Diverse Werbungskosten einer unterrichtenden Musikerin
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache N.N., Adr. Bf., vertreten durch Y.Y., Adr.Stb, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021, Steuernummer xxx, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Einkommensteuer 2021 wird festgesetzt mit -1.596,00 Euro.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf.) wurde von der belangten Behörde mit Erinnerungsschreiben vom aufgefordert die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2021 bis spätestens einzureichen.
Die belangte Behörde erließ in Folge am den Einkommensteuerbescheid 2021 und setzte die Einkommensteuer iHv. -27,00 Euro (Gutschrift) fest. In der Begründung wurde ausgeführt, dass trotz Erinnerung keine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung übermittelt worden sei, obwohl die Bf. dazu gemäß § 42 EStG 1988 verpflichtet sei. Werde der Verpflichtung zur Einreichung einer Steuererklärung nicht nachgekommen, sei das Finanzamt zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO berechtigt. Die Veranlagung sei daher auf Basis der vorliegenden Informationen erfolgt.
Gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 brachte die Bf. durch ihre steuerliche Vertretung mit Eingaben vom Beschwerde ein, da die Werbungskosten der Bf. offenbar irrtümlich nicht berücksichtigt worden seien. Der Beschwerde war eine voraussichtliche Einkommensteuerbescheid-Berechnung und das Formular L1 beigefügt.
Die belangte Behörde erließ mit ein Ergänzungsersuchen, in welchem die Bf. hinsichtlich Sonderausgaben und Werbungskosten um Vorlage von Kopien der Belege und Kostenaufstellungen ersucht wurde.
Mit Schreiben vom brachte die Bf. durch ihre steuerliche Vertretung ein Fristverlängerungsansuchen ein.
Die belangte Behörde teilte in einem weiteren Ergänzungsersuchen vom mit, dass die Frist verlängert worden sei. Gleichzeitig wurde die Bf. wiederum um Vorlage von Kopien der Belege und Kostenaufstellungen ersucht.
Die Bf. brachte durch ihre steuerliche Vertretung mit ein zweites Fristverlängerungsansuchen ein.
Die belangte Behörde richtete mit Schreiben vom ein drittes Ergänzungsersuchen an die Bf. und forderte abermals zur Vorlage von Kopien der Belege und Kostenaufstellungen auf.
In Folge erließ die belangte Behörde am die Beschwerdevorentscheidung und setzte die Einkommensteuer wie laut Erstbescheid iHv. -27,00 Euro (Gutschrift) fest, da trotz Aufforderung nicht alle Unterlagen eingebracht worden seien und nur die nachgewiesenen Aufwendungen berücksichtigen werden konnten.
Die Bf. brachte rechtzeitig am über FinanzOnline den Vorlageantrag gem. § 264 Abs. 1 BAO ein. Zur Begründung wurde von der steuerlichen Vertretung u.a. ausgeführt, dass die Übermittlung der gewünschten Unterlagen technisch aufgrund der in Finanzonline integrierten Uploadlimits nicht möglich sei. Dem Vorlageantrag war eine Belegaufstellung beigelegt, in welcher unter den Rubriken "Fortbildung", "Geigenbauer", "CD, DVD, Amazon Musik", "Noten und Fachbücher", "Bürobedarf" und "Diverses" die Positionen, für die der Werbungskostenabzug geltend gemacht wurde, mit dem jeweiligen Betrag ausgewiesen wurden.
Die belangte Behörde legte am die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte im Vorlagebericht unter Punkt "Stellungnahme" u.a. aus, dass trotz mehrmaligem Ersuchen um Konkretisierung der beantragten Werbungskosten und Sonderausgaben mittels einer Kostenaufstellung und zugehöriger Belege keine Nachweise übermittelt worden seien. Der Sachverhalt habe somit nicht konkret festgestellt und beurteilt werden können. Daher hätten die beantragten Kosten bei der Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2021 nicht berücksichtigt werden können, weshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt werde.
Mit Schreiben vom wurde die Bf. mit Verweis auf § 138 BAO vom Bundesfinanzgericht aufgefordert, die Belege laut Vorlagebricht geordnet nach den in der Beilage angegeben Rubriken vorzulegen.
