Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 17.09.2024, RV/1100133/2021

Keine meritorische Entscheidung bei fehlender rechtlicher Beschwer

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri***

in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***,

betreffend den Bescheid des ***FA*** vom

hinsichtlich Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***,

beschlossen:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang und Sachverhalt:

In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus: "Leider hatte ich die Wegstrecke vergessen anzugeben. Ich fahre 24,6 km eine Wegstrecke nach ***1***. Ich habe Nacht-und Tagschicht".

Es erging eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher das bisher laut Lohnzettel berücksichtigte Pendlerpauschale i.H.v. € 1.476,00 den Einkünften wieder hinzugerechnet, und stattdessen ein "Pendlerpauschale laut Veranlagung" i.H.v. € 696,00 in Abzug gebracht wurde. Anstelle der Gutschrift laut Erstbescheid i.H.v. € 145,00, ergab sich demnach eine Einkommenssteuerschuld von € 208,00.

In der Folge langte ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ein, in welchem um Korrektur des Bescheides hinsichtlich des Pendlerpauschale ersucht wurde. Die im Lohnzettel verarbeiteten € 1.476,00 seien korrekt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Würdigung

Eine meritorische Erledigung einer Bescheidbeschwerde hat nur dann ihre Berechtigung, wenn keine der in § 263 Abs 1 BAO genannten Formalerledigungen - wie etwa die Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 260 BAO - zu erfolgen hat.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278 Abs. 1 lit. BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Jede Beschwerde setzt eine beschwerdeführende Partei und deren "Beschwer" begrifflich voraus. Auch ohne ausdrückliche Erwähnung durch den Gesetzgeber ist das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers Voraussetzung für eine Beschwerde. Das Rechtsschutzinteresse besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Das objektive Interesse des Beschwerdeführers an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet in dessen Beschwer. Eine solche Beschwer liegt nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa ; ) dann vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder wenn mangels Antrages die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer).

Voraussetzung dafür, dass das Bundesfinanzgericht über eine Beschwerde meritorisch entscheiden darf, ist daher das Vorliegen einer rechtlichen Beschwer. Das Fehlen einer Beschwer macht ein Rechtsmittel unzulässig (vgl. ; , RV/6100339/2013; , RV/2100283/2018).

Im Streitfall geht aus Beschwerde und Vorlageantrag hervor, dass der Beschwerdeführer die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. d EStG 1988 beantragt. Gemäß lit. g leg cit. hat der Arbeitnehmer für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto zu nehmen.

Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung zu §§ 16, 20 und 33 EStG, BGBl II 2013/276 (Pendlerverordnung), ist für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zwischen Arbeitsstätte und Wohnung und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist, für Verhältnisse innerhalb Österreichs der vom Bundesministerium für Finanzen im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden. Gemäß Abs. 6 leg cit. hat der Arbeitnehmer das Ergebnis des Pendlerrechners ausdrucken. Dieser Ausdruck gilt als amtlicher Vordruck im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. g EStG 1988.

Wie gegenständlich bei Einblick in den elektronischen Akt ersichtlich, wurde ein Pendlerpauschale i.H.v. € 1.476,00 bereits im Arbeitgeber-Lohnzettel berücksichtigt und hat insofern auch in den steuerlichen Bemessungsgrundlagen gemäß angefochtenem Bescheid vom Niederschlag gefunden. D. h. also, die dort aufscheinenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. € 27.895,28 sind bereits um das Pendlerpauschale i.H.v. € 1.476,00 reduziert. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinem Arbeitgeber einen entsprechenden Pendlerrechner-Ausdruck überreicht hat (Anm.: Laut Nachschau im elektronischen Akt scheint etwa auch für die Jahre 2018, 2020 und 2021 jeweils ein Pendlerpauschale i.H.v. € 1.476,00 im Lohnzettel auf).

Die im Beschwerdebegehren zum Ausdruck kommende Beschwer liegt daher nicht vor, weshalb kein Raum für eine meritorische Entscheidung gegeben ist.

Die Beschwerde war somit spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfolgen bei fehlender rechtlicher Beschwer finden Deckung in der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung und lassen sich aus der klaren Gesetzeslage ableiten.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 278 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 263 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. g EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.1100133.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at