Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 06.09.2024, RV/2100395/2024

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verspätung

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, vertreten durch ***stV***, ***Adresse stV***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2019 beschlossen:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

1. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Finanzamtes vom wurde der Beschwerdeführer (Bf) zur Einkommensteuer für das Jahr 2019 veranlagt.

Die vom steuerlichen Vertreter des Bf am über FinanzOnline übermittelte Beschwerde wies folgenden Inhalt auf:

"Sehr geehrte Damen und Herren, im Auftrag unserer Mandantschaft bringen wir in offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein und begründen diese wie folgt: Wir bitten um Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2019 vom und um Neuausfertigung unter Berücksichtigung der offenen Verlustvorträge. Weiters bitten wir um Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über diese Beschwerde. Mit freundlichen Grüßen ***stV***"

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.

Mit Schreiben vom brachte der steuerliche Vertreter des Bf einen Vorlageantrag ein. Darin wurde wörtlich wie folgt ausgeführt:

"Namens und im Auftrag unserer oben angeführten Mandantschaft stellen wir innerhalb offener Rechtsmittelfrist den Antrag die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Es wird beantragt den Einkommensteuerbescheid vom gemäß den Beschwerdepunkten und Anträgen in der Beschwerde vom beantragt [sic!], ersatzlos aufzuheben."

Daraufhin legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht vom führte das Finanzamt unter der Überschrift "Rechtzeitigkeit der Beschwerde" wie folgt aus:

Der angefochtene Bescheid vom sei am zugestellt worden (RSb). Die dagegen erhobene Beschwerde sei am via FinanzOnline eingereicht worden. Die einmonatige Beschwerdefrist hätte grundsätzlich am geendet. Falle jedoch das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24.12., so sei der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Beschwerdefrist habe somit am geendet. Die Beschwerde sei verspätet eingebracht worden. Sie sei daher mit Beschluss zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom bezog der steuerliche Vertreter des Bf dazu wie folgt Stellung:

Die gegenständliche Beschwerde sei tatsächlich erst am , genau um 05:39 Uhr morgens, übermittelt worden. Dies sei grundsätzlich verspätet gewesen, da die Rechtsmittelfrist am geendet habe. Allerdings habe "offensichtlich" ein technisches Gebrechen, das entweder auf eine überlastete Internetverbindung oder auf ein Gebrechen im Übergabemodus zurückzuführen sei, dazu geführt, dass die vom zuständigen Bearbeiter "bereits vor Mitternacht des " im elektronischen Weg versendete Beschwerde tatsächlich erst am um 05:39 Uhr übermittelt worden sei. Es sei aufgrund von nicht vorhersehbaren und nicht im Einflussbereich des zuständigen Bearbeiters bzw der Kanzlei gelegenen technischen Gebrechen zu dieser vermeintlich verspäteten Eingabe gekommen.

Abschließend führte der steuerliche Vertreter des Bf im Schreiben vom wörtlich wie folgt aus:

"Wir ersuchen daher, im Wege der Wiedereinsetzung, diesbezüglich auf Grund von nicht beeinflussbaren Umständen bei der Übermittlung der Beschwerde im elektronischen Wege zuzulassen [sic!] und das Rechtsmittel als fristgerecht eingebracht einzustufen."

2. Festgestellter Sachverhalt:

Der mit datierte, an den Bf zu Handen seines steuerlichen Vertreters gerichtete Einkommensteuerbescheid 2019 wurde dem steuerlichen Vertreter des Bf am auf dem Postweg zugestellt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom steuerlichen Vertreter des Bf am über FinanzOnline übermittelt.

3. Beweiswürdigung:

Zu dieser Sachverhaltsfeststellung gelangt das Bundesfinanzgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Dass der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2019 dem steuerlichen Vertreter des Bf am auf dem Postweg zugestellt wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Rückschein. Anderslautendes wurde vom steuerlichen Vertreter des Bf nicht vorgebracht.