Die Bf. legte durch ihre steuerliche Vertretung mit Schreiben vom die angeforderten Belege geordnet nach den Rubriken vor, welche in Folge der belangten Behörde abgelichtet am übergeben wurden.
In der Stellungnahme vom führte die belangte Behörde aus, dass bestimmte Positionen aus Sicht der Behörde als Werbungskosten abzugsfähig seien, während andere Positionen nicht abschließend beurteilt werden könnten.
Das Bundesfinanzgericht richtete in Folge ein weiteres Auskunftsverlangen an die Bf. in welchem sie befragt wurde, welche berufliche Tätigkeit sie im Beschwerdejahr 2021 genau ausübte. Weiters wurde sie zu aufgelisteten Positionen aufgefordert gem. § 138 BAO den Nachweis zu erbringen / glaubhaft zu machen, dass diese Aufwendungen die berufliche Sphäre betreffen.
Das entsprechende durch die steuerliche Vertretung verfasste Antwortscheiben der Bf. langte beim Bundesfinanzgericht am ein.
Zu den in Folge noch strittigen Positionen wurde ausgeführt:
Rubrik "CD, DVD, Amazon Musik":
Positionen 2 (Amazon video: Uccellini: Works for violin), 5-10 (Amazon video: Bach französische Suiten; Amazon music: Francais Couperin Les concerts royaux; Amazon music: Schmelzer Balletti und Sonaten; Amazon music: Clerambault Le triomphe d'lris; Amazon music: Bach Kantate "Ich habe genug"; Amazon music: Leclair Scylla & Glaucus) und 12 (Amazon.de: CD Serenata Latina): Die Bf. habe das jeweilige Musikstück, das sie selbst an der Barockvioline gespielt habe, für ihre stilistische Orientierung gekauft.
Position 3 (Amazon.de: DVD El sistema): Die Bf. habe über diesen Dokumentarfilm im Rahmen ihres Unterrichtes gesprochen und wollte ihren Schülerinnen den Film zeigen.
Position 4 (Amazon video: Liedersammlung "Himmelblau & Dunkelgrau"). Auf Wunsch einer Schülerin habe die Bf. einige Lieder von Ludwig Hirsch für Viola umgeschrieben und brauchte deshalb eine Aufnahme der Lieder.
Position 11 (Amazon.de: CD Revolution of Bass): Einige der Stücke dieser CD würden sich auch auf der Viola spielen lassen. Die Bf. habe die CD gekauft, um die Stücke nach Gehör transkribieren zu können.
Rubrik "Noten und (Fach)Bücher":
Positionen 13 (Amazon.de: Einführung in das Lagenspiel für Violoncello) und 18 (Amazon.de: Chant du menestrel opus 71, Violoncello und Klavier): Diese Stücke für Violoncello seien auch für das Spiel auf der Bratsche geeignet. Leider gebe es die Noten im Handel nicht in Bratschenschlüssel. Die Bf. habe die Cellonoten gekauft, um sie selbst in Bratschenschlüssel umschreiben zu können.
Positionen 14 (Amazon.de: Roman "Fugue pour violon seul", French Edition), 15 (Amazon.de: Buch "Die Mutter des Erfolgs"), 19 bis 21 (Pro musica: Theoriesteine Junior; Amazon.de: Der Klavierschüler; Amazon.de: Musik als Klangrede): Hierbei handle es sich um Musikromane und Musikfachbücher, die sie für ihre Weiterbildung brauche. Die Bücher würden auch an die Schülerinnen weitergeborgt.
Positionen 16 und 17 (Amazon.de: Präludium und Allegro: im Stile von Gaetano Pugnani; Paganino: Rüegg: Veni Vidi Vici): Die Bf. unterrichte an zwei Orten des Z-Institut (Haupthaus und Zweigstelle ZS). Einige Noten habe sie deshalb 2 Mal gekauft, um sie nicht jedes Mal von einem Ort zum anderen transportieren zu müssen.
Rubrik "Bürobedarf":
Position 22 (Amazon.de: K&M Pultlampen für Orchester): In ihrem Unterrichtszimmer in der Zweigstelle ZS und bei sich selbst zu Hause brauche sie die Pultlampen für den Notenständer.
