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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 19.09.2024, RV/7103225/2024

Zurückweisung eines nicht fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für das Kind ***1*** für den Zeitraum vom bis zum Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Rückforderungsbescheid vom

Mit Bescheid vom wurde von der volljährigen Bf. mit der Begründung, dass diese seit dem Bezieherin einer Mindersicherung sei, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge als im Zeitraum vom bis zum zu Unrecht bezogen rückgefordert. Hierbei wurde obiger Bescheid nachweislich am um 05:35 Uhr in die Databox der an FinanzOnline teilnehmenden Bf. gestellt.

Beschwerde vom

In ihrer per FinanzOnline am gegen den Rückforderungsbescheid erhobenen Beschwerde verwies die Bf. auf eine dem Rechtsmittel beigelegte Mitteilung vom 6. Novemeber 2023 , der gemäß der Bf. ein den Zeitraum vom bis zum umfassender Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe bescheinigt werde, ungeachtet dessen jedoch die ebenfalls nachgereichte Mitteilung vom betreffend die Anspruchsdauer auf den Erhöhungsbetrag nunmehr einen Zeitraum vom bis zum ausweise.

Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom

In der Folge wies die belangte die belangte Behörde das Rechtsmittel der Bf. via mit datierter BVE unter Hinweis darauf, dass im Rückforderungszeitraum der Unterhalt der Bf. via Zuzählung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung der Unterhalt zur Gänze aus Mitteln der öffentlichen Hand getragen werde und ergo dessen ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen sei, ab.

Hierbei wurde die mit datierte BVE nachweislich am um 08:08 Uhr in die Databox der Bf. gestellt.

Vorlageantrag vom

In der Folge langte beim Finanzamt Österreich am ein - auf die BVE vom Bezug nehmender - Vorlageantrag ein, vermittels dessen die Bf. im Wesentlichen eine verwaltungsgerichtliche Anspruchsüberprüfung im Rückforderungszeitraum begehrte.

Rechtliche Erwägungen

Nach § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Schriftliche Erledigungen werden durch Zustellung demjenigen bekanntgegeben, für den sie nach ihrem Inhalt nach bestimmt sind (§ 97 Abs. 1 BAO).

An Stelle der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung sprich im konkreten Fall der BVE vom kann auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung der Inhalt von Erledigungen, bekannt gegeben werden (§ 97 Abs. 3 BAO iZm FinanzOnline-Verordnung 2006).

Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.

Der Zeitpunkt, in dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 (Stand , rdb.at), § 98 Anm. 8).

Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (z.B. Öffnen, Lesen, oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (z.B. ; , RV/0002-F/13; , RV/2100371/2015; , RV/5100404/2016; , RV/7104423/2014; , RV/7103033/2018).

Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO ist der Vorlageantrag mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn er nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Hierbei obliegt nach der Bestimmung des § 264 Abs. 5 BAO die Zurückweisung eines nicht fristgerechten Vorlageantrages dem Verwaltungsgericht.

Sachverhaltsmäßig steht fest, dass die Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom am - wie bereits an oberer Stelle ausgeführt - am um 08:08 Uhr in die Databox der Bf. gelangt ist.

Mit anderen Worten ist daher die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages, am Mittwoch, den in Gang gesetzt werden, respektive nach § 108 Abs. 2 BAO diese am Freitag, den abgelaufen.

Ergo dessen ist der seitens der Bf. am erhobene Vorlageantrag als nicht fristgerecht eingebracht zu qualifizieren und war daher vom Bundesfinanzgericht gemäß § 264 Abs. 5 BAO mit Beschluss zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung des Vorlageantrags aus einer erwiesenen Verspätung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. ), liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 97 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103225.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at