Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.08.2024, RV/7100112/2024

Nachweis der Voraussetzungen für das Pendlerpauschale

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Natalie Brennsteiner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuer wird in Höhe von - €350,00 festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Am langte vom Beschwerdeführer beim Finanzamt Österreich die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2022 ein. Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung wurde das große Pendlerpauschale iHv 3.300,00 Euro sowie der Pendlereuro iHv 180,00 Euro beantragt.

Mit Vorhalt vom ersuchte die belangte Behörde aufgrund der Beantragung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro um Bekanntgabe der Wohnadresse, Adresse der Arbeitsstätte, Einfache Wegstrecke zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte in Kilometern, Daten über Arbeitsbeginn und -ende, Anzahl der Tage, an denen die Fahrten pro Kalendermonat erfolgt sind, kostenlose Beförderung auf der Strecke Wohnung-Arbeitsstätte durch den Arbeitgeber, Nutzung eines Firmen-KFZ, etc.

Mit Schreiben vom und übermittelte der Beschwerdeführer eine Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales mit der Wohnungsanschrift ***P*** und dass kein arbeitgebereigenes KFZ für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt werde. Die schnellste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betrage 70 km. Weitere Angaben (zB Arbeitsstätte, Häufigkeit der Fahrten etc) wurden nicht gemacht.

Die belangte Behörde setzte mit Bescheid vom die Einkommensteuer betreffend 2022 fest, wobei sie das Pendlerpauschale iHv 2.448,00 Euro und den Pendlereuro iHv 93,33 Euro berücksichtigte. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Berücksichtigung des Pendlerpauschales bis August 2022 vorgenommen wurde, da anschließend ein Wohnsitz in Österreich bestanden habe.

Mit Schreiben vom wurde vom Beschwerdeführer Bescheidbeschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, das Pendlerpauschale sei nicht richtig berücksichtig worden.

Mit Vorhalt vom ersuchte die belangte Behörde um die Übermittlung einer vollständig ausgefüllten Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales für den Zeitraum Jänner bis September 2022 vom Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in ***P***. Hinsichtlich des Zeitraumes Oktober bis Dezember 2022 ein ausgefülltes Formular vom Nebenwohnsitz in Österreich. Weiters wurde ersucht die Adresse der Arbeitsstätte, die einfache Wegstrecke zwischen beiden Wohnsitzen und der Arbeitsstätte sowie die Anzahl der Tage, an denen die Fahrten pro Kalendermonat erfolgt sind sowie einen entsprechenden Nachweis dafür (Fahrtenbuch, Fahrscheine, etc.)

Mit Schreiben vom teilte der Beschwerdeführer mit, er fahre jede Woche nach ***P*** hin und retour, in Summe im Monat 4.000 km, im Jahr 48.000 km. Weiters pendle er täglich in Österreich. Übermittelt wurde die Erklärung/Nachweis zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro zwischen dem Nebenwohnsitz und der Anschrift der Arbeitsstätte, ***1***.

Mit Vorhalt vom ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Beantwortung folgender Ergänzungspunkte:

Zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales beantworten Sie bitte nachstehende Fragen und übermitteln Sie uns noch die fehlenden Unterlagen:
- Wer wohnt am Familienwohnsitz in
***P***? Sind Sie verheiratet? Haben Sie Kinder?
- Welche Tätigkeit haben Sie ausgeübt? Schicken Sie uns eine kurze Arbeitsplatzbeschreibung. Werden von Ihnen im Rahmen Ihrer Tätigkeit unterschiedliche Baustellen besucht? Nachweis: Reise- bzw. Baustellenübersicht von Ihrem Arbeitgeber.
- Welches Verkehrsmittel benutzen Sie für die Fahrten zwischen Arbeitsort und Hauptwohnsitz? Nachweis: Aufstellung aller Fahrten z. B. über Treibstoffkosten, Fahrtenbuch, Fahrscheine, Beiträge für Mitfahrgelegenheiten.

- Wurden Ihnen vor dem (Anmeldung Nebenwohnsitz in ***A***) von Ihrem Arbeitgeber bereits eine Schlafmöglichkeit in Österreich zur Verfügung gestellt? - Ihren Arbeitsvertrag/Dienstzettel

Mit Antwortschreiben vom teilte der Beschwerdeführer mit, er fahre täglich von ***A*** nach ***B*** und sei noch nicht verheiratet.

Mit Antwortschreiben vom wurden die Überlassungsmitteilung an die Fa ***L*** GmbH ab und diverse Tankrechnungen übermittelt. Der Beschwerdeführer fahre wöchentlich nach ***P*** (Freitag hin und Sonntag retour, jeweils 600 km). Weitere Angaben wurden keine gemacht.

Die belangte Behörde erließ am14.9.2023 eine Beschwerdevorentscheidung und änderte den Erstbescheid zu Ungunsten des Beschwerdeführers ab.

