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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 03.09.2024, RV/7300001/2024

Beschwerde der Amtsbeauftragten gegen Teileinstellung wegen Abgabenhinterziehung; keine Kenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches; Teilrechtskraft

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Wien 2 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Herrn ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Dr. Franz Stefan Pechmann, Prinz Eugen Straße 70/2/1.1, 1040 Wien, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Amtsbeauftragten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen Team 3 als Finanzstrafbehörde vom , *SpS1*, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers Rechtsanwalt MMag. Dr. Franz Stefan Pechmann, der Amtsbeauftragten sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates wie folgt abgeändert:

1. Herr ***Bf1*** ist schuldig, vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung an
Umsatzsteuer 2019 in Höhe von € 5.438,53
Umsatzsteuer 2020 in Höhe von € 14.127,87
bewirkt und hiedurch das Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehung gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG sowie
Einkommensteuer 2019 in Höhe von € 2.429,00
Einkommensteuer 2020 in Höhe von € 2.079,00
bewirkt und hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben.

2. Er ist weiters schuldig, vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer 4-6/2018 (nur für Juni) von € 233,73, Umsatzsteuer 7-9/2018 von € 701,19 sowie Umsatzsteuer 10-12/2018 von € 701,19, gesamt € 1.636,11 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben, wodurch er das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat.

3. Über Herrn ***Bf1*** wird für diese Finanzvergehen und die gemäß § 49 Abs 1 lit. a FinStrG teil-rechtskräftig bestraften Finanzordnungswidrigkeiten gemäß §§ 33 Abs. 5 und 49 Abs. 2 FinStrG iVm §§ 21 und 23 FinStrG eine Geldstrafe von € 7.200,00 verhängt.

4. Gemäß § 20 FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit er Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen festgesetzt.

5. Gemäß § 185 Abs. 1 FinStrG werden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 500,00 festgesetzt.

6. Aus Anlass der Beschwerde wird das beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde gegen Herrn ***Bf1*** zur GZ. FV-1 geführte Finanzstrafverfahren hinsichtlich eines Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für Umsatzsteuervoranmeldungen des Zeitraumes 7-9/2019 von € 2.301,23 gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c FinStrG eingestellt.

7. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

8. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen hat als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen Team 3 als Finanzstrafbehörde vom , *SpS1*, wurde Herr ***Bf1*** (in weiterer Folge kurz: Beschuldigter), geb. 1982, ehem. KFZ-Service-Betrieb, schuldig erkannt, er habe vorsätzlich folgende selbst zu berechnende Abgaben, und zwar:

a) für 04/2020 Lohnsteuer von € 89,84,
Dienstgeberbeitrag von € 134,69,
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag von € 13,12

für 05/2020 Lohnsteuer von € 89,84,
Dienstgeberbeitrag von € 134,69,
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag von € 13,12

für 06/2020 Lohnsteuer von € 428,89,
Dienstgeberbeitrag von € 380,28,
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag von € 37,05

für 07/2020 Lohnsteuer von € 224,61,
Dienstgeberbeitrag von € 212,75,
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag von € 20,73

für 08/2020 Lohnsteuer von € 261,40,
Dienstgeberbeitrag von € 258,25,
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag von € 25,16

für 09/2020 Lohnsteuer von € 274,78,
Dienstgeberbeitrag von € 289,99,
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag von € 28,25

für 10/2020 Lohnsteuer von € 224,61,
Dienstgeberbeitrag von € 283,70,
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag von € 27,64

für 11/2020 Lohnsteuer von € 495,95,
Dienstgeberbeitrag von € 433,60,
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag von € 42,25

für 12/2020 Lohnsteuer von € 176,96,
Dienstgeberbeitrag von € 253,75,
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag von € 24,72

für 01-12/2021 Lohnsteuer von € 607,43,
Dienstgeberbeitrag von € 608,09,
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag von € 57,24 (gesamt € 6.153,38)

b) Lohnsteuer 2018 von € 3,189,74

c) für 01/2019 Lohnsteuer von € 886,19,
für 02/2019 Lohnsteuer von € 254,38,
für 03/2019 Lohnsteuer von € 254,38,
für 04/2019 Lohnsteuer von € 254,38,
für 05/2019 Lohnsteuer von € 254,38,
für 06/2019 Lohnsteuer von € 446,54,
Dienstgeberbeitrag von € 304,41
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag von € 29,66,

für 07/2019 Lohnsteuer von € 60,71,
Dienstgeberbeitrag von € 71,31
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag von € 6,95,

für 08/2019 Lohnsteuer von € 71,31, (richtig von € 60,71)
Dienstgeberbeitrag von € 60,71 (richtig von € 71,31)
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag von € 6,95,

für 09/2019 Lohnsteuer von € 101,14,
Dienstgeberbeitrag von € 227,10
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag von € 22,13,

für 10/2019 Lohnsteuer von € 89,49,
Dienstgeberbeitrag von € 208,78
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag von € 20,34,

sowie

(d) Umsatzsteuervoranmeldungen 6-12/2018 von € 1.636,11
Umsatzsteuervoranmeldungen 1-3/2019 von € 2.311,45
Umsatzsteuervoranmeldungen 4-6/2019 von € 1.948,79
Umsatzsteuervoranmeldungen 7-9/2019 von € 2.301,23
Umsatzsteuervoranmeldungen 1-3/2021 von € 1.253,55
Umsatzsteuervoranmeldungen 4-6/2021 von € 6.846,22
Umsatzsteuervoranmeldungen 1-3/2022 von € 4.000,93

nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit abgeführt.

Der Beschuldigte hat hiedurch die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und wird hiefür nach § 49 Abs. 2 FinStrG zur Bezahlung einer Geldstrafe in der Höhe von € 2.500,00 (in Worten: Zweitausendfünfhundert Euro), im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen, verurteilt.

Gemäß dem § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat der Beschuldigte die Kosten des Finanzstrafverfahrens sowie des allfälligen Vollzuges in der Höhe von € 250,00 zu ersetzen.

2. Hingegen wird das Finanzstrafverfahren, in dem der Beschuldigte vorgeworfen wurde, er habe unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung an

Umsatzsteuer 2019 in Höhe von € 5.438,53
Einkommensteuer 2019 in Höhe von € 2.429,00
Umsatzsteuer 2020 in Höhe von € 14.127,87
Einkommensteuer 2020 in Höhe von € 2.079,00

bewirkt und hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG begangen, gemäß § 136 FinStrG eingestellt.

Als Begründung wurde ausgeführt:

"Der Beschuldigte ist 1982 geboren, derzeit arbeitslos und lebt von der Unterstützung seiner Partnerin. Im Sommer 2023 wurde sein selbständiger Betrieb (KFZ- Werkstatt) endgültig eingestellt. Derzeit ist ein Schuldenregulierungsverfahren beim Bezirksgericht Donaustadt anhängig. Er ist finanzstrafbehördlich unbescholten.

Im Juni 2018 begann er einen Gewerbebetrieb (KFZ-Service). Am gab er eine Jahreserklärung (Einkommensteuer, Umsatzsteuer) für das Jahr 2018 ab.

