Nicht fristgerecht erteilte Lenkerauskunft
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea Ebner in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006, in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr. 3/2008, über die Beschwerde vom gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahlen: 1) MA67/***7***/2024, 2) MA67/***8***/2024, zu Recht:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und werden die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei Beiträge zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 2x € 12,00 zu leisten.
Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die ***1*** für die Verfahrenskostenbeiträge des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 2x € 12,00 zur ungeteilten Hand.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1) MA67/***7***/2024
Mit Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/***7***/2024, hat der Magistrat der Stadt Wien, als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei ***Bf1*** angelastet, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (***1***) des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 12:42 Uhr in 1230 Wien, Reklewskigasse 22, gestanden sei, nicht entsprochen. Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am am Sitz der anfragenden Behörde in 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, verwirklicht worden. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/ Kosten/ Barauslagen) betrage daher € 70,00. Die ***1*** hafte für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen berufene Person verhängte Geldstrafe, Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der*die Zulassungsbesitzer*in und jede*r, der*die einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er*sie das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Gemäß § 9 Abs. 7 leg. cit. haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des*r Fahrzeuglenkers*in vom , welche unter der GZ MA67/***9***/2024 an die Zulassungsbesitzerin des beanstandeten Fahrzeuges (***1***) versandt wurde, am an der Abgabestelle in ***3*** durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt.
Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am .
Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt, weshalb Ihnen, als zur Vertretung nach außen berufenen Person (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Zulassungsbesitzerin, mittels Strafverfügung vom zu ggst. GZ die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet wurde.
In Ihrem dagegen erhobenen Einspruch vom gaben Sie im Wesentlichen bekannt, dass es sich bei dem Fahrzeug mit dem beh. Kennzeichen ***2*** um den Dienstwagen von ***4*** ***5*** handeln würde, welcher als ***6*** angestellt sei.
Folgendes wird festgestellt:
Zweck einer Lenker*innenauskunft besteht darin, den*die Lenker*in zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.
Die Pflicht zur Erteilung der verlangten Auskunft besteht auch dann, wenn der*die Auskunftspflichtige der Meinung sein sollte, dass das betreffende Delikt nicht begangen wurde oder dass der Strafbetrag bereits beglichen wurde (dies ist auch dem Text der Aufforderung zur Bekanntgabe des*r Fahrzeuglenkers*in zu entnehmen).
Für die Beantwortung einer bestimmten behördlichen Lenker*innenanfrage ist diejenige Person verantwortlich, die zum Zeitpunkt der Zustellung der behördlichen Lenker*innenanfrage Zulassungsbesitzer*in (bei natürlichen Personen) bzw. Vertretungsbefugte*r oder verantwortliche Beauftragtet (bei Unternehmern und juristischen Personen) ist.
Zum Zeitpunkt der Zustellung der Lenkererhebung waren Sie - unbestritten - handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***1*** und als solcher zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin nach außen berufen.
Die Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft ist eine gesetzliche Frist und somit nicht erstreckbar.
Die Nennung einer*s Verantwortlichen bzw. einer*s Fahrzeuglenkers*in, nachdem bereits eine Strafe wegen Nichterteilung einer Lenker*innenauskunft ausgesprochen wurde (Strafverfügung vom ) kann nicht als ordnungsgemäße Erteilung der Lenker*innenauskunft anerkannt werden. Die nachträgliche Bekanntgabe einer Person als Lenkerin setzt somit gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht außer Kraft.
Die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenker*innenauskunft ist nach § 2 Parkometergesetz 2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar.
Nachdem hieramts im gegenständlichen Fall keine Lenker*innenauskunft eingelangt ist, wurde somit innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen kein*e Lenkerin bekannt gegeben und haben Sie Ihrer Verpflichtung gemäß § 2 PG 2006 nicht entsprochen.
Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der*die Täterin nicht glaubhaft macht, dass ihn*sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch von dem*r Täterin widerlegt werden kann. Es ist Sache des*der Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner*ihrer Entlastung dienen kann.
Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretungen kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe, selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG."
