Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.08.2024, RV/7500391/2024

Ermahnung wegen irrtümlicher Eingabe eines falschen Kennzeichens

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , GZ. MA67/GZ/2024, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als gemäß § 45 Abs. 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/GZ/2024, wurde die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge: Bf.) der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung für schuldig erkannt und über sie nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

In dem mit E-Mail vom übermittelten Einspruch gegen die Strafverfügung vom wurde wie folgt ausgeführt: "Sehr geehrte Damen und Herren, gegen o.a. Strafverfügung erhebe ich Einspruch. Ich hatte am einen Leihwagen der Firma Firma mit dem Kennzeichen Kennz1, da mein Firmenauto mit dem Kennzeichen Kennz2 in die Werkstatt musste. Für diesen Leihwagen musste ich dann am Montag den einen Parkschein lösen. (Siehe Parkkonto anbei) Am fuhr ich wieder mit meinen Firmenwagen mit dem Kennzeichen Kennz2, den ich am DI aus der Werkstatt abgeholt hatte. Für dieses Kennzeichen löse ich sonst immer einen Parkschein und dieses Kennzeichen ist auch als bevorzugtes Kennzeichen in meinem Parkkonto hinterlegt. Wie sie dem beiliegenden Parkkontoauszug entnehmen können, habe ich für den in der Strafverfügung angegebenen Zeitraum, einen Parkschein gelöst, allerdings war hier leider noch das Kennzeichen vom Leihwagen hinterlegt. Eigentlich dachte ich, dass beim Wiedereinstig in die Parkkonto-App automatisch immer das bevorzugte Kennzeichen ausgewählt ist. In diesem Fall war das leider nicht so und der Parkschein wurde irrtümlich für ein falsches Kennzeichen hinterlegt. Anbei sende ich Ihnen Auszug aus dem Parkkonto, aus dem ersichtlich ist, das prinzipiell ein Parkschein hinterlegtwurde und dass ich sonst, immer für mein Firmenfahrzeug einen Parkschein löse.Es ist somit klar ersichtlich, dass zum angegebenen Zeitpunkt ein Parkschein gelöst war, leider auf das irrtümlich falschhinterlegte Kennzeichen der Firma Firma1. Der Wille einen Parkschein zu hinterlegen ist damit gegeben undnachvollziehbar.Daher bitte ich Sie, die Strafverfügung einzustellen.Mit der Bitte um positive Prüfung meines Anliegens verbleibe ich."

Dem Einspruch war eine Kopie von einem Auszug Handyparken, Parkscheinbuchung für (Beanstandungstag), Buchungsdaten: 90-Minuten-Gebührenparkschein, Bestellzeit 18:46, gültig bis 20:30, Kennzeichen: Kennz1, beigelegt.

Aktenkundig ist eine Lenkerauskunft vom , mit der die Zulassungsbesitzerin (Zulassung) des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 (A) die Bf. als Lenkerin zum angefragten (Beanstandungs)Zeitpunkt bekanntgegeben hatte.

Mit Straferkenntnis vom , GZ. MA67/GZ/2024, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde der Bf. angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 (A) am um 19:38 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Karl-Farkas-Gasse 18, abgestellt habe ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Dadurch habe die Bf. die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro verhängt sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auferlegt. Ferner habe die Bf. gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von 10,00 Euro als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) auf 70,00 Euro erhöhte.

Begründend hielt die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens zunächst fest, unbestritten sei sowohl die Lenkereigenschaft der Bf. geblieben, als auch der Umstand, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt gewesen sei.