Mit Schreiben vom langte ein von der belangten Behörde als Vorlageantrag gewertetes Schreiben ein, mit der Bitte noch einmal die Berechnung zu überprüfen.

Die belangte Behörde legte den Akt am dem Bundesfinanzgericht vor.

Mit Beschluss vom wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, binnen einer Frist von 4 Wochen ab Zustellung des Beschlusses insbesondere die nachstehenden Fragen zu beantworten und die angeforderten Beweismittel vorzulegen:

  • Bitte machen Sie Angaben zu Ort und Dauer der im Jahr 2022 für den Dienstgeber erfolgten Arbeitseinsätze (Tätigkeitsnachweise) und legen Sie eine diesbezügliche Bestätigung des Dienstgebers vor.

  • Bitte machen Sie Angaben darüber, wo Sie während der für den Dienstgeber erfolgten Arbeitseinsätze gewohnt haben und legen Sie eine diesbezügliche Bestätigung des Dienstgebers vor.

  • Legen Sie - falls zutreffend - eine Bestätigung des Dienstgebers vor, dass keine Reisekostenersätze für die Anreise von Ihrem Wohnsitz zum Arbeitsort ausbezahlt wurden.

  • Legen Sie Aufzeichnungen über Anzahl und Zeitpunkt der erfolgten Familienheimfahrten vor. Bitte legen Sie zudem vor (Kopie des Zulassungsscheins sowie Aufzeichnungen über die Anzahl der gefahrenen Kilometer bei Reise mit einem PKW).

Der oa Beschluss ist dem Beschwerdeführer laut internationalem Rückschein am zugegangen. Bis zum heutigen Tag ist beim Bundesfinanzgericht keine Stellungnahme des Beschwerdeführers eingelangt.

Mit weiterem Beschluss vom wurde der Beschwerdeführer (erneut) dazu aufgefordert, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Beschlusses insbesondere die nachstehenden Fragen zu beantworten und die angeforderten Beweismittel vorzulegen:

  • Angaben zu Ort und Dauer der im Jahr 2022 für den Dienstgeber erfolgten Arbeitseinsätze (Tätigkeitsnachweise) zu machen. Legen Sie eine diesbezügliche Bestätigung des Dienstgebers vor.

  • Anzugeben, wo Sie im Jahr 2022 Ihren Wohnort hatten (Angabe der genauen Adresse, von der Sie zur Arbeit gefahren sind)

  • Angaben darüber, wo Sie während der für den Dienstgeber erfolgten Arbeitseinsätze gewohnt haben.

  • Aufzeichnungen über Anzahl und Zeitpunkt der erfolgten Familienheimfahrten vorzulegen. Bitte legen Sie zudem (neben den bereits vorgelegten Tankrechnungen) Belege über die angefallenen Kosten vor (Fahrkarten/Tickets bei Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln; Kopie des Zulassungsscheins sowie Aufzeichnungen über die Anzahl der gefahrenen Kilometer bei Reise mit einem PKW).

Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sofern keine Nachweise erbracht werden, aufgrund des bisher festgestellten Sachverhaltes kein Pendlerpauschale zustehe.

Der Beschluss ist dem Beschwerdeführer laut internationalem Rückschein am zugegangen. Bis zum heutigen Tag ist beim Bundesfinanzgericht keine Stellungnahme des Beschwerdeführers eingelangt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer hatte im Zeitraum bis seinen gemeldeten Nebenwohnsitz an der Adresse ***A***. Ab dem hat der Beschwerdeführer seinen gemeldeten Nebenwohnsitz an der Adresse ***Y***.

Der Beschwerdeführer hatte im Streitjahr an der Adresse ***Bf1-Adr*** ***P*** seinen Wohnsitz.

Im Rahmen seiner Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2022 beantragte der Beschwerdeführer das große Pendlerpauschale im Betrag von 3.300,00 Euro und den Pendlereuro im Betrag von 180,00 Euro als Werbungskosten geltend.

Der Dienstvertrag wurde zwischen dem Beschwerdeführer (Adresse ***P***) und der Firma ***p*** GmbH, ***2*** am abgeschlossen.

Mit Überlassungsmitteilung vom wurde der Beschwerdeführer an die Firma ***L*** GmbH, ***c*** als Betonierer überlassen. Überlassungsbeginn war .

Ein Nachweis, wo der Beschwerdeführer im Zeitraum bis (Datum der Meldung) einen Wohnsitz in Österreich hatte, von dem er seine Arbeitsstätte aufsuchte, wurde nicht erbracht.

Ein Nachweis, wo der Beschwerdeführer im streitgegenständlichen Jahr gearbeitet hat, wurde nicht erbracht.

Nachweise betreffend die Gewährung des Pendlerpauschales oder betreffend Familienheimfahrten wurden keine erbracht und wurden vom Beschwerdeführer somit weder dem Grunde und/oder der Höhe nach nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.