Positionen 24 (Stehsammler, Radierer), 25 (Radierer), 31 bis 33 (Utensilienhüllen, Kleinkrambeutel, Schubladenbox, Laminierfolie; Radierer; Korrekturroller, Etiketten): Bürobedarf für zu Hause und am Arbeitsplatz. Die Radiergummis schenke die Bf. ihren Schülerinnen bei guten Leistungen.
Positionen 26, 27, 29 und 30 (Audiointerface; RCA Kabel; Kopfhörerverstärker, Kabel; 2 Kabel - Klinke): Um mehrspurige Aufnahmen für ihre Schülerinnen machen zu können, hat sie Kabel, Verstärker und Audiointerface benötigt.
Positionen 28 und 34 (Bluetooth Lautsprecher; zwei Bluetooth Lautsprecher): Die Lautsprecher stünden in ihrem Unterrichtszimmern am Konservatorium und zu Hause. Diese brauche sie zum Üben und um ihren Schülerinnen Aufnahmen vorspielen zu können.
Zudem wurde die Versicherungspolizze der Instrumentenversicherung AON beigelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. erzielte im Beschwerdejahr 2021 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Bezugausweisende Stellen waren BezuSt1 und die BezuSt2 GmbH [BFG-Akt OZ 1: Einkommensteuerbescheid 2021]. Die Bf. ist Musikerin und unterrichtet seit 2014 am Z-Institut die Fächer Viola und Violine [BFG-Akt OZ 21: Stellungnahme der steuerlichen Vertretung vom ; OZ 23: Biographie Bf-QQ].
Die Bf. beantragte in ihrer Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 Werbungskosten iHv gesamt 4.287,63 Euro. Unter den Rubriken "Fortbildung" "Geigenbauer", "CD, DVD, Amazon Musik", "Noten und (Fach)Bücher", "Bürobedarf" und "Diverses" machte sie dabei Ausgaben für insgesamt 65 Einzelpositionen geltend.
Nach mehrmaligen erfolglosen Aufforderungen zur Einreichung von Unterlagen und Fristerstreckungen durch die belangte Behörde, wurden erstmals im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht die zur Beurteilung des Sachverhaltes notwendigen Belege inkl. Stellungnahmen zu den einzelnen Positionen vorgelegt [BFG-Akt OZ 14: Eingabe vom ].
Die belangte Behörde sah in ihren Stellungnahmen vom und bei 32 der 65 geltend gemachten Positionen die Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug zur Gänze und bei vier Positionen teilweise als gegeben an.
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die im Akt einliegenden Unterlagen (insbes. Ergänzungsersuchen, Aufforderungsschreiben, Belege inkl. Aufstellungen zu den einzelnen Positionen, AON-Instrumentenversicherungspolizze). Die genannten Unterlagen stellen Beweismittel gem. § 166ff BAO dar und liegen diese der rechtlichen Würdigung des Bundesfinanzgerichts zugrunde.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten sind zwar grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen. Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß § 138 BAO nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (, mwN).
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abziehbar, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 enthält als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen. Typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, für die eine private Mitveranlassung besteht, werden von der Regelung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 erfasst (vgl. ).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs können Aufwendungen für Wirtschaftsgüter, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung in gleicher Weise privat wie auch beruflich bzw. betrieblich verwendet werden können, nur dann einkünftemindernd in Ansatz gebracht werden, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis der (nahezu) ausschließlich beruflichen bzw. betrieblichen Verwendung erbringt. Es hat also derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend macht, im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche bzw. betriebliche Sphäre betreffen (vgl. ; ).
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO iVm. § 2a BAO haben die Verwaltungsgerichte unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (Grundsatz der freien Beweiswürdigung).
Von den insgesamt 65 Positionen wurde im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht die Nachweisführung durch die Bf. von Seiten der belangten Behörde in den Stellungnahmen vom und für 31 Positionen als erbracht angesehen. Ebenso wurden die Steuerberatungskosten als Sonderausgaben anerkannt. Das Bundesfinanzgericht sieht diesbezüglich keinen Anlass von dieser rechtlichen Würdigung der belangten Behörde abzugehen.
Weiters wurde die Aufwendung für das Buch "La classe inversée" vom Bundesfinanzgericht im Zuge des Vorhalteverfahrens als Werbungskosten anerkannt.
