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Hochwasser- und Sturmschäden: Was Sie für die Steuer privat und betrieblich beachten sollten!

Von TPA Group am

Unwetter und Naturkatastrophen haben dramatische Folgen – auch finanziell. Betroffene können aber den Schaden mindern, indem sie die notwendigen Mehrausgaben steuerlich absetzen. Denn sowohl Privatpersonen als auch Betriebe können Belastungen durch Hochwasser, Vermurungen oder Sturmschäden steuerlich geltend machen. Was dabei unbedingt zu beachten ist, hat Birgit Perkounig, Partnerin von TPA Steuerberatung, für Sie zusammengefasst.

Ausgaben nach Katastrophenschäden im Privatbereich

Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung

Private Aufwendungen zur Beseitigung von Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinenkatastrophen und Sturmschäden sowie Schaden durch Flächenbrand, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz oder Steinschlag können in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung bei der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht werden – egal ob Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung. Diese Kosten können aber grundsätzlich nur vom Eigentümer der betroffenen Gegenstände oder unter Umständen auch durch eine unterhaltsverpflichtete Person steuerlich abgesetzt werden.

Die Erbringung eigener Arbeitsleistung ist jedoch mangels eines Kostenaufwandes steuerlich nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn aus öffentlichen Mitteln, insbesondere aus dem Katastrophenfonds „Zuschüsse“ gewährt werden.

Welche Aufwendungen sind konkret abzugsfähig?

Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen

Kosten zB für die Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, Beseitigung des Schnees von Dächern einsturzgefährdeter Gebäude, Beseitigung von Sperrmüll sowie unbrauchbar gewordener Gegenstände, Raumtrocknung sowie Mauerentfeuchtung, erhöhte Energiekosten, Anschaffung (Anmietung) von Trocknungs- und Reinigungsgeräten. Bei diesen Kosten ist es gleichgültig, ob sie im Zusammenhang mit dem Haupt- oder Nebenwohnsitz oder für „Luxusgüter“ wie Sauna oder Schwimmbad anfallen.

In voller Höhe absetzbar sind Wohnkosten für ein notwendiges Überbrückungsquartier.

Kosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände

Kosten zB für die Reparatur und Sanierung von weiter nutzbaren Wohnungen und Wohnhäusern, für die Erneuerung des Fußbodens, des Daches, des Verputzens und Ausmalens von Räumen, für die Sanierung von Senkgruben und Kanalanlagen, der Reparatur und Wiederherstellung von Zäunen, Gehsteigen und Hofpflasterungen, und sonstigen Grundstücksumfriedungen sowie Hochwasserschutzbauten, Renovierung von Gräbern sowie der Reparatur beschädigter Kraftfahrzeuge sind abzugsfähig.

Ebenfalls abzugsfähig: die Kosten für Gegenstände, die für die „übliche Lebensführung“ benötigt werden, und zwar in Höhe der tatsächlich bezahlten Rechnungen. Nicht abzugsfähig sind dagegen die Kosten für Reparatur und Sanierung im Zusammenhang mit einem Zweitwohnsitz oder „Luxusgütern“ wie zB einem Schwimmbad.

Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände

Kosten zB für den erforderlichen Neubau des gesamten Gebäudes oder von Gebäudeteilen, für die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen, Neuanschaffung von Kleidung – höchstens EUR 2.000 pro Person, Geschirr, Vorräte, Spielzeug, Schulbedarf, Werkzeug etc. sind abzugsfähig. Ausgenommen sind Dekoration einschließlich Bilder und Zimmerpflanzen.

Absetzbar sind die Kosten (Neupreis) von Gegenständen, die für die „übliche“ Lebensführung benötigt werden, allerdings nur jene, die den Hauptwohnsitz betreffen. Die Kosten der Ersatzbeschaffungen dürfen den „durchschnittlichen“ Standard dabei nicht überschreiten.

Nicht abzugsfähig sind Kosten zB für Sportgeräte oder Gegenstände, die einem „gehobenen Bedarf“ dienen, insbesondere „Luxusgüter“. Nicht abzugsfähig sind Ersatzbeschaffungen des Zweitwohnsitzes, Gartenhäuschen, Wohnmobile oder Wohnwägen.

Abhängig von der Art des Gegenstandes ist der jeweilige maximale absetzbare Aufwand genau in den Richtlinien festgelegt: zB die Kosten für die Ersatzbeschaffung von handgeknüpften Teppichen sind mit maximal EUR 730 pro m² absetzbar, Antiquitäten mit jeweils maximal EUR 7.300.

