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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.08.2024, RV/3100383/2024

Zurechnungsfortschreibung an eingeantwortete Erben bei Veräußerung der Liegenschaft aus der Verlassenschaft

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache Erbe_1, Erbe_2 und Erbin_3 als ehemalige Miteigentümer über die Beschwerde des Erbe_1, ***Bf1-Adr*** vom gegen den Einheitswertbescheid zum (Zurechnungsfortschreibung gemäß § 21 Abs. 4 BewG) und gegen den Bescheid über die Zerlegung des Einheitswertes und Grundsteuermessbetrages zum des ***FA*** vom zu EWAZ zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

Dieses Erkenntnis wirkt gegenüber allen oben genannten beteiligten Personen (§ 191 Abs. 2 iVm § 190 Abs. 1 BAO). Mit der Zustellung des Bescheides an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen (§ 101 iVm § 190 BAO).

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Das Finanzamt erließ am den Einheitswertbescheid zum (Zurechnungsfortschreibung gemäß § 21 Abs. 4 BewG) und stellte darin fest, dass der Einheitswert für den Grundbesitz Einfamilienhaus mit der Lageadresse Adresse (EZ) dem Beschwerdeführer, Erbe_2 und Erbin_3 je zu einem Drittel zugerechnet wird. Am selben Tag erließ es den Bescheid über die Zerlegung des Einheitswertes und Grundsteuermessbetrages zum .

Mit Beschwerde vom beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung beider Bescheide und brachte vor, er sei niemals Eigentümer der Liegenschaft gewesen. § 19 BewG treffe auf ihn und die als Miteigentümer genannten Personen nicht zu. Das Grundstück sei aus der Verlassenschaft heraus verkauft worden. Er habe nur eine bedingte Erbserklärung abgegeben.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab und begründete dies wie folgt: "Eine bedingte Erbantrittserklärung hindert keinesfalls die Zurechnung an die Erben lt. Einantwortungsbeschluss vom .". Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Das Finanzamt legte die Beschwerde am dem Bundesfinanzgericht vor, verwies auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 427/1948 und beantragte, die Beschwerde abzuweisen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Ort_1 vom zu AZ_1 wurde die Verlassenschaft nach der am verstorbenen Erblasserin dem Beschwerdeführer, Erbe_2 und Erbin_3 aufgrund deren bedingter Erbantrittserklärungen je zu einem Drittel eingeantwortet. Weiter wurde ein von der Verlassenschaft am abgeschlossener Kaufvertrag über die verlasszugehörige Liegenschaft L verlassenschaftsgerichtlich genehmigt.

Mit Kaufvertrag vom veräußerte die Verlassenschaft nach der am verstorbenen Erblasserin, vertreten durch den Beschwerdeführer, Erbe_2 und Erbin_3 als erbantritteserklärte Erben, die Liegenschaft L, an die W GesmbH.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Ort_1 vom zu AZ_2 wurde die Einverleibung des Eigentumsrechts für X in L bewilligt.

Diese Umstände sind zwischen den Parteien unstrittig und durch die dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Aktenstücke und den zum Stichtag von der Richterin abgefragten Grundbuchsstand belegt.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts ist der Erbe Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers (§ 547 ABGB). Die Nachfolge tritt mit dem Tod des Erblassers ein, sie verwirklicht sich aber erst mit der Einantwortung (§ 819 ABGB, § 174 AußStrG). Der Beschwerdeführer und seine beiden Miterben sind daher aufgrund der am erfolgten Einantwortung in die Verlassenschaft zum Todestag der Erblasserin - dem - in die Rechtsposition der Erblasserin eingetreten. In Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Liegenschaft, die Teil der Erbmasse war, hatten die drei Erben die faktische Eigentümerstellung vom bis zur Veräußerung der Liegenschaft mit Kaufvertrag vom inne.

Nach § 21 Abs. 4 BewG 1955 sind allen Fortschreibungen einschließlich der Fortschreibungen auf Grund einer Änderung der steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes (Zurechnungsfortschreibung) die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen, das auf die Änderung folgt (Fortschreibungszeitpunkt).

Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft trat durch den Tod der Alleineigentümerin am und die Einantwortung des Beschwerdeführers und seiner beiden Miterben in die Verlassenschaft eine Änderung der steuerlichen Zurechnung der Liegenschaft ein. Diese geänderte Zurechnung war auch am Fortschreibungszeitpunkt, dem Beginn des Kalenderjahres 2022, noch aufrecht.

Bei der Entscheidung über eine Zurechnungsfortschreibung für einen bestimmten Zeitpunkt sind später eintretende Ereignisse nicht zu berücksichtigen (). Die Tatsache, dass zum Fortschreibungszeitpunkt (dem ) die Einantwortung noch nicht erfolgt war und das Eigentumsrecht für die Erben noch nicht begründet war, einer Zurechnungsfortschreibung zu diesem Fortschreibungszeitpunkt nicht entgegen (so auch ). Es ist daher für die steuerliche Zurechnung des Bewertungsgegenstandes unerheblich, dass die Liegenschaft am veräußert wurde und dadurch wiederum eine Änderung der steuerlichen Zurechnung der Liegenschaft eingetreten ist.

Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind (§ 252 Abs. 1 BAO). Grundlage für den ebenfalls angefochtenen Bescheid über die Zerlegung des Einheitswertes und Grundsteuermessbetrages zum ist der Einheitswertbescheid zum . Der am selben Tag ergangene Zerlegungsbescheid kann nicht mit Erfolg mit der Begründung bekämpft werden, dass die Zurechnungsfortschreibung rechtswidrig erfolgt sei. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus kein Vorbringen erstattet, das eine Rechtswidrigkeit des Zerlegungsbescheides dartun würde.

Die Beschwerde war daher insgesamt abzuweisen.

2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revisionszulässigkeit)

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen, da sich die rechtliche Würdigung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 174 AußStrG, Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003
§ 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 547 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 819 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 21 Abs. 4 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.3100383.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at