Gesellschaftsrechtliches Aufsichtsrats-Know-how
2. Aufl. 2024
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S. 15510. Geschäftsordnungen für Aufsichtsrat und Vorstand
10.1. Instrumente für die innere Ordnung und Willensbildung
Geschäftsordnungen sind die von einer Gesellschaft bzw deren Organen selbst erlassenen Bestimmungen über ihre innere Ordnung und ihre interne Willensbildung. Sie entfalten keine Wirkung nach außen. Weder die Erlassung von Geschäftsordnungen noch deren Inhalt sind gesetzlich explizit geregelt. In der Praxis wenden Kollegialorgane regelmäßig Geschäftsordnungen an.
10.2. Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat
Auch wenn es keine gesetzliche Verpflichtung dazu gibt, ist es in der Praxis üblich, dass sich der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung erlässt. Darüber ist ein schriftlicher Beschluss zu fassen. Bei der Erlassung der Geschäftsordnung hat der Aufsichtsrat die Beschränkungen, die sich allenfalls aus der Satzung ergeben, zu beachten. Jedenfalls nicht in die Kompetenz des Aufsichtsrats fallen die der Satzung zustehenden Agenden, wie die Zusammensetzung und Funktionsbeendigung, die Entlohnung des Aufsichtsrats sowie allfällige Vertretungsregelungen.
Der wesentliche Inhalt der Geschäftsordnung ist auf die Vorbereitung, Einberufung und Abhaltung von Aufsichtsratssitzungen, die Besch...