Kosten für die Ersatzbeschaffung von elektronischen Geräten

Kosten für die Ersatzbeschaffung von Radio und Fernsehgeräten, Satellitenanlagen, CD-Playern, und sonstiger Unterhaltungselektronik sind in voller Höhe absetzbar, sofern die Gegenstände dem üblichen Standard entsprechen. Nicht absetzbar sind Foto und Film(Video)-Ausrüstungen.

Kosten für die Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen

Die Ersatzbeschaffung eines (!) PKW kann nur bis zum Zeitwert des beschädigten Fahrzeugs geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn die Beschädigung am Zweitwohnsitz eingetreten ist. Für die Berechnung des Zeitwertes ist von maximalen Anschaffungskosten von EUR 40.000 auszugehen. Für jeden Steuerpflichtigen kann nur ein Auto hinsichtlich der Ersatzbeschaffung berücksichtig werden, dabei ist für die Zurechnung des Vermögensschadens nicht maßgeblich, für welches Familienmitglied der PKW zugelassen ist, sondern es ist von der tatsächlichen Nutzung des PKWs auszugehen.

Kosten für die Ersatzbeschaffung von Mopeds oder Fahrrädern (außer Sportgeräten zB Rennräder) sind voll absetzbar. Die Ersatzbeschaffung von Motorrädern ist nur abzugsfähig, wenn es sich um das einzige von der betreffenden Person genutzte Kraftfahrzeug handelt.

Kosten für die Anschaffung von Präventivmaßnahmen

Nicht abzugsfähig sind Präventivmaßnahmen zur Vermeidung künftiger Katastrophenschäden, zB Errichtung einer Stützmauer.

Wichtig: Nachweis der Ausgaben

Die Kosten in Zusammenhang mit Katastrophenschäden müssen durch Rechnungen und (!) Zahlungsbelege (Überweisungsbeleg bzw. Empfangsbestätigungen) nachgewiesen werden. Außerdem muss dem Finanzamt grundsätzlich die von der Gemeindekommission aufgenommene Niederschrift hinsichtlich der Schadenserhebung (falls vorhanden) vorgelegt werden. In der Regel stellen die von der Schadenskommission festgestellten Beträge die Grundlage für die steuerliche Berücksichtigung der Schadensbeseitigungskosten dar.

Welche Entschädigungen mindern die außergewöhnliche Belastung?

Folgende Entschädigungen nach einer Naturkatastrophe kürzen die absetzbare außergewöhnliche Belastung:

  • Versicherungsentschädigungen

  • Zahlungen des Katastrophenfonds

  • Private Spenden anlässlich der Naturkatastrophe

  • Steuerfreie Zuwendungen des Dienstgebers oder des Betriebsratsfonds

  • Veräußerungserlöse von beschädigten Gütern (Hausruine, PKW Wrack)

  • Sonstige öffentliche Mittel (zB Wohnbauförderungsbeiträge)

Was gilt, wenn die Sanierung oder Ersatzbeschaffung durch Kredit finanziert wird?

Wird die Beseitigung eines Katastrophenschadens durch Fremdmittel, zB Bankkredit finanziert, dann ist nicht die Bezahlung der Rechnungen für die außergewöhnliche Belastung steuerwirksam, sondern erst die Rückzahlung des Darlehens einschließlich Zinsen. Werden also die Kosten fremdfinanziert, verteilen sich die außergewöhnlichen Belastungen daher auf die Steuererklärungen mehrerer Jahre. Dies kann bei hohen Kosten durchaus ein steuerlicher Vorteil sein.

Was gilt für erhaltene freiwillige Zuwendungen?

Erhaltene freiwillige Zuwendungen, bspw Spenden, Mittel des Katastrophenfonds, die dazu dienen, unmittelbare Katastrophenschäden zu beseitigen, sind beim Empfänger steuerfrei, kürzen aber die absetzbaren Ausgaben.

Welche weiteren steuerlichen Entlastungen gibt es?

Freibetragsbescheid zur zeitnahen Berücksichtigung von Katastrophenschäden

Betroffene können bei ihrem Finanzamt bis spätestens 31.10. des jeweiligen Jahres, in dem Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden angefallen sind, die Ausstellung eines Freibetragsbescheides beantragen. Mithilfe des Freibetragsbescheides kann die Steuerersparnis bereits bei der Abrechnung des Lohns/Gehalts im jeweiligen Jahr berücksichtigt werden. Der Betroffene erhält schon einen höheren Nettobezug und kann den höheren Auszahlungsbetrag zur teilweisen Finanzierung der Schadensbehebung verwenden.

Ebenso können Einkommensteuervorauszahlungen oder Vorauszahlungen zur gewerblichen Sozialversicherung für das laufende Jahr herabgesetzt werden.

