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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.09.2024, RV/7500344/2024

Nichterteilen einer Lenkerauskunft gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ: MA67/246700625348/2024, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 365,00 € auf 300,00 € und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen 9 Stunden auf 3 Tage herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit 30,00 €, das sind 10% der verhängten Geldstrafe, festgesetzt.

III. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am um 13:05 Uhr traf ein Parkraumüberwachungsorgan die Feststellung, dass das auf AB zugelassene mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen abcdefg in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1200 Wien, C-Gasse, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt gewesen sei, der im Fahrzeug hinterlegte Parkausweis gemäß § 29b StVO sei am tt.11.2023 abgelaufen, jemand habe aus einem Fenster gerufen, dass die Person verstorben sei und er den Ausweis nicht herausholen könne, weil er keinen Schlüssel habe.

AB, Mutter des Beschwerdeführers (Bf), ist, wie die von der belangten Behörde durchgeführten Erhebungen ergeben haben, am tt.11.2023 verstorben. Laut Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom war die Verlassenschaft überschuldet und wurden die Aktiva, darunter das in Rede stehende Kraftfahrzeug, dem Bf gemäß § 154 AußStrG an Zahlungs statt überlassen.

Mit Schreiben vom richtete die belangte Behörde an den Bf eine Lenkeranfrage. Er werde als z.B. … Rechtsnachfolger, … der verstorbenen Zulassungsbesitzerin gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz aufgefordert, binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wem er das in Rede stehende mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt habe, sodass es am um 13:05 Uhr am Ort der Beanstandung gestanden sei.

Da der Bf dieser Aufforderung nicht nachkam, verhängte die belangte Behörde wegen Verletzung des § 2 Parkometergesetz mit Strafverfügung vom eine Strafe in Höhe von 365,00 €.

In seinem Einspruch gegen die Strafverfügung brachte der Bf u.a. vor, er habe das Fahrzeug am Beanstandungsort abgestellt, weiters ersuchte er um Herabsetzung der Strafe auf 36,00 €.

Die belangte Behörde erließ daraufhin das angefochtene Straferkenntnis, in welchem es dem Bf die Verwaltungsübertretung erneut anlastete und wiederum eine Geldstrafe in Höhe von 365,00 € (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage 15 Stunden) verhängte.

In seiner Beschwerde wendet der Bf u.a. ein, telefonisch und schriftlich Lenkerauskunft gegeben zu haben, zwei Wochen seien zu kurz, weiters könne er eine Strafe in der verhängten Höhe nicht bezahlen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz ist die Auskunft unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen.

Sinn der Lenkerauskunft ist es, schnell und ohne weitere Nachforschungen den einer Verwaltungsübertretung Verdächtigen auszuforschen (z.B. VwGH 15.5.20000, 97/174/0493).

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.

Mit Zulassungsbesitzer im Sinn des § 2 Wiener Parkometergesetz ist jene Person gemeint, welcher diese Eigenschaft in jenem Zeitpunkt zukam, auf den sich die behördliche Anfrage bezieht ().

Zulassungsbesitzer im Sinne des § 2 Parkometergesetz war zur Tatzeit, am , da die Mutter des Bf als (frühere) Zulassungsbesitzerin bereits am tt.11.2023 verstorben war, der ruhende Nachlass, der als juristische Person gemäß § 546 ABGB die Rechtsposition der Verstorbenen fortgesetzt hat und damit Träger der Rechte und Verbindlichkeiten geworden ist. In Bezug auf den gegenständlichen - nach ihrem Tod verwirklichten - Abstellvorgang konnte die Mutter des Bf daher nicht mehr Adressatin einer Lenkererhebung sein, weshalb sich, abgesehen davon, dass der Bf mit der Überlassung an Zahlungs statt ohnehin nur Einzelrechtsnachfolger geworden ist (ABGB: Praxiskommentar, Schwimann/Kodek, § 798 C. 6), die Frage, ob es im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge zu einem Übergang der Verpflichtung zur Erteilung einer Lenkerauskunft gekommen ist, von vornherein nicht stellt. Im Übrigen wird der ruhende Nachlass von den Erben, die eine Erbantrittserklärung abgegeben haben (§ 810 ABGB), oder von einem Verlassenschaftskurator (§ 156 AußStrG) vertreten; diese Vertreter (solche hat es gegenständlich nach der Aktenlage nicht gegeben) trifft folglich auch eine Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 2 Wiener Parkometergesetz.

Es war aber nach den vorliegenden Verhältnissen jedenfalls zulässig, vom Bf eine Auskunft nach § 2 Abs. 1 Parkometergesetz, die nach dem Gesetzeswortlaut nicht nur der Zulassungsbesitzer, sondern "jeder" zu erteilen hat, der einem Dritten das Lenken oder Verwenden eines mehrspurigen Fahrzeugs überlässt, zu verlangen, um den der am begangenen Verwaltungsübertretung Verdächtigen auszuforschen. Das in Rede stehende Kraftfahrzeug stand nämlich, wie dem Beschluss betreffend die Überlassung an Zahlungs statt vom zu entnehmen ist, zur Hälfte im Eigentum des Bf. Aus dieser Miteigentümerschaft leitete sich auch die Berechtigung des Bf, das Fahrzeug zu benützen (§ 829 ABGB) und es gegebenenfalls auch einem Dritten zu überlassen, ab. Dass sich das Kraftfahrzeug tatsächlich in der Verfügungsgewalt des Bf befunden hat, bestätigt der Umstand, dass er es, wie seinem Einspruch gegen die zunächst ergangene Strafverfügung zu entnehmen ist, zur Tatzeit selbst gelenkt und am Tatort abgestellt hat.

