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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.08.2024, RV/6100112/2024

Anspruch auf Familienbeihilfe bei Fremdunterbringung des Kindes

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Familienbeihilfe April 2023 bis Juni 2024 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Am wurde ein Ersuchen um Auskunft mit Fragen zu ***1*** (Tochter des Beschwerdeführers) vom Finanzamt versendet, da sie nicht mehr im gemeinsamen Haushalt leben würde.

Am (eingebracht am ) stellte der Beschwerdeführer (Bf) einen Antrag auf Familienbeihilfe. Der Bf bezog bis März 2023 Familienbeihilfe für die Tochter.

Mit Eingabe vom erfolgte die Beantwortung des Auskunftsersuchens. Die darin enthaltene Aufstellung der Lebenshaltungskosten für die Tochter wurde vom Bf mit 0 beziffert. Vorgelegt wurde weiters eine Bestätigung der Meldung aus dem zentralen Melderegister mit Tagesdatum . Daraus ging hervor, dass die Tochter ihren Hauptwohnsitz beim Bf und den Nebenwohnsitz im Kinderdorf hatte.

Mit Eingabe vom über FinanzOnline legte der Bf ein Schreiben von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft an das Finanzamt vor aus dem hervorgeht, dass die Tochter des Bf in einer Maßnahme der vollen Erziehung der Kinder- und Jugendhilfe im Kinderdorf ***2*** untergebracht sei. Die Kosten für diese Unterbringung würden zur Gänze vom zuständigen Bundesland ***4*** übernommen werden.

Mit Eingabe vom über FinanzOnline legte der Bf eine Bestätigung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft ***3*** vor, aus der hervorgeht, dass der Bf die Zahlung eines monatlichen Kostenersatzes für die gewährte volle Erziehung in Höhe von € 120,00 beginnend mit zu leisten hätte.

Mit Abweisungsbescheid vom wurde der Antrag auf Familienbeihilfe vom vom Finanzamt Österreich für den Zeitraum ab April 2023 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Tochter lebe nicht im Haushalt des Bf und der Bf leiste auch nicht überwiegend die Unterhaltskosten für die Tochter (§ 2 Abs 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).

Mit Eingabe vom über FinanzOnline wurde Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bf und seine Frau die 100%ige Obsorge für die Tochter hätten. Die Tochter würde ab August 2023 wieder zurück nach Hause kommen. Beantragt wurde die rückwirkende Auszahlung der Familienbeihilfe ab April 2023.

Mit Eingabe vom legte der Bf eine Besuchskontakt Vereinbarung vom mit der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vor. Demnach dürfe die Tochter des Bf einmal wöchentlich für 2 Stunden im Gelände der Einrichtung besucht werden. Weiters würden, beginnend mit , für jedes Wochenende Heimfahrten zu den Kindeseltern von Freitag 13.30 Uhr (Abholzeit) bis Sonntag 17 Uhr (zurück in die Einrichtung) vereinbart worden sein.

Am erging die Beschwerdevorentscheidung betreffend Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid vom . Darin wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Tochter des Bf seit im Kinderdorf befände. Seit Mitte Juni 2023 würde die Tochter die Wochenenden im Haushalt des Bf verbringen. Laut den vorliegenden Unterlagen würde der Bf einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von € 120 zu bezahlen haben. Geleistet worden sei der Kostenbeitrag einmalig mit , die restlichen Beträge würden im Rahmen einer Ratenvereinbarung beglichen werden. Der Aufenthalt der Tochter im Kinderdorf wäre nicht mehr nur vorübergehend, da der Aufenthalt bereits länger als 6 Monate dauern würde. Zudem würden die Unterhaltskosten der Tochter nicht überwiegend vom Bf getragen werden. Die Beschwerdevorentscheidung enthielt den Hinweis, dass ein Eigenantrag auf Familienbeihilfe durch den gesetzlichen Vertreter für die Tochter gestellt werden könne.

Mit Eingabe vom über FinanzOnline wurde gegen die Beschwerdevorentscheidung vom der Antrag auf Entscheidung durch das Verwaltungsgericht gestellt (Vorlageantrag). Begründend wurde ausgeführt, dass der Bf jedes Wochenende die Tochter abholen und wieder zurückbringen würde. Der Bf würde der Tochter Kleider und Schuhe kaufen.

Mit Vorlagebericht vom erfolgte die Vorlage an das Bundesfinanzgericht. Das Finanzamt beantragt darin die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Kinder- und Jugendhilfeträger des zuständigen Bundeslandes ***4***, vertreten durch die zuständige Bezirkshauptmannschaft ***3*** wurde am zur Ausübung der Obsorge für die Tochter des Bf im Bereich Pflege und Erziehung gem. § 139 ABGB ermächtigt.

Die Tochter des Bf ist seit dem in der Kinderwohngruppe des Kinderdorfes ***2*** fremduntergebracht.