Beschwerdegegenständlich im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist nunmehr, ob die Positionen
in typisierender Betrachtungsweise als der (privaten) Lebensführung zugehörig zu betrachten sind und damit dem Abzugsverbot gem. § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 unterliegen (vgl. ) oder Gegenstände vorliegen, die für die nichtselbständige Tätigkeit der Bf. erforderlich waren und damit Werbungskosten darstellen.
Bei den Positionen
sieht die belangte Behörde die Anerkennung dem Grunde nach teilweise als gegeben an, allerdings ist die Höhe der geltend gemachten Kosten strittig.
Ad Rubrik "CD, DVD, Amazon Musik":
Bei den Positionen 2, 5-10 und 12 gab die Bf. an, dass sie das jeweilige Musikstück für ihre stilistische Orientierung gekauft habe. Die Positionen 4 und 11 habe sie erworben um einzelne Stücke der CDs transkribieren zu können. Die DVD habe sie zur Diskussion in der Klasse gekauft.
Tonträger betreffen als Teil des Kulturlebens die private Lebensführung, weil die Anteilnahme am Kulturleben dem Bereich der Lebensführung zuzuordnen ist, mag sie auch Inspiration für die Berufstätigkeit erbringen ().
Selbst der nachweisbare konkrete Einsatz eines Tonträgers zu beruflichen Zwecken nimmt dem Tonträger noch nicht die Eignung, seinem Eigentümer nach dessen Wahl in beliebiger Weise für den privaten Gebrauch zur Verfügung zu stehen (vgl. zu einem ausschließlich mit musikalischen Themen befassten Autor und Moderator).
Aus der Argumentation der Bf. ist für das Bundesfinanzgericht zu den Positionen 2, 5-10 und 12 erkennbar, dass die jeweiligen Aufnahmen als Orientierung erworben wurden, und sich diese Orientierung als eine Inspiration für das Berufsleben der Bf. darstellt. Allerdings lassen die Ausführungen nicht erkennen, dass die Anschaffungen der Tonaufnahmen weit überwiegend berufsspezifischen Aspekten gedient haben. Da es sich nicht um speziell für den Musikunterricht konzipierte Lehrbehelfe handelt, betreffen die Tonträger auch in nicht bloß völlig untergeordnetem Ausmaß die private Lebensführung und greift somit das Abzugsverbot gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988.
Dies gilt umso mehr für die Positionen 4 (Liedersammlung Ludwig Hirsch: "Himmelblau & Dunkelgrau") und 11 (CD: Revolution of Bass), da die Bf. selbst angab nur einige Lieder für Viola umgeschrieben zu haben.
Bei der Position 3 (Amazon.de: DVD El sistema) handelt es sich laut Aussage der Bf. um einen Dokumentarfilm, welchen sie ihren Schülerinnen zeigen wollte. Neben der bereits zu den vorher genannten Positionen ausgeführten Beurteilung ist für das Bundesfinanzgericht weiters nicht erkennbar, dass der Film speziell für den Musikunterricht konzipiert sein soll.
Ad Rubrik "Noten und (Fach)Bücher":
Aufwendungen für Fachliteratur sind dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie ausschließlich in Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen ().
Hingegen begründen die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung (vgl. ).
Es kommt also auf die berufliche Veranlassung an. Typische Fachbücher sind dadurch charakterisiert, dass sich ihr Inhalt auf das spezielle berufliche oder sonst erwerbsbezogene Fachgebiet des Steuerpflichtigen beschränkt (vgl. Schubert in Wiesner/Grabner/Knechtl/ Wanke, EStG, § 16 Anm. 26 "Fachliteratur", Stand , rdb.at).
Aus den Titeln der Druckwerke allein kann nicht immer geschlossen werden, ob es sich um Fachliteratur oder um nichtabzugsfähige allgemeinbildende Werke handelt. Im Zweifel sind die Druckwerke vom Steuerpflichtigen näher zu beschreiben und ist ihre Berufsbezogenheit darzustellen; andernfalls sind die Aufwendungen zur Gänze nicht abzugsfähig (vgl. Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG24, § 16 Rz 220 "Fachliteratur" und die dort angeführte höchstgerichtliche Judikatur).
