat, ist dieser als gegenstandslos zu erklären. Aufgrund der beantragten Senatsentscheidung obliegt die Erlassung der Gegenstandserklärung zunächst der Berichterstatterin (§ 272 Abs 4 BAO).

Von der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung wird gemäß § 274 Abs 3 Z 2 BAO in Verbindung mit § 274 Abs 5 BAO abgesehen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 272 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102856.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at