Zurückweisungsbescheid Antrag § 299 BAO nach Ablauf der Jahresfrist
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Christina Buchner MBA in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt und Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer hat seinen Einkommensteuerbescheid (ESt-Bescheid) 2020 nachweislich in den Ordner Nachrichten von FinanzOnline am zugestellt erhalten.
Am langte über FinanzOnline (FON) ein Antrag auf Aufhebung des ESt-Bescheid 2020 gemäß § 299 BAO ein.
Angefügt war ein Formular L33 (Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros). Zeitgleich mit diesem Antrag wurde via FinanzOnline auch das Formular E9 aus Ungarn eingebracht.
Der Antrag wurde am - mit Verweis auf die Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist für solch einen Antrag (ein Jahr nach Ergehen des ESt-Bescheids) - zurückgewiesen.
In der Folge reichte der Beschwerdeführer am eine Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid ein, mit der Begründung, bei der Frist "großzügig" zu sein.
Die Beschwerde wurde am abgewiesen. Am wurde über FinanzOnline ein Vorlageantrag gestellt, in dem er abermals die Berücksichtigung des Pendlerpauschales für 2020 begehrt und auf Großzügigkeit der Frist pocht.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 299 Abs. 1 BAO idgF kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Gemäß § 299 Abs. 2 BAO idgF ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.
Gemäß § 299 Abs. 3 BAO idgF tritt durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.
Gemäß § 302 Abs. 1 BAO idgF sind Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.
§ 302 Abs. 1 BAO legt fest, dass Aufhebungen gemäß § 299 leg.cit. grundsätzlich nur bis zum Ablauf eines Jahres ab Bekanntgabe (i.d.R. Zustellung) des aufzuhebenden Bescheides zulässig sind.
Da der Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO über zwei Jahre nach Ablauf der gesetzlichen Frist am eingebracht wurde, wurde der Antrag von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Diese Frist ist nicht verlängerbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 302 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100580.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at