Für die Jahre 2019 und 2020 sammelte er zwar alle Belege und Unterlagen und übergab diese seinem Steuerberater. Da er aber bereits in großen finanziellen Schwierigkeiten war, konnte er seinen Steuerberater nicht bezahlen, sodass die Erstellung der Jahressteuererklärungen unterblieb. Ihm war durch das Nichtbezahlen des Steuerberaters bewusst, dass die Jahressteuererklärungen nicht fristgerecht erstellt und eingereicht werden, er hielt eine Abgabenverkürzung aber nicht für möglich und fand sich nicht damit ab, da er vorhatte, sobald finanzielle Mittel vorhanden seien, die Abgabe richtiger Steuererklärungen zu veranlassen bzw. damit rechnete (musste), dass falls dies unterbleibt, die Finanzbehörden eine Schätzung vornehmen werden.

Aus dem oben genannten Grund (Mangel finanzieller Mittel, den Steuerberater zu bezahlen) unterblieb die Meldung und/oder Abfuhr der selbst zu berechnenden Abgaben, wie im Spruch angeführt (Lohnabgaben, Umsatzsteuervoranmeldungen)

Der Beschuldigte hielt es hier ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass die entsprechend gesetzlich vorgeschriebenen Abgabezeitpunkte nicht eingehalten werden, er hielt eine Abgabenverkürzung aber nicht für gewiss. Vielmehr rechnete er auch hier mit einer Besserung seiner finanziellen Lage und Einbringung der Erklärungen durch den dann bezahlten Steuerberater, sowie Bezahlung der Abgaben, sobald entsprechend Mittel zur Verfügung stehen.

Diese Feststellungen gründen sich auf die Erhebungen der Finanzstrafbehörden sowie die glaubwürdige Verantwortung des Beschuldigten. Der objektive Tatbestand wurde von ihm zugestanden. An dem von der Amtsbeauftragten unterstellten Verkürzungsvorsatz bestehen Zweifel, weil der Beschuldigte aufgrund des Umstandes, dass nach der Jahreserklärung 2018 die Finanz von seinem Unternehmen Kenntnis hatte, davon ausgehen konnte, dass entweder die Abgabenbehörden durch eine Schätzung (nicht zu geringe) Abgabenfestsetzung herbeiführen werden bzw. er beabsichtigte die Jahreserklärungen, die bezüglich der Unterlagen bereits vorbereitet beim Steuerberater waren, durch diesen noch eingebracht werden, sobald er den Steuerberater bezahlen werde.

Sein Vorbringen, es sei sein Ziel gewesen, sobald finanzielle Mittel vorhanden seien, die Abgabe richtiger Steuererklärungen zu veranlassen, kann nach den Verfahrensergebnissen nicht widerlegt werden. Aber selbst wenn dies unterbleibt, konnte er damit rechnen, dass wegen der Nichtabgabe eine Abgabenfestsetzung im Schätzwege durch die Behörde erfolgen werde.

Er hat sohin die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen. Hinsichtlich einer Anlastung nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG mangelt es an der nötigen subjektiven Tatseite (Verkürzungsvorsatz bzw. Gewissheit der Verkürzung), sodass eine Qualifikation der Tathandlung danach nicht möglich war.

Hinsichtlich der Jahreserklärungen war das Verfahren daher einzustellen, hinsichtlich der UVA war sein Verhalten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu qualifizieren.

Es ergibt sich somit ein Strafrahmen von € 16.636,00.

Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat
mildernd: das Geständnis und eine minimale Schadensgutmachung
erschwerend: keinen Umstand.

Die verhängte ist somit Geldstrafe schuld- und tatangemessen.

Die übrigen Entscheidungen gründen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen."

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Amtsbeauftragten vom , mit (auszugsweise) folgendem Inhalt.

"Der Beschuldigte betrieb im Tatzeitraum ein Einzelunternehmen. Er besitzt seit eine Gewerbeberechtigung zur Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (KFZ Service). Der Betrieb wurde It. Aktenlage mit aufgegeben, wobei der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung angab, dass der Betrieb erst im Sommer 2023 endgültig eingestellt worden wäre.

Im Zuge einer Außenprüfung (Bericht vom ) wurden für den Zeitraum 2020-2021 sogenannte Abfuhrdifferenzen, Differenzen zwischen einbehaltenen und abgeführten Lohnabgaben (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) festgestellt. Ebenso wurde bereits in einer vorangegangenen Außenprüfung (Bericht vom ), welche bisher nicht finanzstrafrechtlich verfolgt wurde, hinsichtlich der Lohnsteuer 2018 Abfuhrdifferenzen iHv € 3.189,74 festgestellt.

Im Rahmen der Würdigung der Außenprüfung wurde außerdem auch das Abgabenkonto des Beschuldigten unter *StNr1* gewürdigt und weitere Feststellungen getroffen.

Für die Jahre 2019 und 2020 wurde unterlassen, Jahressteuererklärungen abzugeben und wurde hiedurch eine Abgabenverkürzung bewirkt, indem Einkommen- und Umsatzsteuer trotz erzielter Einnahmen und Umsätze nicht erklärt wurden. Die Abgaben mussten von Amts wegen geschätzt und festgesetzt werden.

Hinsichtlich der Zeiträume 06-12/2018 und 07-09/2019 wurden keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingebracht und Umsatzsteuer für jene Zeiträume auch nicht abgeführt bzw. die geschuldete Höhe der Abgabenbehörde bekanntgegeben.

Zudem wurden im Zeitraum 01/2019-03/2022 Lohnabgaben und Umsatzsteuer nicht fristgerecht respektive spätestens bis zum fünften Tag nach Fälligkeit abgeführt bzw. gemeldet, sprich Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig abgegeben und die Höhe der geschuldeten Umsatzsteuer und Lohnabgaben der Abgabenbehörde nicht bekanntgegeben. Der verspäteten Meldungen kommt mangels Entrichtung binnen Monatsfrist ab Meldung keine strafbefreiende Wirkung zu.

Aufgrund dieser Feststellungen wurde das Finanzstrafverfahren gegen den Beschuldigten eingeleitet und dieser aufgefordert, sich binnen eines Monats ab Zustellung der Verständigung über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens (zugestellt mit ) schriftlich zu rechtfertigen. Es wurde keine Rechtfertigung eingebracht.

Der Strafakt wurde sodann am dem Spruchsenat zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Fällung eines Erkenntnisses vorgelegt. Die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat fand am im Beisein des Beschuldigten und dessen Verteidiger statt.

Aufgrund der Sach- und Aktenlage erkannte der Spruchsenat den Beschuldigten wegen Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG wegen nicht zeitgerechter Abfuhr der angelasteten Lohnabgaben im Zeitraum 2018-10/2021 sowie der Umsatzsteuer für 06-12/2018, 01-03/2019, 04-06/2019, 07-09/2019, 01-03/2021, 04-06/2021, 01-03/2022 für schuldig und hat eine Geldstrafe in Höhe von € 2.500,- und einer bei Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 6 Tagen festgesetzt.