Die Feststellung, dass die Beschwerde vom steuerlichen Vertreter des Bf am über FinanzOnline übermittelt wurde, gründet sich auf Folgendes:

Das Finanzamt wies im Vorlagebericht vom darauf hin, dass die Beschwerde am über FinanzOnline eingereicht worden sei. Dies deckt sich mit den Ausführungen des steuerlichen Vertreters des Bf im Vorlageantrag vom , in welchem ausdrücklich und durchgehend von der "Beschwerde vom " die Rede ist. Auch im Schreiben vom gab der steuerliche Vertreter des Bf an, dass die Beschwerde am um 05:39 Uhr über FinanzOnline übermittelt worden sei. Dementsprechend ist auch im Abgabeninformationssystem (AIS) der Finanzverwaltung Folgendes vermerkt: " Beschwerde g. Bescheid v. elektr.eingel.". Wenn der steuerliche Vertreter des Bf im Schreiben vom (erstmals) vorbringt, dass der für den gegenständlichen Beschwerdefall zuständige Mitarbeiter die Beschwerde "bereits vor Mitternacht des " im elektronischen Weg versendet habe, die Übermittlung aufgrund eines technischen Gebrechens jedoch erst am um 05:39 Uhr erfolgt sei, so hat er dies in keinster Weise belegt. Er bleibt auch jede Erklärung dafür schuldig, um welches konkrete technische Gebrechen es sich dabei gehandelt haben soll. Auch sonst finden sich im Akt weder Hinweise auf ein allfälliges technisches Gebrechen im Zusammenhang mit der Beschwerdeübermittlung noch Hinweise darauf, dass bereits am in FinanzOnline Schritte betreffend die Beschwerdeübermittlung gesetzt worden wären. Das Bundesfinanzgericht beurteilt das diesbezügliche Vorbringen des steuerlichen Vertreters des Bf daher als unsubstantiierte Schutzbehauptung und nimmt es als erwiesen an, dass die Beschwerde vom steuerlichen Vertreter des Bf am über FinanzOnline übermittelt wurde und am in FinanzOnline keinerlei Schritte betreffend die Beschwerdeübermittlung gesetzt wurden.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung):

Gemäß § 245 Abs 1 Satz 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 109 BAO; siehe Ritz/Koran, BAO7 § 245 Tz 4).

Gemäß § 97 Abs 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung (lit a leg cit).

Der mit datierte, an den Bf zu Handen seines steuerlichen Vertreters gerichtete Einkommensteuerbescheid 2019 wurde dem steuerlichen Vertreter des Bf am auf dem Postweg zugestellt. Die einmonatige Beschwerdefrist begann daher am zu laufen und endete - da der auf einen Sonntag fiel bzw gesetzlicher Feiertag war (Stefanitag) - mit Ablauf des (vgl § 108 Abs 2 und 3 BAO).

Die gegenständliche Beschwerde wurde vom steuerlichen Vertreter des Bf am über FinanzOnline übermittelt. Sie wurde somit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht.

Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerden sind gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO als verspätet zurückzuweisen. Dies hat durch die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) bzw durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss (§ 278 BAO) zu erfolgen. Die Beschwerde war daher mit Beschluss zurückzuweisen.

Ergänzender Hinweis: Im Schreiben vom begehrt der steuerliche Vertreter des Bf die "Wiedereinsetzung". Damit meint er offenkundig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 308 BAO. Diesbezüglich genügt der Hinweis darauf, dass Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht (nur) die im Spruch des gegenständlichen Beschlusses genannte Beschwerde ist. Nur darüber darf das Bundesfinanzgericht absprechen. Hinsichtlich eines allfälligen Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne der zitierten Bestimmung wird der steuerliche Vertreter des Bf an das Finanzamt verwiesen.

4.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision):

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde unmittelbar aus § 260 Abs 1 lit b BAO ergibt, liegt im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 2 und 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 109 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 Satz 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100395.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at