2) MA67/***8***/2024
Mit Straferkenntnis ebenfalls vom , Zahl: MA67/***8***/2024, hat der Magistrat der Stadt Wien, als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei angelastet, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (***1***) des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 12:12 Uhr in 1130 Wien, Auhofstraße gegenüber 183 und 185, gestanden sei, nicht entsprochen. Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am am Sitz der anfragenden Behörde in 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, verwirklicht worden. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/ Barauslagen) betrage daher € 70,00. Die ***1*** hafte für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen berufene Person verhängte Geldstrafe, Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der*die Zulassungsbesitzer*in und jede*r, der*die einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er*sie das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Gemäß § 9 Abs. 7 leg. cit. haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des*r Fahrzeuglenkers*in vom , welche unter der GZ MA67/***10***/2024 an die Zulassungsbesitzerin des beanstandeten Fahrzeuges (***1***) versandt wurde, am an der Abgabestelle in ***3*** durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt.
Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am .
Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt, weshalb Ihnen, als zur Vertretung nach außen berufenen Person (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Zulassungsbesitzerin, mittels Strafverfügung vom zu ggst. GZ die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet wurde.
In Ihrem dagegen erhobenen Einspruch vom gaben Sie im Wesentlichen bekannt, dass es sich bei dem Fahrzeug mit dem beh. Kennzeichen ***2*** um den Dienstwagen von ***4*** ***5*** handeln würde, welcher als ***6*** angestellt sei.
Folgendes wird festgestellt:
Zweck einer Lenker*innenauskunft besteht darin, den*die Lenker*in zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.
Die Pflicht zur Erteilung der verlangten Auskunft besteht auch dann, wenn der*die Auskunftspflichtige der Meinung sein sollte, dass das betreffende Delikt nicht begangen wurde oder dass der Strafbetrag bereits beglichen wurde (dies ist auch dem Text der Aufforderung zur Bekanntgabe des*r Fahrzeuglenkers*in zu entnehmen).
Für die Beantwortung einer bestimmten behördlichen Lenker*innenanfrage ist diejenige Person verantwortlich, die zum Zeitpunkt der Zustellung der behördlichen Lenker*innenanfrage Zulassungsbesitzer*in (bei natürlichen Personen) bzw. Vertretungsbefugte*r oder verantwortliche Beauftragtet (bei Unternehmern und juristischen Personen) ist.
Zum Zeitpunkt der Zustellung der Lenkererhebung waren Sie - unbestritten - handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***1*** und als solcher zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin nach außen berufen.
Die Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft ist eine gesetzliche Frist und somit nicht erstreckbar.
Die Nennung einer*s Verantwortlichen bzw. einer*s Fahrzeuglenkers*in, nachdem bereits eine Strafe wegen Nichterteilung einer Lenker*innenauskunft ausgesprochen wurde (Strafverfügung vom ) kann nicht als ordnungsgemäße Erteilung der Lenker*innenauskunft anerkannt werden. Die nachträgliche Bekanntgabe einer Person als Lenkerin setzt somit gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht außer Kraft.
Die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenker*innenauskunft ist nach § 2 Parkometergesetz 2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar.
Nachdem hieramts im gegenständlichen Fall keine Lenker*innenauskunft eingelangt ist, wurde somit innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen kein*e Lenkerin bekannt gegeben und haben Sie Ihrer Verpflichtung gemäß § 2 PG 2006 nicht entsprochen.
Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der*die Täterin nicht glaubhaft macht, dass ihn*sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch von dem*r Täterin widerlegt werden kann. Es ist Sache des*der Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner*ihrer Entlastung dienen kann.
Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretungen kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe, selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG."
Gegen diese beiden Straferkenntnisse richtete sich die Beschwerde vom . Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Lenkererhebung von Herrn ***5*** nie ausgefüllt und an die zuständige Stelle weitergeleitet worden sei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1) MA67/***7***/2024
Sachverhalt
Die ***1*** ist Zulassungsbesitzerin des beanstandeten Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***2***. ***Bf1*** als beschwerdeführende Partei war im Tatzeitpunkt die zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (Firmenbuch).
