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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.09.2024, RV/7104142/2023

Festsetzung einer Zwangsstrafe nach mehreren Fristverlängerungsanträgen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Heinz Neuböck Wirtschaftstreuhand Gesellschaft m.b.H., Bauernmarkt 24, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe hinsichtlich Nichteinreichung der Abgabenerklärungen der Einkünfte von Personengesellschaften und der Umsatzsteuererklärungen jeweils für die Jahre 2017, 2018 und 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

2017:

Mit Bescheid vom wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz Bf. genannt) aufgefordert, die Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften) 2017 und die Umsatzsteuererklärung 2017 bis 1.22.2019 einzureichen. Die Abberufung erfolgte unter Bedachtnahme auf die Quotenvereinbarung für berufsmäßige Parteienvertreter.

Mit Schreiben vom wurde von der steuerlichen Vertretung, ua. für die Bf., um Erstreckung der Frist zur Abgabe der Steuererklärungen ( in der Folge FVA genannt) 2017 bis ersucht. Begründet wurde dies folgendermaßen:

"Aufgrund krankheitsbedingten Ausfalles der zuständigen Mitarbeiter sowie fehlender Belege, welche noch beschafft werden müssen, was äußerst mühevoll ist sowie auch wegen fehlender Kapazitäten bei den Klienten ist es trotz größter Bemühungen leider nicht möglich, den zuletzt beantragten Termin einzuhalten. In weiterer Folge konnten wir am Personalsektor nicht dementsprechende Dispositionen treffen, um die Steuererklärungen 2017 fertig zu stellen."

Mit Bescheid vom wurde die Bf. daran erinnert, die fehlenden Abgabenerklärungen 2017 einzureichen. Sie wurde dabei ersucht, dies bis nachzuholen.

Mit Schreiben vom wurde von der steuerlichen Vertretung um Erstreckung der Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2017 bis für die Bf. ersucht. Begründet wurde dies folgendermaßen: "Aufgrund krankheitsbedingten Ausfalles der zuständigen Mitarbeiter sowie fehlender Belege, welche noch beschafft werden müssen, was äußerst mühevoll ist sowie auch wegen fehlender Kapazitäten bei den Klienten ist es trotz größter Bemühungen leider nicht möglich, den zuletzt beantragten Termin einzuhalten. In weiterer Folge konnten wir am Personalsektor nicht dementsprechende Dispositionen treffen, um die Steuererklärungen 2017 fertig zu stellen."

Mit Bescheid vom wurde das Ansuchen um Fristverlängerung zur Abgabe der Abgabenerklärungen 2017 abgewiesen. Dabei wurde eine Nachfrist bis gesetzt.

Mit Schreiben vom wurde von der steuerlichen Vertretung um Erstreckung der Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2017 bis für die Bf. ersucht. Begründet wurde dies folgendermaßen: "Aufgrund unerwartet krankheitsbedingten Ausfalles des zuständigen Mitarbeiters sowie fehlender Belege, welche noch beschafft werden müssen, was äußerst mühevoll ist und insbesondere bei den Banken längere Zeit in Anspruch nimmt sowie auch wegen fehlender Kapazitäten bei den Klienten ist es trotz größter Bemühungen leider nicht

möglich, den zuletzt beantragten Termin einzuhalten. In weiterer Folge konnten wir am Personalsektor nicht dementsprechende Dispositionen treffen, um die Steuererklärungen 2017 fertig zu stellen."

Mit Bescheid vom wurde das Ansuchen um Fristverlängerung zur Abgabe der Abgabenerklärungen 2017 abgewiesen. Dabei wurde eine Nachfrist bis gesetzt.

Mit Schreiben vom wurde von der steuerlichen Vertretung um Erstreckung der Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2017 bis für die Bf. ersucht. Begründet wurde dies folgendermaßen: "Aufgrund urlaubsbedingter Ausfalles des zuständigen Mitarbeiters sowie fehlender Belege, welche noch beschafft werden müssen, was äußerst mühevoll ist und insbesondere bei den Banken längere Zeit in Anspruch nimmt sowie auch wegen fehlender Kapazitäten bei den Klienten ist es trotz größter Bemühungen leider nicht möglich, den zuletzt beantragten Termin einzuhalten. In weiterer Folge konnten wir am Personalsektor nicht dementsprechende Dispositionen treffen, um die Steuererklärungen 2017 fertig zu stellen."

Mit Bescheid vom wurde das Ansuchen um Fristverlängerung zur Abgabe der Abgabenerklärungen 2017 abgewiesen. Dabei wurde eine Nachfrist bis gesetzt. Mit Schreiben vom wurde von der steuerlichen Vertretung um Erstreckung der Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2017 bis für die Bf. ersucht. Begründet wurde dies folgendermaßen: "Aufgrund unerwartet krankheitsbedingten Ausfalles des zuständigen Mitarbeiters sowie fehlender Belege, welche noch beschafft werden müssen, was äußerst mühevoll ist und insbesondere bei den Banken auch aufgrund des Jahreswechsels längere Zeit in Anspruch nimmt sowie auch wegen fehlender Kapazitäten bei den Klienten ist es trotz größter Bemühungen leider nicht möglich, den zuletzt beantragten Termin einzuhalten. In weiterer Folge konnten wir am Personalsektor nicht dementsprechende Dispositionen treffen, um die Steuererklärungen 2017 fertig zu stellen."

Mit Bescheid vom wurde das Ansuchen um Fristverlängerung zur Abgabe der Abgabenerklärungen 2017 abgewiesen. Dabei wurde eine Nachfrist bis gesetzt.

