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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.08.2024, RV/7500408/2024

Parkometerabgabe - unzulässige Beschwerde des Ehegatten gegen das Straferkenntnis seiner Gemahlin

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Dieter Fröhlich über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , GZ. MA67/GZ/2024, mit dem der Einspruch vom gegen die Strafverfügung vom , mit derselben Geschäftszahl, gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 24 VStG 1991 zurückgewiesen wurde, zu Recht:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wird der oben genannte, angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Mit Strafverfügung vom , GZ. MA67/GZ/2024, lastete der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Verwaltungsstrafbehörde Frau Beschuldigte an, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 12:24 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Helenengasse zwischen Praterstern und Hedwiggasse rechts, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe Frau Beschuldigte die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über Frau Beschuldigte eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Mit an die Magistratsabteilung 67 gesendeter E-Mail vom erstattete Herr ***Bf1*** (in der Folge: Beschwerdeführer) eine von der belangten Behörde als Einspruch gegen die Strafverfügung vom gewertete Eingabe.

Mit Schreiben vom (Verfahrensanordnung-Vollmachtsvorlage) forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Vollmacht vorzulegen, aus welcher das Vertetungsverhältnis zu Frau Beschuldigte sowie die Berechtigung zur Einbringung eines Rechtsmittels im Verwaltungsstrafverfahren hervorgehe. Darüber hinaus müsse aus dieser Vollmacht zu erkennen sein, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels bestanden habe. Für den Fall, dass innerhalb der eingeräumten Frist dem Auftrag nicht entsprochen werde, so werde das Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG zurückgewiesen.

Das Schreiben vom wurde mit dem elektronischen Zustelldienst "BriefButler" mit Zustellnachweis an den Beschwerdeführer übermittelt und blieb unbeantwortet.

Mit hier angefochtenem Bescheid vom (Zurückweisungsbescheid) wies die belangte Behörde den Einspruch vom vom Beschwerdeführer gegen die Strafverfügung vom gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zurück.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

"Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zurZurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zuveranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einerangemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablaufdieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringenals ursprünglich richtig eingebracht.

Sie haben gegen die an Beschuldigte ergangene Strafverfügung vom mitSchreiben (E-Mail) vom Einspruch erhoben.

Daraufhin wurden Sie mit Schreiben vom aufgefordert, binnen zweiwöchiger Fristeine Vollmacht, in der Sie von der Beschuldigten ermächtigt wurden, sie imgegenständlichen Verfahren zu vertreten, an die Magistratsabteilung 67 zu übermitteln, widrigenfalls der Einspruch zurückgewiesen werden müsste.

Innerhalb der gewährten Frist wurde keine Vollmacht nachgereicht. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG

musste daher der Einspruch zurückgewiesen werden."

Der Beschwerdeführer erhob mit an die Magistratsabteilung 67 gerichteter E-Mail vom fristgerecht Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom und brachte das Folgende vor:

"Ich möchte hiermit meine Beschwerde zu im Anhang ersichtlichen Bescheid einbringen und begehre (undhalte höflich wie folgt fest):
-) Ich habe die von Ihnen gewünschte Vollmacht innerhalb der vorgegebenen Frist per Post zugeschickt.
Einen Nachweis kann ich leider nicht vorlegen, da ich dieses Schreiben nicht eingeschrieben aufgegebenhabe. Scheinbar konnte dieser nicht zugeordnet werden oder gab es ein Zustellungsproblem.
-) Ich begehre eine mündliche Verhandlung (falls dies notwendig sein sollte). Hiermit möchte ich diesen
Antrag stellen.
-) Ich ersuche um Berücksichtigung meiner angespannten finanziellen Situation bei der Ermittlung der
Strafhöhe (sofern es zu einer Strafe kommen sollte).
-) bin derzeit beim AMS gemeldet.
-) Meine Person betreffend ist ein Schuldenregulierungsprogramm bei Gericht anhängig.
-) Ich habe (bin geschieden) 3 Sorgepflichten unsere 3 Kinder betreffend, welche ihren Hauptaufenthaltsort
nicht bei mir haben.
Danke für Ihre Bemühungen."

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde das Strafverfahren gegen Frau Beschuldigte, AdresseBeschuldigte, aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen als Beschuldigte eingeleitet und ihr mit Strafverfügung vom eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 angelastet sowie eine Geldstrafe in Höhe von 60,00 Euro verhängt und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auferlegt.