Mit Schreiben vom , Zahl: MA67/***9***/2024, forderte die belangte Behörde die ***1*** auf innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung darüber Auskunft zu erteilen, wem sie als Zulassungsbesitzerin das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** überlassen gehabt habe, sodass es am um 12:42 Uhr in 1230 Wien, Reklewskigasse 22, gestanden sei.
Die Lenkererhebung vom , Zahl: MA67/***9***/2024 wurde am an die Empfängerin übergeben (Zustellnachweis).
Das Bundesfinanzgericht geht vorliegend von einer rechtmäßigen Zustellung aus. Die Frist zur Auskunftserteilung begann daher am und endete mit Ablauf des .
Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der belangten Behörde keine konkrete Person bekanntgegeben, der das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Abstellzeitpunkt überlassen worden war.
Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Aus dem im Verfahrensakt aufliegenden Zustellnachweis (AS 26) geht hervor, dass das Auskunftsbegehren der belangten Behörde am an den Empfänger übergeben wurde. Die rechtmäßige Entgegennahme wurde nicht bestritten und es bestehen dahingehend keine sich aus dem Verwaltungsakt für das Gericht ergebenden Zweifel.
Für das Bundesfinanzgericht haben sich aus dem Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte ergeben, die auf eine Auskunftserteilung des Beschwerdeführers innerhalb der zweiwöchigen Frist für die Auskunftserteilung schließen lassen würden. Eine fristgerechte Auskunftserteilung wurde auch zu keinem Zeitpunkt behauptet.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.
2) MA67/***8***/2024
Sachverhalt
Die ***1*** ist Zulassungsbesitzerin des beanstandeten Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***2***. ***Bf1*** als beschwerdeführende Partei war im Tatzeitpunkt die zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (Firmenbuch).
Mit Schreiben vom , Zahl: MA67/***10***/2024, hat die belangte Behörde die ***1*** aufgefordert innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung darüber Auskunft zu erteilen, wem sie als Zulassungsbesitzerin das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** überlassen gehabt habe, sodass es am um 12:12 Uhr in 1130 Wien, Auhofstraße gegenüber 183 und 185, gestanden sei.
Die Lenkererhebung vom , Zahl: MA67/***10***/2024 wurde am an die Empfängerin übergeben (Zustellnachweis).
Das Bundesfinanzgericht geht vorliegend von einer rechtmäßigen Zustellung aus. Die Frist zur Auskunftserteilung begann daher am und endete mit Ablauf des .
Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der belangten Behörde keine konkrete Person bekanntgegeben, der das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Abstellzeitpunkt überlassen worden war.
Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Aus dem im Verfahrensakt aufliegenden Zustellnachweis (AS 26) geht hervor, dass das Auskunftsbegehren der belangten Behörde am an den Empfänger übergeben wurde. Die rechtmäßige Entgegennahme wurde nicht bestritten und es bestehen dahingehend keine sich aus dem Verwaltungsakt für das Gericht ergebenden Zweifel.
Für das Bundesfinanzgericht haben sich aus dem Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte ergeben, die auf eine Auskunftserteilung des Beschwerdeführers innerhalb der zweiwöchigen Frist für die Auskunftserteilung schließen lassen würden. Eine fristgerechte Auskunftserteilung wurde auch zu keinem Zeitpunkt behauptet.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.
Rechtliche Beurteilung
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."
Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 sind Übertretungen des § 2 leg cit als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zu § 1a Wiener Parkometergesetz, LGBl. Nr. 47/1974 in der Fassung LGBl. Nr. 24/1987, der inhaltlich gleichen Vorgängerregelung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, ausgesprochen hat, ist es Sinn und Zweck dieser Bestimmung, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 1a Abs. 1 Wiener Parkometergesetz erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. , mwN).
Nach dem Verwaltungsakt wurde die Lenkererhebung vom , Zahl: MA67/***9***/2024 am an die Empfängerin zugestellt. Die zweiwöchige Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft endete folglich mit Ablauf des . Die Lenkererhebung vom , Zahl: MA67/***10***/2024 wurde am an die Empfängerin zugestellt. Die zweiwöchige Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft endete folglich mit Ablauf des .