Mit Schreiben vom wurde von der steuerlichen Vertretung um Erstreckung der Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2017 bis für die Bf. ersucht. Begründet wurde dies folgendermaßen: "Aufgrund urlaubsbedingter Ausfalles des zuständigen Mitarbeiters sowie fehlender Belege, welche noch beschafft werden müssen, was äußerst mühevoll ist und insbesondere bei den Banken längere Zeit in Anspruch nimmt sowie auch wegen fehlender Kapazitäten bei den Klienten ist es trotz größter Bemühungen leider nicht möglich, den zuletzt

beantragten Termin einzuhalten. In weiterer Folge konnten wir am Personalsektor nicht dementsprechende Dispositionen treffen, um die Steuererklärungen 2017 fertig zu stellen."

Mit Bescheid vom wurde das Ansuchen um Fristverlängerung zur Abgabe der Abgabenerklärungen 2017 abgewiesen. Dabei wurde ausgeführt, dass die Abgabenerklärungen unverzüglich beim Finanzamt einzureichen seien.

Mit Bescheid vom wurde die Bf. daran erinnert, die fehlenden Abgabenerklärungen 2017 einzureichen. Ihr wurde dabei eine Nachfrist bis gesetzt. Dabei wurde eine Zwangsstrafe iHv € 500,- angedroht, falls dem Ersuchen nicht Folge geleistet werde.

Mit Schreiben vom wurde von der steuerlichen Vertretung um Erstreckung der Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2017 bis für die Bf. ersucht. Begründet wurde dies folgendermaßen: "Aufgrund unerwarteten Ausfalles infolge Krankheit sowie auch aus Gründen des derzeitigen neuerlichen lockdown im Bilanzierungsbereich, verursacht auch durch die vielschichtigen Problembereiche im Zusammenhang mit der Corona-Virus-Pandemie - es gab leider auch Erkrankung an COVID in der Kanzlei - wobei daraus fehlende Kapazitäten auch im Klientenbereich resultieren, war es nicht möglich, den zuletzt beantragten Termin einzuhalten und die erforderlichen Belege zu beschaffen . Da es derzeit auch nicht möglich ist, auf dem Personalsektor entsprechende Dispositionen zu treffen, wird nochmals gebeten, die Frist zur Erstellung und Einbringung der Steuererklärungen 2018 (sic!) entsprechend zu verlängern."

Mit Bescheid vom wurde das Ansuchen um Fristverlängerung zur Abgabe der Abgabenerklärungen 2017 abgewiesen. Dabei wurde ausgeführt, dass die Abgabenerklärungen unverzüglich beim Finanzamt einzureichen seien. Begründet wurde dies damit, dass bereits ein vorangegangenes Ansuchen um Fristverlängerung unter Setzung einer Nachfrist abgewiesen worden sei und berücksichtigungswürdige Gründe iSd § 294 BAO nicht vorliegen.

Mit Bescheid vom wurde die mit Bescheid vom angedrohte Zwangsstrafe mit 300 € festgesetzt. Gleichzeitig wurde die Bf. aufgefordert, die bisher nicht abgegebenen Abgabenerklärungen 2017 bis beim Finanzamt einzureichen.

Mit Schreiben vom wurde von der steuerlichen Vertretung um Erstreckung der Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2017-2019 bis für die Bf. ersucht. Begründet wurde dies folgendermaßen:

"Aufgrund unerwarteten und auch urlaubsbedingten Ausfalles von Mitarbeitern (es waren auch mehrere Mitarbeiter an Corona erkrankt) sowie fehlender Belege, deren Beschaffung aufgrund der Corona-Pandemie und damit verbundener Erkrankung von Klienten und auch der Mitarbeiter noch längere Zeit in Anspruch nimmt und auch teilweise wegen fehlender Kapazitäten bei den Klienten ist es trotz größter Bemühungen leider nicht möglich, den zuletzt beantragten Termin einzuhalten. In weiterer Folge konnten wir am Personalsektor nicht dementsprechende Dispositionen treffen, um die Steuererklärungen 2019 fertig zu stellen."

Mit Bescheid vom wurde das Ansuchen um Fristverlängerung zur Abgabe der Abgabenerklärungen 2017 abgewiesen. Dabei wurde ausgeführt, dass die Abgabenerklärungen unverzüglich beim Finanzamt einzureichen seien.

2018:

Mit Bescheid vom wurde die Bf. daran erinnert, die fehlenden Abgabenerklärungen 2018 einzureichen. Sie wurde dabei ersucht, dies bis nachzuholen.

Mit Bescheid vom wurde die Bf. aufgefordert, die Erklärung der Einkünfte von

Personengesellschaften (Gemeinschaften) 2018 und die Umsatzsteuererklärung 2018 bis einzureichen. Die Abberufung erfolgte unter Bedachtnahme auf die Quotenvereinbarung für berufsmäßige Parteienvertreter.

Mit Schreiben vom wurde von der steuerlichen Vertretung um Erstreckung der Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2018 bis für die Bf. ersucht. Begründet wurde dies folgendermaßen: "Aufgrund unerwartet krankheitsbedingten Ausfalles der zuständigen Mitarbeiter sowie der Mehrarbeit aufgrund des bevorstehenden Jahreswechsels und fehlender Unterlagen, welche für die Bilanzierung benötigt werden und auch wegen fehlender Kapazitäten bei den Klienten ist es trotz größter Bemühungen leider nicht möglich, den zuletzt beantragten Termin einzuhalten. In weiterer Folge konnten wir am Personalsektor nicht dementsprechende Dispositionen treffen, um die Steuererklärungen 2018 fertig zu stellen."