Die ordnungsgemäße Zustellung der mit Schreiben vom an den Bf gerichteten Aufforderung gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz ist durch den im Akt einliegenden Rückschein dokumentiert. Demnach hat die zweiwöchige Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft am begonnen und am geendet. Eine Auskunft hat der Bf innerhalb dieser Frist nicht erteilt. Die Frist von zwei Wochen ist durch das Gesetz vorgegeben, weshalb der Einwand des Bf, zwei Wochen seien zu kurz, nicht zielführend ist. Es war dem Bf jedenfalls zumutbar, innerhalb der gesetzlichen Frist das Auskunftsverlangen zu beantworten, zumal er das Kraftfahrzeug selbst gelenkt hat.

Da der Bf die verlangte Auskunft nicht erteilt hat, ist das objektive Tatbild des § 2 Wiener Parkometergesetz erfüllt. Der Umstand, dass der Bf im Einspruch gegen die Strafverfügung - und somit nach Ablauf der zweiwöchigen Frist - angegeben hat, das Kraftfahrzeug selbst abgestellt zu haben, ändert an der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes nichts (vgl. , 0408).

Bei der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist (vgl. Zl. 2002/17/0320; , Zl. 2013/17/0033).

Im Fall eines Ungehorsamsdelikts tritt insofern eine Umkehrung der Last der Glaubhaftmachung ein, als die belangte Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. Zl. 89/04/0226; , Zl. 2013/17/0033). Ein Vorbringen, das für seine Entlastung sprechen würde, hat der Bf nicht erstattet.

Der Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz ist daher auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs-und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das Tatbestandsmerkmal der "Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes" und der "Intensität seiner Beeinträchtigung" bilden ein zentrales Anknüpfungskriterium für die Strafbemessung (Thienel/Zeleny, Verwaltungsstrafverfahren19, C2 19).

Wie die belangte Behörde bereits im angefochtenen Straferkenntnis feststellte, schädigte die der Bestrafung zugrundliegende Handlung in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war. Was die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes betrifft, ist weiters von Belang, dass mit dem Einlegen eines fremden Behindertenausweises in ein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestelltes Kraftfahrzeug ein allenfalls kontrollierendes Parkraumüberwachungsorgan über die Berechtigung zur kostenlosen Nutzung des Parkplatzes getäuscht und dadurch die Gemeinde Wien in der Höhe der Gebühr für den betreffenden Parkvorgang am Vermögen geschädigt wird, weshalb eine solche Tat (auch) unter den Tatbestand des Betruges gemäß § 146 StGB zu subsumieren ist (vgl. ). Die in der Unterlassung der Auskunftserteilung bestehende Tat des Bf hat folglich nicht bloß die Ahndung einer Verwaltungsübertretung, sondern die Verfolgung einer betrügerischen Handlung verhindert bzw. erschwert, weshalb ihr ein besonders hoher objektiver Unrechtsgehalt innewohnt.

Eine wesentliche Komponente der Strafzumessung ist das Verschulden (). Im Hinblick darauf, dass der Bf den Abstellvorgang selbst bewirkt hat, sowie auf die Tatsache, dass er beim Abstellen des Kraftfahrzeugs in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, um eine Parkgebühr nicht entrichten zu müssen, einen nicht auf ihn ausgestellten Behindertenausweis verwendete (eine Handlung, die denkmöglich nur vorsätzlich begangen werden kann), ist abzuleiten, dass er dem Auskunftsverlangen bewusst und gewollt nicht nachgekommen ist, um wegen des zugrundeliegenden Deliktes nicht zur Verantwortung gezogen werden zu können. Dem Bf ist daher ein grobes Verschulden an der Nichterteilung der Lenkerauskunft vorzuwerfen (zum Begriff des "groben Verschuldens" z.B.: ).

Nach der Aktenlage liegen keine Vorstrafen vor, weshalb von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bf auszugehen ist.

Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnisses hat der Bf keine Angaben gemacht. Mit dem nicht näher konkretisierten Verweis auf Krankheit und Existenzgefährdung zeigt der Bf keine Umstände auf, die zu einer Herabsetzung der Strafe auf das von ihm beantragte Ausmaß von 36,00 € zwingen würden. Zudem ist die Verhängung einer Geldstrafe selbst dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. ; , 2013/03/0129).

Schließlich gebieten die vorliegenden Umstände sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Überlegungen eine strenge Bestrafung. So ist sowohl dem Bf als auch der Allgemeinheit gegenüber deutlich zu machen, dass die - auch den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllende - unberechtigte Verwendung eines Behindertenausweises zur Vortäuschung einer Befreiung von der Parkgebühr keineswegs als Kavaliersdelikt anzusehen ist, und dass für die Verhinderung bzw. Erschwerung der Verfolgung einer solchen Tat durch Unterlassen der Erteilung einer Lenkerauskunft nichts anderes gilt.

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafzumessungskriterien erscheint eine Geldstrafe in Höhe von 300,00 € (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) als tat- und schuldangemessen. Da ein einschlägiges Verhalten des Bf nicht aktenkundig ist, hält es das erkennende Gericht nicht für erforderlich, den vollen Strafrahmen auszuschöpfen, um den Bf in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Übertretungen wirkungsvoll abzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens sind gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen, somit in Höhe von 30,00 € festzusetzen.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500344.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at