Die Tochter des Bf hat seit Mitte Juni 2023 regelmäßige Heimfahrten zu den Kindeseltern. Die Besuchskontakte bestehen in folgendem Ausmaß: jedes Wochenende von Freitagnachmittag bis Sonntagabend. Die Feiertage werden auch zu Hause verbracht.

Die Kosten für diese Unterbringung im Kinderdorf werden zur Gänze vom zuständigen Bundesland ***4*** übernommen. Der Bf ist ab zu einem Kostenersatz von monatlich € 120 verpflichtet. Die Kindesmutter ist aufgrund des geringen Einkommens zu keinem Kostenersatz verpflichtet.

Die zuständige Bezirkshauptmannschaft ***3*** berechnete mit Stichtag die monatlichen Gesamtkosten für die Unterbringung der Tochter des Bf im Kinderdorf ***2*** für den Zeitraum März 23 bis Mai 24. Da der Monat Juni 24 seitens der Bezirkshauptmannschaft noch nicht an die Kinder- und Jugendhilfe verrechnet wurde, werden diese Kosten mit dem Mittelwert der bisherigen Gesamtkosten März 2023 bis Mai 2024, das sind € 7.214,67, geschätzt. Weiters enthält die Berechnung der Bezirkshauptmannschaft

***3*** die bisher vorgeschriebenen sowie die tatsächlich bezahlten Kostenersätze des Bf (Beträge in €):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesamtkosten Unterbringung
vorgeschriebener Kostenersatz
entrichteter Kostenersatz
März 23
5.526,59
89,03
April 23
7.208,60
76,00
120,00
Mai 23
7.448,32
76,00
Juni 23
7.208,60
76,00
Juli 23
7.448,32
76,00
August 23
7.448,32
76,00
September 23
7.208,60
76,00
Oktober 23
7.458,32
76,00
November 23
7.218,60
76,00
150,00
Dezember 23
7.458,32
76,00
150,00
Jänner 24
7.461,32
76,00
Februar 24
6.981,88
76,00
März 24
7.461,32
76,00
395,00
April 24
7.221,60
76,00
Mai 24
7.461,32
76,00
Juni 24
7.214,67
76,00
Summe
April 23 bis Juni 2024
109.908,11
1.229,03
815,00

Demnach belaufen sich die Gesamtkosten für die Unterbringung der Tochter des Bf im Kinderdorf ***2*** für den Zeitraum April 2023 bis Juni 2024 auf insgesamt € 109.908,11. Dem Bf wurden insgesamt € 1.229,03 an Kostenersätzen vorgeschrieben und davon wurden vom Bf € 815,00 bezahlt.

Mit Schreiben vom beziffert der Bf die seinerseits entrichteten Kostenersätze für den Zeitraum März 23 bis Dezember 23 mit € 1.200,00 sowie für den Zeitraum Jänner 24 bis Juni 24 mit € 720,00, sohin insgesamt € 1.920,00. Weiters gibt er die Kosten für die Heimfahrten und Kleidung seiner Tochter für den Zeitraum März 23 bis Juni 24 mit € 5.631,20 an. Im Beschwerdezeitraum sind dem Bf insgesamt Kosten in Höhe von € 7.551,20 erwachsen.

Die Tochter des Bf wurde ab wieder in die Herkunftsfamilie rückgeführt. Die Maßnahme der Unterbringung in der Einrichtung Kinderwohngemeinschaft SOS-Kinderdorf wurde seitens der Kinder- und Jugendhilfe ***3*** mit Anfang Juli 2024 beendet. Die Tochter des Bf lebt ab diesem Zeitpunkt wieder in der Familie.

2. Beweiswürdigung

Die Beweiswürdigung erfolgte aufgrund des Vorbringens des Bf sowie der von der belangten Behörde vorgelegten Akten. Gewürdigt wurden die im bisherigen Verfahren vorgelegten Beweismittel, wie insbesondere die vorgelegten Unterlagen des Bf sowie die Berechnungen der Bezirkshauptmannschaft ***3***. Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Beschwerdeverfahrens in freier Beweiswürdigung nach
§ 167 Abs 2 BAO zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (, ).

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweislastregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen (Ritz, BAO, § 167 Tz 6).

Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der überwiegende Teil des Unterhaltes durch die öffentliche Hand getragen wird, auch wenn der Bf die auf ihn übergangenen Unterhalts- bzw. Kostenersätze leistet.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 2 Abs. 1 lit a FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für minderjährige Kinder.

Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für die ein im Abs 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 2 Abs 2 FLAG 1967 wird der Familienanspruch grundsätzlich nach der Haushaltszugehörigkeit des Kindes bestimmt und subsidiär darauf abgestellt, ob eine Person die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt. Um ein Kind, dass sich außerhalb der Wohngemeinschaft aufhält noch als haushaltszugehörig ansehen zu können, darf der anderweitige Aufenthalt nur ein vorübergehender sein. Als nicht vorübergehend wird ein Aufenthalt des Kindes außerhalb der gemeinsamen Wohnung dann anzusehen sein, wenn aus den Umständen des Falles darauf geschlossen werden kann, dass das Kind nach absehbarer Zeit nicht wieder in der gemeinsamen Wohnung leben wird (vgl ). In diesen Fällen vermögen auch wiederholte Familienbesuche, die von vornherein nur auf Zeit angelegt sind (Familienheimfahrten) und sich jeweils bloß auf wenige Tage erstrecken, an der dauernden, nicht nur vorübergehenden Heimunterbringung nichts zu ändern (vgl ; ).

Eine durchgehend rund 16 Monate dauernde Unterbringung in einem Kinderdorf im Zuge einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt kann nicht mehr als nur vorübergehender Aufenthalt außerhalb der Wohnung iSd § 2 Abs 5 lit a angesehen werden. Die vom Bf an den Wochenenden bzw Feiertagen wahrgenommenen Kontaktmöglichkeiten mit seinem Kind begründen keine Zugehörigkeit zum Haushalt des Bf, weil infolge der vorgeschriebenen und auch regelmäßig erfolgten tatsächlichen Rückkehr in das Kinderdorf, die Aufenthalte beim Bf nur vorübergehend waren. Wenn im Interesse des Kindeswohls das Kind regelmäßig die Wochenenden bzw. die Feiertage beim Bf verbrachte, so vermag dies an der dauernden, nicht nur vorübergehenden Heimunterbringung nichts zu ändern. Durch die Unterbringung des Kindes im Kinderdorf ist daher die Voraussetzung der Haushaltszugehörigkeit gem. § 2 Abs 5 lit a FLAG 1967 weggefallen.

Meldebestätigungen stellen lediglich ein - wiederlegbares - Indiz für das Bestehen einer Wohngemeinschaft dar, sind jedoch nicht geeignet, einen vollen Beweis über die tatsächlichen Verhältnisse (Vorliegen einer Haushaltszugehörigkeit) zu liefern (, vgl. Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG (2020) Rz 141)

Als Alternative zur Haushaltszugehörigkeit sieht das Gesetz einen Familienbeihilfenanspruch auch dann vor, wenn der Bf die Unterhaltskosten des Kindes überwiegend trägt und das Kind bei niemandem sonst haushaltszugehörig ist (§ 2 Abs 2 FLAG 1967).

Das Kind war von März 2023 bis Juni 2024 auf Kosten der öffentlichen Hand im Kinderdorf untergebracht. Die diesbezüglichen Gesamtkosten im Beschwerdezeitraum April 2023 bis Juni 2024 beliefen sich auf € 109.908,11. Selbst wenn die für den Bf in dieser Zeit angefallenen Betreuungskosten für die Tochter in Höhe von € 7.551,40 in voller Höhe anerkannt werden, so trägt der Bf dennoch nicht die überwiegenden Unterhaltskosten. Im Sinne des § 2 Abs 2 FLAG 1967 werden die überwiegenden Unterhaltskosten vom zuständigen Bundesland ***4*** getragen und nicht vom Bf.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass das Kind im Beschwerdezeitraum April 2023 bis Juni 2024 beim Bf nicht haushaltszugehörig war und der Bf auch nicht in überwiegendem Ausmaß die Unterhaltskosten für das Kind trug. Daher liegen die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe nicht vor.

Ein Bescheid über die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe "ab" einem bestimmten Anspruchszeitraum, ohne im Spruch einen Endpunkt festzusetzen, gilt nach der ständigen Rechtsprechung somit jedenfalls für den Zeitraum bis einschließlich jenes Kalendermonats, in welchem der Bescheid erlassen wird, ungeachtet dessen, ob sich zwischen dem Anfangszeitpunkt und diesem Zeitpunkt die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Ein solcher Bescheid gilt jedoch über diesen Zeitpunkt der Bescheiderlassung hinaus solange weiter, als sich die der Bescheiderlassung zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nicht geändert hat (VwGH Ra 2018/16/0003).

Mit Abweisungsbescheid vom wurde der Antrag auf Familienbeihilfe vom vom Finanzamt Österreich für den Zeitraum "ab April 2023" abgewiesen, ohne im Spruch einen Endpunkt zu setzen. Die diesem Bescheid zugrundeliegende Sach- und Rechtslage änderte sich mit , da ab diesem Zeitpunkt die Tochter des Bf wieder in der Familie lebt. Dieses Erkenntnis spricht daher über den Zeitraum April 2023 bis Juni 2024 ab.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG ist gegen diese Entscheidung eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge aus dem Gesetz und aus Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ergibt und die zu beurteilenden Tatfragen einer Revision nicht zugänglich sind.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.6100112.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at