Demnach wurde die unter § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG angelastete Umsatzsteuer 06-12/2018 und 07-09/2019 unter § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG subsumiert.

Hinsichtlich des Tatvorwurfs der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG wegen Umsatzsteuer 2019 iHv € 5.438,53
Einkommensteuer 2019 iHv € 2.429,00
Umsatzsteuer 2020 iHv € 14.127,87
Einkommensteuer 2020 iHv € 2.079,00
wurde das Verfahren gem. § 136 FinStrG eingestellt.

Beschwerdegründe:

Die Beschwerde richtet sich gegen den Schuldspruch wegen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und der Einstellung gem. § 136 FinStrG des Beschuldigten. Eine Bestrafung hinsichtlich der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer 2019 und 2020 und nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hinsichtlich der Umsatzsteuer 04-12/2018 und 07-09/2019 sowie der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG hinsichtlich der angelasteten Lohnabgaben sowie entsprechende schuld- und tatangemessene Strafe wird beantragt.

Begründend wird dazu wie folgt ausgeführt:

Der Beschuldigte wurde vom Spruchsenat für näher dargestellte Abgabenschuldigkeiten schuldig gesprochen, vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit abgeführt und hiedurch eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben. Hinsichtlich der Umsatzsteuer 04-12/2018 und 01-03/2019 (wie unten ausgeführt und auch laut unten dargestellter Tabelle wohl gemeint: 07-09/2019) wurde nicht § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, sondern mangels der nötigen subjektiven Tatseite (Verkürzungsvorsatz bzw. Gewissheit der Verkürzung) lediglich § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG als erfüllt angesehen.
Zudem wurde das Verfahren hinsichtlich der Anlastung nach § 33 Abs. 1 FinStrG ebenso im Hinblick auf die subjektive Tatseite gänzlich eingestellt.

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich nicht gegen die unter Punkt a.-c. genannten Abgaben, jedoch hinsichtlich der Qualifikation zu § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und der Einstellung nach § 136 FinStrG. Eine Verurteilung wie folgt wird angeregt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
§ 33 Abs 1 in eventu iVm §13
USt und ESt 2019, 2020
24.074,40
§ 33 Abs 2 lit a
USt 06-12/2018, 07-09/2019
3.937,34
§ 49 Abs 1 lit a
a. GPLA 2019
3.189,74
b. GPLA 2023
6.153,38
c. Verspäte Meldungen
19.992,18
29.335,30
Gesamt
57.347,04

Zur Umsatz- und Einkommensteuer 2019 und 2020:

Hinsichtlich dieser Abgaben wurde das Verfahren zur Gänze eingestellt. Dies wurde damit begründet, dass der Beschuldigte zwar ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass die entsprechend gesetzlich vorgeschriebenen Abgabezeitpunkte für die Jahreserklärung nicht eingehalten wurden. Er habe aber eine Abgabenverkürzung nicht für gewiss gehalten. Der Spruchsenat geht davon aus, dass im Zweifel kein Verkürzungsvorsatz bestanden habe und mutmaßt, der Beschuldigte habe, aufgrund des Umstandes, dass nach der Jahreserklärung für 2018 die Abgabenbehörde von seinem Unternehmen Kenntnis hatte, davon ausgehen können, dass entweder die Abgabenbehörde durch Schätzung eine Abgabenfestsetzung herbeiführen werde bzw. er beabsichtigte, dass die Jahreserklärung vom Steuerberater eingebracht werden würden, sobald er die finanziellen Mittel für dessen Bezahlung aufbringen könne.

Mangels der subjektiven Tatseite sei laut Spruchsenat auch keine Qualifikation der Tathandlung möglich gewesen

Gemäß § 33 Abs 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgaben rechtlichen Anzeige-, Offenlegungspflicht- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Objektive Tatseite:

Fest steht jedenfalls, dass für die Jahre 2019 und 2020 Abgabenerklärungen nicht fristgerecht eingebracht und dadurch Einkommen- und Umsatzsteuer in o.g. verkürzt wurde.

Verkürzt wird eine Steuereinnahme nicht bloß, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat. Der Umstand allein, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Veranlagung auf Grund einer Schätzung bzw. der verspäteten Meldung durchgeführt wurde, vermag an der durch die Nichteinbringung der Abgabenerklärungen eingetretenen Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, die eine Abgabenverkürzung bewirkte, nichts zu ändern (, und vom , 93/13/0055). Eine Abgabenverkürzung iSd § 33 FinStrG liegt demnach vor.

Gemäß § 184 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Abs 2: Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs 1) wesentlich sind.

Abs 3: Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vor/egt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Die Nichtabgabe von Steuererklärungen einer steuerlich erfassten Person stellt, so die Behörde bei Eintritt der Erklärungsverpflichtung in Kenntnis der Entstehung des Abgabenanspruches ist, lediglich den Versuch der Verkürzung der davon betroffenen Abgabe dar, da die Abgabenbehörde nach § 184 BAO von ihrem Recht Abgaben zu schätzen Gebrauch machen kann.

Tat ist jeweils die Verkürzung einer bestimmten Abgabe für einen bestimmten Tatzeitraum.

War die Behörde bei Ablauf der Erklärungsfrist auf Grund der eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen in Kenntnis der Entstehung des Abgabenanspruches für die Umsatzsteuer, liegt ein Vergehen des Versuches der Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Abgabe nach § 33 Abs 3 lit. a, erste Fallvariante, 13 FinStrG vor. ().

Im Jahr 2019 wurden zwei Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) abgeben. Nämlich mit für 01-03/2019 und mit für 04-06/2019. Im Jahr 2020 wurde eine UVA mit für den Zeitraum 01-03/2020 eingebracht. Demnach war wohl auch die Entstehung des Abgabenanspruchs in diesen Jahren hinsichtlich der Umsatzsteuer bekannt. Die Nichtabgabe der Jahreserklärung würde demnach gegebenenfalls im Versuchsstadium verbleiben.

Anders verhält es sich jedoch bei der Einkommensteuer 2019 und 2020. Zum Fälligkeitstag konnte die Behörde demnach nicht davon ausgehen, dass Einkommensteuer anfallen würde, zumal nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden konnte, dass der Beschuldigte Einkünfte über der Besteuerungsgrenze von € 11.000,- erzielt hat. Daher liegt eine vollendete Abgabenverkürzung nach § 33 Abs 3 lit. a, zweite Fallvariante FinStrG vor.

Seitens des Spruchsenates wurde der objektive Tatbestand als gegeben angesehen. Zudem wurde in der mündlichen Verhandlung seitens des Beschuldigten ein Tatsachengeständnis abgegeben.

Subjektive Tatseite:

Der Beschuldigte hatte hinlänglich Kenntnis über die Verpflichtung zur Abgabe von Jahreserklärungen. Seitens des Spruchsenates wird hinsichtlich der unterlassenen Abgabe der Erklärungen dolus eventualis angenommen. Der Beschuldigte habe jedoch nicht den Vorsatz auf die Verkürzung der Abgaben gehabt. Der Beschuldigte bekannte sich der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG für schuldig.

