Registrierung eines Speditionsunternehmens als "registrierter Ausführer"
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RV/1200011/2023-RS1 | Wenn ein in der Union ansässiges Speditionsunternehmen Partei des Vertrages mit dem im Drittland ansässigen Verkäufer über das Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist und deshalb als Ausführer nach Art. 1 Z 19 Buchst. b sublit. ii UZK-DA tätig wird, ist das Speditionsunternehmen, wenn es den Ursprung der Waren nachweisen kann, auch präferenzrechtlicher Ausführer und kann den Status als "registrierter Ausführer" im Sinne des Art. 37 Z 21 UZK-DA erlangen. |
Entscheidungstext
Im Namen der republik
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Entscheidung des Zollamtes Österreich vom , Referenznummer 09875f4e-51e4-4352-b47d-7353d8920466, über die Zurückweisung des Antrages auf Registrierung als "registrierter Ausführer" zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Entscheidung aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin beantragte am beim Zollamt über das REX Trader Portal der Europäischen Kommission die Registrierung als "registrierter Ausführer" gemäß Art. 68 UZK-IA zum Zwecke der Abgabe von Erklärungen zum Ursprung bei Ausfuhren in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
Das Zollamt wies den Antrag auf Registrierung mit Entscheidung (elektronisch) vom , Referenznummer 09875f4e-51e4-4352-b47d-7353d8920466, zurück und begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin nur als Vertreterin tätig werde.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom - postalisch eingelangt am - Beschwerde.
Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass es nicht zutreffe, dass sie bloß als Vertreterin der Verkäuferin auftrete. Sie nehme vielmehr die Rolle des zollrechtlichen Ausführers ein. Diese Rolle ergebe sich aus Art. 1 Z 19 UZK-DA, welcher in Buchst. b) sublit. ii vorsehe, dass auch eine Partei des grenzüberschreitenden Vertrages über die Verbringung der Waren Ausführer sein könne, sofern diese im Zollgebiet der Union ansässig sei und die Person, welche über das Verbringen bestimme, nicht im Zollgebiet der Union ansässig sei.
Der wirtschaftliche Eigentümer und Verkäufer der Waren sei die H-AG mit Sitz in Liechtenstein. Dieses Unternehmen kaufe Waren bei diversen Lieferanten in der Union und lasse diese zur Beschwerdeführerin verbringen, wo sie eingelagert werden. Vom Lagerort würden diese Waren in der Folge an Kunden in und außerhalb der Union verkauft und geliefert werden. Die Beschwerdeführerin sei Auftragnehmer dieser Transporte. Lieferungen von Ursprungswaren nach Großbritannien könnten dort zollfrei oder zollbegünstigt eingeführt werden, wenn eine Erklärung zum Ursprung bzw. bei Sendungen im Wert von mehr als € 6.000,00 durch eine Erklärung zum Ursprung des registrierten Exporteurs vorliege.
Aus Art. 119 UZK-IA ergebe sich, dass Präferenznachweise vom Ausführer auszustellen seien. Beim Ausführer könne es sich um den Produzenten, den Exporthändler oder jede andere natürliche Person handeln, welche über die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft verfüge. All diese Voraussetzungen erfülle die Beschwerdeführerin. Man sehe daher keine rechtliche Grundlage, den Antrag auf Erteilung einer REX-Nummer abzulehnen bzw. die Zuteilung einer solchen Nummer zu verweigern.
Das Zollamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl ***1***, als unbegründet ab.
In seiner Begründung führte das Zollamt aus, dass die Stellung als zollrechtlicher Ausführer für die Ausstellung von Präferenznachweisen und für Zwecke der Erfüllung von Ursprungsregeln unerheblich sei. Die Durchführung der Ausfuhrförmlichkeiten begründe keinen Anspruch auf den präferenzrechtlichen Status eines Ermächtigten Ausführers bzw. Registrierten Ausführers. Die verschiedenen Präferenzmaßnahmen würden unterschiedliche Ursprungsnachweise vorsehen, die entweder auf einer zollamtlichen Bestätigung (Warenverkehrsbescheinigung) oder einer Selbstzertifizierung des präferenzrechtlichen Ausführers basieren würden.