Mit Bescheid vom wurde das Ansuchen um Fristverlängerung zur Abgabe der Abgabenerklärungen 2018 abgewiesen. Dabei wurde eine Nachfrist bis gesetzt.

Mit Bescheid vom wurde die Bf. daran erinnert, die fehlenden Abgabenerklärungen 2018 einzureichen. Ihr wurde dabei eine Nachfrist bis gesetzt. Dabei wurde eine Zwangsstrafe iHv € 500,- angedroht, falls dem Ersuchen nicht Folge geleistet werde.

Mit Schreiben vom wurde von der steuerlichen Vertretung um Erstreckung der Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2018 bis für die Bf. ersucht. Begründet wurde dies folgendermaßen: "Aufgrund unerwarteten Ausfalles infolge Krankheit sowie auch aus Gründen des derzeitigen neuerlichen lockdown im Bilanzierungsbereich, verursacht auch durch die vielschichtigen Problembereiche im Zusammenhang mit der Corona-Virus-Pandemie - es gab leider auch Erkrankung an COVID in der Kanzlei - wobei daraus fehlende Kapazitäten auch im Klientenbereich resultieren, war es nicht möglich, den zuletzt beantragten Termin einzuhalten und die erforderlichen Belege zu beschaffen. Da es derzeit auch nicht möglich ist, auf dem Personalsektor entsprechende Dispositionen zu treffen, wird nochmals gebeten, die Frist zur Erstellung und Einbringung der Steuererklärungen 2018 entsprechend zu verlängern."

Mit Bescheid vom wurde das Ansuchen um Fristverlängerung zur Abgabe der Abgabenerklärungen 2018 abgewiesen. Dabei wurde ausgeführt, dass die Abgabenerklärungen unverzüglich beim Finanzamt einzureichen seien. Begründet wurde dies damit, dass bereits ein vorangegangenes Ansuchen um Fristverlängerung unter Setzung einer Nachfrist abgewiesen worden sei und berücksichtigungswürdige Gründe iSd § 294 BAO nicht vorliegen.

Mit Bescheid vom wurde die mit Bescheid vom angedrohte Zwangsstrafe mit 300 € festgesetzt. Gleichzeitig wurde die Bf. aufgefordert, die bisher nicht abgegebenen Abgabenerklärungen 2018 bis beim Finanzamt einzureichen.

Mit Schreiben vom wurde von der steuerlichen Vertretung um Erstreckung der Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2017-2019 bis für die Bf. ersucht. Begründet wurde dies folgendermaßen:

"Aufgrund unerwarteten und auch urlaubsbedingten Ausfalles von Mitarbeitern (es waren auch mehrere Mitarbeiter an Corona erkrankt) sowie fehlender Belege, deren Beschaffung aufgrund der Corona-Pandemie und damit verbundener Erkrankung von Klienten und auch der Mitarbeiter noch längere Zeit in Anspruch nimmt und auch teilweise wegen fehlender Kapazitäten bei den Klienten ist es trotz größter Bemühungen leider nicht möglich, den zuletzt beantragten Termin einzuhalten. In weiterer Folge konnten wir am Personalsektor nicht dementsprechende Dispositionen treffen, um die Steuererklärungen 2019 fertig zu stellen."

Mit Bescheid vom wurde das Ansuchen um Fristverlängerung zur Abgabe der Abgabenerklärungen 2018 abgewiesen. Dabei wurde ausgeführt, dass die Abgabenerklärungen unverzüglich beim Finanzamt einzureichen seien.

2019:

Mit Bescheid vom wurde die Bf. aufgefordert, die Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften) 2019 und die Umsatzsteuererklärung 2019 bis 1.3.2021einzureichen. Die Abberufung erfolgte unter Bedachtnahme auf die Quotenvereinbarung für berufsmäßige Parteienvertreter.

Mit Schreiben vom wurde von der steuerlichen Vertretung um Erstreckung der Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2019 bis für die Bf. ersucht. Begründet wurde dies folgendermaßen: "Aufgrund unerwarteten Ausfalles im Bilanzierungsbereich, verursacht auch durch die vielschichtigen Problembereiche im Zusammenhang mit der bestehenden 2. Welle des Corona-Virus und dem 3. Weiteren Lockdown sowie daraus resultierender fehlender Kapazitäten auch im Klientenbereich war es nicht möglich den Termin einzuhalten. Es wird in weiterer Folge nicht möglich sein, auf dem Personalsektor entsprechende Dispositionen zu treffen, sodass gebeten wird die Frist zur Erstellung und Einbringung der Steuererklärungen 2019 entsprechend zu verlängern."

Mit Bescheid vom wurde die Bf. daran erinnert, die fehlenden Abgabenerklärungen 2019 einzureichen. Ihr wurde dabei eine Nachfrist bis gesetzt. Dabei wurde eine Zwangsstrafe iHv € 500,- angedroht, falls dem Ersuchen nicht Folge geleistet werde.