Entgegen der Ausführung im angefochtenen Erkenntnis geht die Amtsbeauftragte vom Vorsatz im Grade der Wissentlichkeit im Hinblick auf die Nichtabgabe der Jahreserklärungen aus. Herr ***Bf1*** gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er wusste, dass die Erklärungen nicht abgegeben wurden. Dies sei dem Umstand geschuldet gewesen, dass er den beauftragten Steuerberater nicht bezahlen konnte. Auch dass die Erklärungen bei Nichtbezahlung der Honorarnoten nicht vom Steuerberater eingebracht werden, war ihm bewusst und bekannt. Dass bei Nichtabgabe von (Jahres-)erklärungen Abgaben verkürzt werden, war ihm zumindest laienhaft bekannt. Es widerspricht jeder Lebensrealität, davon auszugehen, dass bei erzielten Einnahmen und Einkünften keine Abgaben fällig und diese bei unterlassener Erklärung nicht verkürzt werden.

Er kannte demnach unzweifelhaft die Verpflichtung, Jahreserklärungen einreichen zu müssen, zumal für das Vorjahr entsprechende Erklärungen eingereicht wurden, daher hat er es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er bei ausgeübter Geschäftstätigkeit und Nichtabgabe von Erklärungen eine Abgabenverkürzung bewirken würde.

Die Verkürzung ist in diesem Fall bei der Einkommensteuer schon damit eingetreten, dass eben Abgabenschuldigkeiten der Behörde nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Terminen einbekannt wurden ().

Seitens der AB wird hinsichtlich der Umsatzsteuer 2019 und 2020 § 33 Abs. 1 (ggf, iVm § 13) FinStrG und hinsichtlich der Einkommensteuer 2019 und 2020 § 33 Abs. 1 FinStrG als verwirklicht angesehen.

Zur Umsatzsteuer 04-12/2018 und 07-09/2019:

Hinsichtlich dieser wurde anstatt der Anlastung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG lediglich die Begehung der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 li. a FinStrG angenommen. Es wird laut Erkenntnis, wie auch hinsichtlich der Einkommen- und Umsatzsteuer, das Nichtvorliegen eines Verkürzungsvorsatzes angenommen. Nähere Ausführung, weshalb eine Änderung des Delikts erfolgte, werden im Erkenntnis nicht vorgebracht.

Gemäß § 33 Abs 2 lit a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Objektiver Tatbestand:

Der objektive Tatbestand ist erfüllt, da Umsatzsteuer verkürzt wurde, indem die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verletzt wurde.

Subjektive Tatseite:

Der Beschuldigte hat im Jahr 2018 auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet und sich damit verpflichtet, Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG 1994 zu versteuern. Dazu zählt auch, dass Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) unterjährig abzugeben sind und Umsatzsteuer in weiterer Folge abzuführen ist. Auch wurde wegen Nichtabgabe der UVA für den Zeitraum 07-09/2018 seitens der Abgabenbehörde ein Erinnerungsschreiben zur Abgabe versandt. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte seine Verpflichtung hinlänglich kannte, dieser in den inkriminierten Zeiträumen 04-12/2018 und 07-09/2019 allerdings gänzlich nicht nachgekommen ist. Die Umsatzsteuer musste amtswegig festgesetzt werden.

Der Beschuldigte bekannte sich in der mündlichen Verhandlung niederschriftlich zur Anlastung hinsichtlich § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schuldig. Da er finanziell schlecht aufstellt gewesen sei, habe er die Abgaben nicht bezahlen können. Es sei ihm klar gewesen, dass durch diese Nichtmeldung die entsprechenden Meldefristen nicht einbehalten werden.

Er hat demnach gewusst, dass UVA nicht abgegeben wurden. Auch ist aus Sicht der AB Wissentlichkeit in Bezug auf die Nichtentrichtung der Umsatzsteuer für 04-12/2018 und 07-09/2019 gegeben, zumal es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, dass die unterlassene Abfuhr der Umsatzsteuer nicht bekannt ist, wenn Umsätze erzielt werden. Auch hat der Beschuldigte selbst angegeben, dass er nicht die finanziellen Mittel gehabt habe, die geschuldete Umsatzsteuer zu bezahlen.

Entgegen der Annahme des Spruchsenates, dass der Beschuldigte keinen Verkürzungsvorsatz gehabt habe, wird vorgebracht, dass er von der Verkürzung zumindest laienhaft wusste und sich aufgrund der finanziellen Lage auch damit abfand bzw. sich durch die Umsatzsteuer zumindest einen temporären finanziellen Vorteil verschaffen wollte.

Der Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird seitens der AB objektiv und subjektiv als gegeben angesehen.

Beschwerdeanträge:

Aus diesen Gründen richtet sich an das Bundesfinanzgericht der Antrag,

1) zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung
2) gemäß § 161 Abs 1 FinStrG in der Sache selbst zu entscheiden und Verurteilung wegen der Finanzvergehen nach
a) §33 Abs 1 (in eventu iVm § 13 hinsichtlich der USt 2019 und 2020),
b) § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
c) § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG

3) eine tat- und schuldangemessene Bestrafung nach §§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 FinStrG zu verhängen."

Laut Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat vom hat der Beschuldigte ausgesagt:

"Zu Punkt I. bekenne ich mich hinsichtlich einer grob fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig. Ich habe sämtliche Unterlagen dem Steuerberater übergeben, konnte dann aber leider das Geld für die Bezahlung des Steuerberaters nicht aufbringen. Ich hatte keine genaue Vorstellung wie es weitergehen soll, ich hoffte, dass Geld doch noch erübrigen zu können.

Zu Punkt II. und III. bekenne ich mich schuldig. Da ich finanziell so schlecht aufgestellt war, habe ich zunächst die Abgaben nicht bezahlen können. Es war mir klar, dass durch diese Nichtmeldung die entsprechenden Meldefristen nicht einhalten werden.

Das erste Quartal 2020 wurde bezüglich der USt gemeldet, weil ich hier den Steuerberater noch bezahlen konnte, danach eben nicht mehr. Ich wusste, dass die Jahreserklärungen nicht gemacht waren, konnte aber den Steuerberater nicht bezahlen.

Ich bin jetzt nicht mehr selbständig tätig, ein Schuldenregulierungsverfahren ist beim BG Donaustadt anhängig. Der Betrieb wurde im Sommer 2023 endgültig eingestellt."

In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzstrafsenat führte der Beschuldigte aus: "Ich habe alles beim Steuerberater abgegeben, er hat es aber nicht weiterbearbeitet, weil ich die Honorarnote nicht bezahlen konnte. Ich habe wiederholt den Steuerberater ersucht die UVA einzureichen, weil ich schon Erinnerungsschreiben des Finanzamtes erhalten habe. Er hat sich aber geweigert ohne ein Honorar Leistungen zu erbringen. Ich habe mich darum kümmern wollen, aber der Steuerberater hat mein Wollen nicht in die Tat umgesetzt, das ist leider so passiert.