Befreiungen von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben

  • Ersatzausstellung gebührenpflichtiger Schriften

  • Schriften für Schadensfeststellung, -abwicklung und –bereinigung

  • Bestandverträge (Pacht, Miete, Leasing) im Zusammenhang mit einer Ersatzbeschaffung

Befreiung von der Grunderwerbsteuer in Fällen von katastrophenbedingten Absiedlungen unter bestimmten Voraussetzungen

Weitere Erleichterungen

  • kein Säumniszuschlag bei katastrophenbedingtem Zahlungsverzug

  • kein Verspätungszuschlag bei katastrophenbedingten Fristversäumnissen.

Was gilt für Spenden an Organisationen, die bei der Beseitigung der Katastrophenschäden geholfen haben?

Diese Zuwendungen können bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen bis höchstens 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte (einschließlich der betrieblichen Spenden) als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden. Hier ist die Liste der begünstigten Einrichtungen des Bundesministeriums für Finanzen auf dessen Homepage zu beachten!

Direkte Spenden an Betroffene können steuerlich nicht abgesetzt werden.

Was ist mit einem Freiwilligenpauschale für Personen, die für eine gemeinnützige Organisation im Bereich der Katastrophenprävention oder -hilfe tätige sind?

Diese Freiwilligenpauschale kann bis zu EUR 50,00 pro Tag, maximal jedoch EUR 3.000,00 pro Jahr steuerfrei ausbezahlt werden.

Ausgaben nach Katastrophenschäden im betrieblichen Bereich

Berücksichtigung als Betriebsausgaben / Werbungskosten

Aufwendungen zur Beseitigung von Hochwasser-, Vermurungs- oder Sturmschäden an Betriebsvermögen oder beruflich genutztem Vermögen können grundsätzlich (abgesehen bspw von Aktivierungen) in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht werden.

Welche Aufwendungen sind als Betriebsausgaben / Werbungskosten sofort abzugsfähig?

  • Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen: Beseitigung von Wasser- oder Schlammresten, Sperrmüllentsorgung, Mauertrocknung, Reinigung etc.

  • Kosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände, zB Ausmalen oder Reparatur betrieblicher Gebäude, Maschinen etc. zur Wiederherstellung des ursprünglichen Wertes

  • Kosten der (teilweisen) Entwertung von betrieblichen Gegenständen, bspw. außerplanmäßige Abschreibung.

Achtung

Steuerfreie Zuwendungen, zB aus Katastrophenfonds, Spenden zur Beseitigung von Kata­strophenschäden kürzen diese steuerlichen Aufwendungen! Die Bildung von Rückstellungen für künftige Katastro­phenschäden ist nicht zulässig.

Neu- oder Ersatzinvestitionen im Zuge eines Schadenfalles

Wurde beispielsweise eine Maschine völlig zerstört und es muss eine neue Maschine angeschafft werden, so ist zunächst der Restbuchwert der alten Maschine als Aufwand zu erfassen. Die Anschaf­fungskosten der neuen Maschine sind im Anlagevermögen zu erfassen und verteilt über die neue Nut­zungsdauer abzusetzen.

TPA Tipp:

Wird für die Ersatzinvestition ein Zuschuss geleistet, so kürzt dieser Zuschuss in Höhe des Teilwertes des zerstörten Vermögensgegenstandes die Anschaffungskosten der Ersatzinvestition und vermindert damit die Bemessungsgrundlage für zukünftige steuerliche Abschreibungen! Der restliche Zuschuss (soweit höher) ist steuerpflichtig. Die entstandenen Schäden sind im Falle von freiwilligen Zuwendungen, Spenden etc. jedenfalls zu bewerten, damit die erhaltenen Zuwendungen in dieser Höhe steuerfrei bleiben können.

Soweit für den zerstörten Vermögensgegenstand, zB Maschine eine Versicherungsentschädigung gezahlt wird und diese Entschädigung höher ist als der in der Buchhaltung ausgewiesene Wert, müs­sen diese „stillen Reserven“ grundsätzlich der Besteuerung unterworfen werden.

TPA Tipp:

Für Einzelunternehmer oder Personengesellschaften besteht jedoch – unter bestimmten Voraussetzungen – die Möglichkeit, diese stillen Reserven auf andere neue Wirtschaftsgüter oder ins nächste Jahr zu übertragen! Dies ist jedoch im Einzelfall zu prüfen.

Leistungen aus der Betriebsunterbrechungsversicherung sind steuerpflichtig.