Mit Schreiben vom wurde von der steuerlichen Vertretung um Erstreckung der Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2019 bis für die Bf. ersucht. Begründet wurde dies folgendermaßen: "Aufgrund unerwarteten und auch krankheitsbedingten Ausfalles der zuständigen Mitarbeiter sowie der Mehrarbeit zum Jahreswechsel und fehlender Belege, deren Beschaffung aufgrund der 4. Welle der Corona-Pandemie und dem lockdown äußert mühevoll und längere Zeit in Anspruch nimmt und auch wegen fehlender Kapazitäten bei den Klienten ist es trotz größter Bemühungen leider nicht möglich, den zuletzt beantragten Termin einzuhalten. In weiterer Folge konnten wir am Personalsektor nicht dementsprechende Dispositionen treffen, um die Steuererklärungen 2019 fertig zu stellen."

Mit Bescheid vom wurde das Ansuchen um Fristverlängerung zur Abgabe der Abgabenerklärungen 2018 zurückgewiesen. Dabei wurde ausgeführt, dass die Abgabenerklärungen unverzüglich beim Finanzamt einzureichen seien und das Ansuchen um Verlängerung der Frist zur Einreichung von Abgabenerklärungen verspätet eingebracht worden sei.

Mit Bescheid vom wurde die mit Bescheid vom angedrohte Zwangsstrafe mit 300 € festgesetzt. Gleichzeitig wurde die Bf. aufgefordert, die bisher nicht abgegebenen Abgabenerklärungen 2018 bis16.8.2022 beim Finanzamt einzureichen.

Mit Schreiben vom wurde von der steuerlichen Vertretung um Erstreckung der Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2017-2019 bis für die Bf. ersucht. Begründet wurde dies folgendermaßen:

"Aufgrund unerwarteten und auch urlaubsbedingten Ausfalles von Mitarbeitern (es waren auch mehrere Mitarbeiter an Corona erkrankt) sowie fehlender Belege, deren Beschaffung aufgrund der Corona-Pandemie und damit verbundener Erkrankung von Klienten und auch der Mitarbeiter noch längere Zeit in Anspruch nimmt und auch teilweise wegen fehlender Kapazitäten bei den Klienten ist es trotz größter Bemühungen leider nicht möglich, den zuletzt beantragten Termin einzuhalten. In weiterer Folge konnten wir am Personalsektor nicht dementsprechende Dispositionen treffen, um die Steuererklärungen 2019 fertig zu stellen."

Mit Bescheid vom wurde das Ansuchen um Fristverlängerung zur Abgabe der Abgabenerklärungen 2019 abgewiesen. Dabei wurde ausgeführt, dass die Abgabenerklärungen unverzüglich beim Finanzamt einzureichen sind.

2017 bis 2019:

Mit Schreiben vom wurde gegen die Bescheide - Festsetzung Zwangsstrafe für 2017 bis 2018 vom ein Antrag auf Fristverlängerung bis beantragt. Begründet wurde dies damit, dass diesbezüglich nicht Abklärungen erforderlich sind, die aber demnächst abgeschlossen sind, welche sich infolge der Urlaubszeit und aufgrund der derzeitigen Corona-Pandemie verlängert haben.

Am wurde die Umsatzsteuerbescheide sowie die Bescheide über die Feststellung der Einkünfte 2017 bis 2019 erlassen. Dabei wurden vom Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen geschätzt. Unter anderem gegen diese Bescheide wurde am das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde eingebracht und dabei beantragt, die angefochtenen Bescheide zu beheben und die Veranlagung unter Würdigung der beiliegenden Steuererklärungen für 2017, 2018 und 2019 vorzunehmen.

Mit Schreiben vom wurde das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gegen die Festsetzung einer Zwangsstrafe betreffend die Jahre 2017, 2018 und 2019, alle vom , eingebracht. Dabei wurde ausgeführt, dass aus gesundheitlichen Gründen eine frühere Einreichung durch den Steuerpflichtigen nicht erfolgen habe können.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen. Dabei wurde nach Ausführung der Sachlage dargelegt, dass unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umständen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit die Festsetzung der Zwangsstrafe zu Recht erfolgt sei. Die Frist zur Abgabe der Erklärungen sei über einen Zeitraum von 3 Jahren (Jahr 2017), 2 Jahren (Jahr 2018) bzw. 1,5 Jahren (Jahr 2019) mehrmals verlängert worden und auch nach Androhung der Zwangsstrafe sei die tatsächliche Festsetzung erst Monate später erfolgt; es habe also ausreichend Möglichkeit bestanden, die Erklärungen abzugeben.

Mit Schreiben vom wurde eine Fristverlängerung zur Einbringung eines Vorlageantrages bis aus Urlaubsgründen beantragt.

Mit Schreiben vom wurde eine Fristverlängerung zur Einbringung eines Vorlageantrages bis beantragt, da der Steuerpflichtige Herr ***1*** aus Krankheitsgründen seit längerer Zeit sehr schwer erreichbar sei.

Mit Schreiben vom wurde ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gestellt. Dabei wurde ergänzend ausgeführt, dass - wie sich aus aus den zwischenzeitig veranlagten Steuererklärungen ergebe, mit der späten Abgabe der Steuererklärungen keinerlei Vorteile für die Steuerpflichtige gegeben seien, insbesondere hinsichtlich Zinsen. Weiters sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Steuerpflichtige längere Zeit sehr schwer erkrankt gewesen sei (Herzinfarkt, teilweise Lähmung, etc.), erforderlichenfalls könnten diesbezüglich die Bestätigungen über die Spitalsaufenthalte und ärztliche Atteste vorgelegt werden. Der schlechte gesundheitliche Zustand von Herrn ***1*** habe letztlich dazu geführt, dass er nicht mehr arbeiten habe können und er sich zwischenzeitig in einem Pflegeheim befinde. Es seien daher die Steuererklärungen nur mit Unterstützung der Tochter des Steuerpflichtigen fertiggestellt worden und überwiegen sohin zweifellos in einer derartigen Situation die Entschuldigungsgründe bei weitem, die Säumnis des Steuerpflichtigen, der schlichtweg aus Krankheitsgründen nicht in der Lage gewesen sei, die erforderlichen Unterlagen beizubringen. Herr ***1*** als Komplementär sei bereits in Pension und mache diese Tätigkeit im Wesentlichen, um sich sein Leben durch damit verbundene Kontaktmöglichkeiten etwas zu erleichtern - auch seine Gattin sei aufgrund schwerer Krankheit verstorben. Es werde sodann auch Betriebsaufgabe erklärt werden.