Entsprechendes gilt auch für Aufwendungen für Musik- und Notenmaterial (vgl. ).
Positionen 13 und 18:
Nach Auskunft der Bf. würde diese Stücke für Violoncello auch für das Spiel auf der Bratsche [Anm. BFG: Alternative Bezeichnung für Viola, vgl. https://www.lexikon-der-musik.de/] geeignet seien. Da es die Noten im Handel aber nicht in Bratschenschlüssel gebe, habe die Bf. die Cellonoten gekauft, um sie selbst in Bratschenschlüssel umschreiben zu können.
Demgegenüber verweist die belangte Behörde darauf, dass die Tochter der Bf. Violoncello lerne und das Umschrieben der Noten nicht nachgewiesen worden sei. Eine Internetrecherche habe zu Position 13 "Einführung in das Lagenspiel für Violoncello" ergeben, dass die 125 kleinen Übungen Cellisten schon früh helfen würden sich auf ihrem Instrument zurecht zu finden.
Die Bf. unterrichtet und spielt Viola und Violine, nicht aber Cello. Aus der Schulkostenvorschreibung ist ersichtlich, dass die Tochter der Bf. Violoncello studiert [BFG-Akt OZ 14, S. 3 und 5: Schulkostenbeitrag]. Im Aufforderungsschreiben des Bundesfinanzgerichts vom wurde die Bf. darauf hingewiesen, dass die Tochter im Fach "Violoncello" inskribiert ist. Die Bf. ist darauf in ihrem Antwortschreiben vom nicht eingegangen.
Das Bundesfinanzgericht geht in Ausübung der freien Beweiswürdigung gem. § 167 Abs. 2 BAO davon aus, dass die Positionen 13 und 18 aufgrund der speziellen Ausrichtung der Werke auf Cellisten - Position 13 "Einführung in das Lagenspiel für Violoncello" und Position 18 "Chant du menestrel opus 71" für Violoncello und Klavier - nicht ausschließlich im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre der Bf. angeschafft wurden.
Die Aufwendungen sind deshalb zur Gänze nicht abzugsfähig.
Positionen 14, 15, 20 und 21:
Zu diesen Positionen gab die Bf. an, dass es sich um Musikromane und Musikfachbücher handle, die sie für ihre Weiterbildung brauche und auch an Schülerinnen weiterverborgt werde.
Durch das allgemein gehaltene Vorbringen, dass sie die Bücher für ihre Weiterbildung und Verborgen brauche wird nicht dargelegt, wieso die in Rede stehenden Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche bzw. betriebliche Sphäre betreffen. Dazu hätte es vielmehr detaillierter Angaben dahingehend bedurft, welches Buch für welchen konkrete Lehrveranstaltungsinhalt benötigt wurde.
Die Aufwendungen sind daher zur Gänze nicht abzugsfähig.
Ad Rubrik "Bürobedarf":
Ausgaben für Arbeitsmittel sind - so nicht der Fall einer privaten Mitverwendung/ Mitveranlassung gegeben ist und die Aufwendungen unter das Abzugsverbot nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 fallen - nach § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 abzugsfähig.
Arbeitsmittel sind Gegenstände, die zur Erbringung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeit erforderlich sind und nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Aufwendungen für die Beschaffung von Arbeitsmitteln sind jedoch nur dann Werbungskosten, wenn die Arbeit ohne diese Hilfsmittel nicht ausgeübt werden kann, wenn also die betr. Aufwendungen für die Sicherung und Erhaltung der Einnahmen des Steuerpflichtigen unvermeidlich sind (vgl. Ebner in Jakom EStG17, § 16 Rz 33, mwH).
Positionen 24, 25, 31 bis 33 (div. Büromaterialien, tw. als Geschenke für die Schülerinnen):
Bei den Büroartikeln (Stehsammler, Hüllen, Beutel, Schubladenbox, Folien, Etiketten, Korrekturrollen) handelt es sich typischerweise der privaten Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter weswegen das Abzugsverbot gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 (Aufteilungsverbot) zur Anwendung kommt (nochmals ). Gelegenheitsgeschenke - wie im Fall Radierer - zählen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entweder zu den Aufwendungen der Lebensführung nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988, oder zu den Repräsentationsaufwendungen gem. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, wobei dies im Ergebnis keinen Unterschied macht (vgl. Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/ Mayr/Zorn, EStG24, § 20 Rz 86 mit der dort angeführten höchstgerichtl. Jud.).
