Familienbonus Plus, Alleinverdienerabsetzbetrag
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch ***Stb***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Schreiben vom wurde der Beschwerdeführer daran erinnert, dass er zur Abgabe einer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2022 verpflichtet sei und ersucht, diese bis spätestens zu übermitteln.
Im Einkommensteuerbescheid 2022 vom wurde in der Begründung darauf hingewiesen, dass der Verpflichtung zur Einreichung einer Steuererklärung nicht nach-gekommen worden sei, weshalb das Finanzamt zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO berechtigt sei. Die Veranlagung sei daher auf Basis der vorliegenden Informationen erfolgt.
Die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers übermittelte am über FinanzOnline die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 vom , begründete diese damit, dass keine Werbungskosten berücksichtigt worden seien, und legte die Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2022 des Beschwerdeführers vor. Darin machte der Beschwerdeführer Ausgaben in Höhe von 8.657,90 € als Werbungskosten und Steuerberatungskosten in Höhe von 390 € als Sonderausgaben geltend. Der Beschwerdeführer gab an, dass er in Lebensgemeinschaft lebe, er oder seine Partnerin für ein Kind für mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe bezogen hätten und beantragte, den ganzen Familienbonus Plus sowie den Alleinverdienerabsetzbetrag.
Mit Schreiben vom wurde der Beschwerdeführer unter anderem ersucht, eine Aufstellung sowie belegmäßige Nachweise der beantragten Werbungskosten sowie geeignete Unterlagen zum Nachweis der beantragten Steuerberatungskosten wie Zahlungsnachweis und Rechnung vorzulegen.
In weiterer Folge übermittelte der Beschwerdeführer eine Auflistung von Werbungskosten in Höhe von 8.564,14 € samt Belegen.
In der Beschwerdevorentscheidung vom wurden Ausgaben in Höhe von 8.564,14 € als Werbungskosten und Steuerberatungskosten in Höhe von 390 € als Sonderausausgaben in Abzug gebracht. Nicht berücksichtigt wurden der Familienbonus Plus und der Alleinverdiener-absetzbetrag.
Die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers übermittelte am über FinanzOnline den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht und begründete diesen damit, dass der Familienbonus Plus und der Alleinverdienerabsetz-betrag nicht berücksichtigt worden seien.
Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Bezüglich des beantragten Familienbonus Plus führte die Abgabenbehörde aus, dass der Beschwerdeführer im Veranlagungsjahr mit der Kindesmutter mehr als sechs Monate in einer Lebensgemeinschaft gelebt habe, die Kindesmutter im Veranlagungsjahr durchgehend Familienbeihilfe für die gemeinsame Tochter bezogen habe und der Familienbonus Plus bei der Kindesmutter nicht berücksichtigt worden sei, weshalb dem Beschwerdeführer der Familienbonus zur Gänze zustehe.
Im Hinblick darauf, dass die (Ehe)Partnerin des Beschwerdeführers und Kindesmutter im Jahr 2022 Einkünfte in Höhe von 31.140,57 € bezogen habe und somit die Voraussetzung des § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 nicht erfüllt sei, beantragte die Abgabenbehörde den Antrag auf Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages abzuweisen.
Mit E-Mail vom übermittelte die steuerliche Vertretung bezüglich der als Steuerberatungskosten in Höhe von 390 € beantragten Sonderausgaben das Kontoblatt des Beschwerdeführers bei der steuerlichen Vertretung aus 2022, demzufolge die Zahlung der Honorarnote am getätigt wurde.
I. Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Strittig ist die Berücksichtigung des Familienbonus Plus und des Alleinverdienerabsetzbetrages.
Der Beschwerdeführer lebte im Jahr 2022 mehr als sechs Monate in einer Lebensgemeinschaft mit der Mutter ihrer gemeinsamen Tochter.
Der (Ehe-)Partnerin des Beschwerdeführers und Kindesmutter wurde im Jahr 2022 für ihre Tochter (geb: ***TT.MM.JJJJ***) Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt. Der Familienbonus Plus wurde im Jahr 2022 bei der Kindesmutter nicht berücksichtigt.
Die (Ehe-)Partnerin des Beschwerdeführers erzielte im Jahr 2022 Einkünfte in Höhe von 31.140,57 €.
Der Beschwerdeführer beantragte den ganzen Familienbonus Plus und den Alleinverdiener-absetzbetrag.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den dem Bundesfinanzgericht von der Abgabenbehörde übermittelten Unterlagen sowie dem Einkommensteuerbescheid 2022 vom der (Ehe-)Partnerin des Beschwerdeführers.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
2.1.1. Familienbonus Plus
§ 33 Abs 3a EStG 1988 idgF lautet auszugsweise:
Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro.
[…]
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs 4 Z 3 leg cit zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 leg cit […] zustehende Betrag […].
4. (Ehe-)Partner im Sinne der Z 3 leg cit ist eine Person, mit der der Familienbeihilfen-berechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. […].
Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer im Veranlagungsjahr mit der Mutter seines Kindes mehr als sechs Monate in einer Lebensgemeinschaft gelebt hat, der Kindesmutter für ihr gemeinsames Kind im Veranlagungsjahr durchgehend Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wurde und der Familienbonus Plus bei der Familienbeihilfenberechtigten nicht berücksichtigt wurde, steht der Familienbonus Plus dem Beschwerdeführer zu und ist in der Veranlagung entsprechend seiner Antragstellung beim Beschwerdeführer in Höhe von 2.000,16 € (= 166,68 € x 12 Kalendermonate) zu berücksichtigen.
2.1.2. Alleinverdienerabsetzbetrag
§ 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 lautet auszugsweise:
Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. […]
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs 1 EStG 1988), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in Lebensgemeinschaft leben. […] Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs 3 EStG 1988) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt.
Gemäß § 106 Abs 3 EStG 1988 ist eine Person (Ehe-)Partner, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind (Abs 1) in einer Lebensgemeinschaft lebt. Einem (Ehe-)Partner ist gleichzuhalten, wer in einer Partnerschaft im Sinn des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes - EPG eingetragen ist.
Da die (Ehe-)Partnerin, mit der der Beschwerdeführer mit einem Kind in einer Lebens-gemeinschaft gelebt hat, im Veranlagungsjahr 2022 Einkünfte in Höhe von 31.140,57 € erzielt hat, steht dem Beschwerdeführer der Alleinverdienerabsetzbetrag im Streitjahr 2022 nicht zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: Berechnungsblatt
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Bezüglich des Alleinverdienerabsetzbetrages stützt sich die vorliegende Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmung.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 EPG, Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2009 § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 106 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Familienbonus Plus Alleinverdienerabsetzbetrag |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102834.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at