Wegweiser GPLB
1. Aufl. 2024
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S. 10611. Schätzung bei einer GPLB
Vorrangiges Ziel einer GPLB ist, die Beitrags- und Bemessungsgrundlagen in einwandfreiem Zustand festzustellen. Da aber die materielle Wahrheit nicht um jeden Preis festzustellen ist, besteht nach Ausschöpfung der gesetzlich möglichen Ermittlungsbefugnisse die Möglichkeit einer Schätzung.
11.1. Allgemein
Ziel der Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen.
11.2. Rechtsgrundlagen
Schätzungen unterliegen den Bestimmungen des § 184 BAO.
Die Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 184 BAO lassen sich auch auf die Feststellung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nach § 42 Abs 3 ASVG anwenden, sofern die zur Verfügung stehenden Unterlagen für deren Beurteilung nicht ausreichen.
Hinweis
Im Bereich der Sozialversicherung gilt der Grundsatz, dass Beitragsgrundlagen immer konkreten Versicherungsverhältnissen (Personen) zuzuordnen sind. Es wäre verfassungsrechtlich bedenklich, auf diese Weise zu virtuell...