In einem Schreiben vom an das Bundesfinanzgericht führte der steuerliche Vertreter ergänzend aus, dass der Komplementär. Herr ***1*** (L), 2009 einen Schlaganfall mit halbseitiger Lähmung erlitten habe und in seiner Bewegung stark eingeschränkt gewesen sei und sich nur schwer verständlich habe machen können. Trotzdem habe er das Unternehmen, das sein Lebensinhalt gewesen sei fortgeführt und versucht, den Betrieb soweit als möglich aufrecht zu erhalten.

Auf Grund des schlechten Gesundheitszustandes seien immer wieder Krankenhaus-und Kuraufenthalte notwendig gewesen, z.B in Allensteig. Damals seien auch noch Herz-und Nierenprobleme dazugekommen. Die ursprüngliche Erkrankung hinsichtlich Schlaganfall und Lähmung habe zwar verbessert werden können, erhebliche Beeinträchtigung seien aber weiterhin gegeben gewesen.

Folgende Unterlagen wurden vorgelegt:

  • Krankenhausaufenthalt Tulln infolge Schlaganfall/Gehirnblutung, November 2009

  • -: neurologisches Zentrum Rosenhügel

  • -: Univ.klinikum Krems, Notaufnahme, Aortenklappeninsuffizinz

  • -: Rehab Allensteig

  • -25.87.2023: stationäte Aufnahme, Verdacht auf Schlaganfall

  • -: Klinik Donaustadt, epileptischer Anfall

In einem weiteren Schreiben, datiert mit , eingelangt beim Bundesfinanzgericht am wurde der im Vorlageantrag gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

Der steuerliche Vertreter verweist darin erneut auf den im Jahr 2009 erlittenen Schlaganfall des Komplementärs und den anschließenden Rehaaufenthalt im MRZ Rosenhügel. Da L. auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nur mehr geringe Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt habe, falle nun auch die Pension geringer aus. Zwischen Mai und Juli 2022 sei L zweimal schwer an Corona erkrankt. Von - sei er wegen Herzproblemen und Nierenversagen im KH Krems gewesen, habe bereits davor erhebliche gesundheitliche Probleme gehabt. Von - sei er in Allensteig auf Reha gewesen. Von - und von 11.11.203 -1912.2023 sei er wegen akutem Nierenversagen in stationärer Behandlung gewesen. Mit einer ärztlichen Bestätigung vom seien erhebliche Herzrhythmusstörungen dokumentiert. Diese gesundheitlichen Probleme habe L seit vielen Jahren.

Die vorgelegten Unterlagen habe die Steuerberatungsgesellschaft selbst erst vor kurzem von der Tochter von L bekommen.

Die Steuererklärungen seien bis inklusive 2022 eingereicht worden.

Zum Einwand der belangten Behörde, dass bei den einzelnen Fristverlängerungen auch andere Gründe angegeben worden seien, sei darauf zu verweisen, dass diese Fristverlängerungen mehr oder weniger schematisiert mit Begründungsbausteinen - wie dies auch vom Finanzamt gehandhabt wird - versendet worden seien, was aber an den tatsächlich bestehenden Gründen der schweren Erkrankungen des Steuerpflichtigen und damit auch der hier gebotenen inhaltlichen Betrachtungsweise nichts ändere.

Mit diesem Anschreiben vorgelegt wurden

  • Entlassungsbericht KH Tulln, -

  • Aufenthaltsbestätigung NRZ Rosenhügel, -

  • Entlassungsbrief Krems, -

  • Befund Allensteig, -

  • Eine Bestätigung über den Ambulanzbesuch in der Klinik Floridsdorf vom mit Hinweise auf eine bei L bestehende Aortenklappeninsuffizienz sowie eine Covid-Erkrankung Mitte 2022.

  • Patientenbrief Klinik Donaustadt, .

  • Entlassungsbrief Barmherzige Brüder Wien, -

Die belangte Behörde teilte im Vorlagebericht vom mit, dass auch in den Jahren 2015 und 2016 die Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer und für die Feststellung der Einkünfte im Schätzungswege festgesetzt worden seien. Die entsprechenden Bescheide seien am erlassen worden, die dagegen gerichtete Beschwerde sei am eingebracht worden. Auch in diesem Fall seien von der Bf. die Abgabenerklärungen mit dem Rechtsmittel vorgelegt worden, somit unmittelbar vor Verhängung der Zwangsstrafen vom . Auch sei die Bf. in den Jahren 2015 und 2016 mehrfach zur Einreichung der Abgabenerklärungen aufgefordert sowie Zwangsstrafen iHv € 200,- angedroht worden.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

2017:

: Aufforderung, Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften) 2017 und die Umsatzsteuererklärung 2017 bis einzureichen.