Nach einem Steuerberaterwechsel hatte ich auch hier das Problem, den Steuerberater nicht zahlen zu können. Mit dem neuen Steuerberater habe ich vereinbart, die Erklärungen 2019 nicht zu machen, da dies noch Aufgabe des alten Steuerberaters wäre, damit ich nicht für dieselbe Leistung zwei Mal zahlen muss. Tatsächlich hat auch der neue Steuerberater diese Leistung verrechnet, obwohl sie nicht erbracht wurde. Diese Rechnung wurde im Insolvenzverfahren angemeldet.

Die Rechnungen waren noch beim alten Steuerberater, den ich nicht zahlen konnte. Ich war dann im Sanierungsverfahren, dann ist noch Covid dazugekommen, ich war total überfordert.

Ich habe mich im Vorfeld meiner unternehmerischen Tätigkeit erkundigt und mir wurde mitgeteilt, für finanzielle Angelegenheiten einen Steuerberater zu engagieren, was ich auch getan habe. Der Steuerberater hätte die finanziellen Angelegenheiten mit dem Finanzamt regeln sollen. Ich habe mich damals zu sehr auf die Arbeit konzentriert. Informationen, dass ich Steuererklärungen abzugeben habe, davon hatte ich Kenntnis.

Ich hatte einen Finanzonlinezugang. Der wurde jedoch vom Steuerberater für mich verwendet.

Ich habe auf Grund meiner Tätigkeit immer gewusst, dass von der Steuer noch etwas kommt. In den Jahren 2019 und 2020 ist das Unternehmen schön langsam angelaufen."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält.

Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.

§ 13 Abs. 1 FinStrG: Die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen gelten nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.

Gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG macht sich der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer die im § 33 Abs. 1 bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.

Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.

Teilrechtskraft:

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Bereich des Finanzstrafrechtes Teilrechtskraft hinsichtlich des Ausspruches von Schuld einerseits und Strafe andererseits rechtlich möglich (vgl. ).

Nachdem nur die Amtsbeauftragte Beschwerde eingebracht hat und eine Neu-Bewertung der subjektiven Tatseite der ursprünglich angeschuldeten Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG beantragt, ist - vorbehaltlich einer Neubewertung der subjektiven Tatseite - hinsichtlich der Frage des Vorliegens und der Strafbarkeit der Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG laut angefochtenem Erkenntnis Punkte a bis d (außer die Umsatzsteuervoranmeldungen 4-12/2018 von € 1.636,11 und Umsatzsteuervoranmeldungen 7-9/2019 von € 2.301,23) Teilrechtskraft eingetreten.

Als Konsequenz daraus ist auch der Schuldspruch der Finanzstrafbehörde für die nicht angefochtenen Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeiten nicht mehr Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes; das Bundesfinanzgericht ist vielmehr an diesen Schuldspruch gebunden (; ).

Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass bei den Lohnabgaben für 08/2019 der Betrag der Lohnsteuer von € 71,31, (richtig von € 60,71) und der Dienstgeberbeitrag von € 60,71 (richtig von € 71,31) offenbar verwechselt wurden und hier, da es sich um einen offenbaren Schreibfehler bzw. unrichtige Übernahme aus dem bisherigen Akteninhalt handelt, sich an der korrekten Summe der strafbestimmenden Wertbeträge keine Änderung ergibt. Eine Berichtigung war aufgrund dieser Teilrechtskraft in dieser Entscheidung nicht möglich.

Festgestellter Sachverhalt zu den Abgabenhinterziehungen:

Die in der Beschwerde und im angefochtenen Erkenntnis dargelegten strafbestimmenden Wertbeträge der Abgabenhinterziehungen ergeben sich aus den Erstbescheiden bzw. den Beschwerdevorentscheidungen der Abgabenbehörde aufgrund der Rechtsmittel des damaligen Masseverwalters und sind wie folgt unstrittig:

Umsatzsteuer 2019 in Höhe von € 5.438,53
Einkommensteuer 2019 in Höhe von € 2.429,00
Umsatzsteuer 2020 in Höhe von € 14.127,87
Einkommensteuer 2020 in Höhe von € 2.079,00 (gesamt € 24.074,40 zu § 33 Abs. 1 FinStrG).

Die Jahressteuererklärungen wurden zu den jeweiligen Stichtagen am 30. Juni der jeweiligen Folgejahre (pandemiebedingt wurde diese Frist für Erklärungen 2019 bis zum erstreckt) nicht beim Finanzamt Österreich eingereicht. Aufgrund der Veranlagung zur Einkommensteuer 2018 - der Erstbescheid wurde nach elektronischer Übermittlung vom am erlassen - war der Abgabenbehörde erst am bekannt, dass der Beschuldigte Einkünfte aus Gewerbebetrieb (hier allerdings als Verlust) erzielt, die er jedoch nicht gemeldet hat.

Wegen Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen wurden die Besteuerungsgrundlagen für 6-12/2018 zunächst mit € 8.000,00 geschätzt (Buchung ). Im Beschwerdeverfahren erfolgte am eine Neufestsetzung mit € 1.636,11.

Die strafbestimmenden Wertbeträge der Umsatzsteuervoranmeldung 6-12/2018 von € 1.636,11 und der Umsatzsteuervoranmeldung 7-9/2019 von € 2.301,23 (gesamt € 3.937,34 zu § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) stehen betragsmäßig ebenfalls außer Streit.

Allerdings wurde mit Beschluss des HG Wien zu Aktenzeichen **GZ1** mit Wirkung vom über den Beschuldigten ein Konkursverfahren ohne Eigenverwaltung des Schuldners eröffnet. Mit weiterem Beschluss vom wurde der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt und der Konkurs aufgehoben.

Damit war der Masseverwalter für die Meldung und Verpflichtung der Umsatzsteuer für den Zeitraum 7-9/2019 zum Zeitpunkt als Folge des anhängigen Konkursverfahrens ohne Eigenverwaltung verantwortlich und nicht der Beschuldigte, sodass aus Anlass der Beschwerde das Finanzstrafverfahren gegen den Beschuldigten hinsichtlich eines Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für die Umsatzsteuervoranmeldung 7-9/2019 von € 2.301,23 gemäß §§ 136, 157 FinStrG einzustellen war.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass insoweit auch keine Verpflichtung des Beschuldigten zur fristgerechten Entrichtung der Lohnsteuer für 10/2019 von € 89,49, Dienstgeberbeitrag für 10/2019 von € 208,78 und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 10/2019 von € 20,34 gegeben war.

Zudem wurde mit Beschluss des HG Wien zu Aktenzeichen **GZ2** mit Wirkung vom über den Beschuldigten ein weiteres Konkursverfahren ohne Eigenverwaltung des Schuldners eröffnet. Mit weiterem Beschluss vom wurde der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt und der Konkurs aufgehoben. Auch hier ist festzuhalten, dass insoweit keine Verpflichtung des Beschuldigten zur fristgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervoranmeldungen 1-3/2022 von € 4.000,93 gegeben war.

Zuletzt wurde mit Beschluss des BG Donaustadt zu Aktenzeichen **GZ3** ein Schuldenregulierungsverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet. Der Schuldner ist zahlungsunfähig. Laut Beschluss des Insolvenzgerichtes vom ist die Nichteröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens rechtskräftig.