Bei den zollamtlich zu bestätigen Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und EUR-MED würden die Rechtsgrundlagen vorsehen, dass sich der präferenzrechtliche Ausführer mittels Vollmacht bei der Antragstellung vertreten lassen dürfe. Der Vollmachtnehmer (z.B. Zollagent, Spediteur) erbringe dabei eine Dienstleistung (Ausfüllen der Warenverkehrsbescheinigung und Vorlage zur Bestätigung an das Zollamt), werde dadurch aber nicht zum präferenzrechtlichen Ausführer. Alle nicht zollamtlich zu bestätigenden Ursprungsnachweise seien vom präferenzrechtlichen Ausführer selbst zu erstellen. Es gäbe keine Rechtsgrundlagen und keine Bestimmungen, die eine Vertretung im Rahmen der Selbstzertifizierung zulassen würden. Auch das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich sehe eine solche Vertretung nicht vor. Schließlich sei von der Europäischen Union auf Grundlage der Gestaltung des REX Antragsformulars offensichtlich gewollt, dass ausschließlich für Produzenten und Händler eine Registrierung erfolgen solle, nicht jedoch für Dienstleister.
Der Verweis auf Art. 119 UZK IA sei unzutreffend, beziehe sich diese Bestimmung doch auf den ermächtigten Ausführer in der Union im Sinne des Artikels 120 UZK IA und regele die Ausfertigung von Erklärungen auf der Rechnung zur Erlangung einer Präferenzbehandlung nach Art. 59 UZK-DA für jene Fälle, die von der Europäischen Union einseitig für bestimmte Länder Ländergruppen oder Gebiete festgelegt worden seien. Diese Bestimmung habe keinen Bezug zum "Registrierten Ausführer". Unter die in Art. 59 UZK angeführten Länder falle auch nicht das Vereinigte Königreich, mit welchen die Europäischen Union ein bilaterales Abkommen abgeschlossen habe.
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) ein.
Ergänzend bringt die Beschwerdeführerin darin vor, dass sie sehr wohl eine Rechtsgrundlage für die Abgabe einer Erklärung zum Ursprung für Waren, die nicht in ihrem wirtschaftlichen Eigentum stehe, sehe. Art. 37 Z 20 UZK-DA definiere den Ausführer im Sinne des Präferenzrechts, als Person, die die Waren in die Union oder in ein begünstigtes Land ausführe und den Ursprung der Waren nachweisen könne, unabhängig davon, ob diese Person Hersteller sei oder die Ausfuhrförmlichkeiten selbst durchführe oder nicht. Diese Definition sehe keine Einschränkung für Frachtführer und Speditionen vor als präferenzieller Ausführer betrachtet zu werden. Auch Art. 37 Z 21 UZK-DA, durch den der in einem Mitgliedstaat der EU "registrierter Ausführer" definiert werde, schließe eine Spedition oder einen Frachtführer nicht per se aus.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt und Beweiswürdigung
Aufgrund des vorgelegten Aktes ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin, ein Logistikunternehmen, als zollrechtlicher Ausführer unter anderem Ausfuhren in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland für die in Liechtenstein ansässige H-AG als Verkäuferin der Waren durchführt. Die betreffenden Waren werden von verschiedenen Lieferanten in der Union bezogen und bei der Beschwerdeführerin bis zum Weiterverkauf gelagert. Zur Erlangung der Zollbegünstigung nach dem Handels- und Kooperationsabkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ist die Abgabe einer Erklärung zum Ursprung erforderlich. Bei Sendungen im Wert von mehr als € 6.000,00 ist für die Abgabe dieser Erklärung der Status als "registrierter Ausführer" Voraussetzung.
Rechtliche Erwägungen
Zu Spruchpunkt I.
1. Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß Art. 44 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom , (Unionszollkodex - UZK) hat jede Person das Recht, einen Rechtsbehelf gegen eine von den Zollbehörden im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften erlassene Entscheidung einzulegen, die sie unmittelbar und persönlich trifft.
Gemäß Art. 5 Z 39 UZK ist eine Entscheidung eine Handlung der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Rechtswirkung für die betreffende Person oder die betreffenden Personen.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Entscheidung, den Antrag auf Registrierung als "registrierter Ausführer abzulehen, eine Entscheidung im Sinne des Unionszollkodex darstellt, die mit einem Rechtsbehelf bekämpft werden kann. Außerdem bestimmt § 37 Abs. 7 ZollR-DG, dass im zollrechtlichen Informatikverfahren ergangene Entscheidungen der Zollbehörden als Abgabenbescheide gelten.
Das Rechtsbehelfsverfahren richtet sich, soweit das Zollrechtsdurchführungsgesetz (ZollR-DG) nicht besondere Regelungen trifft, nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung (§ 42 ZollR-DG).
Nach § 245 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Nach § 93 Abs. 4 BAO wird der Lauf der Rechtsbehelfsfrist nicht in Gang gesetzt, wenn ein Bescheid keine Rechtsmittelfrist oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist enthält.
Nachdem die elektronisch ergangene Entscheidung über die Ablehnung der Registrierung als registrierter Ausführer keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, ist die einmonatige Frist nicht in Gang gesetzt worden. Die Beschwerde vom , eingelangt am , ist daher als rechtzeitig eingebracht zu betrachten.
2. Ablehnung der Registrierung als "registrierter Ausführer":
Art. 64 Abs. 1 UZK lautet:
"Artikel 64 Präferenzieller Ursprung von Waren
(1) Damit Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe d oder e oder nichttarifäre Präferenzmaßnahmen angewendet werden können, müssen die Waren den Vorschriften über den Präferenzursprung nach den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels entsprechen."
Artikel 68 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, Abl. L 343 vom (UZK-IA) lautet auszugsweise:
"Artikel 68
Registrierung von Ausführern außerhalb des Rahmens des APS der Union (Art. 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Hat die Union eine Präferenzregelung, nach der ein Ursprungsdokument von einem Ausführer gemäß den Rechtsvorschriften der Union ausgefüllt werden muss, kann ein solches Dokument nur von einem zu diesem Zweck bei den Zollbehörden eines Mitgliedstaats registrierten Ausführer ausgefüllt werden. Die Identität eines solchen Ausführers wird im System des registrierten Ausführers (REX) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 registriert. Die Artikel 80, 82, 83, 84, 86, 87, 89 und 91 dieser Verordnung gelten entsprechend."
Im Titel II (Grundlagen für die Anwendung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstige für den Warenverkehr vorgesehenen Maßnahmen), Kapitel 2 (Warenursprung), Abschnitt 2 (Präferenzieller Ursprung) der UZK-IA bestimmt Art. 60, dass für die Zwecke dieses Abschnitts die Begriffsbestimmungen in Art. 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gelten.
Art. 37 Z 20 bis 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DA) lauten:
"20. "Ausführer" ist eine Person, die die Waren in die Union oder in ein begünstigtes Land ausführt und den Ursprung der Waren nachweisen kann, unabhängig davon, ob sie Hersteller ist oder die Ausfuhrförmlichkeiten selbst durchführt oder nicht;
21. "registrierter Ausführer" ist:
a) ein Ausführer, der in einem begünstigten Land ansässig und bei den zuständigen Behörden dieses begünstigten Landes für die Zwecke der Ausfuhr von Waren im Rahmen dieser Regelung sowohl in die Union als auch in ein anderes begünstigtes Land, mit dem regionale Kumulierung möglich ist, registriert ist, oder
b) ein Ausführer, der in einem Mitgliedstaat ansässig und bei den Zollbehörden dieses Mitgliedstaats für die Zwecke der Ausfuhr von Waren mit Ursprung in der Union in ein Land oder ein Gebiet, das unter eine präferenzielle Handelsregelung der Union fällt, registriert ist; oder
c) ein Wiederversender von Waren, der in einem Mitgliedstaat ansässig und bei den Zollbehörden dieses Mitgliedstaats für die Zwecke der Ausfertigung von Ersatzerklärungen zum Ursprung für die Wiederversendung von Ursprungserzeugnissen an einen anderen Ort innerhalb des Zollgebiets der Union oder, falls zutreffend, nach Norwegen oder in die Schweiz registriert ist (im Folgenden "registrierter Wiederversender");
22. "Erklärung zum Ursprung" ist eine vom Ausführer oder vom Wiederversender der Waren ausgefertigte Erklärung, dass die betreffenden Erzeugnisse den Ursprungsregeln des Schemas entsprechen."