Innerhalb dieser Fristen wurde seitens der beschwerdeführenden Partei gegenüber der belangten Behörde keine Auskunft erteilt, wem das betreffende Fahrzeug in den Tatzeitpunkten überlassen wurde. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Auskunftsverlangen willkürlich oder grundlos gestellt worden wäre, zumal zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens das Verwaltungsstrafverfahren noch nicht abgeschlossen und auch die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen war (vgl , mwN).
Da die beschwerdeführende Partei nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt in den hier zu beurteilenden Fällen jene Person, der das Fahrzeug zum Abstellzeitpunkt überlassen war, trotz Aufforderung der belangten Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung, sondern erstmalig im Zuge der Einsprüche gegen die verfahrensgegenständlichen Strafverfügungen, (möglicherweise) bekannt gegeben hat, hat sie den Auskunftsersuchen nicht fristgerecht entsprochen und somit jeweils den objektiven Tatbestand des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verwirklicht.
§ 9 VStG normiert:
"(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist."
Laut Firmenbuchauszug fungierte die beschwerdeführende Partei zu den beiden Tatzeitpunkten als handelsrechtlicher Gesschäftsführer der ***1*** und ist somit für die Nichterteilung der Lenkerauskunft in den hier zu beurteilenden Fällen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
§ 5 VStG normiert:
"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."
Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein Ungehorsamsdelikt. Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 AVG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl. , und die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte höchstgerichtliche Judikatur).
Die beschwerdeführende Partei brachte keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass sie an der Begehung der Verwaltungsübertretungen kein Verschulden träfe, weshalb in den beiden zu beurteilenden Fällen von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind (jeweils) auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Die der Bestrafung zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretungen schädigten in erheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der raschen Ermittlung einer Person, die im Verdacht steht, eine fahrlässige Verkürzung bzw. Hinterziehung der Parkometerabgabe begangen zu haben, wurde doch keine Auskunft erteilt und somit eine Strafverfolgung zumindest erschwert. Der objektive Unrechtsgehalt der beiden Taten erweist sich daher keineswegs als gering. Das Ausmaß des Verschuldens war in den beschwerdegegenständlichen Fällen in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der beschwerdeführenden Partei zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, weil weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die beschwerdeführende Partei eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Wegen der zehn rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, fünf davon wegen der Nichterteilung der Lenkerauskunft nach dem Wiener Parkometergesetz, kommt der beschwerdeführenden Partei der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute. Andere Milderungsgründe sind ebenfalls nicht hervorgekommen.
Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation der beschwerdeführenden Partei besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen sind die verhängten Geldstrafen in Höhe von je € 60,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens keinesfalls als überhöht zu betrachten.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei in der (jeweils) angefochtenen Strafverfügung über die Möglichkeit der Beantragung einer solchen belehrt wurde und diese nicht beantragt hat. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Beschwerdefall auch nicht strittig.
Gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Diese kumulativen Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG waren in den Beschwerdefällen gegeben, weil eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und in den angefochtenen Straferkenntnissen eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Das Absehen von der mündlichen Verhandlung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG erscheint sowohl aus Parteieninteressen (der Sachverhalt hinsichtlich der Tatverwirklichung war unbestritten) als auch aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen (Interesse der Öffentlichkeit an der möglichst raschen und sparsamen Vollziehung) gerechtfertigt.
Kostenentscheidung
Da die Kostenbeiträge der erstinstanzlichen Verfahren gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafen, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen sind, wurden sie mit je € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere je € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Der Ausspruch der Haftung der ***1*** für die Verfahrenskostenbeiträge des Beschwerdeverfahrens resultiert aus § 9 Abs 7 VStG:
"(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand."
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach § 54b Abs. Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Art. 133 B-VG normiert:
"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]"
§ 25a VwGG normiert:
"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."
Weil nach § 4 Abs. 2 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, , Ra 2022/16/0080, mwN).
Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sondern dessen Judikaturlinie folgt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500387.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at