Dazu ist festzuhalten, dass mit Eröffnung eines Konkursverfahrens ohne Eigenverwaltung die abgabenrechtlichen Pflichten auf den Masseverwalter übergeben, somit der Schuldner diese Pflichten nicht mehr eigenverantwortlich erfüllen darf.

Aufgrund der Beschwerde der Amtsbeauftragten ist "nur" die jeweilige subjektive Tatseite zu den vorgeworfenen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG insoweit zu prüfen, ob die Teil-Einstellung zu Recht erfolgt ist.

Beweiswürdigung:

Die festgestellten Sachverhalte ergeben sich aus den Straf- und Abgabenakten sowie den Edikten der Insolvenzgerichte.

In einer E-Mail vom teilte der Beschuldigte der Amtsbeauftragten mit:

"Ich hatte immer alle Unterlagen an den damaligen Steuerberater (Firma **A**) abgegeben, dadurch dass ich bei ihm im Zahlungsrückstand war hatte der Steuerberater nichts mehr bearbeitet und hat den offenen Betrag beim Insolvenzverfahren angefordert. Ich wechselte meinen Steuerberater (**B**), anfangs lief alles gut, die Belege, Ein- und Ausgangsrechnungen wurden monatlich von einem Mitarbeiter immer abgeholt und auch vor Ort kassiert. Dadurch dass wir in Verhandlung mit dem damaligen Steuerberater **A** wegen dem Jahresabschluss waren teilte ich dem neuen Steuerberater (**B**) mit, den Jahresabschluss für 2020 nicht zu machen da ich sonst doppelt bezahlen muss. **B** hat dies nicht gemacht und trotzdem die Bearbeitung verrechnet."

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am wiederholte der Beschuldigte seine diesbezüglichen Aussagen: "Ich habe alles beim Steuerberater abgegeben, er hat es aber nicht weiterbearbeitet, weil ich das Honorar nicht bezahlen konnte. Ich habe wiederholt den Steuerberater ersucht die UVA einzureichen, weil ich schon Erinnerungsschreiben des Finanzamtes erhalten habe. Er hat sich aber geweigert, ohne ein Honorar Leistungen zu erbringen. Ich habe mich darum kümmern wollen, aber der Steuerberater hat mein Wollen nicht in die Tat umgesetzt, das ist leider so passiert. […]

Mit dem neuen Steuerberater habe ich vereinbart, die Erklärungen 2019 nicht zu machen, da dies noch Aufgabe des alten Steuerberaters wäre, damit ich nicht für dieselbe Leistung zwei Mal zahlen muss. Tatsächlich hat auch der neue Steuerberater diese Leistung verrechnet, obwohl sie nicht erbracht wurde. Diese Rechnung wurde im Insolvenzverfahren angemeldet.

Die Rechnungen waren noch beim alten Steuerberater, den ich nicht zahlen konnte. Ich war dann im Sanierungsverfahren, dann ist noch Covid dazugekommen, ich war total überfordert.

Ich habe mich im Vorfeld meiner unternehmerischen Tätigkeit erkundigt und mir wurde mitgeteilt, für finanzielle Angelegenheiten einen Steuerberater zu engagieren, was ich auch getan habe. Der Steuerberater hätte die finanziellen Angelegenheiten mit dem Finanzamt regeln sollen. Ich habe mich damals zu sehr auf die Arbeit konzentriert. Informationen, dass und wann ich Steuererklärungen abzugeben habe, davon hatte ich Kenntnis.

Ich hatte einen Finanzonlinezugang. Der wurde jedoch vom Steuerberater für mich verwendet."

"Zu Punkt I. bekenne ich mich hinsichtlich einer grob fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig. Ich habe sämtliche Unterlagen dem Steuerberater übergeben, konnte dann aber leider das Geld für die Bezahlung des Steuerberaters nicht aufbringen. Ich hatte keine genaue Vorstellung wie es weitergehen soll, ich hoffte, dass Geld doch noch erübrigen zu können.

Zu Punkt II. und III. bekenne ich mich schuldig. Da ich finanziell so schlecht aufgestellt war, habe ich zunächst die Abgaben nicht bezahlen können. Es war mir klar, dass durch diese Nichtmeldung die entsprechenden Meldefristen nicht einhalten werden.

Das erste Quartal 2020 wurde bezüglich der USt gemeldet, weil ich hier den Steuerberater noch bezahlen konnte, danach eben nicht mehr. Ich wusste, dass die Jahreserklärungen nicht gemacht waren, konnte aber den Steuerberater nicht bezahlen."

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzstrafsenat wiederholte der Beschuldigte seine diesbezüglichen Aussagen: "Ich habe alles beim Steuerberater abgegeben, er hat es aber nicht weiterbearbeitet, weil ich das Honorar nicht bezahlen konnte. Ich habe wiederholt den Steuerberater ersucht die UVA einzureichen, weil ich schon Erinnerungsschreiben des Finanzamtes erhalten habe. Er hat sich aber geweigert, ohne ein Honorar Leistungen zu erbringen. Ich habe mich darum kümmern wollen, aber der Steuerberater hat mein Wollen nicht in die Tat umgesetzt, das ist leider so passiert. […]

Mit dem neuen Steuerberater habe ich vereinbart, die Erklärungen 2019 nicht zu machen, da dies noch Aufgabe des alten Steuerberaters wäre, damit ich nicht für dieselbe Leistung zwei Mal zahlen muss. Tatsächlich hat auch der neue Steuerberater diese Leistung verrechnet, obwohl sie nicht erbracht wurde. Diese Rechnung wurde im Insolvenzverfahren angemeldet.

Die Rechnungen waren noch beim alten Steuerberater, den ich nicht zahlen konnte. Ich war dann im Sanierungsverfahren, dann ist noch Covid dazugekommen, ich war total überfordert.

Ich habe mich im Vorfeld meiner unternehmerischen Tätigkeit erkundigt und mir wurde mitgeteilt, für finanzielle Angelegenheiten einen Steuerberater zu engagieren, was ich auch getan habe. Der Steuerberater hätte die finanziellen Angelegenheiten mit dem Finanzamt regeln sollen. Ich habe mich damals zu sehr auf die Arbeit konzentriert. Informationen, dass und wann ich Steuererklärungen abzugeben habe, davon hatte ich Kenntnis.

Ich hatte einen Finanzonlinezugang. Der wurde jedoch vom Steuerberater für mich verwendet."

Daraus erhellt, dass der Beschuldigte gewusst hat, dass die Jahressteuererklärungen nicht (fristgerecht) eingereicht wurden. Damit hat er eine Abgabenverkürzung zumindest für möglich gehalten und hat sich damit abgefunden, dass es zu keiner fristgerechten und korrekten Festsetzung der Einkommen- und Umsatzsteuer 2019 und 2020 kommen würde.

Die Umsatzsteuervorauszahlungen 4-12/2018 (und 7-9/2019) wurden aus finanziellen Überlegungen aufgrund der fehlenden Honorarzahlung des Steuerberaters weder gemeldet noch entrichtet, obwohl der Beschuldigte von den Terminen gewusst hat (auf die Kleinunternehmerregelung wurde verzichtet) und durch die Nichtentrichtung eine entsprechende Verkürzung bewirkt wurde.

Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG:

Zum Vorwurf der Abgabenhinterziehungen an Einkommen- und Umsatzsteuer 2018 und 2019 ist Folgendes festzuhalten:

Erstbescheid Einkommensteuer 2018 vom : Gutschrift von € -1.102,00,
Erstbescheid Einkommensteuer 2019 vom : Nachforderung € 2.429,00
Erstbescheid Einkommensteuer 2020 vom : Nachforderung € 2.079,00
Erstbescheid Umsatzsteuer 2019 vom : Nachforderung € 5.438,53
Erstbescheid Umsatzsteuer 2020 vom : Nachforderung € 14.127,87
Festsetzungsbescheide für Umsatzsteuer 6-12/2018 vom von € 8.000,00 - € 6.363,89 ()

Die Nichtabgabe von Steuererklärungen einer steuerlich erfassten Person stellt, so die Behörde bei Eintritt der Erklärungsverpflichtung in Kenntnis der Entstehung des Abgabenanspruches ist, lediglich den Versuch der Verkürzung der davon betroffenen Abgabe dar, da die Abgabenbehörde nach § 184 BAO von ihrem Recht Abgaben zu schätzen Gebrauch machen kann.

Die Tat ist dabei jeweils die Verkürzung einer bestimmten Abgabe für einen bestimmten Tatzeitraum.

Der Beschuldigte hat für die verfahrensgegenständlichen Jahre 2019 und 2020 keine Jahressteuererklärungen (weder über FinanzOnline noch in Papierform) eingereicht, sodass als Erklärungsfrist gemäß § 134 Abs. 1 BAO für die Jahressteuererklärungen der 30. April des Folgejahres heranzuziehen war, da der Beschuldigte kein Teilnehmer in FinanzOnline ist.

Bei Ablauf der Erklärungsfrist war die Behörde auf Grund der eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen für 2019 (pandemiebedingt wurde die Erklärungsfrist auf den erstreckt) in Kenntnis der Entstehung des Abgabenanspruches für die Umsatzsteuer 2019, daher liegt ein Vergehen des Versuches der Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Abgabe nach §§ 33 Abs. 3 lit. a, erste Fallvariante, 13 FinStrG vor. Für das Jahr 2020 liegt eine Buchung einer Umsatzsteuergutschrift für 1-3/2020 von € 2.127,87 am vor, daher war die Behörde bei Eintritt der Erklärungsverpflichtung auch hier in Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches; damit liegt auch hier eine versuchte Abgabenhinterziehung vor.

Anders verhält es sich jedoch bei der Einkommensteuer. Im Jahr 2018 ergab sich als Folge des Erstbescheides vom ein Verlust von € 1.102,00, sodass keine Einkommensteuervorauszahlungen für die Folgejahre festgesetzt wurden. Damit hatte die Behörde keine Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches betreffend Einkommensteuer. Zum (pandemiebedingt wurde die Erklärungsfrist auf den erstreckt) und konnte die Behörde demnach nicht davon ausgehen, dass in den Jahren 2019 und 2020 Einkommensteuer anfallen würde, noch dazu, da für das Jahr 2018 (nach elektronischer Einreichung der Einkommensteuererklärung erst am und Erstbescheid zur Einkommensteuer 2018 vom ) ein Verlust festgesetzt wurde, sodass keine Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt wurden, daher liegt zur Einkommensteuer 2019 und 2020 eine vollendete Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 3 lit. a, zweite Fallvariante FinStrG vor.

Es liegen objektiv somit eine versuchte Verkürzung der Umsatzsteuer 2019 von € 5.438,53 und der Umsatzsteuer 2020 von € 14.127,87 sowie eine vollendete Verkürzung der Einkommensteuer 2019 von € 2.429,00 und 2020 von € 2.079,00 vor.

Eine abgabenbehördliche Prüfung ist eine qualifizierte Vorprüfung, deren Ergebnisse auch für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens übernommen werden können. Verfahrensgegenständlich können diese Berechnungen unbedenklich als objektiver Tatbestand dem Finanzstrafverfahren zu Grunde gelegt werden.

Der Beschuldigte war als Einzelunternehmer tätig, daher war er auch verpflichtet, für die Einhaltung seiner steuerlichen Verpflichtungen inklusive der fristgerechten Einreichung der Jahressteuererklärungen Sorge zu tragen. Sein Vorbringen, dass er nunmehr lediglich als Arbeiter tätig ist und nicht über entsprechende steuerrechtliche Kenntnisse verfügt, dass er seine Abgabenerklärungen nicht allein erstellen könnte, vermag ihn nicht zu exkulpieren. Er hat zugestanden, die Verpflichtung zur Einreichung von Jahreserklärungen zu kennen, daher hat er es auch ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er bei ausgeübter Geschäftstätigkeit und Nichtabgabe von Jahressteuererklärungen entsprechende Abgabenverkürzungen bewirken würde.

Die Verkürzung bei der Einkommensteuer 2019 und 2020 ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte, da er die Behörde nicht in Kenntnis seiner Einkünfte gesetzt hat, von einer zu niedrigen Schätzung ausgehen musste.

In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass er wusste, dass er Steuern zahlen muss.

Als Ursache wurden finanzielle Schwierigkeiten genannt, die dazu geführt haben, dass der Steuerberater mangels Bezahlung seine Tätigkeit nicht wunschgemäß ausgeübt bzw. eingestellt hat. Das stellt lediglich ein Tatsachengeständnis dar, kann den Beschuldigten aber nicht von seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen entbinden. Er wusste bereits Monate vor Eintritt der Erklärungsverpflichtung, dass der Steuerberater nicht mehr für ihn arbeiten werde. Demnach wäre es auch in der Verantwortung des Beschuldigten gelegen, entsprechende Handlungen zur Erstellung und Einreichung der Jahreserklärungen zu veranlassen und dafür allenfalls mit dem Steuerberater Modalitäten zur Honorarentrichtung auszuhandeln. Auch wenn in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt wird, dass es Ziel des Beschuldigten gewesen sei, sobald finanzielle Mittel vorhanden seien, die Abgabe richtiger Steuererklärungen zu veranlassen, kann nicht über die Verletzung der abgabenrechtlichen Verpflichtung zur fristgerechten Einreichung der Jahressteuererklärungen hinwegtäuschen, die zweifellos gegeben war.

Damit ist nach Ansicht des Senates der Tatbestand einer (für die Einkommensteuern teils versuchten) Abgabenhinterziehung gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG zu den angelasteten Verkürzungen der Umsatz- und Einkommensteuer Jahre 2019 und 2020 in objektiver und subjektiver Hinsicht gegeben.

Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG

§ 21 Abs. 1 UStG: Der Unternehmer hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Die Übermittlung der Voranmeldungen hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung der Voranmeldung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Voranmeldungen auf dem amtlichen Vordruck zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Voranmeldung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Unternehmer einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

§ 21 Abs. 2 UStG: Für Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überstiegen haben, ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum; der Unternehmer kann jedoch durch fristgerechte Abgabe einer Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes mit Wirkung für den ganzen Veranlagungszeitraum den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich ein Unternehmer einer Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt. Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn solche Selbstbemessungsabgaben ganz oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet werden.