: Fristverlängerugsansuchen (FVA) bis

: Erinnerung, Frist

: FVA bis

: Abweisung des FVA, Nachfrist bis

: FVA bis

: Abweisung des FVA, Nachfirst

: FVA bis

: Abweisung des FVA, Nachfrist

: FVA bis

: Abweisung, Nachfrist

: FVA bis

: Abweisung mit Aufforderung, die Erklärungen "unverzüglich" abzugeben.

: Androhung einer Zwangsstrafe i.H. von € 500.-, Nachfrist

: FVA bis

: Abweisung des FVA mit der Aufforderung, die Abgabenerklärungen unverzüglich vorzulegen

: Festsetzung der Zwangsstrafe und Nachfrist

: FVA bis

: Abweisung des FVA, die Abgabenerklärungen unverzüglich vorzulegen

: Bescheiderlassung mittels Schätzung

: FVA bezügl. Beschwerdeeinbringung bis

Beschwerde

: Beschwerdevorentscheidung

: Antrag auf Fristverlängerung zur Einbringung eines Vorlageantrages bis

: FVA bis

: Vorlageantrag

2018:

: Erinnerung Erklärungen 2018 abzugeben. Nachfrist

: Aufforderung Erklärungen2018 abzugeben. Nachfrist

: Fristverlängerungsansuchen bis

Abweisung, Nachfrist

Androhung einer Zwangsstrafe i.H. von € 500, Nachfrist

: Fristverlängerungsansuchen bis

. Abweisung mit der Aufforderung die Abgabenerklärungen unverzüglich vorzulegen

Festsetzung der Zwangsstrafe i. H. von € 300, Nachfrist

: FVA bis

: Bescheiderlassung betr. Umsatzsteuer und Feststellung der Einkünfte von Personengesellschaften für 2018 im Schätzungsweg

: FVA bezügl. Beschwerdeeinbringung bis

Beschwerde

: Beschwerdevorentscheidung

: Antrag auf Fristverlängerung zur Einbringung eines Vorlageantrages bis

: FVA bis

: Vorlageantrag

2019:

: Aufforderung Abgabenerklärungen 2019 abzugeben, Nachfrist

: FVA bis

: Erinnerung Abgabenerklärungen abzugeben, Nachfrist , Androhung einer Zwangsstrafe i.H. von € 500.-

: FVA bis

: Zurückweisung mit der Aufforderung, die Abgabenerklärungen unverzüglich vorzulegen.

: Festsetzung der Zwangsstrafe i.H. von € 300.-, Nachfrist

: FVA bis

: Abweisung mit der Aufforderung, die Abgabenerklärungen unverzüglich vorzulegen.

: Bescheiderlassung betr. Umsatzsteuer und Feststellung der Einkünfte von Personengesellschaften für 2018 im Schätzungsweg

: Bescheidbeschwerde mit Erklärungsvorlage

: FVA bezügl. Beschwerdeeinbringung bis

Beschwerde

: Beschwerdevorentscheidung

: Antrag auf Fristverlängerung zur Einbringung eines Vorlageantrages bis

: FVA bis

: Vorlageantrag

Der Komplementär der Bf., Herr L., erlitt im Jahr 2009 einen Schlaganfall.

Krankheitsbedingte stationäre Aufenthalte in diversen Kliniken, wie in den Entscheidungsgründen dargestellt, sind ab November 2022 dokumentiert.

2. Beweiswürdigung

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie weitere durch die Bf. im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegte Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr in Verzug ist (§ 111 Abs. 2 leg.cit.).

Eine Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO kann festgesetzt werden, solange die erforderlichen Unterlagen nicht beigebracht werden.

Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen (§ 111 Abs. 3 BAO).

Gemäß § 133 Abs. 1 BAO bestimmen die Abgabenvorschriften, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird.

Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörden bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen (VwGH; , 97/14/0112) und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (; , 97/14/0112; , 91/13/0204; , 88/14/0066).

Die Vorlage von Abgabenerklärungen durch den Abgabepflichtigen kann mit Hilfe von Zwangsstrafen erzwungen werden (). Dies ergibt sich aus § 111 BAO in Verbindung mit der allgemeinen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 119 BAO sowie der Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen gemäß den §§ 133 ff leg.cit..

Unstrittig ist, dass die Bf. zur Abgabe der Erklärungen über die Einkünfte für Personengesellschaften und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2017 bis 2019 verpflichtet war.

Unstrittig ist weiters, dass sie diese trotz daher zulässiger und ordungsgemäßer Aufforderung zunächst nicht abgab, sondern, jeweils rechtzeitige, Fristverlängerungsansuchen stellte, so wie in den Entscheidungsgründen dargestellt.

Unstrittig ist auch, dass die mit Bescheiden vom festgesetzten Zwangsstrafen zuvor bescheidmäßig angedroht worden waren und diese Androhungen dem Bf. auch zugekommen sind.

Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (; ,96/14/0079). Dabei ist das Ermessen im Rahmen der von der Ermessen einräumenden Bestimmung vorgegebenen Kriterien, subsidiär im Rahmen der von § 20 BAO gezogenen Grenzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu üben. Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere in der Einbringung der Abgaben bzw. im Veranlagungsfortgang. Der Behörde soll ohne weitere Maßnahmen und Amtshandlungen ermöglicht werden, die Abgaben auf Grund der eingereichten Erklärungen festzusetzen.

