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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.09.2024, RV/7500375/2024

Parkometer- keine gültige Ausnahmebewilligung gem. § 45 Abs. 2 StVO 1960

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***2***, vom gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde, vom , GZ. MA67/GZ1/2024, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu leisten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, lastete nach erfolgter Lenkererhebung vom dem Beschwerdeführer (kurz Bf.) mit Strafverfügung vom an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 19:42 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1170 Wien, ***1***, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für diesen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Bf. habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 60 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Mit E-Mail vom erhob der Bf. fristgerecht Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte begründend das Folgende vor: "ich ***Bf1*** geb. am geb ich erhebe Einspruch gegen Schuld und Strafe denn meine Firma hat ordnungsgemäßdie Verlängerung ab bis einbezahlt, wahrscheinlich ist einen Mitarbeiter von der MA 65 ein Fehler passiert und er die Verlängerung nicht weiter gegeben hataber ich kann dafür nicht bestraft werden.Meine Firma hat mich Informiert dass Sie eine Minute später für das selbe vergehen nicht mit 60€ bestraft wurde sondern mit 112€gestraft wurde das finde ich schon sehr eigenartig dass manfür ein Vergehen 2x bestraft wird und das mit unterschiedlichen Preisen.Meine Firma war so nett und hat mir gestattet den Einspruch von den Firmen PC schreiben zu lassen da mein eigener PC imMoment defekt ist."

In der Folge wurde der Bf. von der Magistratsabteilung 67 mit Straferkenntnis vom , GZ. MA67/GZ1/2024, für schuldig befunden, das in Rede stehende Kraftfahrzeug am um 19:42 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1170 Wien, ***1***, abgestellt zu haben, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Der Bf. habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro verhängt und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Stunden auferlegt. Gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) habe der Bf. zudem einen (Mindest)Beitrag von 10,00 Euro zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher 70,00 Euro.

Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens zusammengefasst fest, unbestritten sei sowohl die Lenkereigenschaft des Bf. geblieben, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt gewesen sei.
Zum Vorbringen des Bf. werde Folgendes festgestellt:
Mit Bescheid der Magistratsabteilung 65 zur GZ: GZ2 vom sei für das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 eine Ausnahme von der im 17. Wiener Gemeindebezirk geltenden Parkzeitbeschränkung in der Zeit von bis erteilt worden.
In diesem Bescheid -Seite 21- sei ausdrücklich angeführt:
,Durch Einzahlung des in den Zahlungsinformationen genannten Betrages wird eine Vereinbarung mit dem Magistrat der Stadt Wien über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe nach § 2 Abs. 1 Pauschalierungsverordnung - Parkometerabgabe getroffen. Diese Pauschalierungsvereinbarung gelte für das oben im Spruch genannte mehrspurige Kraftfahrzeug. Der Pauschalierungszeitraum beginnt mit Eingang des vollständigen Betrages bei der Stadt Wien zu laufen und endet mit dem Tag an dem die Ausnahmebewilligung nach § 45 StVO 1960 ausläuft.'
Nach einer Überprüfung habe festgestellt werden können, dass die Bezahlung der vorgeschriebenen Gebühren erst mit - nach dem Beanstandungszeitpunkt - erfolgt sei. Da somit zum Beanstandungszeitpunkt eine Pauschalierungsvereinbarung (noch) nicht getroffen gewesen sei, hätte der Bf. die Parkometerabgabe mittels Parkschein(en) entrichten müssen. Zum Einwand des Bf., dass eine Minute später eine weitere Strafe ausgestellt worden wäre, werde angemerkt, dass seitens der MA 67 keine weitere Beanstandung für das Kennzeichen 123 an dem gegenständlichen Tag () ausgestellt worden sei. Die Einwendungen des Bf. seien daher nicht geeignet gewesen ihn vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten.

Der Behörde sei die Übertretung angezeigt worden und es seien im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung hätten führen können. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall somit nicht vor.

Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in diesem Straferkenntnis ersichtlich sei. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten. Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche. Auf Grund der Aktenlage sei Fahrlässigkeit anzunehmen gewesen.
Somit seien sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.

Gegen das Straferkenntnis erhob die Zulassungsbesitzerin des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges (Zulassungsbes) am (fristgerecht; im Namen des Bf.) Beschwerde. Die fehlende Vollmacht wurde in der Folge über Aufforderung des Bundesfinanzgerichtes vom mit E-Mail vom vorgelegt.

Die Beschwerde wurde unter Anführung der verfahrensgegenständlichen GZ. MA67/GZ1/2024 (und drei weiteren, nicht gegenständlichen GZen) folgendermaßen begründet: "Wir als Handwerksbetrieb nehmen Anspruch der ,Ausnahme f. Handwerksbetriebe ehem. Servicekarte'. In den letzten Jahren bekamen wir stets eine Erinnerung seitens der MA65 wenn die Ausnahme für Serviceautos zu verlängern war.Dies geschah diesmal nicht (obwohl selbst die WKO es so vorsieht, dass die MA65 ohne Urgenz seitens des Betriebs dieVerlängerung sendet). Außerdem bin ich der Meinung, dass aufgrund der stetigen Erinnerungen der MA65 ein Gewohnheitsrecht entsteht und auf dieses berufe ich mich. Wir als Unternehmen haben die Verlängerung dann angefordert und das Schreiben erst weit später erhalten. In der Zwischenzeit haben wir bereits die Strafen bekommen, jedoch ist es uns als Betrieb nicht möglich das Auto nicht zu fahren weil die MA65 es nicht schafft zeitgerecht Verlängerungen für Serviceautos zu senden. Des Weiteren haben wir im Nachhinein auch ab Februar bezahlt. Für Rückfragen stehe ich Ihnen unter TelNr zur Verfügung."

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Vorlagebericht dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1.Sachverhalt

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) war unstrittig am um 19:42 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1170 Wien, ***1***, abgestellt.

Der Bf. war Lenker des auf die Firma Firma zugelassenen tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges.

Für das Fahrzeug wurde von der MA 65 mit Bescheid vom gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 eine Ausnahmebewilligung von der im 17., und 1. - 16., und 18. - 23. Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone von bis erteilt.

In dem Bescheid vom (S.21) wird in fett geschriebenen Buchstaben hervorgehoben:
"Ihre Parkbewilligung wird nach Eingang Ihrer Zahlung freigeschalten (Dauer 2-4 Werktage)."

Zusätzlich ist in dem Bescheid angeführt:
"… Der Pauschalierungszeitraum beginnt mit Eingang des vollständigen Betrages bei der Stadt Wien zu laufen und endet mit dem Tag an dem die Ausnahmebewilligung nach § 45 StVO 1960 ausläuft …"

Die Bezahlung der im Bescheid vom vorgeschriebenen Gebühren erfolgte erst am .

Somit war die Ausnahmebewilligung am noch nicht gültig.

Im Fahrzeug befand sich zum Beanstandungszeitpunkt zwei Tagespauschalkarten hinter der Windschutzscheibe. Sie waren dergestalt eingelegt, dass weder ein angekreuzter Monat noch Tag erkennbar waren bzw die eine Tagespauschalkarte zum Teil von der anderen verdeckt wurde.

Das Fahrzeug war somit zur Beanstandungszeit ohne gültigen Parkschein abgestellt.

2.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Magistrat der Stadt Wien übermittelten Verwaltungsakt. Der Abstellort und -zeitpunkt ist aktenkundig und unbestritten.

Dass die Ausnahmebewilligung gem. § 45 Abs. 2 StVO zum Beanstandungszeitpunkt noch nicht gültig war, ergibt sich ebenfalls aus dem vorgelegten Verwaltungsakt (Bescheid der MA 65) und wird auch durch im Beschwerdevorbringen "des Weiteren haben wir im Nachhinein auch ab Februar bezahlt" bestätigt.