Zum Vorbringen der Bf. werde Folgendes festgestellt:
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten. Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolge durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät sei die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst worden sei (Abstellanmeldung). Danach sei die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung). Werde die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gelte die Abgabe als entrichtet oder dürfe das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der geltenden Fassung).
Eine Einsichtnahme in das Handyparken-Konto habe ergeben, dass am um 18:46 eine Parkscheinbuchung gesendet worden sei, zuletzt gebuchter Parkschein in WIEN: 90 Min./ Parkzeit: 19:00 bis 20:30/ Kfz: W12253B/ PS-Nr.: PSNr1 [Anmerkung BFG, gemeint: Parkschein Nr. PSNr2]. Die Bf. habe bei der Entrichtung der Parkometerabgabe mittels eines elektronischen Parkscheines die objektiv gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen, zumal von einem Fahrzeuglenker zu erwarten sei, in Zusammenhang mit der Aktivierung eines elektronischen Parkscheines die Richtigkeit und Vollständigkeit der dabei relevanten Angaben zu prüfen. Die Einwendungen der Bf. seien somit nicht geeignet gewesen, sie vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten. Es seien somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können. Bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines könne unter ordnungsgemäß entrichtet nur die Anmeldung unter Anführung des richtigen behördlichen Kennzeichens verstanden werden, da der Abstellvorgang insbesondere durch das nach dem Kennzeichen individualisierte, abgestellte Fahrzeug definiert werde (s. , ). Werde der Parkschein aus Versehen für ein anderes Fahrzeug aktiviert oder das Kennzeichen teilweise unrichtig (zB. Zahlenverdreher) eingegeben, so liege eine Abgabenverkürzung vor. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass irrtümlich für ein anderes Kraftfahrzeug ein elektronischer Parkschein aktiviert worden sei (vgl. , ). Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich sei, zumal die Bf. diesen insgesamt unwidersprochen gelassen habe. Die Bf. habe sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach der im Spruch zitierten Bestimmung verwirklicht und sei die angelastete Übertretung daher als erwiesen anzusehen gewesen. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche. Auf Grund der Aktenlage sei Fahrlässigkeit anzunehmen gewesen. Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Die Bf. habe daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten der Bf. seien, soweit diese der Behörde bekannt gewesen seien, berücksichtigt worden, wie auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden sei).

Die Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist mit E-Mail vom Beschwerde (unter Beilage vom oben angeführten Einspruch gegen die Strafverfügung vom ) und brachte folgendermaßen vor: "Aus meinem Parkkonto können Sie entnehmen, dass ich zu 99% Parkscheine für mein Firmenfahrzeug mit demKennzeichen Kennz2 löse welches ebenso als bevorzugtes Kennzeichen hinterlegt ist. Wie sie aus meiner vorherigenArgumentation ableiten können, wurde aus Versehen (somit weder beabsichtigt noch fahrlässig), ein falschesKennzeichen, nämlich das meines Leihwagens, beim Lösen des Parkscheines herangezogen. Eigentlich sollte beimÖffnen der Handypark-App das bevorzugte Kennzeichen hinterlegt sein, was in diesem Fall aber nicht erfolgt ist. Somitwurde zwar ein Parkschein gelöst, aber mit dem falschen Kennzeichen.Sie Schreiben in ihrer Straferkenntnis (Seite 5 - Mitte) ,Der Unrechtsgehalt der gegenständlichenVerwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt- selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen- nichtgerade gering.' Ich kann hier keinen erhöhten Unrechtsgehalt feststellen, es wurde hier sogar nachweislich Parkgebühr bezahlt, auchwenn versehentlich für das falsche Kennzeichen, wie bereits erörtert. Außerdem handelt es sich hier ebenso nachweislichum ein einmaliges Versehen für welches auch eine Abmahnung gerechtfertigt gewesen wäre.Welche Verhaltensweise muss bitte eintreten, dass Ihre Behörde einen geringfügigen Unrechtsgehalt annimmt?Da dieses Versehen, welches nicht einmal einen finanziellen Schaden verursacht hat, da ja die Parkgebühr bezahlt wurde,somit keinen Unrechtsgehalt aufweist, beantrage ich die ersatzlose Aufhebung der Straferkenntnis.Ich bin überzeugt davon, dass es ähnlich gelagerte Fälle gibt, wo der ,Übeltäter' mit einer Abmahnung bestraft wurde.In Erwartung der Aufhebung der Straferkenntnis verbleibe ich."

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Die Bf. stellte das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 (A) am um 19:38 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Karl-Farkas-Gasse 18, ab, ohne dieses mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein zu kennzeichnen oder einen elektronischen Parkschein ordnungsgemäß zu aktivieren.

Stattdessen hatte sie mit dem Mobiltelefon irrtümlich einen elektronischen 90-Minuten-Parkschein für das davor benutzte aber bereits an die Kfz-Werkstatt zurückgegebene Leih-Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 (A), gültig am von 19:00-20:30 Uhr aktiviert.

Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan stellte um 19:38 Uhr fest, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 (A) abgestellt gewesen sei, ohne dass für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt worden sei.

Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen entsprechen dem aktenkundigen, von der Behörde festgestellten Sachverhalt und dem Vorbringen der Bf.

Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.

Gesetzliche Grundlagen und Würdigung:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABI. Nr. 29/2013, haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

Nach § 7 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, Abl. Nr. 29/2013, haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

Gemäß § 7 Abs. 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, Abl. Nr. 29/2013, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird.

Gemäß § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Nach der oben dargestellten Rechtslage ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Abgabe zu entrichten. Die Abgabepflichtigen haben dafür zu sorgen, dass das Kraftfahrzeug während der Dauer seiner Abstellung entweder mit einem Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert worden ist. In § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ist angeordnet, dass der hierfür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert sein muss. Dies war nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht der Fall.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Anstatt die Einstellung zu verfügen kann die Behörde gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG dem Beschuldigten im Falle des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden.

In Verfahren wegen Hinterziehung oder Verkürzung der Parkometerabgabe kommen als besondere Erschwerungsgründe etwa einschlägige Vorstrafen in Betracht, als besondere Milderungsgründe etwa ein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, zu dem die Tat in auffälligem Widerspruch steht, wenn die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund gleichkommen, wenn die Tat in einem die Schuld nicht ausschließendem Rechtsirrtum begangen wurde, wenn trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde, wenn eine Schadensgutmachung erfolgt ist, wenn ein reumütiges Geständnis abgelegt oder zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen wurde oder die Tat vor längerer Zeit begangen wurde und sich der Täter seither wohlverhalten hat.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (vgl. ).

Voraussetzung für die Anwendung des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen. Von geringem Verschulden ist nur dann auszugehen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. und die dort angeführte Judikatur und Literatur).

Nach der oben dargestellten Rechtslage ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Abgabe zu entrichten. Die Abgabepflichtigen haben dafür zu sorgen, dass das Kraftfahrzeug während der Dauer seiner Abstellung entweder mit einem Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert worden ist.

In § 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ist angeordnet, dass Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen haben, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist. Dies war nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht der Fall, weil die Bf. den elektronischen Parkschein unbestrittenermaßen nicht für das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 (A) aktiviert hat, sondern für ihr Leihauto mit dem Kennzeichen Kennz1 (A).

Die Bf. räumte bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung (wie in der Beschwerde) einen Bedienungsfehler ihrerseits im Zuge der Aktivierung des Parkscheins ein.

Die Bf. hat daher die ihr von der belangten Behörde zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.

Es ist jedoch im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass die Bf. den 90-Minuten-Parkschein, den sie mit ihrem Mobiltelefon aktivierte, aus Versehen für das von ihr zuvor geliehene und inzwischen retournierte Leihauto Kennz1 (A) aktivierte.

Da aus dem Akt hervorgeht, dass bisher keine Verstöße gegen das Parkometergesetz vorliegen, kann der Umstand, dass die Bf. am Beanstandungstag das Kennzeichen für das zuvor von der Werkstätte geliehene Auto eingab, als Versehen betrachtet werden. Da bei ordnungsgemäßem Aktivieren eines elektronischen 90-Minuten-Parkscheines auch keine höhere Abgabe zu entrichten gewesen wäre, stellen sich auch die Folgen des Verhaltens als lediglich geringfügig dar.

In Anbetracht des vorliegenden Sachverhalts können sowohl der objektive Unrechtsgehalt als auch die Folgen der Tat als gering, respektive unbedeutend beurteilt werden. Der Bf. ist angesichts der Umstände des Falles keine gravierende Übertretung des Parkometergesetzes vorzuwerfen.

Gemäß Beschwerdevorlage scheinen für die Bf. keine Verwaltungsstrafvormerkungen auf.

Da es sich um ein einmaliges Versehen gehandelt hat und der Grad des Verschuldens gering ist, ist die Verhängung einer Geldstrafe weder aus spezialpräventiven noch aus generalpräventiven Gründen erforderlich.

Da somit die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG gegeben sind, ist von einer Bestrafung der Bf. abzusehen. Aus spezialpräventiven Gründen, insbesondere um der Bf. die Rechtswidrigkeit der Angabe eines unrichtigen Kennzeichens vor Augen zu führen und sie von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten, ist eine Ermahnung auszusprechen.

Es ist daher gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG von einer Strafe abzusehen und der Bf. eine Ermahnung zu erteilen.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500391.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at