Insbesondere ist zu berücksichtigen (siehe Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 111, III. Festsetzung, Rz 10):

Das bisherige Verhalten der Partei bei Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten:

Das Finanzamt weist zu Recht darauf hin, dass auch die Erklärungen für die Jahre 2015 und 2016 erst nach Androhung einer Zwangsstrafe bzw. im Beschwerdeverfahren nach erfolgter Schätzung eingereicht worden seien. Dieser Umstand ist nicht nur für das Jahr 2017 von Bedeutung, sondern potenziert sich für die Folgejahre 2018 und 2019, da auf Grund der Nichtabgabe der Steuererklärungen trotz Androhung einer Zwangsstrafe im jeweiligen Vorjahr, der Beobachtungszeitraum entsprechend länger wird.

Erschwerend kommt auch hinzu, dass zwischen erstmaliger Aufforderung zur Einreichung der Abgabenerklärungen (2017: ; 2018: ; 2019: ) bis zum Einreichung der Erklärungen 2017-2019 am im Zuge der Bescheidbeschwerde gegen die im Schätzungsweg ergangenen Bescheide ein Zeitraum von rund 4 Jahren (2017), rund 2 Jahre und 10 Monate (2018) und rund 1 Jahr und 11 Monate (2019) bestanden hat.

Auch die betreffend aller drei Veranlagungsjahre letztmalige Abweisung eines Fristverlängerungsansuchens vor Festsetzung der Zwangsstrafe-2017 und 2018 am , 2019 am - mit der damit verbundenen Aufforderung, die Abgabenerklärungen UNVERZÜGLICH vorzulegen zeigte keinerlei Wirkung: die Festsetzung der Zwangsstrafen erfolgte jeweils mit Bescheid vom . D.h., dass die Bf. trotz der Aufforderung, die Abgabenerklärungen unverzüglich abzugeben, betr. 2017 und 2018 noch genau sieben Monate und betr. 2019 noch fast sieben Monate Zeit hatte, der Aufforderung nachzukommen.

Gemäß § 110 Abs. 1 BAO sind behödlich festgelegte Fristen verlängerbar. Das gleiche gilt für gesetzlich geregelte Fristen, sofern die Verlängerbarkeit ausdrücklich vorgesehen ist, wie das für Beschwerdefrist und die Frist zur Erhebung eine Vorlageantrages der Fall ist (§ 245 Abs. 1 BAO, § 264 Abs. 1 BAO). Dennoch ergibt das Gesamtbild, dass die Bf. weder einer aufgetragenen Verpflichtung noch einem Antragsrecht innerhalb der vorgesehenen-mehrfach verlängerten- Frist nachkam.

Damit stellt sich die weitere zu beachtende Frage, nämlich die nach dem Grad des Verschuldens der Partei:

Wie dem oben dargestellten Verfahrensablauf zu entnehmen ist brachte die Bf. zu jeder behördlichen Aufforderung und zu jedem Antragsrecht gleichsam schematisch einen Fristverlängerungsantrag ein. Selbst wenn dieser unter Setzung einer Nachfrist abgewiesen worden war, wurde diese nicht eingehalten.

Erst bei Stellung eines Fristverlängerungsantrages zur Einbringung des Vorlageantrages im gegenständlichen Beschwerdeverfahren am verwies die Bf. erstmals darauf, dass der Komplementär, Herr L., "aus Krankheitsgründen seit längerer Zeit schwer erreichbar sei."

Demgegenüber wurde in sämtlichen Fristverlängerungsanträgen seit (betr. Einreichnung der Abgabenerklärungen für 2017) vom steuerlichen Vertreter auf Gründe verwiesen, die in Zusammenhang mit seinem Kanzleibetrieb standen sowie auf nicht näher definierte "fehlende Kapazitäten bei den Klienten". Angeführt wurden etwa krankheitsbedingte Ausfälle von Mitarbeitern in der Kanzlei, insbesondere auch durch die Pandemie sowie Lockdowns. Andere Ereignisse wie etwa der "urlaubsbedingte Ausfall" von Mitarbeitern, z.B. das FVA vom betr. 2017, oder die "Mehrarbeit auf Grund des bevorstehenden Jahreswechsels", z.B. FVA vom betr. 2018, (wobei im Übrigen ein Verschulden des Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen ist) müssten im Rahmen der Organisation einer Kanzlei beherrschbar, weil vorhersehbar sein und können- so wie auch die Bf. bzw. deren steuerliche Vertreter selbst vorbringt-nur als "Begründungsbaustein" im Rahmen eines schematisierten FVA gesehen werden. Dieses Vorbringen lässt allerdings Zweifel am Willen der Bf. aufkommen, auch im Rahmen ihrer in § 119 BAO normierten Offenlegungs-und Wahrheitspflicht für einen zügigen Fortgang der Verfahren zu sorgen. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch der nunmehrige-erstmals im Zuge des Fristverlängerungsantrages betr. den Vorlageantrag getätigte- Verweis auf eine schon länger bestehende Erkrankung des Komplementärs zu sehen:

Auf Grund der vorgelegten Unterlagen zweifelt das Bundesfinanzgericht nicht an dem 2009 erlittenen Schlaganfall des Komplementärs, Herrn L.. Die weiteren vorgelegten Befunde und Bestätigungen stammen aus 2022 und 2023. Die dort ausgewiesenen Diagnosen werden nicht in Zweifel gezogen, lassen jedoch die Behauptung Herr L. habe seit vielen Jahren gesundheitliche Probleme bzw. habe eine seit vielen Jahren bestehende schwere Erkrankung als bloße Mutmaßung hinsichtlich des Beginns einer derart schwerwiegenden Erkrankung erscheinen, die es der Bf. unmöglich gemacht haben soll, die abverlangten Erklärungen einzureichen. Im Übrigen räumt die Bf. in ihrem Schreiben an das Bundesfinanzgericht vom selbst ein, dass "die ursprüngliche Erkrankung hinsichtlich Schlaganfall und Lähmung durch die darauffolgende weitere Tätigkeit und Bewegung verbessert werden konnte." Überdies lassen die vorgelegten Befunde auch keinen Zusammenhang mit der Nichteinreichung der Steuererklärungen im Dezember 2018, Oktober 2019 und Jänner 2021 erkennen, zumal Herr L. den Schlaganfall bereits 2009 erlitt und weitere stationäre Aufenthalte erst ab November 2022 dokumentiert sind, also für einen Zeitraum nach Festsetzung der Zwangsstrafen am .