2. Beweiswürdigung

Gemäß § 167 Abs 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Gemäß § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde im übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen. Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß § 138 BAO nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen. Ist nach den Umständen des Einzelfalles der Beweis nicht zumutbar, genügt die Glaubhaftmachung. Sie hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung (vgl ; ).

Die Angaben zum (Neben-)wohnsitz ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister.

Im vorliegenden Fall hat das erkennende Gericht den Beschwerdeführer mit Beschluss vom und mit Beschluss vom dazu aufgefordert, die beantragten Aufwendungen zur Gewährung des Pendlerpauschales bzw Aufwendungen für etwaige Familienheimfahrten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nachzuweisen. Der Beschwerdeführer hat auf diese Beschlüsse nicht reagiert und damit seiner Mitwirkungsverpflichtung (vgl § 138 BAO) nicht entsprochen.

Er hat keine Angaben hinsichtlich des verwendeten Transportmittels, der Häufigkeit der Fahrten sowie Angaben zu allfälligen Kostenersätzen seitens des Arbeitgebers gemacht. Im Zuge des Verfahrens wurden lediglich Tankrechnungen vorgelegt.

Auch wurden keine Angaben zum tatsächlichen Arbeitsort getätigt, eine Arbeitsplatzbeschreibung, Arbeitsaufzeichnungen, Reise- und Baustellenübersichten vorgelegt.

In der vom Beschwerdeführer eingereichten Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Streitjahr, ist ein nichtnachvollziehbarer Betrag angeführt, der sich dem höchst möglichen Pendlerpauschale annähert.

Weder die Anzahl noch die Distanz der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte konnten als erwiesen angenommen werden.

Im Übrigen sind die obigen Sachverhaltsfeststellungen allesamt aktenkundig und unstrittig. Vor diesem Hintergrund können die obigen Sachverhaltsfeststellungen insoweit gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind grundsätzlich mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten (§ 16 Abs 1 Z 6 lit a EStG 1988). Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte jedoch mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar, steht das große Pendlerpauschale und ein Pendlereuro je nach Entfernung zu (§ 16 Abs 1 Z 6 lit d iVm § 124b Z 395 lit a EStG 1988).

Gem § 119 Abs 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

Vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen bedeutet, der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen (; , 93/17/0313).

Was bei einer Abgabenerklärung zu einer vollständigen Offenlegung gehört, hat der Erklärungs­pflichtige in der Abgabenerklärung zunächst selbst nach bestem Wissen und Gewissen, d.h. nach der äußersten, ihm nach seinen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt zu beurteilen. Objektiv setzt die Vollständigkeit die Offenlegung aller für eine ordnungsgemäße Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Tatsachen voraus.

Der Umfang der Offenlegungs- und Wahrheits­pflicht beschränkt sich keineswegs lediglich auf das Vorbringen unbewiesener Tatsachen. Umstände, die regelmäßig oder sogar ihrer Natur entsprechend nach außen nicht in Erscheinung treten, sind in erster Linie von demjenigen unter Beweis zu stellen, der ihr Vorliegen behauptet ().

Der Offenlegung dient vor allem der vollständigen Beantwortung von Vorhalten ().

Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen. Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß § 138 BAO nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen. Ist nach den Umständen des Einzelfalles der Beweis nicht zumutbar, genügt die Glaubhaftmachung. Sie hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung (vgl ; , 2008/15/0164).

Die geforderten Nachweise bzw die Glaubhaftmachung der getätigten Aufwendungen zur Gewährung des Pendlerpauschales wurden nicht beigebracht.

Der Beschwerdeführer hat auch trotz mehrmaligen Aufforderungen sowohl von der belangten Behörde als auch durch das Bundesfinanzgericht keinerlei Unterlagen (Beweismittel) vorgelegt, obwohl eine detaillierte Aufstellung der Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte abverlangt wurde.

Die mit Erkenntnis festgesetzte Einkommensteuer ist höher, als die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Einkommensteuer. Ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot liegt hierbei nicht vor, denn erstens wurde dem Beschwerdeführer die drohende Änderung vorgehalten, zweitens handelt es sich bloß um die Rechtsfolge hinsichtlich des strittigen Sachverhaltes.

Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund; der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabenpflichtige hat nach der Rsp des VwGH daher selbst einwandfrei das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl zB ; , 90/13/0007; Ritz/Koran, BAO7 § 115 Rz 12 mwH).

Das Pendlerpauschale kann aus den oa Gründen im streitgegenständlichen Jahr nicht berücksichtigt werden.

Die Einkommensteuer für das Jahr 2022 wird iHv -350,00 Euro festgesetzt (Berechnung siehe Beilage).

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die wesentlichen Fragen diese Erkenntnisses betreffen den Sachverhalt und stellen daher keine Rechtsfragen dar. Somit ist die Revision nicht zulässig.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 124b Z 395 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100112.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at