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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 12.09.2024, RV/1100155/2024

Unzulässigkeit eines Vorlageantrages mangels Bestand einer Beschwerdevorentscheidung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend den Vorlageantrag vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Einkommensteuer 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

I. Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

1. Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (im Folgenden abgekürzt Bf.) erzielte im Streitjahr 2019 Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Beschwerdegegenständlich wesentlich ist lediglich die im Zeitraum bis erfolgte nichtselbständige Tätigkeit als Grenzgänger in Liechtenstein.

Mit Bescheid vom erfolgte die Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2019.

Am brachte der Bf. über FinanzOnline einen Antrag auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2019 ein. Unter Hinweis auf eine übermittelte Bestätigung der Arbeitgeberin vom , in welcher unter dem Titel "Nacht- und Sonntagszulagen und Vergütungen" unter anderem angeführt wird, dass dem Bf. "Auslagen Verpflegung" auf Grund Art 39 des Allgemeinen Dienstvertrags I in Höhe von 1.800,00 CHF ausbezahlt wurden, wurde begehrt, diese Verpflegungsspesen steuerfrei zu belassen.

Über diesen Antrag hat das Finanzamt nicht bescheidmäßig abgesprochen.

Am brachte der Bf. über FinanzOnline einen Vorlageantrag ein. Begründend wurde vorgebracht, seinen Arbeitskollegen seien die mit der gleichen Begründung beantragten Wiederaufnahmen ihrer Arbeitnehmerveranlagungen vom Finanzamt bewilligt worden. Es sei nicht sein Fehler gewesen, dass die damaligen Lohnausweise von der Arbeitgeberin erst im Jahr 2022 aufgrund der steuerfreien Spesen berichtigt worden seien.

In seiner Stellungnahme im Vorlagebericht vom führte das Finanzamt aus, der Einkommensteuerbescheid 2019 sei am in die Databox zugestellt worden. Da der Vorlageantrag vom somit verspätet eingebracht worden sei, werde beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Aktenteilen.

3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung)

In Streit steht, ob es sich bei den von der Arbeitgeberin ausbezahlten Spesen für Verpflegungsaufwendungen um nicht steuerbare bzw. steuerfreie Leistungen handelt.

Eine Sachentscheidung ist allerdings nur unter der Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu treffen.

Wie unter Pkt. 1 festgestellt wurde, hat das Finanzamt über den am eingebrachten Antrag auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2019 nicht bescheidmäßig abgesprochen. Die Abgabenbehörde hat daher den am über FinanzOnline eingebrachten Vorlageantrag als gegen den am erlassenen Einkommensteuerbescheid 2019 gerichtet gewertet.

Gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Unabdingbare Voraussetzung eines Vorlageantrags ist, dass die Abgabenbehörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat (vgl. Ritz/Koran, BAO7 § 264 Rz 6, unter Hinweis auf ; ; ; , RV/7103611/2016; , RV/6100360/2020). Gegenständlich ist mangels einer eingebrachten Beschwerde keine Beschwerdevorentscheidung ergangen, sodass der Vorlageantrag vom mit Beschluss gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückzuweisen war. Dem Finanzgericht war es somit verwehrt, auf das (materielle) Vorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen.

4.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorlageantrages folgt das BFG der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Somit wurden im Beschwerdefall Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht berührt, weshalb eine (ordentliche) Revision nicht zulässig ist.

Gesamthaft war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.1100155.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at