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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 05.09.2024, RV/7500414/2024

Gegenstandsloserklärung einer Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Dr. Edith Stefan in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , GZ. MA67/GZ/2024, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, den Beschluss:

I. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Mit Schreiben (E-Mail) vom zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis vom , GZ. MA67/GZ/2024, zurück.

Dem Schreiben war ein Beleg über die Überweisung des Betrages von € 70,00 auf das im Straferkenntnis angegebene Konto der MA6-BA32 mit Freigabedatum beigelegt (zu zahlender Gesamtbetrag im Straferkenntnis vom : 70,00 Euro).

Gemäß § 38 VwGVG sind auf Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des VStG sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 24 VStG gilt das AVG mit Einschränkungen auch im Verwaltungsstrafverfahren.

Nach § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen - als solches gilt eine Beschwerde - in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden (vgl mwN).

§ 50 VwGVG sieht für Erledigungen der Verwaltungsgerichte in Beschwerdeverfahren betreffend Verwaltungsstrafsachen neben der Entscheidung in der Sache die Zurückweisung der Beschwerde und die Einstellung des Verfahrens vor.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis (in der Sache) zu fällen ist, durch Beschluss.

Eine Einstellung des Beschwerdeverfahrens kommt ua in dem hier vorliegenden Fall der Zurückziehung der Beschwerde in Betracht (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Tz 3. zu § 50 VwGVG).

Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich im Falle der Zurückziehung der Beschwerde deren Rechtsfolge unmittelbar aus den §§ 50 iVm 31 VwGVG ergibt, ist die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall nicht zulässig.

Zahlungsaufforderung

Da der im Straferkenntnis vom zur Zahlung angeordnete Gesamtbetrag iHv 70,00 Euro gemäß Überweisungsbeleg vom entrichtet wurde, sind keine weiteren Zahlungen erforderlich.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
Art. 130 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500414.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at