Die Aufwendungen sind somit zur Gänze nicht anzuerkennen.
Positionen 26 (Audiointerface), 27, 29, 30 (Kabeln), 28 und 34 (2 Bluetooth Lautsprecher):
Die Bf. begründete die Aufwendungen damit, dass sie diese technischen Geräte benötige um mehrspurige Aufnahmen für ihre Schülerinnen machen zu können.
Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof ist das grundsätzlich geltenden Aufteilungsverbot dann nicht heranzuziehen, wenn der Aufwand in erster Linie auf die Betriebs- oder Berufssphäre gerichtet ist; vielmehr kommt regelmäßig der allgemeine Überwiegensgrundsatz und das Ausscheiden des Privatanteiles zur Anwendung (vgl. Kofler/Wurm, a.a.O., § 20 Rz 22/1).
Dazu zählen Aufwendungen für Wirtschaftsgüter bei bestimmten Berufsbilder, ohne die eine betriebliche/berufliche Betätigung "schlechterdings unvorstellbar" ist, maW, wenn "eine (nicht bloß untergeordnete) anteilige Nutzung zur Einkünfteerzielung typischerweise unzweifelhaft" () gegeben ist. Zur Ausmessung des Nutzungsanteils kann dann auf eine Schätzung zurückgegriffen werden (siehe Peyerl in Jakom EStG17, § 20 Rz 14). In der Verwaltungspraxis wird ohne konkreten Nachweis eine Privatnutzung von mindestens 40% angenommen (Zorn, a.a.O., § 16 Rz 220 "Computer", "Internet").
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Vorgangsweise, einen anzunehmenden Privatanteil durch griffweise Schätzung zu ermitteln, als an sich unbedenklich angesehen (vgl. zB ; der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis den Ansatz eines Privatanteils iHv. 40 % im Zusammenhang mit der Verwendung eines Computers für ein Kammermusikensemble nicht beanstandet).
Dass die Bf. Audiointerface und Lautsprecher sowie Kabel (auch) beruflich verwendet hat, um mehrspurige Aufnahmen im Rahmen des Musikunterrichts anzufertigen, erachtet das Bundesfinanzgericht als glaubhaft, da dadurch eine Überprüfung des technischen Fortschritts der Schülerinnen unterstützt wird. Die Bf. führte aber auch aus, dass sie die Lautsprecher ebenso zu Hause verwendet. Das Bundesfinanzgericht sieht daher die Anerkennung der Aufwendungen für die technischen Geräte unter Ansatz eines Privatanteils iHv. 40% als den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechend an.
Ad Positionen 16, 17, 22 und 35:
Positionen 16, 17 (Noten) und 22 (Pultlampen):
Die Bf. argumentiert die doppelt gekaufte Noten (Positionen 16 und 17) damit, dass sie diese in beiden Zweigstellen (Haupthaus und Zweigstelle ZS) benötige. Bzgl. Pultlampen (Position 22) gibt die Bf. an, dass sie diese in ihrem Unterrichtszimmer in der Zweigstelle ZS und bei sich selbst zu Hause für den Notenständer brauche.
Für die belangte Behörde ist dieses Argument nicht nachvollziehbar, da es sich um leichte Hefte handle bzw. für die Pultlampe kein Nachweis erbracht worden sei, dass der Arbeitgeber die Pultlampe in der Zweigstelle nicht ersetzt habe, da sie dort ja anderen Lehrpersonen auch zur Verfügung stehe.
Noten: Die Position 16 (Präludium und Allegro im Stile von Gaetano Pugnani) und 17 (Paganino: Rüegg: Veni Vidi Vici) sind Musiknoten für Violine bzw. Viola und Klavier. Da der Zusammenhang des Notenmaterials zu den Unterrichtsfächern der Bf. gegeben ist, geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Aufwendungen im (nahezu) ausschließlichen Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre der Bf. getätigt wurden.