Nicht unerwähnt bleiben soll, wie auch die belangte Behörde bereits in ihrem Vorlagebericht ausführte, dass im Zuge der Beschwerde gegen die im Schätzungsweg erlassenen Bescheide betreffend 2015 und 2016 am , also vor bescheidmäßiger Festsetzung der Zwangsstrafen am , die entsprechenden Abgabenerklärungen vorgelegt wurden und diese Tatsache jedenfalls auf einen besseren Gesundheitszustand des Komplementärs schließen lässt, als im gegenständlichen Beschwerdeverfahren dargestellt.

Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes konnten somit von der Bf. für keines der betroffenen Jahre Gründe zumindest glaubhaft gemacht werden, die sie daran gehindert hätten, die abverlangten Erklärungen bereits nach den diesbezüglichen Aufforderungen innerhalb der gesetzten Nachfristen oder spätestens mit der jeweiligen Androhung der Zwangsstrafen innerhalb der jeweils gesetzten Nachfristen abzugeben.

Schließlich seien nach der Literatur auch die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen im Rahmen der Ermessensübung zu berücksichtigen. Die Bf. verweist dazu im Vorlageantrag darauf, dass sich aus den zwischenzeitig veranlagten Steuererklärungen mit der späteren Abgabe der Steuererklärungen keinerlei Vorteile für die Steuerpflichtige ergeben hätten, insbesondere hinsichtlich Zinsen.

Das Bundesfinanzgericht vertrat bereits im Erkenntnis vom , RV/7103113/2018, die Auffassung, dass dies kein im Zuge des bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe auszuübenden Ermessens zu berücksichtigendes Kriterium darstelle.

Wörtlich heißt es darin:

"Der Zweck der Zwangsstrafe besteht nämlich ausschließlich in der Unterstützung der Abgabenbehörden bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele. Eine Aufforderung zur Einreichung einer Abgabenerklärung stellt eine mit Zwangsstrafe erzwingbare verfahrensleitende Verfügung dar, die jedoch keine abschließende Entscheidung darüber ist, ob die aufgeforderte Person tatsächlich auch abgabepflichtig ist und ihr deswegen die Abgaben, über die die Abgabenerklärung gefordert wurde, vorgeschrieben werden (). Außerdem steht die Höhe einer allfälligen Nachforderung zum Zeitpunkt der Erlassung einer Zwangsstrafe nicht fest, da diese erst auf Grundlage der Abgabenerklärung, deren Vorlage durch diese Maßnahme erzwungen werden soll, ermittelt werden kann.

Dazu kommt, dass die Literaturmeinung, wonach die Höhe der Abgabennachforderung bei der Ermessensübung zu berücksichtigen sei, weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Deckung findet.

In Ansehung des in den vorigen beiden Absätzen Gesagten geht das vom steuerlichen Vertreter der Bf. in der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen, wonach es ständige Rechtsprechung des UFS bzw. des BFG sei, dass die Höhe der Abgabennachforderung bei der Bemessung der Zwangsstrafe berücksichtigt werde, ins Leere. Das Gleiche gilt für dessen dort erstellte Ausführungen, wonach sich im vorliegenden Fall eine Gutschrift iHv Euro 1.179,00 ergeben hätte und deshalb eine Zwangsstrafe iHv Euro 300,00 als unangemessen hoch scheine, sowie für das weitere Vorbringen, wonach auf Grund der Höhe der bei der Bf. zu erwartenden Einkünfte keine Einkommensteuer angefallen wäre.

Den wirtschaftlichen Verhältnisse der Abgabepflichtigen wurde im vorliegenden Fall dadurch Rechnung getragen, dass die Zwangsstrafen an der unteren Grenze, nämlich jeweils bloß mit Euro 300,00, dies entspricht 6% des gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrages, festgesetzt wurden (und dies im Übrigen obwohl sie in der Höhe von € 500.- angedroht worden waren).

Die abgabenrechtliche Bedeutung der verlangten Leistung stellt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ebenfalls kein im Zuge des bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe auszuübenden Ermessens zu berücksichtigendes Kriterium dar (siehe wiederum ).

Unter Berücksichtigung all jener Umstände, die in den jeweiligen Jahren bei der Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind und der durch die wiederholten Fristverlängerungsansuchen bewirkten Verfahrensverzögerungen (siehe die Darstellung des Verfahrensablaufes in den Entscheidungsgründen) erfolgte daher die Verhängung der Zwangsstrafen mit den jeweiligen Bescheiden vom betreffend die Jahre 2017, 2018 und 2019 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis folgt den Vorgaben des § 111 BAO hinsichtlich der dort geregelten Voraussetzungen für die Festsetzung einer Zwangsstrafe sowie der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt und die (ordentliche) Revision auszuschließen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104142.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at