Dass zwei Tagespauschalkarten hinter der Windschutzscheibe eingelegt, jedoch ein angekreuzter Monat oder Tag nicht erkennbar waren, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt vorliegenden Fotos.

Dass weder ein Papierparkschein ausgefüllt noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war, ist ebenso aktenkundig und wird vom Bf. nicht einmal behauptet.

Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln, weshalb vor diesem Hintergrund die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen angenommen wurden.

3.Rechtliche Beurteilung

Rechtsgrundlagen und Erwägungen

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Der Zulassungsbesitzerin des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges wurde von der MA 65, wie vorher schon festgehalten, mit Bescheid vom gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug eine Ausnahmebewilligung von der im 17., und 1. - 16., und 18. - 23. Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone von bis erteilt.

Die Bezahlung der im Bescheid vom vorgeschriebenen Gebühren erfolgte jedoch erst mit .

Die Ausnahmebewilligung war somit am Beanstandungstag () noch nicht gültig.

§ 4. Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung):

(1) Wird die Abgabe in pauschaler Form (§ 2 und § 3 Abs. 1) entrichtet, hat dies durch Einzahlung des Abgabenbetrages in bar oder nach Maßgabe der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden technischen Mittel im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen.

(2) Der Parkkleber und die Einlegetafel gemäß § 5 Abs. 1 dürfen von der Behörde erst nach erfolgter Abgabenentrichtung ausgehändigt werden. Der Datenträger gemäß § 5 Abs. 6 kann bereits vor erfolgter Abgabenentrichtung ausgehändigt werden. Die Freischaltung des Datenträgers darf von der Behörde erst nach erfolgter Abgabenentrichtung vorgenommen werden. Die Aushändigung der Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI und der Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa darf nur nach Vorlage des entsprechenden Bescheides über die Ausnahmebewilligung oder einer Einlegetafel gemäß Anlage IV oder V und nach Entrichtung der Abgabe erfolgen.

(3) Wurde die Abgabe bereits in pauschaler Form (§ 2) entrichtet, so hat die Abgabenbehörde im Falle einer Verringerung der Abgabenhöhe während des Pauschalierungszeitraumes die ab dem Stichtag der Verringerung ermittelte Differenz des Abgabenbetrages als Guthaben zu erfassen und im Falle einer neuerlichen Pauschalierung zu verwenden oder ist das Guthaben nach Maßgabe des § 242a BAO auf ein bekanntzugebendes Konto zu überweisen.

§ 5 Pauschalierungsverordnung

(1) Als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung gilt: in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a ein

Parkkleber gemäß Anlage I,

in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b Z. 1 eine Einlegetafel gemäß Anlage II,
in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b Z. 2 eine Einlegetafel gemäß Anlage III,
in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b Z. 3 eine Einlegetafel gemäß Anlage VIII,
in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. c Z. 1 und 2 eine Einlegetafel gemäß Anlage IIa,
in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. c Z. 3 eine Einlegetafel gemäß Anlage VIIIa,

in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. d eine Einlegetafel gemäß Anlage IV in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa,

in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. e eine Einlegetafel gemäß Anlage V in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa,

in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. f eine Einlegetafel gemäß Anlage VII,

in den Fällen des § 3 Abs. 1 lit. a und b eine Einlegetafel gemäß Anlage VIII oder VIIIa.

(2) Parkkleber bzw. Einlegetafeln gemäß Anlage IX, X, Xa, XI, XII und XIIa gelten nicht als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung.

(3) Der im Abs. 1 und Abs. 2 genannte Parkkleber ist bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, in der rechten oberen Ecke anzubringen. Bei Kraftfahrzeugen ohne Windschutzscheibe ist der Parkkleber an sonst geeigneter Stelle gut wahrnehmbar anzubringen. Die Einlegetafel gemäß Abs. 1 und Abs. 2, die Tagespauschalkarte und die Wochenpauschalkarte gemäß Abs. 1 sind bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, bei anderen Kraftfahrzeugen an sonst geeigneter Stelle gut wahrnehmbar anzubringen und auf Verlangen den Organen der öffentlichen Aufsicht zur Einsichtnahme auszuhändigen. Die Anbringung von Kopien oder Abschriften ist unzulässig.