Zur subjektiven Tatseite ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Vorsatz eine zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters bedeutet, auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur nach seinem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten unter Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselemente geschlossen werden kann ().

Wesentliche Tatbestandmerkmale einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sind in subjektiver Hinsicht das Vorliegen von zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der Unterlassung der Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden (rechtzeitigen, richtigen, vollständigen) Voranmeldungen und von Wissentlichkeit in Bezug auf die nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen.

Zum Tatbild der Steuerhinterziehung gehört keineswegs die endgültige Verkürzung von Abgaben; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme auch dann, wenn sie ganz oder teilweise dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz Anspruch darauf gehabt hat. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar ().

Laut dem angefochtenem Erkenntnis war der Beschuldigte in Kenntnis der Verpflichtung zur fristgerechten Einreichung von monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen (bzw. fristgerechter Entrichtung der monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen) und hat das in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt.

Die Umsatzsteuervorauszahlungen 4-12/2018 und 7-9/2019 wurden aus finanziellen Überlegungen aufgrund der fehlenden Honorarzahlung des Steuerberaters weder gemeldet noch entrichtet, obwohl der Beschuldigte von den Terminen gewusst hat (auf die Kleinunternehmerregelung wurde verzichtet) und durch die Nichtentrichtung eine entsprechende Verkürzung bewirkt wurde.

(zu UVA 7-9/2019 siehe oben Konkurs)

Nach der Judikatur des VwGH ist es zwar geboten einen tatbezogenen Ausweis der Verkürzungsbeträge vorzunehmen, jedoch ist es auch zulässig dies im Schätzungsweg zu tun. Es wird daher im Sinne der VwGH-Judikatur - mangels anderer Anhaltspunkte - rechnerisch von einer anteiligen Verkürzung von Umsatzsteuer 4-6/2018 (hier nur für Juni 2018) von € 233,73, Umsatzsteuer 7-9/2018 von € 701,19 sowie Umsatzsteuer 10-12/2018 von € 701,19, gesamt € 1.636,11 auszugehen.

Aufgrund der Nichteinreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum 6-12/2018 musste der Beschuldigte davon ausgehen, dass insoweit eine Verkürzung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer von gesamt € 1.636,11 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vorliegt, wobei er die Verkürzung nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt.

Strafbemessung:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.

§ 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. […]

§ 49 Abs. 2 FinStrG: Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.

§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.

Hat ein Täter wie im gegenständlichen Fall durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben und auch verschiedener Art begangen, ist gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG dabei auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen, wobei die Summe der sich aus den strafbestimmenden Wertbeträgen ergebenden Strafdrohungen maßgeblich ist.

Gemäß der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind.

Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd das Geständnis (Anmerkung: für die Finanzordnungswidrigkeiten) und eine minimale Schadensgutmachung, als erschwerend keinen Umstand.

Bisher wurde auf den Milderungsgrund gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG, dass die Verkürzungen nur vorübergehend eingetreten sind, nicht Bedacht genommen, der für die Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für Umsatzsteuer 4-6/2018 (nur für Juni) von € 233,73, Umsatzsteuer 7-9/2018 von € 701,19 sowie Umsatzsteuer 10-12/2018 von € 701,19, gesamt € 1.636,11 nunmehr zu beachten ist.

Laut Beschluss des BG Donaustadt vom zu Aktenzeichen **GZ3** im Schuldenregulierungsverfahren ist die Zahlungsunfähigkeit des Beschuldigten festgestellt worden. Damit hat sich die wirtschaftliche Situation des Beschuldigten knapp nach der Verhandlung vor dem Spruchsenat als sehr schwierig herausgestellt. Aktuell gab der beschuldigte in der mündlichen Verhandlung an, dass er als angestellter Apartmentbetreuer im Monat netto € 1.018,00 verdient. Er hat Schulden bei der Wiener Gebietskrankenkassa und andere, die genauen Beträge kann er nicht sagen. Er ist verheiratet und sorgepflichtig für ein minderjähriges Kind (9 Monate) und seine Ehefrau. Die aktuelle wirtschaftliche Lage war hier zu berücksichtigen.

Erschwerend ist der Umstand des wiederholten Tatentschlusses über mehr als zwei Jahre zu werten.

Berücksichtigung als mildernd findet der Wegfall der Spezialprävention, da der Beschuldigten nicht mehr als Unternehmer tätig ist.

Anmerkung: Infolge anhängigen Konkursverfahrens bestand für den Beschuldigten für die Lohnabgaben 10/2019 [10/2019 L € 89,49, DB € 208,78, DZ € 20,34 = € 318,61] und Umsatzsteuervoranmeldungen 7-9/2019 von € 2.301,23 sowie Umsatzsteuervoranmeldungen 1-3/2022 von € 4.000,93 keine Verantwortung des Beschuldigten zur Entrichtung, daher verringert sich der Strafrahmen um diese Beträge, was bei der Strafbemessung berücksichtigt wird. Für diese Zeiträume verbleibt allerdings ein rechtskräftiger Schuldspruch ohne Strafe.

Der Strafrahmen betrug bisher € 16.636,32 und errechnet sich neu wie folgt:

Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG:
a) Lohnabgaben 2020 - 2021 von gesamt € 6.153,38
b) Lohnsteuer 2018 von gesamt € 3,189,74
c) Lohnabgaben 2019 von gesamt € 3.631,24 minus 318,61 = € 3.312,63.
d) UVA 1-3/2019, 4-6/2019, 1-3/2021 und 4-6/2021 von gesamt € 12.360,01
Zusammen € 25.015,76 : 2 = € 12.507,88

Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG:
Umsatzsteuervoranmeldungen 6-12/2018 € 1.636,11 x 2 = € 3.272,22

Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG:
Umsatzsteuer 2019 iHv € 5.438,53
Einkommensteuer 2019 iHv € 2.429,00
Umsatzsteuer 2020 iHv € 14.127,87
Einkommensteuer 2020 iHv € 2.079,00, gesamt € 24.074,40 x 2 = € 48.148,80.

Strafrahmen: € 12.507,88 + € 3.272,22 + € 48.148,80 = € 63.928,90

Als mildernd wurde das im Rahmen der mündlichen Verhandlung abgegebene sehr ehrliche Geständnis gewertet, weshalb statt des vom Spruchsenat noch verwendeten Strafsatzes von ca. 15% des Strafrahmens, der eine Geldstrafe von € 9.600,00 ergeben hätte, eine Geldstrafe von € 7.200,00 als angemessen festgesetzt wurde.

Unter den dargestellten Strafbemessungsgründen war die Ersatzfreiheitsstrafe mit 18 Tagen festzusetzen. Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters - anders als bei der Bemessung der Geldstrafe - nicht maßgebend. Insbesondere scheiden für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe Überlegungen darüber, wie diese vollzogen werden kann, aus ().

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten in Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war für die Entscheidung nicht relevant, sodass eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7300001.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at