Nach Art. ORIG.2 Buchst. c) des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (TCA), Abl. EU 2020 Nr. L 444/14, bezeichnet der Ausdruck "Ausführer"
eine in einer Vertragspartei befindliche Person, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei das Ursprungserzeugnis ausführt oder herstellt und die Erklärung zum Ursprung ausstellt.
Nach Art. 1 (Begriffsbestimmungen) Z 19 Buchst. b) sublit ii) UZK-DA ist Ausführer in jenen Fällen, in denen die Waren nicht von einer Privatperson im persönlichen Gepäck aus dem Zollgebiet der Union befördert werden und keine im Zollgebiet der Union ansässige Person vorhanden ist, die befugt ist, über das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen und dies bestimmt hat, eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die Partei des Vertrags über das Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet ist. Dies kann auch ein Speditionsunternehmen sein (siehe hierzu auch Annex A - Definition of "Exporter" zum Dokument der Europäischen Kommission "Guidance Export und Exit out of the European Union - Title VIII UCC).
Es ist zutreffend, dass der Begriff "des Ausführers" nicht mit dem zollrechtlichen Ausführer identisch ist. Jedoch schränkt weder Art. 68 UZK-IA, noch Art. 20 Z 37 UZK-DA oder die Definition des Ausführers im Handels- und Kooperationsabkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Funktion als (präferenzrechtlicher) Ausführer aufzutreten auf Hersteller und Händler ein. Ausführer im präferenzrechtlichen Sinn ist derjenige, der die Ausfuhr der Waren bewirkt und den Ursprung nachweisen kann.
Im Hinblick darauf, dass nach den zollrechtlichen Vorschriften unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Person als Ausführer auftreten kann, die ein Speditionsunternehmen betreibt, kann dieser Person, soweit sie den Ursprung nachweisen kann, der Status "präferenzrechtlicher Ausführer" zu sein, nicht abgesprochen werden. Auch das Handels- und Kooperationsabkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland definiert den Ausführer als diejenige Person, die "nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei" das Urspungserzeugnis ausführt" oder herstellt und die Erklärung zum Ursprung ausstellt. Es kommt daher nicht darauf an, dass ein registrierter Ausführer Hersteller oder Händler ist, sondern darauf, dass die die Ausfuhr bewirkende Person in der Union ansässig ist und diese Person gewährleistet, dass sie über die entsprechenden Nachweise betreffend den Ursprung der Waren verfügt, insofern also auch die Verantwortung hierfür gegenüber den Zollbehörden übernehmen kann.
Die Zurückweisung bzw. Ablehnung der Registrierung der Beschwerdeführerin als "registrierter Ausführer" mit der Begründung, dass sie in den hier in Rede stehenden Ausfuhrfällen nicht präferenzrechtlicher Ausführer sei, war daher aufzuheben.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur Frage, ob auch einem Speditionsunternehmen der Status eines "registrierten Ausführers" zuerkannt werden kann, existiert keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Der Rechtsfrage kommt insofern grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie Rechtswirkungen über den Einzelfall hinaus entfaltet.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 37 Z 20 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom S. 1 Art. 37 Z 21 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom S. 1 § 37 Abs. 7 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 93 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 68 Abs. 1 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom S. 558 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.1200011.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at