(4) Die pauschale Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. d und e ist für den jeweils entwerteten Tag mit der ordnungsgemäßen Entwertung der Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI entrichtet. Die Entwertung hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Monats, des Tages und Eintragung des Jahres, des behördlichen Kennzeichens des Kraftfahrzeuges und der Firma bzw. des Hotels zu erfolgen.

Den vorstehend angeführten Bestimmungen ist somit zu entnehmen, dass eine Tagespauschalkarte nur in Verbindung mit einer (freigeschalteten) Einlegetafel Gültigkeit hat. Die Tagespauschalkarte allein stellt - ungeachtet der Frage, ob sie gegenständlich überhaupt bzw. richtig entwertet war - keinen gültigen Parknachweis dar (vgl. ).

Da zum Beanstandungszeitpunkt eine Pauschalierungsvereinbarung noch nicht getroffen worden war, lag somit im vorliegenden Fall kein gültiger Parknachweis vor und hat der Bf. dadurch die Bestimmungen der Kontrolleinrichtungenverordnung verletzt.

Angemerkt wird zudem, dass, selbst wenn die Ausnahmebewilligung gültig gewesen wäre, eine unrichtig/unvollständig ausgefüllte oder nicht gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe - und deshalb Monat und Tag verdeckende, ergo unleserlich, - angebrachte Tagespauschalkarte keinen gültigen Parkschein darstellen würde.

Zum Beschwerdevorbringen, der Magistrat hätte ein Erinnerungsschreiben an die Zulassungsbesitzerin hinsichtlich einer Verlängerung der Ausnahmebewilligung verfassen sollen, ist festzustellen, dass eine derartige Aufforderung (Serviceleistung) den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen ist.

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs. 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Der Fahrlässigkeitsbegriff des § 5 VStG umfasst auch die unbewusste Fahrlässigkeit, also das sorgfaltswidrige Verkennen der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung. Unbewusst fahrlässig handelt, wer näher umschriebene Sorgfaltsanforderungen außer Acht lässt und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Bf. hat fahrlässig gehandelt, indem er in dem in Rede stehenden Fahrzeug eine (nicht erkennbar entwertete) Tagespauschalkarte ohne eine gültige Ausnahmebewilligung hinterlegt hat. Zur Gültigkeit der Ausnahmebewilligung hätte er Informationen beim Zulassungsbesitzer einholen können und müssen und wäre bei Einhaltung der gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt die Verwaltungsübertretung zu vermeiden gewesen wäre. Aus diesem Grund wurde vom Bf. auch die subjektive Tatseite verwirklicht.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit von der belangten Behörde zu Recht als erwiesen angesehen wurde.

Strafbemessung:

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Strafzumessung ist eine Ermessensentscheidung der Behörde (vgl. ), die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (vgl. Erk eines verstärkten Senates des , , ), allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. , ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht.

Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.

Der Bf. hat das öffentliche Interesse an der Erleichterung des Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraums dadurch geschädigt, dass er das Kraftfahrzeug ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

Da der Bf. zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bzw. zu allfälligen Sorgepflichten keine Angaben machte, ging die Behörde zu Recht von durchschnittlichen Verhältnissen aus.

Milderungs- und Erschwernisgründe wurden bei der Strafbemessung, soweit bekannt, berücksichtigt.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde bei einem bis zu 365,00 Euro reichenden Strafrahmen mit 60,00 Euro verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen. Eine Herabsetzung der Geldstrafe kam daher nicht in Betracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 12,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Eine Revision durch die belangte Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Wiener Pauschalierungsverordnung, ABl. Nr. 29/2007
§ 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 52 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500375.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at