Die an die Magistratsabteilung 67 per E-Mail gesendete Eingabe vom vom Beschwerdeführer wertete die belangten Behörde als Einspruch gegen die Strafverfügung.

Mit Schreiben vom (Verfahrensanordnung-Vollmachtsvorlage) forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Vollmacht vorzulegen, aus welcher das Vertretungsverhältnis zu Frau Beschuldigte sowie die Berechtigung zur Einbringung eines Rechtsmittels im Verwaltungsstrafverfahren hervorgehe. Dieses Schreiben blieb gänzlich unbeantwortet.

Der Magistrat wies in der Folge den Einspruch des Beschwerdeführers vom gegen die Strafverfügung vom mangels Aktivlegitimation mit dem hier in Beschwerde gezogenen Bescheid vom mit der Begründung zurück, dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer gegen die an Beschuldigte ergangene Strafverfügung Einspruch erhoben hat. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom aufgefordert, binnen zweiwöchiger Frist eine Vollmacht, in der er von der Beschuldigten ermächtigt wurde, sie im gegenständlichen Verfahren zu vertreten, an die Magistratsabteilung 67 zu übermitteln, widrigenfalls der Einspruch zurückgewiesen werden müsste. Innerhalb der gewährten Frist wurde keine Vollmacht nachgereicht.

Beweiswürdigung:

Aufgrund der aktenkundigen Unterlagen durfte das Gericht diesen Sachverhalt gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 32 Abs. 1 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch erheben.

§ 10 AVG lautet:

"(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen."

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Rechtliche Würdigung:

Bescheide sind individuelle Rechtsakte, deren Rechtswirkungen sich grundsätzlich nur auf die Parteien des Verfahrens beziehen (vgl Ritz, BAO6, § 92 Tz 3, sowie Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Tz 379).

Wie bereits unter den Gesetzesgrundlagen ausgeführt, ist Beschuldigter die in der Strafverfügung als solche bezeichnete Person. Eine Beschwerde kann sich daher nur gegen einen Bescheid richten und nur von jener Person erhoben werden, der gegenüber der Bescheid wirksam erlassen wurde und für die er auch inhaltlich bestimmt ist (vgl. ).

Gemäß § 10 Abs. 1 AVG 1991 können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen und haben sich diese durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.

Die Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht stellt gemäß § 10 Abs. 2 AVG ein iSd § 13 Abs. 3 AVG behebbares Formgebrechen dar (vgl. , , , ; siehe auch Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4 zu § 10 Abs. 1 und 2 AVG).

Nach der Aktenlage wurde der Einspruch gegen die an Frau Beschuldigte ergangene Strafverfügung vom Beschwerdeführer erhoben, eine Vollmacht wurde jedoch (trotz Aufforderung durch die belangte Behörde) nicht vorgelegt.

Nicht fristgerechte oder unzulässige Beschwerden sind vom Verwaltungsgericht entsprechend den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen und es kann aus diesem Grund auf ein (materielles) Vorbringen nicht eingegangen werden (vgl. , 0003, ).

Das Bundesfinanzgericht folgt daher den rechtlichen Schlussfolgerungen der belangten Behörde, insbesondere hinsichtlich § 10 AVG, wonach der Einspruch vom Beschwerdeführer zurückzuweisen war.

Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund konnten auch die Beschwerdevorbringen, wonach er
1) der belangten Behörde eine Vollmacht innerhalb der vorgegebenen Frist per Post zugeschickt habe, einen Nachweis aber (leider) nicht vorlegen könne;
2) beim AMS gemeldet sei und derzeit ein Schuldenregulierungsprogramm bei Gericht anhängig sei;
3) geschieden sei und Sorgepflichten für drei Kinder habe,
keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Zurückweisungsbescheides aufzeigen.

Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Im Urteil EGMR , Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle-Liechtenstein) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass es Verfahren gibt, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellung nicht bestritten ist, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist, und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl. ; ).

Im gegenständlichen Beschwerdefall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt unstrittig. Da das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ausschließlich rechtliche Fragen betrifft, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, wurde im Sinne der Judikatur des EGMR zweckmäßigerweise unter Berücksichtigung der gebotenen Verfahrensökonomie von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500408.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at