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Kunz

Gesellschaftsrechtliches Aufsichtsrats-Know-how

Handbuch für die Praxis unter Berücksichtigung von Kreditinstituten

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-85136-120-9

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Dokumentvorschau
Gesellschaftsrechtliches Aufsichtsrats-Know-how (2. Auflage)

S. 22122. Der Staatskommissär im Aufsichtsrat von Kreditinstituten

22.1. Eigenschaften des Staatskommissärs

Bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt, ist ein Staatskommissär und ein Stellvertreter zu bestellen (§ 76 BWG). In Kreditinstituten in der Rechtsform einer GmbH kann, bei Vorsorgekassen und Kapitalanlagegesellschaften muss, unabhängig der Bilanzsumme ein Staatskommissär und ein Stellvereter bestellt werden.

Zuständig für die Bestellung des Staatskommissärs und seines Stellvertreters ist der Bundesminister für Finanzen. Funktional ist der Staatskommissär allerdings als Organ der FMA zu sehen, der er auch weisungsunterworfen und berichtspflichtig ist. Er hat dieselben Qualifikationen wie ein Aufsichtsratsmitglied zu erfüllen (Qualifikationsanforderungen an Aufsichtsräte → Kapitel 3.).

Die Funktionsperiode dauert fünf Jahre. Innerhalb dieser Zeit ist der Staatskommissär gemäß § 76 Abs 4 BWG zu

  • Hauptversammlungen (Generalversammlungen, Mitgliederversammlungen),

  • Aufsichtsratssitzungen,

  • Prüfungsausschusssitzungen und

  • anderen entscheidungsbefugten Ausschüssen (insbesondere Kreditausschuss) des Aufsichtsrats rechtzeitig einzuladen.

In alle relevanten Schriftstücke der Sitzungen ist ihm Ei...

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