Einnahmen-Ausgaben-Rechner

Fallen der Abfluss der Ausgaben zur Schadensbeseitigung und der Zufluss der Entschädigung in verschiedene Veranlagungszeiträume, ist die steuerfreie Entschädigung dem Wirtschaftsjahr der Schadensbeseitigung zuzuordnen. Dabei kann es gegebenenfalls auch zur Abänderung bereits bestehender Bescheide kommen.

Einkünfteermittlung nach Durchschnittssätzen

Bei der Basispauschalierung ist eine gesonderte Berücksichtigung von Ka­tastrophenschäden nicht vorgesehen, da durch die pauschalen Sätze sämtliche oder zumindest die wesentlichen Abzugsposten erfasst sind. Versicherungsentschädigungen und teilweise sogar Subventionen sind aber zusätzlich als Betriebseinnahmen anzusetzen.

TPA Tipp:

Es ist daher zu prüfen, ob in Jahren von Katastrophenschäden von der Pauschalierung Gebrauch gemacht werden soll oder ob ein Übergang zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sinnvoll ist.

Geld- oder Sachspenden

Was gilt für Spenden, die ein Betrieb direkt an Betroffene leistet?

Betriebe können geleistete Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung in Katastrophenfällen ohne Begrenzung im Rahmen des Werbeaufwands steuerlich absetzen, sofern die Zuwendungen der Werbung dienen. Die Werbewirkung ist zB dann gegeben, wenn in regionalen oder überregionalen Medien oder auf der Firmenhomepage über Spenden an Betroffene der Hochwasserkatastrophe berichtet wird.

TPA Tipp:

Für spätere Abgabenprüfungen ist eine entsprechende Dokumentation erforderlich!

Was gilt für Spenden an begünstigte Organisationen und freiwillige Feuerwehren?

Private und Betriebe können Spenden an spendenbegünstigte Organisationen bis zu 10% des Ge­samtbetrages der Einkünfte bzw steuerlichen Gewinnes des jeweiligen Jahres vor Abzug des Gewinnfreibetrages steuerlich absetzen.

Welche Verlustausgleichs- und -vortragsmöglichkeiten gibt es?

Entstehen im betrieblichen Bereich steuerliche Verluste infolge von Naturkatastrophen, so können diese Verluste mit laufenden anderen positiven Einkünften (abgesehen von Ausnahmen) gegengerechnet oder in zukünftige Jahre vorgetragen und dann mit Gewinnen aus diesen Betrieben gegengerechnet werden. Dies ist aber nur dann möglich, wenn der Gewinn mittels Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird.

Welche weiteren Entlastungen gibt es?

Herabsetzung der Vorauszahlungen – ESt, KÖöSt, GSVG

Einkommensteuerpflichtige Personen können bis zum 31.10. des betroffenen Jahres die Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen beantragen, wenn das voraussichtliche Einkommen für das jeweilige Jahr aufgrund von Katastrophenschäden niedriger ist. Dies gilt sinngemäß für Körperschaften (zB GmbHs, Vereine) betreffend KöSt. Personen, die bei der Sozialversiche­rungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert sind, können die Herabsetzung der vorläufigen Beiträge für das jeweilige Jahr beantragen, wenn sie einen niedrigeren Gewinn oder sogar Verlust erwarten.

Befreiungen von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben

  • Ersatzausstellung gebührenpflichtiger Schriften (zB Reisepass, Zulassungsschein, Gewerbeschein)

  • Schriften für Schadensfeststellung, -abwicklung und –bereinigung

  • Bestandverträge (Miet- oder Leasingverträge) im Zusammenhang mit einer Ersatzbeschaffung zerstörter Wirtschaftsgüter durch Abschluss eines Bestandsvertrages.

Weitere Erleichterungen

  • Raten- und Stundungsansuchen

  • Kein Säumniszuschlag bei katastrophenbedingtem Zahlungsverzug

  • Kein Verspätungszuschlag bei katastrophenbedingten Fristversäumnissen.

Kontaktieren Sie unsere Steuer-Experten zur steuerlichen Absetzbarkeit bei Hochwasser-, Sturm-, und Schneeschäden.

Weiters verweisen wir auf die Information des BMF vom 16.06.2024 über steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den aktuellen Hochwasserkatastrophen.

Kontaktieren Sie unsere Steuer-Experten Wir beantworten Ihre Fragen zur steuerlichen Absetzbarkeit bei Hochwasser-, Sturm-, und Schnee- und Hochwasserschäden

Weitere hilfreiche Inhalte:

Kontaktieren Sie

Villach, Hermagor, Klagenfurt
Birgit Perkounig
Steuerberaterin Partnerin bei TPA Österreich

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Fundstelle(n):
XAAAF-37257