Pultlampen (2 Stück): Wie bereits ausgeführt ist bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich anzusehen ist (vgl. abermals ). D.h., es muss der tatsächliche Verwendungszweck im Einzelfall geprüft werden, wobei eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden ist (vgl. Peyerl, a.a.O., § 20 Rz 17). Bei den Pultlampen handelt es sich laut Beschreibung um Orchesterleuchte, deren Verwendungszweck in der gleichmäßigen und kontrastreichen Positionierung des Leuchtkegels auf das Notenblatt besteht (s. die Beschreibung auf der Webside der Firma "K&M" unter Eingabe der Produktnummer bzw. des Begriffs "Notenpultleuchte").
Das Bundesfinanzgericht geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass in typisierende Betrachtungsweise die Pultleuchten (nahezu) ausschließlich beruflich verwendet werden, weshalb die Aufwendungen anerkannt werden.
Da es sich nach Ansicht des Bundesfinanzgericht bei der Pultlampe um ein typisches Arbeitsmittel eines Musikers und kein - dem Abzugsverbot unterliegenden - Einrichtungsgegenstand handelt (vgl. Engenhart in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 20 Anm. 42, Stand , rdb.at), ist aus dem soeben angeführten auch die Aufwendung für die zweiten Lampe, welche sich laut Bf. zu Hause befindet, anzuerkennen.
Zum Argument der belangten Behörde btr. Arbeitgeber wird darauf verwiesen, dass es nicht entscheidend ist, ob gleichartige Arbeitsmittel auch vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt würden (vgl. Zorn, a.a.O., § 16 Rz 133 und die dort angeführte höchstgerichtliche Judikatur).
Position 35 (Instrumentenversicherung):
Werbungskosten liegen nur dann vor, wenn ein Zusammenhang mit der eigenen beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen besteht (Zorn/Stanek in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG20, § 16 Rz 7).
Die Bf. unterrichtet und spielt Viola und Violine, nicht aber Cello. Aus der Schulkostenvorschreibung ist ersichtlich, dass die Tochter der Bf. Violoncello studiert [BFG-Akt OZ 14, S. 3 und 5: Schulkostenbeitrag]. Im Aufforderungsschreiben des Bundesfinanzgerichts vom wurde die Bf. darauf hingewiesen, dass die Tochter im Fach "Violoncello" inskribiert.
Aus der Versicherungspolizze ist ersichtlich, dass die Versicherung auch für einen Cellobogen und für ein Cello abgeschlossen wurde.
Das Bundesfinanzgericht geht - nachdem seitens der Bf. auf den Verweis, dass die Tochter Cello inskribiert ist, nicht eingegangen wurde - in Ausübung der freien Beweiswürdigung gem. § 167 Abs. 2 BAO davon aus, dass die Versicherungssummen für die beiden Positionen Cello und Cellobogen nicht die berufliche Tätigkeit der Bf. betreffen und dieser Anteil aus der beantragten Jahresprämie auszuscheiden ist.
Die Gesamtversicherungssumme beträgt 33.920,00 Euro. Darin enthalten sind auch die Versicherungssummen für den Cellobogen iHv. 500,00 Euro und für das Cello iHv. 3.800,00, gesamt somit 4.200,00 Euro. Prozentuell entspricht dieser Betrag gerundet 12,5% der gesamten Versicherungssumme. Umgelegt auf die bezahlte Jahresprämie iHv 387,60 Euro ergibt sich ein Betrag iHv gerundet 48,00 Euro welcher auf das Cello und den Cellobogen entfällt.
Der als Werbungskosten anzuerkennende Aufwand beträgt daher 339,60 Euro.
Es ergibt sich damit folgende Neuberechnung der Werbungskosten:
Nicht anerkannte Werbungskosten:
Gesamt geltend gemachte Werbungskosten: 4.287,63 Euro
Nicht anerkannte Aufwendungen: 593,00 Euro
Höhe anerkannte Werbungskosten gesamt: 3.694,63 Euro.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das vorliegende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgt, liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung beizumessen wäre. Im Übrigen handelt es sich im Beschwerdefall bei der Frage des Werbungskostenabzugs der strittigen Positionen um eine auf der Sachverhaltsebene zu klärenden Tatsachenfrage, die nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beantworten war. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof war daher nicht zuzulassen.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100313.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at